Beschluss
XI ZB 16/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit der Ausgangskontrolle bei Faxversand muss der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter anweisen, die im Sendebericht angegebene Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle zu überprüfen, damit Fehler bei der Ermittlung der Nummer erkannt werden.
• Reicht die Anweisung nur zum Abgleich des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz notierten Nummer, muss diese Nummer zuvor aus einer verlässlichen Quelle ermittelt worden sein.
• Fehlt eine entsprechende konkrete organisatorische Anweisung oder ein Nachweis, dass die Angestellte eigenständig eine solche Überprüfung vorgenommen hat, ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten anzunehmen, das dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Organisationspflicht bei Faxversand: Pflicht zur Abgleichsverifizierung vor Friststreichung • Zur Wirksamkeit der Ausgangskontrolle bei Faxversand muss der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter anweisen, die im Sendebericht angegebene Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle zu überprüfen, damit Fehler bei der Ermittlung der Nummer erkannt werden. • Reicht die Anweisung nur zum Abgleich des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz notierten Nummer, muss diese Nummer zuvor aus einer verlässlichen Quelle ermittelt worden sein. • Fehlt eine entsprechende konkrete organisatorische Anweisung oder ein Nachweis, dass die Angestellte eigenständig eine solche Überprüfung vorgenommen hat, ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten anzunehmen, das dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Klägerin (Bank) klagte gegen die Beklagte auf Erstattung einer Fehlüberweisung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und reichte die Berufungsbegründungsschrift fristwahrend am letzten Tag per Telefax ein. Die Kanzleikraft wählte eine falsche Ziffernfolge der Faxnummer, sodass das Fax nicht an das Berufungsgericht gelangte; der Sendebericht wies die gesendete (falsche) Nummer aus. Nach Hinweis beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung mit der Darstellung, die Berufungsbegründung sei fertiggestellt und die Bürokraft habe aus einem vorliegenden Schreiben die Nummer abgeschrieben, sich dabei verlesen und den Versandprotokoll geprüft. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zuzulassen, weil § 574 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig ist und keine divergierende Rechtsprechung vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei Faxversand nur, wenn der Rechtsanwalt seine Angestellten anweist, nach dem Versand den Sendebericht daraufhin zu prüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt wurde. • Die Kontrolle des Sendeberichts darf nicht allein darin bestehen, die auf dem Ausdruck stehende Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz geschriebenen Nummer abzugleichen; vielmehr ist ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle erforderlich, um Fehler bei der Ermittlung der Nummer aufzudecken. • Alternativ reicht ein Abgleich des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz notierten Nummer nur dann aus, wenn diese Nummer zuvor aus einer verlässlichen Quelle entnommen und es eine ausdrückliche organisatorische Anweisung gibt, die ermittelte Nummer vor Versand auf Zuordnung zum Empfangsgericht zu prüfen. • Die Beklagte hat substantiiert nicht vorgetragen, dass eine derart konkrete Anweisung erteilt oder dass die Bürokraft eigenständig die Nummer anhand einer zuverlässigen Quelle überprüft hat; die vorgelegte allgemeine Anweisung genügte nicht zur Vermeidung von Organisationsverschulden. • Mangels nachgewiesener konkreter organisatorischer Vorgaben ist das Versäumnis der Bürokraft als Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten zu werten und der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Daher war die Fristversäumnis schuldhaft und der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen; die Berufung ist infolgedessen unzulässig verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen; der Wiedereinsetzungsantrag war zu Recht abgelehnt, weil die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beruhte und der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Verpflichtung zur wirksamen Ausgangskontrolle bei Faxversand umfasst die Anweisung, die im Sendebericht ausgewiesene Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle zu verifizieren oder zuvor die verwendete Nummer aus einer verlässlichen Quelle zu entnehmen und dies organisatorisch verbindlich anzuordnen. Mangels eines solchen konkreten Nachweises durfte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagen und die Berufung als unzulässig verwerfen; damit blieb das landgerichtliche Urteil wirksam.