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Beschluss

2 UF 100/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0807.2UF100.24.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB. Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen.(Rn.32) 2. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es für den Lauf der Anfechtungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist, an. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem das Entscheidungsrecht nach § 1628 BGB übertragen wird, selbst nicht mehr zur Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt wäre; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht unabhängig davon fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB).(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 08.05.2024 (2 F 49/24) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim zurückverwiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB. Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen.(Rn.32) 2. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es für den Lauf der Anfechtungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist, an. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem das Entscheidungsrecht nach § 1628 BGB übertragen wird, selbst nicht mehr zur Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt wäre; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht unabhängig davon fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB).(Rn.34) (Rn.36) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 08.05.2024 (2 F 49/24) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim zurückverwiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Vaters auf Übertragung des Alleinentscheidungsrechts über die Vaterschaftsanfechtung für das Kind K. O. D., geb. am ... Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 02.08.2013 geheiratet. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim unter dem Aktenzeichen 2 F 304/22 rechtshängig und noch nicht abgeschlossen. K. wurde am … - mithin während bestehender Ehe - geboren. Zwischen den Eltern besteht jedoch Einigkeit, dass K. biologisch nicht vom Vater abstammt, sondern aus einer außerehelichen Affäre der Mutter hervorgegangen ist. Dies war beiden Elternteilen bereits bei der Geburt von K. bekannt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter hat zwischenzeitlich beantragt, die elterliche Sorge auf sie zu übertragen. Das Verfahren wird bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim unter dem Aktenzeichen 2 F 211/23 geführt. Das Verfahren ist im Hinblick auf das hiesige Verfahren noch nicht abgeschlossen. Hiesigem Verfahren vorangegangen war das Verfahren 2 F 79/23 des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller selbst einen Antrag auf Anfechtung seiner zu K. bestehenden Vaterschaft gestellt, der - ebenso wie der damals vom Ergänzungspfleger des Kindes gestellte Antrag - mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.09.2023 zurückgewiesen worden war. Das Amtsgericht sah den Antrag des Vaters als verfristet (§ 1600 b Abs. 1 BGB) und denjenigen des Ergänzungspflegers als unzulässig an. Wegen der Gründe der Entscheidung im Einzelnen wird auf den vorstehenden Beschluss Bezug genommen. Die gegen den Beschluss eingelegten Beschwerden wurden jeweils auf Hinweis des Senats zurückgenommen (2 UF 174/23). Das hiesige Verfahren hat der Antragsteller unter dem 15.02.2024 anhängig gemacht. Nachdem die Antragsgegnerin der Meinung sei, dass eine Vaterschaftsanfechtung nicht dem Wohl K.s entspreche, er dies jedoch anders sehe, sei eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen. Die Anfechtung der Vaterschaft entspreche dem Wohl K.s. K. sei im Rahmen eines Ehebruchs gezeugt worden, nachdem die Ehe mit der Antragsgegnerin zunächst jahrelang kinderlos geblieben sei. Er habe damals beschlossen, der Ehe noch eine Chance zu geben und K. gemeinsam mit der Antragsgegnerin aufzuziehen. Er habe jedoch keine väterlichen Gefühle für K. entwickeln können. Nach der Trennung der Beteiligten habe der Antragsteller diese so schonend wie möglich für K. gestalten wollen. Es habe Abmachungen mit der Antragsgegnerin über die Aufteilung der Betreuungszeiten gegeben. Diese habe aber immer mehr Unterstützung von ihm eingefordert. Die Anspruchshaltung der Antragsgegnerin sei nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen gewesen, dass K. gar nicht sein leiblicher Sohn sei. Nachdem ein Notartermin zur Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen geplatzt sei, sei ihm klar geworden, dass es nicht im Sinne von K. sein könne, wenn er sich weiterhin aus falschem Pflichtgefühl um diesen kümmere. Seit Dezember 2022 gebe es nunmehr keinen Kontakt zu K. mehr. Als im April 2023 sein eigener Sohn zur Welt gekommen sei, sei ihm bewusst geworden, wie groß der Unterschied zu K. sei. Er habe nicht vor, den Kontakt zu K. wieder aufzunehmen. Es diene dem Kindeswohl, wenn die Verhältnisse geklärt würden und K. eine Erklärung für die eingetretenen Veränderungen erhalte. Auch die Ergänzungspflegerin habe im Vorverfahren erklärt, dass die Klärung der Abstammung im Sinne von K. sei. Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB sei gewahrt. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung komme es für die Berechnung der Anfechtungsfrist ausschließlich auf die Kenntnis des für das Kind zu bestellenden Ergänzungspflegers an. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Entscheidungsbefugnis über die Ausübung des Anfechtungsrechts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren für das Kind K. O. D., geb. am …, wird auf den Antragsteller alleine übertragen. 2. Für das Kind K. O. D., geb. am … wird ein Ergänzungspfleger bestellt, der das Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vertreten kann. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller gehe irrig davon aus, dass es auf die Kenntnis eines zu bestellenden Ergänzungspflegers ankomme. Die Anfechtungsfrist beginne mit der Kenntnis, dass der Anfechtungsberechtigte nicht der Vater des Kindes sei, vorliegend im Falle mit Geburt des Kindes K. Dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Da beide Elternteile sorgeberechtigt seien, sei auch der Antragsteller der gesetzliche Vertreter gewesen. Für eine Zurechnung des Wissens sei nicht allein die Kenntnis der vertretungsberechtigten Person ausreichend, vielmehr müsse dieser Person auch die Möglichkeit eröffnet sein, aufgrund der Kenntnis die Vaterschaftsanfechtung zu betreiben. Dies sei dem Antragsteller als gesetzlichen Vertreter grundsätzlich möglich gewesen. Diese Möglichkeit habe er nicht genutzt. Entscheidend sei aber, dass wenn die Anfechtungsfrist durch den gesetzlichen Vertreter versäumt worden sei, ein Wechsel des Vertreters und dessen Kenntnis nicht zu einem Neubeginn der Frist führe, weil lediglich die Kenntnis dem Kind vermittelt werde. Die Anfechtungsfrist sei daher abgelaufen. Zudem würde die Anfechtung eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten bereits am 21.02.2024 unter Verzicht auf die Ladungsfristen angehört (vgl. Vermerk I, AS 11) und unter dem 04.04.2024 einen Hinweis zur Zulässigkeit des Antrags erteilt. Mit Beschluss vom 08.05.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB sei auch für das Kind bereits abgelaufen, da sich das Kind bei gemeinsamer Sorge seiner Eltern die Kenntnis beider Eltern zurechnen lassen müsse. Die Auffassung, dass es bei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankomme, der befugt sei, das Kind am Anfechtungsverfahren zu vertreten, sei nicht zu folgen. Dann würde die Anfechtungsfrist erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers beginnen. Diese Auffassung begegne Bedenken, da es sich bei § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB um eine materielle Ausschlussfrist handele und sich die so geschaffene Ungleichbehandlung eines Kindes mit einem alleinsorgeberechtigten Elternteil und eines Kindes mit gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht erschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 10.05.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 06.06.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er sogleich begründet wie folgt: Es entspreche der herrschenden Meinung, dass es für den Beginn des Fristenlaufs auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers ankomme, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt seien und jeder einzelne von ihnen an der Vertretung des Kindes gehindert wäre. Der BGH habe in seiner Entscheidung XII ZB 583/15 klar gestellt, dass eine Wissenszurechnung nur erfolgen könne, wenn der Vertreter auch berechtigt sei, das Kind in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vertreten, was bei miteinander verheirateten Eltern gerade nicht der Fall sei. Eine bedenkliche Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die gegenüber gestellten Fälle nicht vergleichbar seien. Soweit das Amtsgericht meine, jeder sorgeberechtigte Elternteil hätte ab Kenntnis der bestimmenden Umstände die Alleinentscheidungsbefugnis beantragen können, überzeuge dies nicht, da ein solcher Antrag in einer intakten Ehe den Fortbestand der Ehe gefährden würde. Nach Trennung und Kontaktabbruch habe das Kind eine Erklärung und Klärung der Verhältnisse verdient. Die Anfechtung diene daher auch dem Kindeswohl. Der