Beschluss
18 WF 168/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0108.18WF168.24.00
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Leitsätze
Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Rechtsanwaltszwang, weil das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren darstellt, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht (Anschluss OLG Oldenburg, Beschluss vom 06. Juli 2012 - 14 WF 72/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2014 - 10 WF 29/14; entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 25. März 2024 - 11 WF 21/24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 WF 27/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 WF 1/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 15 WF 243/16).(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 01./02.10.2024 (10 F 601/23) abgeändert und in Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Rechtsanwaltszwang, weil das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren darstellt, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht (Anschluss OLG Oldenburg, Beschluss vom 06. Juli 2012 - 14 WF 72/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2014 - 10 WF 29/14; entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 25. März 2024 - 11 WF 21/24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 WF 27/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 WF 1/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 15 WF 243/16).(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 01./02.10.2024 (10 F 601/23) abgeändert und in Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Lörrach, die am …2018 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 27.10.2023 die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar hätten die Beteiligten mit notariellem Ehevertrag vom …2018 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Hierauf könne der Antragsteller sich indes nicht berufen, weil die zugleich vereinbarte Kompensation nicht erfolgt sei. Mit Beschluss vom 21.08.2024 ordnete das Amtsgericht an, dass der Antragsteller dem Familiengericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich (V 10) Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erteilen hat. Gleichzeitig wurde auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Die Entscheidung wurde der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 02.09.2024 zugestellt. Eine Reaktion des Antragstellers gegenüber dem Familiengericht erfolgte nicht. Mit auf den 01.10.2024 datiertem Beschluss vom 02.10.2024 (10 F 601/23) setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest (Ziffer 1), ordnete für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von drei Tagen an (Ziffer 2) und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 3). Der Beschluss wurde der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass er seine uneingeschränkte Kooperation zugesichert und dies selbstverständlich eingehalten habe. Die gewünschte Auskunft habe er erstmalig am 14.02.2024 sowie nochmals am 05.09.2024 „bereitgestellt“. Die Beschwerdeschrift ging am 05.11.2024 per E-Mail beim Amtsgericht Lörrach ein. Als Anlage beigefügt waren zwei weitere an das Oberlandesgericht Karlsruhe adressierte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschriften gleichen Inhalts, die am 05.11.2024 beim Amtsgericht Lörrach in der E-Akte veraktet wurden, sowie eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung, auf der handschriftlich vermerkt ist: 1. Übermittlung 14.02.2024; 2. Übermittlung 05.09.2024. Das Amtsgericht Lörrach hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2024 nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das ausgefüllte Formblatt V10 dem Gericht bislang nicht übermittelt worden sei. Am 07.11.2024 ging beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eine weitere an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtete, auf den 05.11.2024 datierte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift in Papierform ein. Diesem Schreiben beigefügt war das ausgefüllte und vom Antragsteller mit dem Datum 14.02.2024 unterzeichnete Formular V10. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 11.11.2024 darüber informiert, dass der Fragebogen zum Versorgungsausgleich erstmals mit seinem Schreiben vom 05.11.2024 zur Akte gelangt ist und zuvor weder am 14.02.2024 noch am 05.09.2024 vorgelegt worden war. Hierzu teilte er mit, dass dies möglich sei, sich jedoch seiner Kenntnis- und Einflussnahme entziehe. Auf Anforderung des Beschwerdegerichts legte er den notariellen Ehevertrag vom 22.10.2018 vor. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da der Antragsteller nicht bereit sei, zu kooperieren. Dies gelte auch im Verfahren wegen Unterhalts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und aufgrund des neuen Sachstands im Beschwerdeverfahren auch begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig. a) Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 1, 2 ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO zwei Wochen seit der am 22.10.2024 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung und endete damit am 05.11.2024. Die am 05.11.2024 per E-Mail an das Amtsgericht Lörrach übermittelten Beschwerdeschriften gingen mithin fristgerecht ein. Zwar erfüllt eine einfache E-Mail das Schriftformerfordernis des § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 569 Rn. 8). Die Schriftform ist vorliegend aber gewahrt mit der Veraktung der als Anlage übermittelten, vom Antragsteller handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschriften in die E-Akte, welche dem früheren Ausdruck der Anlage entspricht (vgl. BGH vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19, juris Rn. 12). b) Dem Antragsteller fehlt es nicht an der erforderlichen Postulationsfähigkeit. Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Anwaltszwang, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist, §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar müssen sich Eheleute gemäß § 114 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für den gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Folgesache geführten Versorgungsausgleich. Rechtsstreit im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist vorliegend allerdings nicht die Folgesache Versorgungsausgleich, sondern das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG. Dieses dient der Durchsetzung der persönlichen Mitwirkungspflicht der Beteiligten und stellt daher ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren dar. Da der Anwaltszwang nur über den Scheidungsverbund vermittelt wird (§ 114 Abs. 1 FamFG), besteht für das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren kein Rechtsanwaltszwang (OLG Oldenburg vom 06.07.2012 - 14 WF 72/12, juris Rn. 5; OLG Brandenburg vom 02.04.2014 - 10 WF 29/14, juris Rn. 1; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Auflage 2023, § 35 Rn. 49; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 35 Rn. 24; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 35 FamFG Rn. 30; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 35 FamFG Rn. 10; zum alten Recht s. auch BGH vom 17.09.1980 - IVb ZB 565/80, juris Rn. 4; a.A. OLG Rostock vom 25.03.2024 - 11 WF 21/24 Rn. 12 ff. m. Anm. Streicher FamRZ 2024, 1312 und Anm. Maaß NZFam 2024, 707; OLG Frankfurt vom 28.03.2023 - 6 WF 27/23, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg vom 15.07.2021 - 2 WF 1/21, juris Rn. 12 ff.; OLG Brandenburg vom 12.01.2017 - 15 WF 243/16, Rn. 3 ff.; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 4. Auflage 2025, § 35 Rn. 25). Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, dass die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungsanordnung ein Hilfsmittel bei der für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erforderlichen Ermittlung der Anrechte und deren Höhe darstelle (OLG Frankfurt vom 28.03.2023 - 6 WF 27/23, juris Rn. 12), erschließt sich nicht, weshalb diese Hilfsfunktion dem eigenständigen Charakter des Vollstreckungsverfahrens entgegenstehen sollte. Da kein Ehegatte gezwungen werden kann, sich im Versorgungsverfahren aktiv unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beteiligen, können auch seine persönlichen Mitwirkungspflichten von ihm unmittelbar und persönlich verlangt werden (Sternal/Jokisch, a.a.O., § 35 Rn. 49). Soweit zur Durchsetzung dieser persönlichen Mitwirkungspflicht ein Zwangsgeld festgesetzt wird, kann sich der Beteiligte gegen dieses persönlich ohne anwaltliche Vertretung zur Wehr setzen (OLG Oldenburg vom 06.07.2012 - 14 WF 72/12, juris Rn. 5). Da die den Rechtsanwaltszwang anordnende Vorschrift des § 114 Abs. 1 FamFG auf das Zwangsgeldverfahren keine Anwendung findet, kommt es auf die Frage, ob ein Ausnahmefall nach § 114 Abs. 4 FamFG vorliegt (vgl. OLG Rostock vom 25.03.2024 - 11 WF 21/24 Rn. 13) oder in analoger Anwendung vom § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vom Rechtsanwaltszwang abzusehen ist (vgl. OLG Rostock vom 25.03.2024 - 11 WF 21/24 Rn. 18) nicht an. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Auskunftspflicht des Antragstellers ist mittlerweile erfüllt. Mit am 07.11.