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Beschluss

2 UF 94/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0626.2UF94.25.00
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Leitsätze
1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beruht auf einem ihm gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts, wenn sich keine hinreichende Kontrolle der Erfassung der Beschwerdefrist in dem durch die Kanzlei geführten elektronischen Fristenkalender durch diesen feststellen lässt.(Rn.23) 2. Der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten. Dabei muss sichergestellt sein, dass nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23 und BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18). Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken darf allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20).(Rn.24) 3. Der Rechtsanwalt bleibt - auch bei elektronischer Aktenführung - verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - III ZB 103/23).(Rn.27) 4. Übersieht der Rechtsanwalt bei der Vorlage der Akten an ihn, dass sich - entgegen der allgemeinen anwaltlichen Kanzleianweisung - im Einzelfall ein Fristenzettel nicht in der elektronischen Akte gespeichert findet, handelt es sich um ein dem Mandanten zuzurechnendes anwaltliches Verschulden.(Rn.31) (Rn.33)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 25.03.2025 (Az. 1 F 72/23) wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.766,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beruht auf einem ihm gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts, wenn sich keine hinreichende Kontrolle der Erfassung der Beschwerdefrist in dem durch die Kanzlei geführten elektronischen Fristenkalender durch diesen feststellen lässt.(Rn.23) 2. Der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten. Dabei muss sichergestellt sein, dass nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23 und BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18). Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken darf allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20).(Rn.24) 3. Der Rechtsanwalt bleibt - auch bei elektronischer Aktenführung - verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - III ZB 103/23).(Rn.27) 4. Übersieht der Rechtsanwalt bei der Vorlage der Akten an ihn, dass sich - entgegen der allgemeinen anwaltlichen Kanzleianweisung - im Einzelfall ein Fristenzettel nicht in der elektronischen Akte gespeichert findet, handelt es sich um ein dem Mandanten zuzurechnendes anwaltliches Verschulden.(Rn.31) (Rn.33) 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 25.03.2025 (Az. 1 F 72/23) wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.766,50 € festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die teilweise Abweisung seiner Anträge auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, seiner getrenntlebenden Ehefrau, zur Zahlung von Schadenersatz und Nutzungsausfall sowie gegen seine Verpflichtung zu einer Zahlung von 48.500,00 € auf den Widerantrag der Antragsgegnerin. Erstinstanzlich hat der Antragsteller - soweit in der Beschwerdeinstanz verfahrensgegenständlich - einen Schadenersatzanspruch wegen Veräußerung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs durch die Antragsgegnerin in Höhe von 37.306,50 € und die Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, sowie einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.560,00 € für die Zeit vom 25.03.2023 bis zum 19.04.2023 verfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Forderung in Höhe von 23.300,00 € anerkannt und im Wege des Widerantrags eine Zahlungsforderung in Höhe von 58.500,00 € geltend gemacht. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.03.2025 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 23.300,00 € (Ziffer 1) und einer Nutzungsausfallzahlung in Höhe von 1.300,00 € (Ziffer 4) verpflichtet und festgestellt, dass es sich bei der Schadenersatzforderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt. Auf den Widerantrag hat das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Zahlung in Höhe von 48.500,00 € an die Antragsgegnerin verpflichtet (Ziffer 5). Im Übrigen hat das Amtsgericht - soweit hier verfahrensgegenständlich - die weitergehenden Anträge beider Beteiligter abgewiesen (Ziffer 6). Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 25.03.2025 elektronisch zugestellt worden. Mit am 30.04.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die am 25.03.2025 erfolgte Zustellung des Beschlusses sei über das elektronische Postfach erfolgt, bei dem über das Sekretariat der Kanzlei H. die Posteingänge aus dem BRAK beA-Postfach abgerufen und nach Durchsicht und Eintragung von Fristen in das elektronische Postfach der jeweils sachbearbeitenden Anwälte eingestellt werden. