OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 WF 15/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0328.5WF15.25.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die sofortige Beschwerde im Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG besteht kein Anwaltszwang.(Rn.8) 2. Anders als bei erfolgreichen Beschwerden kann das Beschwerdegericht bei erfolglosen sofortigen Beschwerden gegen die Zwangsmittelfestsetzung nach § 35 FamFG über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.01.2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die sofortige Beschwerde im Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG besteht kein Anwaltszwang.(Rn.8) 2. Anders als bei erfolgreichen Beschwerden kann das Beschwerdegericht bei erfolglosen sofortigen Beschwerden gegen die Zwangsmittelfestsetzung nach § 35 FamFG über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.01.2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung seiner Mitwirkungsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich. In dem zwischen den beteiligten Ehegatten anhängigen Scheidungsverfahren hatte das Amtsgericht Konstanz dem Antragsgegner den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formular V 10) übersandt. Nach erfolgloser Erinnerung, das Formular ausgefüllt zurückzusenden, ordnete es mit Beschluss vom 06.12.2024 an, dass der Antragsgegner das Formblatt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzureichen hat. Nach fruchtlosem Fristablauf setzte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen gegen den Antragsgegner mit Beschluss vom 13.01.2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 15.01.2025 beim Amtsgericht Konstanz eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht Konstanz mit Beschluss vom 10.02.2025 nicht abgeholfen hat. Er habe den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht erhalten. Dem Antragsgegner wurde im Beschwerdeverfahren der Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formular V10) übersandt mit dem Hinweis, dass das Zwangsgeld aufgehoben werden könne, wenn er den ausgefüllten Fragebogen bis zum 20.03.2025 einreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Anwaltszwang, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist, §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar müssen sich Eheleute gemäß § 114 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für den gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Folgesache geführten Versorgungsausgleich. Rechtsstreit im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist vorliegend allerdings nicht die Folgesache Versorgungsausgleich, sondern das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG. Dieses dient der Durchsetzung der persönlichen Mitwirkungspflicht der Beteiligten und stellt daher ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren dar. Da der Anwaltszwang nur über den Scheidungsverbund vermittelt wird (§ 114 Abs. 1 FamFG), besteht für das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren kein Rechtsanwaltszwang (vgl. OLG Karlsruhe vom 08.01.2025 – 18 WF 168/24, juris Rn. 18). 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner ist trotz Fristsetzung und Androhung der Festsetzung von Zwangsmitteln seiner nach § 220 FamFG bestehenden Verpflichtung, den ihm übersandten Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formblatt V10) auszufüllen und bei Gericht einzureichen, nicht nachgekommen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG konnte das Amtsgericht daher gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festsetzen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG lagen vor. Insbesondere war die gerichtliche Anordnung vom 06.12.2024 hinreichend bestimmt und enthielt den nach § 35 Abs. 2 FamFG notwendigen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung. Das Zwangsgeld ist - angesichts der fortdauernden Verweigerung der Auskunft - auch seiner Höhe nach angemessen. 3. Der Antragsgegner wird nochmals darauf hingewiesen, dass er die Vollstreckung des Zwangsgeldes dadurch abwenden kann, dass er den ausgefüllten Fragebogen beim Amtsgericht einreicht. Umgekehrt können bei fortdauernder Verweigerung der Mitwirkung Zwangsmittel erneut festgesetzt werden. In Betracht kommt auch eine Terminierung, um den Antragsgegner zur Mitwirkung zu veranlassen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Anders als bei erfolgreichen Beschwerden (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. 23; NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23) kann das Beschwerdegericht bei erfolglosen Beschwerden über die Verteilung der Kosten im Beschwerdeverfahren entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind insoweit gemäß dem Grundsatz, dass der erfolglose Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (§ 84 FamFG), zu verteilen. Damit ist der Grund für die Verteilung der Kosten unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, so dass es keinen Anlass gibt, die Kostenentscheidung einer abschließenden Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im vorliegenden Fall ist ein Abweichen vom Grundsatz der Kostentragung durch den erfolglosen Beschwerdeführer (§§ 84, 81 FamFG) nicht geboten. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und richtet sich ausgehend vom Abwehrinteresse des Antragsgegners nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 42 FamGKG Rn. 5 m.w.N.).