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 05.11.2024 hat der Antragsteller das ausgefüllte Formblatt V10 vorgelegt. Dieser Umstand ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Infolge der Mitwirkung des Antragstellers ist der Grund für Zwangsmaßnahmen entfallen, weshalb die Zwangsgeldfestsetzung und die ersatzweise erfolgte Anordnung von Zwangshaft aufzuheben sind (BGH vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17, juris Rn. 22; Sternal/Jokisch, a.a.O., § 35 Rn. 45). Ob der Antragsteller in anderen mit der Antragsgegnerin geführten Verfahren kooperiert, ist vorliegend ohne Belang. Die Zwangsmittelanordnung erfolgte allein zur Durchsetzung der dem Antragsteller mit Beschluss vom 21.08.2024 auferlegten Mitwirkungsverpflichtung. 3. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses hat demgegenüber Bestand. Auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Vorlage des Formulars V10 entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 81 FamFG, die Kosten erster Instanz dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. auch Sternal/Jokisch, a.a.O., § 35 Rn. 50; OLG Schleswig vom 03.01.2012 - 10 WF 258/11, juris Rn. 5). Denn der Antragsteller ist seiner dem Familiengericht gegenüber bestehenden verfahrensrechtlichen Auskunftsverpflichtung gemäß § 220 Abs. 1, 5 FamFG nicht nachgekommen. a) Dass die Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs ehevertraglich ausgeschlossen haben, steht dem Bestehen der verfahrensrechtlichen Auskunftsverpflichtung nicht entgegen. Denn die Bindung des Familiengerichts an die Vereinbarung steht gemäß §§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG unter dem Vorbehalt einer Wirksamkeits- und Durchsetzungskontrolle. Inwieweit hierzu die Einholung von Auskünften geboten ist, liegt im Ermessen des Gerichts (Prütting/Helms/Wagner, a.a.O., § 220 Rn. 2a). Die Anordnung der Vorlage des Formblattes V10 durch die Ehegatten war danach schon deshalb geboten, um festzustellen, ob überhaupt eine den Versorgungsausgleich betreffende Vereinbarung abgeschlossen wurde. b) Das vom Antragsteller ausgefüllte Formblatt V10 ist weder am 14.02.2024 noch am 05.09.2024 oder sonst vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Akte gelangt. Die vom Antragsteller vorgelegte Korrespondenz legt es zwar nahe, dass er das Formblatt bereits am 14.02.2024 seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten übersandt und am 05.09.2024 nochmals mit ihr hierüber korrespondiert hat. Der ihm mit Beschluss vom 21.08.2024 erteilten Anordnung, dem Familiengericht durch Vorlage des Formblatts Auskunft zu erteilen, ist er hierdurch indes nicht nachgekommen, obgleich er dazu imstande gewesen wäre, nachdem er spätestens am 05.09.2024 Kenntnis von der mit Beschluss vom 21.08.2024 ergangenen gerichtlichen Anordnung erlangt hat. Dass er berechtigterweise auf eine Erledigung der ihm persönlich auferlegten Vorlagepflicht durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte vertrauen durfte, nachdem diese ihn am 05.09.2024 ausdrücklich auf das Erfordernis seiner Mitwirkung hingewiesen hatte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verstoß gegen die Anordnung erfolgte daher jedenfalls fahrlässig, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines Zwangsmittels als reines Beugemittel ohne Sanktionscharakter überhaupt ein schuldhaftes Verhalten des Verpflichteten voraussetzt (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 35 Rn. 11). III. 1. Gemäß §§ 84, 81 FamFG entspricht es aus den genannten Gründen nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO billigem Ermessen, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Dieses hätte durch rechtzeitige Vorlage des ausgefüllten Formblattes ohne weiteres vermieden werden können. 2. Der Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für die Gerichtskosten nach Nr. 1912 KV-FamGKG eine Festgebühr anfällt. 3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage des Anwaltszwangs bei Beschwerden gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtmitwirkung beim Versorgungsausgleich in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird und daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§§ 35 Abs. 5 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nicht nach den §§ 70 ff. FamFG, sondern nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Denn für die Beschwerde gegen Zwangsmittelbeschlüsse ordnet § 35 Abs. 5 FamFG ausdrücklich die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO an. Diese Verweisung auf die Zivilprozessordnung setzt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren fort (BGH vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11, juris Rn. 7; Sternal/Jokisch, a.a.O., § 35 Rn. 47; Sternal/Göbel, a.a.O., § 70 Rn. 13).