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers arbeite ausschließlich mit der elektronischen Akte. Anweisungsgemäß würden Fristen von der jeweiligen Rechtsanwaltsfachangestellten berechnet, in den elektronischen Fristenkalender eingetragen und auf dem fristauslösenden Dokument elektronisch in roter Farbe mit Angabe der Vorfrist und des Fristablaufs sowie des Kürzels der jeweiligen Mitarbeiterin vermerkt. Vorliegend sei elektronisch ein blauer Vermerk auf dem Beschluss erfolgt, dass dieser am 25.03.2025 eingegangen sei. Bei Gerichtsentscheidungen wie vorliegend werde sodann ein elektronischer Vermerk mit der Frist in roter Farbe, hier bei der Rechtsbehelfsbelehrung angebracht, was auch vorliegend erfolgt sei. Dahinter befinde sich das Kürzel der dies bearbeitenden Mitarbeiterin. Schließlich erfolge ein Ausdruck des Empfangsbekenntnisses, der dann dem jeweiligen sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt werde. Dieser vermerke sodann auf diesem Ausdruck, wann er das Empfangsbekenntnis zurückgesandt habe. Im vorliegenden Fall sei die Akte und der eingehende Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch (Az. 1 F 72/23) vom 25.03.2025 von der sehr erfahrenen, bis dahin stets sorgfältig und seit über zehn Jahren ohne Beanstandung in der Kanzlei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten P. R., bearbeitet worden. Diese habe auch die Akte mit dem elektronischen Eingangsstempel (25.03.2025) und dem Fristenvermerk mit einer Vorfrist zum 17.04.2025 (VF) sowie dem Fristablauf am 25.04.2025 (F) und ihrem Kürzel (re) versehen. Daraufhin habe sie den Beschluss so in den elektronischen Posteingangskorb der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingestellt. Sie habe auch das elektronische Empfangsbekenntnis entsprechend ausgedruckt und der Rechtsanwältin in Papierform vorgelegt. Diese habe in ihrem elektronischen Posteingangskorb den Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 25.03.2025 auch am 25.03.2025 gesehen und geöffnet. Hierbei sei der elektronische Eingangsstempel (blau) wie auch die eingetragene Frist (rot) ersichtlich gewesen und als richtig überprüft worden. Weiterhin habe sie das Datum des Empfangsbekenntnisses (25.03.2025) mit ihrem Kürzel WvW auf dem Ausdruck des elektronischen Empfangsbekenntnisses eingetragen, auf dessen Oberseite sich die interne Aktennummer (517/24), das Kürzel für die Unterzeichnerin (BW) sowie der Name des Mandanten, in diesem Fall Ch., befinde. Dieser Eintrag sei auch in der Handschrift von Frau R. verfasst. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers habe das elektronische Empfangsbekenntnis auch noch am selben Tag und - aufgrund von Problemen bei der Übermittlung - später nochmals an das Amtsgericht übersandt. Die Sachbearbeiterin, Frau R., habe es offensichtlich in diesem Fall trotz Arbeitsanweisung, die allgemein an das Sekretariat schon seit langem gegeben worden sei, versäumt, die Frist entsprechend in den elektronischen Fristenkalender einzutragen. Dann wäre im Normalfall auch eine Vorfrist und der Fristablauf eingetragen worden. Wieso Frau R. die Frist zwar in den elektronischen Fristenkalender eingegeben, aber wohl nicht abgespeichert habe, lasse sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen. Sie habe es danach auch versäumt, sich hinsichtlich des tatsächlichen Abspeicherns der Frist zu vergewissern, und habe den roten Fristvermerk auf dem Beschluss elektronisch angebracht. Darüber hinaus werde immer an dem Tag, an dem eine Frist ablaufe, auch ein sogenannter Fristenzettel in Papierform nochmals dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt. Im Übrigen würden freitags Fristabläufe zusätzlich auf dem sogenannten Wochenfristen-Zettel, bei dem für die komplette kommende Woche alle Fristen des sachbearbeitenden Anwalts vermerkt seien, ausgedruckt und in Papierform in die Fächer der Anwälte für die kommende Woche gelegt. Nachdem allerdings Frau R. diese Frist nicht ordnungsgemäß in den elektronischen Fristenkalender eingetragen gehabt habe, habe es weder Fristenblätter zur Vorfrist oder zum Fristablauf noch Wochenfristenzettel gegeben. Auf dem Wochenfristenzettel für die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der am 17.04.2025, 17:58 Uhr, ausgedruckt worden sei, seien die vollständigen Fristen der Unterzeichnerin für alle Akten bis zum 27.04.2025 ausgedruckt worden. Auf diesem Wochenfristzettel, auf dem Fristablauf, Fristgrund, internes Aktenzeichen, interne Aktenbezeichnung, Fristbeginn, gerichtliches Aktenzeichen und Sachbearbeiter sowie Aktenlangbezeichnung vermerkt seien, sei das hier maßgebliche interne Aktenzeichen 517/24 nicht aufzufinden. Für Freitag, den 25.04.2025, sei überhaupt keine Frist eingetragen. Daher sei auch am 25.04.2025 keine wie sonst übliche Nachfrage durch eine Mitarbeiterin bei der Rechtsanwältin erfolgt, ob sie die Frist erledigt habe. Nachdem in der Akte Ch. im maßgeblichen Zeitraum weitere Entscheidungen ergangen seien, habe die Rechtsanwältin auch in diesen anderen Angelegenheiten Fristenzettel und Vorfristenzettel etc. vorgelegt bekommen, sodass nicht aufgefallen sei, dass (Vor-)Fristenzettel gefehlt hätten. Erst mit am 25.04.2025 eingegangenem Schreiben des Antragsgegnervertreters, das jedoch erst am Montagvormittag im elektronischen Postkorb der Unterzeichnerin eingescannt vorlegen habe, sei aufgefallen, dass die Frist am 25.04.2025 bereits abgelaufen gewesen sei. Der Rechtsanwalt müsse zwar alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, dürfe sich aber hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an der Richtigkeit aufdrängten. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigte habe den Beschluss vom 25.03.2025 in der elektronischen Akte im Posteingang mit dem Vermerk der Vorfrist und des Fristablaufs in roter Farbe sowie des Kürzels der Mitarbeiterin, die dies eingetragen habe, geprüft. Die Frist sei richtig berechnet mit dem 25.04.2025 gewesen. Zweifel hätten sich angesichts der bisherigen Zuverlässigkeit von Frau R. nicht aufdrängen müssen. Eine Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Verfahrensbevollmächtigten bestehe nicht. Denn wenn ein Rechtsanwalt auch noch im Fristenkalender selbst überprüfen müsse, ob denn die Frist tatsächlich eingetragen sei, erübrige sich die Möglichkeit, die auch von der Rechtsprechung Rechtsanwälten gegeben sei, dies auf Fachpersonal im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation zu delegieren. Dann könne der Rechtsanwalt auch gleich selbst die Frist eintragen und überwachen. Der Antragsteller hat sein Vorbringen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten R., auf die Bezug genommen wird, glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer müsse sich das Organisationsversehen seiner Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Fristenkontrolle sei lückenhaft gewesen. Der BGH stelle an die Sorgfaltspflicht des Anwalts mit Recht hohe Anforderungen. Dieser müsse alles ihm nur Zumutbare tun und veranlassen, damit er jede einzelne Frist einhält. Er ist gehalten, besonders wichtige Berechnungen, Kontrollen und Überwachungen persönlich vorzunehmen, woran es offenbar im vorliegenden Fall gefehlt habe. Der Vortrag der Antragstellervertreterin sei widersprüchlich. Mit am 26.05.2025, einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet und beantragt: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 25.03.2025 (Az. 1 F 72/23) wird bezüglich Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin wegen der Veräußerung des Kfz des Typs Mercedes-Benz V-Klasse 230 D mit dem amtlichen Kennzeichen … verurteilt wird, Schadensersatz in Höhe von 37.306,50 € an den Antragsteller zu zahlen. Es wird festgestellt, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt. 2. Bezüglich der Entscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 25.03.2025 Ziffer 2 und Ziffer 3 verbleibt es. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch Ziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller ein Betrag in Höhe von 1.560,00 € für die Zeit 25.03.2023 bis zum 19.04.2023 zu bezahlen. 4. Es wird beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen. Die Frist zur Erwiderung auf die Beschwerde läuft noch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, denn die Beschwerde ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden (Ziffer 1). Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Ziffer 2). 1. Die Beschwerde ist verfristet. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Der angefochtene Beschluss vom 25.03.2025 wurde der Antragstellervertreterin am 25.03.2025 per Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief am Freitag, den 25.04.2025, ab. Die Beschwerde ging indessen erst am 30.04.2025 beim Amtsgericht ein. Die Beschwerde ist daher unzulässig. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 30.04.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdefrist ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Der Antrag ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht gestellt. Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung zwar nach h.M. beim Beschwerdegericht zu stellen ist, weil dieses für die Entscheidung über die nachzuholende Prozesshandlung zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 83/13 –, Rn. 17, juris; OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 UF 248/13 –, Rn. 7, juris; Ahn-Roth, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 18 FamFG, Rn. 9; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 236 Rn. 3, 4, a. A. für FamFG-Verfahren: BeckOK, FamFG/Perleberg-Kölbel, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 18 Rn. 6, beck-online), hier aber zunächst mit der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingegangen ist, wurde er innerhalb der nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO einzuhaltenden zweiwöchigen Frist und damit noch rechtzeitig mit den Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die versäumte Verfahrenshandlung ist fristgerecht nachgeholt worden. Die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind aber nicht gegeben. a) Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dabei ist dem Beteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, nicht aber von dessen Angestellten zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24 –, Rn. 12, juris). Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Der Beteiligte hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, ebenda; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 36/24 –, Rn. 5, juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben, beruht die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach dem Vorbringen des Antragstellers auf einem ihm gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten. Denn es lässt sich keine hinreichende Kontrolle der Erfassung der Beschwerdefrist in dem durch die Kanzlei geführten elektronischen Fristenkalender durch die Rechtsanwältin feststellen. 1) Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbeitungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Dabei muss sichergestellt sein, dass nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – III ZB 82/23 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 –, Rn. 13, juris). Dies kann etwa durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, gewährleistet, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20 –, Rn. 8, juris). Offengelassen hat der BGH bislang die Frage, wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat und ob durch andere Maßnahmen als einen Kontrollausdruck in der Handakte eine gleichwertige Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt gewährleistet werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – III ZB 82/23 –, Rn. 10, juris). Sind diese Kontrollmaßnahmen nicht vorgesehen, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 –, Rn. 13, juris). Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden. Dies enthebt einen Rechtsanwalt indessen nicht von einer eigenen Prüfungspflicht bei der Bearbeitung der Angelegenheit. Er bleibt verpflichtet zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 – III ZB 103/23 –, Rn. 11, juris). Entsprechend ist ein Anwalt - auch bei elektronischer Aktenführung - verpflichtet, die ordnungsgemäße Notierung von Fristen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20 –, Rn. 13, juris). 2) Vorliegend liegt der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zwar kein Organisationsverschulden, aber ein eigenes Verschulden bei der Überprüfung der Fristnotierung zur Last. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten P. R. ergibt sich, dass die allgemein übliche Vorgehensweise der Bearbeitung fristgebundener beA-Posteingänge in der Kanzlei, der offenbar eine allgemeine anwaltliche Kanzleianweisung zugrunde liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – XII ZB 354/20 –, Rn. 15, juris), vorsieht, dass der Fristenzettel nach der Berechnung der Fristen und deren Notierung im elektronischen Kalender durch das Kanzleipersonal zur elektronischen Akte gespeichert und zudem ausgedruckt wird (Ziffer 8 des Ablaufs, II/17). Ausgedruckte Dokumente einschließlich der Fristenzettel werden dabei in der Handakte abgeheftet. Bei papierlos geführten Akten wird der Fristenzettel im Ordner „Fristen“ des jeweiligen Rechtsanwaltes abgeheftet. Anschließend werden die Handakten mit Posteingängen auf die Fächer der Rechtsanwälte verteilt (Ziffer 18 und 19 des Ablaufs, II/17). Dieser von der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewählte Ablauf wird den vom BGH geforderten organisatorischen Anforderungen zur erforderlichen Kontrolle der erfolgreichen Speicherung einer Frist im elektronischen Fristenkalender gerecht. Denn der Ausdruck des Fristenzettels und dessen Speicherung zur elektronischen Akte stellt sicher, dass die EDV die Frist tatsächlich abgespeichert und erfasst hat. Datenverarbeitungs- oder Eingabefehler können auf diese Weise sowohl vom Kanzleipersonal als auch - durch Abspeichern des Fristenzettels in der elektronisch geführten Handakte - durch den Rechtsanwalt ohne großen Aufwand erkannt und korrigiert werden. Bei Beachtung dieses Ablaufs können gerade solche Fehler wie die hier als Ursache für die mangelnde Speicherung der Frist im Fristenkalender in Betracht kommenden vermieden werden. Denn sowohl die vom Antragsteller vermutete versehentlich unterlassene Speicherung durch Frau R. als auch deren eigene Vermutung eines möglichen Programmabsturzes wären aufgefallen, wenn ein entsprechender Ausdruck und eine Speicherung des Fristenzettels zur elektronischen Akte vorgenommen worden wäre. Dass dies geschehen wäre, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten. Deren Ausführungen beschränken sich darauf, dass sie die Bearbeitung des Posteinganges ihrer Erinnerung wie üblich vorgenommen habe, wobei sie konkret nur erklärt, sie habe die Beschwerdefrist erkannt und mit ihrem Kürzel notiert sowie bei Eintragung der Frist im elektronischen Kalender die endgültige Speicherung nicht vollendet. Dass kein Fristenzettel erstellt wurde, bestätigt der Vortrag des Antragstellers, der ausführt, Fristenblätter zu Frist und Vorfrist habe es nicht