Antragsteller beantragt (zuletzt): Die Entscheidungsbefugnis über die Ausübung des Anfechtungsrechts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren für das Kind K. O. D., geb. am …, wird auf den Antragsteller alleine übertragen. Den zunächst auch in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Antrag, für das Kind K. O. D., geb. am … einen Ergänzungspfleger für ein zu führendes Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu bestellen, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.07.2024 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat der (teilweisen) Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom 01.08.2024 zugestimmt. Die Antragsgegnerin beantragt im Übrigen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Antragsteller sei von Anfang an klar gewesen, dass K. nicht sein Kind sei. Das Kind müsse sich die Kenntnis seines Vaters anrechnen lassen, es komme insbesondere nicht auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers aus dem letzten Verfahren an. Der Senat hat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 15.07.2024 auf die Absicht, das Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen, hingewiesen. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.07.2024 angeregt, dass der Senat trotz fehlender Sachentscheidung erster Instanz auch eine Entscheidung in der Sache treffe. Es sei bereits jetzt klar, dass keiner der Beteiligten die Entscheidung erster Instanz akzeptieren werde. Die Zurückverweisung werde zu einer weiteren Verzögerung führen. Die Antragsgegnerin hat ihre Ausführungen mit Schriftsatz vom 30.07.2024 weiter vertieft. Der Senat hat die Akten 2 F 304/22, 2 F 79/23 (mit OLG Band 2 UF 174/23) und 2 F 211/23, jeweils des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat einen vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hätte den gemäß § 1628 BGB gestellten Antrag des Antragstellers nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Beschwerde führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, weil das Amtsgericht sich bislang nur mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Befassung mit der Sache aus diesem Grund unterblieben ist (vgl. Obermann in: BeckOK FamFG, Stand: 01.05.2024, § 69 Rn. 6). 1. Der vom Vater gestellte Antrag nach § 1628 BGB ist in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch keine Entscheidung der Sorgeberechtigten über die Vaterschaftsanfechtung des Kindes erfolgt ist, zulässig. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage des Kindes setzt nämlich voraus, dass zuvor eine wirksame Entscheidung des Kindes bzw. seiner Sorgeberechtigten darüber getroffen wird, ob die Vaterschaft überhaupt angefochten werden soll. Insofern ist zwischen der höchstpersönlichen Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Vaterschaftsanfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits zu unterscheiden. Die Entscheidung, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll, gehört zur Personensorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB) und steht daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, hier also dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam. Beide sind zwar nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind in einem nachfolgenden Anfechtungsprozess zu vertreten: der Vater schon deshalb, weil er den Prozess namens des Kindes gegen sich selbst führen müsste, und die Mutter, weil dies automatisch auch deren Verhinderung nach sich zieht. Dies gilt aber nicht für die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll. Diese verbleibt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, da es sich weder um ein Rechtsgeschäft mit dem Kind i.S. des § 181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07 -, NJW 2009, 1496). Eine Entscheidung darüber, ob der Betroffene die Vaterschaft anfechten soll, ist noch nicht gefallen. Sie ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. v. § 1628 BGB und setzt deshalb das Einvernehmen der Eltern voraus. Diese sind jedoch ersichtlich uneinig. In diesem Falle kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (BGH, Urteil vom 18.02. 2008 - XII ZR 156/07 - NJW 2009, 1496; OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2008 - 21 UF 481/08 - BeckRS 2009, 22588; Völker/Clausius in: Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Auflage 2021, Rn. 116; Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629 Rn. 185). Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen (OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2008 - 21 UF 481/08 - BeckRS 2009, 22588). Der entsprechende Antrag des Antragstellers wurde von diesem nach Hinweis des Senats zurückgenommen. 2. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller selbst nicht mehr zur Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt ist, folgt nichts anderes, insbesondere fehlt dem Antrag des Antragstellers nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.09.2007 - 9 WF 279/07 -, juris, Rn. 8). a) Insoweit ist zunächst zu beachten, dass hier allein das Anfechtungsrecht des Antragstellers gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB erloschen ist; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht dagegen fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB). b) Gemäß § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB beginnt die Regelfrist des Abs. 1 S. 1 mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht auf die Kenntniserlangung des Antragstellers (Vaters) über das Nichtbestehen der Vaterschaft, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist. aa) Für das minderjährige geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kind kann nur sein gesetzlicher Vertreter anfechten (§ 1600 a Abs. 3 BGB). Die zweijährige Anfechtungsfrist (Abs. 1 S. 1) beginnt in diesen Fällen zu laufen, wenn der gesetzliche Vertreter von den für die anderweitige Abstammung sprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Entscheidend sind also nicht die Kenntnisse des Vertretenen, sondern allein des Vertreters (§ 166 Abs. 1 BGB). Gesetzlicher Vertreter wiederum ist dabei nach herrschender Meinung derjenige, der im Anfechtungsverfahren zur Ausübung des Anfechtungsrechts im Namen des Kindes befugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - XII ZB 583/15 -, juris, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 7 UF 688/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.01. 2024 - 13 UF 51/23 -, juris, Rn. 17; Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 b Rn. 33 mwN in Fn. 134). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Entstehens der Vertretungsbefugnis, sodass vorherige Kenntnis nicht schadet (vgl. Reuß in: BeckOGK BGB, Stand: 01.06.2024, § 1600 b Rn. 45). bb) Zur Vertretung im Anfechtungsverfahren befugt ist meist die Mutter des Kindes, da der rechtliche Vater insoweit kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Unproblematisch ist der Fall, dass die Mutter das Personensorgerecht für das Kind innehat und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, weil sie dann nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 3 von der Vertretung im Verfahren ausgeschlossen ist; in diesem Fall kommt es allein auf das Wissen der Mutter an (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - XII ZB 583/15 -, juris). Die Zurechnung ihres Wissens an das Kind bewirkt dann, dass die Anfechtungsfrist in der Regel zwei Jahre nach Begründung der Vaterschaft abgelaufen sein wird, da die Mutter die entsprechenden Kenntnisse meist von Anfang an hatte. Für den Fall, dass die Mutter erst zu einem späteren Zeitpunkt vertretungsberechtigt wurde (etwa nach Rechtskraft der Scheidung), wird für den Fristbeginn auf diesen Zeitpunkt abgestellt (vgl. Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 b Rn. 33). Ist die Mutter hingegen - wie hier - wegen Verheiratung mit dem rechtlichen Vater gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen, so ist allein auf die Person des Ergänzungspflegers bzw. dessen Kenntnisse abzustellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 7 UF 688/17 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 20.04.2000 - 14 UF 275/99 -, juris; Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 b Rn. 33 f.). Ob der Pfleger die Kenntnis schon vor seiner Bestellung hatte, ist irrelevant; die Frist beginnt erst mit Bestellung zu laufen. Wechselt die Person des gesetzlichen Vertreters während des Laufs der Frist, so läuft die Frist erst weiter, sobald der neue gesetzliche Vertreter über die erforderliche Kenntnis i.S.v. Abs. 1 S. 2 verfügt. Hat ein zur Vertretung im Anfechtungsverfahren berechtigter gesetzlicher Vertreter die Frist versäumt, so läuft für seinen Nachfolger keine erneute Frist (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 b Rn. 33 f.). Wird für das Anfechtungsverfahren ein vertretungsberechtigter gesetzlicher Vertreter (z.B. ein Ergänzungspfleger) bestellt und erlangt dieser erst danach die maßgebliche Kenntnis, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt, auch wenn der gesetzliche Vertreter die Kenntnis schon vorher erlangt hatte, aber an der Vertretung im Anfechtungsverfahren gehindert war. War dagegen bis zur Pflegerbestellung der gesetzliche Vertreter nicht an der Anfechtung gehindert, so löst die Pflegerbestellung keinen erneuten Fristenlauf aus (vgl. Staudinger/Rauscher (2011) BGB § 1600b Rn.39 mwN). cc) Nach Vorstehendem nicht entscheidend ist die Kenntnis der Person, die über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung entscheiden kann, sondern, wie dargelegt, die Kenntnis der Person, die befugt ist, das Kind im Anfechtungsprozess zu vertreten (vgl. Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600 b Rn. 33; Staudinger/Rauscher (2011) BGB § 1600 b Rn. 38, Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1600 b BGB, juris, Rn. 10 - jeweils mwN). Hiergegen spricht zwar zunächst, dass § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB bezweckt, dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Zeit zur Überlegung und Entscheidung einzuräumen, was schon das „Ob“ der Anfechtung betrifft, und hinsichtlich des „Ob“ sind die hierfür sorgeberechtigten Elternteile nicht an der Entscheidung gehindert. Jedoch kann das Fristversäumnis nur angelastet werden, wenn sie von der maßgeblichen Person auch gewahrt werden konnte, und dies ist nur bei der für den Anfechtungsprozess vertretungsberechtigten der Fall. Diese ist zudem auch bei § 1600 b Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich. Außerdem stellt auch die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 1600 b Abs. 5 S. 2 iVm § 210 BGB auf den Mangel der Vertretungsmacht bzgl. der gerichtlichen Anfechtung ab. Eine bloß tatsächliche Möglichkeit eines Elternteils, durch einen Antrag bei Gericht die Einrichtung einer Pflegschaft herbeizuführen, ist daher keine ausreichende Zurechnungsgrundlage (Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1600 b BGB, juris, Rn. 10). dd) Soweit ersichtlich allein Siede (vgl. ders. in FamRZ 2018, S. 149 und in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1600b Rn. 9) zu der Wissenszurechnung nach § 166 BGB im Falle von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eine andere Auffassung vertritt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auffassung widerspricht der gesetzlichen Konzeption, wonach für ein Kind grundsätzlich nur der gesetzliche Vertreter anfechten kann, § 1600a Abs. 4 BGB und führte zu einer Verkürzung des Anfechtungsrechts des Kindes auch in den Fällen, in denen es noch keinen vertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreter gibt. Die hieraus resultierende Konsequenz, wonach ein Kind eines nicht verheirateten allein sorgeberechtigten Elternteils bei Kenntnis dieses Elternteils bereits früher von der Anfechtung ausgeschlossen sein kann als das Kind von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann, wenn beide Kenntnis von den zur Anfechtung berechtigenden Umständen haben, ist angesichts der gesetzlichen Konzeption der Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter auch mit Blick auf § 166 BGB hinzunehmen, da das Kind im letzteren Fall ansonsten keinerlei Möglichkeit hätte, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters in den Zeiten seiner Minderjährigkeit anzufechten, während das Kind in der ersten Fallkonstellation diese Möglichkeit unschwer offen steht, die hierzu berufene allein sorgeberechtigte Mutter sich aber bewusst gegen diese Möglichkeit entscheidet. Allein die Möglichkeit eines gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils, einen Antrag nach § 1628 BGB zustellen, führt zu keiner anderen Bewertung, da das Kind ansonsten die Nachteile der fehlenden - und oftmals während intakter Ehe kaum zumutbaren - Antragstellung durch seine Eltern trüge. 3. Da das Amtsgericht, wie ausgeführt, noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist die Sache von Amts wegen aufzuheben und an das Familiengericht nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückzuverweisen, um den Beteiligten hinsichtlich der noch zu klärenden Frage, ob die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1628 BGB auf den Vater zu übertragen ist, keine Instanz zu nehmen. Dieser Aspekt überwiegt nach Überzeugung des Senats auch die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich einer etwaigen weiteren Verfahrensdauer, zumal da nunmehr auch weitere Ermittlungen wie die Bestellung eines Verfahrensbeistands erforderlich sein werden, die sinnvollerweise ebenfalls zunächst in erster Instanz geführt werden. 4. Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 FamFG von der Durchführung eines Termins absehen, da im derzeitigen Verfahrensstand nur Rechtsfragen zu klären waren. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Gericht erster Instanz zu übertragen (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 69 Rn. 57). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.