gegeben, nachdem Frau R. die Frist nicht ordnungsgemäß in den elektronischen Fristenkalender eingetragen gehabt habe. Soweit der ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft der Fehler unterlief, die nach der kanzleiorganisatorisch ordnungsgemäßen Vorgabe vorgesehenen Kontrollausdrucke der Fristen nicht vorzunehmen und der elektronischen Handakte zuzuordnen, handelt es sich nicht um ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden. Dem Antragsteller ist allerdings das der Verfahrensbevollmächtigten selbst unterlaufene Versehen zuzurechnen, das darin liegt, dass ihr - entgegen anwaltlicher Sorgfaltspflicht - bei Vorlage der elektronischen Handakte das Fehlen der Fristenzettel im Ordner „Fristen“ nicht auffiel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügte die seitens der Verfahrensbevollmächtigten erfolgte Prüfung der ordnungsgemäßen Berechnung und Notierung der Fristen auf dem amtsgerichtlichen Beschluss in der E-Akte nicht. Denn dieses Vorgehen ist schon von vornherein nicht geeignet, die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender zu vermeiden und stellt deshalb keine gleichwertige Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders durch den Rechtsanwalt dar. Dies veranschaulicht die vorliegende Konstellation deutlich: Während die richtige Berechnung der Beschwerdefrist mithilfe des Vermerks zwar - wie auch seitens der Verfahrensbevollmächtigten geschehen - überprüft werden konnte, war die nachhaltige Speicherung der Frist im elektronischen Fristenkalender durch das Kanzleipersonal allein aufgrund eines bloßen Vermerks der Kontrolle entzogen. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Anders als der Antragsteller meint, wird dem Rechtsanwalt dadurch auch nicht regelhaft auferlegt, selbst im Fristenkalender zu überprüfen, ob die Frist eingetragen ist, oder diese gar selbst einzutragen. Zutreffend ist, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht noch zusätzlich selbst untersuchen muss, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Denn andernfalls wäre die aus organisatorischen Gründen erforderliche und deshalb zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16 –, Rn. 9, juris; BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 155/23 –, Rn. 23, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 458/19 –, Rn. 16, juris). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – VI ZB 63/19 –, Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 155/23 –, Rn. 23, juris). Allerdings findet dies nur Anwendung, wenn die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt ist und sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel aufdrängen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16 –, Rn. 9, juris). Vorliegend aber hätten sich für die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bei sorgfältiger Prüfung aufgrund des Fehlens der Fristenzettel in der elektronischen Handakte gerade Zweifel an der ordnungsgemäßen Fristenerfassung ergeben müssen. Klarzustellen ist dabei, dass die Art und Weise des von der obengenannten Rechtsprechung geforderten ordnungsgemäßen Vermerks der Erledigung der Eintragung im Fristenkalender in der Handakte sich - entsprechend den obigen Ausführungen - danach richtet, ob der Fristenkalender schriftlich oder elektronisch geführt wird. 3) Die mangelnde Kontrolle des Vorliegens des Fristenzettels ist für die Fristversäumung kausal geworden. Bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Verfahrensbevollmächtigten das Fehlen der Fristenzettel auffallen müssen, als ihr die Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vorgelegt wurden. Dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wurde. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Fehler rechtzeitig bemerkt worden (vgl. auch zu einer ähnlichen Konstellation: BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20 –, Rn. 15, juris). Die Ursächlichkeit des Verschuldens der Rechtsanwältin wird nicht dadurch beseitigt, dass auch die Rechtsanwaltsfachangestellte gegen ihre Pflichten verstoßen und zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels beigetragen hat. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017, XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – XI ZB 28/18 –, juris). c) Eines vorherigen Hinweises an den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf die vorerwähnten Mängel bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten in Fristensachen stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 483/21 –, Rn. 20, juris). Dem Wiedereinsetzungsantrag kann folglich nicht stattgegeben werden. III. 1. Der Senat kann gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 62.766,50 € (= 14.006,50 € [∆ Ziffer 1 des Beschlusses: 37.306,50 - 23.300,00] + 260,00 € [∆ Ziffer 4 des Beschlusses: 1.560,00 - 1.300,00] + 48.500,00 € [Ziffer 5 des Beschlusses/Widerantrag]) beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 S. 1, 35, 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG.