Beschluss
2 UF 108/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0721.2UF108.25.00
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Leitsätze
1. Im Falle sich widersprechender eidesstattlicher Versicherungen und ohne Anhaltspunkte, die für eine größere Wahrscheinlichkeit der einen oder der anderen sprechen, gelten im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2021 - II-10 UF 168/20).(Rn.27)
2. Verhaltensweisen in Familienkonflikten, die nicht über das Maß von Auseinandersetzungen unter Familienmitgliedern hinausgehen, sind grundsätzlich noch keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 9 UF 153/24).(Rn.33)
3. Bei der Frage, ob Verhaltensweisen eine unzumutbare Belästigung darstellen, sind auch berechtigte Interessen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG zu berücksichtigen, etwa wenn es den Beschuldigten auch um den Umgang mit den Enkelkindern ging (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 9 UF 137/05).(Rn.34)
4. Die ausdrückliche Erklärung, Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen, muss umso deutlicher ausgesprochen werden, wenn es sachliche Gründe gibt, aus denen die Parteien in Kontakt zu pflegen treten.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 13.05.2025 (Az. 7 F 132/25) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.000,00 festgesetzt. In Abänderung der insoweit erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung gemäß Beschluss vom 13.05.2025 wird der Verfahrenswert erster Instanz ebenfalls auf € 2.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle sich widersprechender eidesstattlicher Versicherungen und ohne Anhaltspunkte, die für eine größere Wahrscheinlichkeit der einen oder der anderen sprechen, gelten im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2021 - II-10 UF 168/20).(Rn.27) 2. Verhaltensweisen in Familienkonflikten, die nicht über das Maß von Auseinandersetzungen unter Familienmitgliedern hinausgehen, sind grundsätzlich noch keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 9 UF 153/24).(Rn.33) 3. Bei der Frage, ob Verhaltensweisen eine unzumutbare Belästigung darstellen, sind auch berechtigte Interessen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG zu berücksichtigen, etwa wenn es den Beschuldigten auch um den Umgang mit den Enkelkindern ging (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 9 UF 137/05).(Rn.34) 4. Die ausdrückliche Erklärung, Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen, muss umso deutlicher ausgesprochen werden, wenn es sachliche Gründe gibt, aus denen die Parteien in Kontakt zu pflegen treten.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 13.05.2025 (Az. 7 F 132/25) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.000,00 festgesetzt. In Abänderung der insoweit erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung gemäß Beschluss vom 13.05.2025 wird der Verfahrenswert erster Instanz ebenfalls auf € 2.000,00 festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Antragsgegner sind die Mutter und der Stiefvater des Antragstellers. Unter dem 30.01.2025 hat der Antragsteller beantragt, ein Näherungs- und Kontaktverbot gegen seine Mutter und seinen Stiefvater zu erlassen und trug hierzu eidesstattlich versichert vor: Er und seine Frau hätten sich dazu entschieden, dass seine Eltern weniger Kontakt zu ihren Enkelkindern haben sollten. Seine Eltern seien aber immer aufdringlicher geworden, sodass man den Kontakt komplett untersagt habe. Im November 2024 sei dann folgendes vorgefallen: Seine Frau sei mit den Kindern auf dem Weg zum Kindergarten gewesen. Auf dem Weg habe sein Stiefvater seine Frau abgefangen, weil er mit seiner Frau über die Situation mit den Kindern habe sprechen wollen. Sein Stiefvater sei daraufhin ausgerastet und habe seine Frau am Hals gegen das Auto gedrückt. Seine Frau habe ihn dann geschubst, um von ihm frei zu kommen. Er sei dann zu Boden gefallen, woraufhin seine Frau mit den Kindern habe fliehen können. Seine Frau habe daraufhin eine Anzeige bei der Polizei gestellt. Das Verfahren laufe bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter dem Aktenzeichen: 410 Js 311/25. Die Antragsgegner hätten versucht, sie auf alle möglichen Weisen zu kontaktieren, egal ob per E-Mail oder durch Post im Briefkasten. Auf dem Heimweg nach dem Kinderturnen sei er auch schon zwei Mal von den Antragsgegner belästigt worden. Am 29.01.2025 sei es zu einem Zusammentreffen gekommen. Er habe versucht, an den beiden vorbei zu laufen, ohne Kontakt mit ihnen zu haben. Seine Tochter A. habe Angst und Panik bekommen. Die Antragsgegner hätten sich ihm daraufhin in den Weg gestellt. Er habe versucht, an ihnen vorbei zu kommen, doch sein Stiefvater habe versucht, ihn festzuhalten, und habe an seiner Jacke gezogen. Sie hätten auch an der Jacke seiner Tochter gezogen. Nachdem er seinen Stiefvater geschubst habe, um an den beiden vorbei zu kommen, habe er angefangen zu schreien und sei laut geworden. Die Situation sei durch einen Anwohner aufgelöst worden. Mit Beschluss vom 30.01.2025 hat das Amtsgericht den Anträgen des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung teilweise stattgegeben. Die Anordnungen wurden bis zum 30.07.2025 befristet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers davon überzeugt zu sein, dass die Antragsgegner den Antragsteller dadurch unzumutbar belästigt hätten, dass sie ihm gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachgestellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt hätten, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) GewSchG. Im Übrigen sei der Antrag mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen. Die Antragsgegner haben unter dem 18.02.2025 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und im Weiteren beantragt: 1. Der Beschluss des Familiengerichtes Karlsruhe vom 30.01.2025 wird aufgehoben. 2. Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen. Die Antragsgegner haben ausgeführt: Bis zum Jahr 2024 hätten sie ein sehr gutes Verhältnis zu dem Antragsteller gehabt. Warum sich dies geändert habe, könnten sie nicht verstehen; möglicherweise stehe dies im Zusammenhang mit einer Ende des Jahres 2023 erfolgten psychiatrischen Behandlung des Antragstellers. Auch zu beiden Enkelkindern habe ein reger Kontakt bestanden. Die Schilderungen des Antragstellers zu den Vorfällen am 07.11.2025 und 29.01.2025 seien unzutreffend. Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen mit Schreiben vom 27.02.2025 unter anderem dahingehend, dass die Antragsgegner ihn beim Abholen der Kinder vom Kinderturnen zweimal abgefangen hätten, einmal am 04.12.2024 sowie einmal am 29.01.2025. Dabei habe es sich nicht etwa um zufällige Treffen gehandelt. Vielmehr hätten sich die beiden bewusst zuvor zwischen zwei Häuserreihen versteckt, bis sie auf sie zugestürmt seien. Als man weggelaufen sei, seien sie nachgelaufen, obwohl er sie aufgefordert habe, zu gehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.02.2025 verwiesen. Unter dem 05.05.2025 teilte der Antragsteller mit, an dem Termin aus beruflichen und persönlichen Gründen nicht teilnehmen zu können und stattdessen schriftlich Stellung zu nehmen. Am 12.05.2025 hörte das Amtsgericht hierauf die Antragsgegner persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom 12.05.2025 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13.05.2025 hob das Amtsgericht den Beschluss vom 30.01.2025 auf und lehnte den Antrag des Antragstellers insgesamt ab. Die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG lägen nicht vor. Eine Handlung der Antragsgegner im Sinne von § 1 Abs. 1 GewSchG zu seinem Nachteil habe der Antragsteller bereits nicht vorgetragen. Insbesondere stelle das von ihm beschriebene Ziehen an der Jacke durch den Antragsgegner Ziffer 2 am 29.01.2025, um den Antragsteller zum Stehenbleiben zu bewegen, noch keine Verletzung der Freiheit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG dar. Das Gericht sei auch nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Antragsgegner den Antragsteller dadurch unzumutbar belästigt hätten, dass sie ihm gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachgestellt oder ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt hätten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b) GewSchG. Der Antragsteller habe zwar auch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner versucht hätten, ihn auf verschiedenen Wegen, per E-Mail oder durch Post in den Briefkasten, zu kontaktieren. Er habe hierzu jedoch keine näheren Angaben zu Zeit und Häufigkeit der Kontaktversuche und Mitteilungen gemacht und auch nicht dazu, wann den Antragsgegnern von ihm mitgeteilt worden sei, dass er keinen Kontakt mehr wünsche. Soweit der Antragssteller hierzu, ohne dies glaubhaft zu machen, schriftlich ergänzend ausgeführt habe, dass er trotz mehrerer überdeutlicher Anweisungen pausenlose Anrufe, elektronische Nachrichten und auf Nachrichten auf Papier, eingeworfen in den Briefkasten erhalten habe, fehle es auch diesem Vortrag an konkreten Angaben zu Zeit und Umfang sowohl der Anweisungen von ihm als auch der Kontaktaufnahmen. Nach den Schilderungen der Antragsgegner hätten diese lediglich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kontaktabbruch, das heißt am Wochenende nach dem letzten Umgangskontakt im November, den Antragsteller kontaktiert bzw. versucht zu kontaktieren. Von einem konkludent erklärten Willen des Antragsstellers keine Nachrichten mehr zu erhalten, könne erst aufgrund des in diesem Zeitraum erfolgten Blockierens ausgegangen werden. Dass anschließend noch Mitteilungen und Kontaktaufnahmeversuche durch die Antragsgegner in einem Umfang erfolgt wären, dass eine unzumutbare Belästigung vorläge, sei nicht konkret dargelegt. Die von den Antragsgegnern selbst eingeräumte Mitteilung in den Briefkasten am Geburtstag des Antragsstellers sei für sich genommen nicht als unzumutbar anzusehen. Die Kinder des Antragstellers, an welche die beiden weiteren Briefe im Dezember gerichtet waren, seien selbst nicht Antragstellerinnen in dem Verfahren. Es könne auch nicht hinreichend sicher von einem Nachstellen ausgegangen werden. Dass die Antragsgegner am 04.12.2024 sowie am 29.01.2025, als beide Seiten unstreitig jeweils in E. aufeinandergetroffen seien, bewusst eine Begegnung mit dem Antragsteller herbeigeführt hätten, mit dem Ziel dessen Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen, stehe für das Gericht unter Berücksichtigung der schriftlichen, teilweise eidesstattlich versicherten Angaben des Antragstellers einerseits und der Schilderungen der Antragsgegner in der persönlichen Anhörung andererseits nicht fest. Der Kontakt zum Psychotherapeuten sei mutmaßlich erfolgt, weil sich die Antragsgegner um den Antragsteller Sorgen gemacht hätten. Gegen den ihm am 16.05.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 22.05.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde ("Widerspruch"). Die beiden Antragsgegner hätten ihm am 04.12.2025 und am 29.01.2025 sehr wohl nachgestellt; die Begegnungen seien nicht zufällig erfolgt. Am 04.12.2025 hätten die beiden im Bereich der Schule gestanden in dem Wissen, dass dort um diesen Zeitpunkt das Kinderturnen stattgefunden habe. Er habe viermal gesagt, dass er nicht mit ihnen sprechen wolle, hierauf seien die Antragsgegner aus der Angst, sich zu blamieren, weggegangen. Am 29.01.2025 hätten sich beide in einem Hof zwischen zwei Häusern in der W.straße versteckt, welche er immer auf dem Heimweg genommen habe. Auch zum damaligen Zeitraum hätten beide mit ihm reden wollen. Die Aufforderung, Abstand zu halten, sei ignoriert worden. Es sei nicht richtig, dass Kontaktaufnahmen zuvor nur am Geburtstag von A. und an seinem Geburtstag erfolgt seien. Mitte Dezember, in KW 50, habe ein Zettel mit der Handschrift seiner Mutter im Briefkasten gelegen sowie am 31. Dezember ein weiterer Brief mit dem selbstverständlich unerwünschten Angebot, ihnen aufgrund des zu dem Zeitpunkt kaputten Autos zu helfen. Auch habe es Mails und WhatsApp gegeben [werden schriftlich wiedergegeben]. Die Antragsgegner treten der Beschwerde entgegen. Die anderweitige Darstellung des Antragstellers zu den Vorfällen am 07.11.2024, 04.12.2024 und 29.01.2025 werde bestritten. Sie hätten lediglich wissen wollen, warum sie keinen Kontakt mehr zu ihren Enkeltöchtern hätten haben können, und seien verzweifelt gewesen. Nicht widersprochen habe der Antragsteller ihrem Vortrag, dass er sie auf WhatsApp, sms und E-Mail blockiert habe und dass es nach dem 29.01.2025 zu keinen Kontaktaufnahmen mehr gekommen sei. Der Senat hat die Akte 7 F 253/25 des Amtsgerichts Karlsruhe beigezogen. Die Antragsgegner haben ihren Antrag auf Regelung des Großelternumgangs mittlerweile zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die hereingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) eingelegt worden. Zwar sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen gemäß § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs wie hier auf Grund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des GewSchG entschieden hat (§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dabei liegt eine mündliche Erörterung auch dann vor, wenn - wie hier - ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ohne ausreichend entschuldigt zu ein (vgl. Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 54 Rn. 8). 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgetragenen Taten teilweise nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sind; sie erfüllen aber auch bereits in rechtlicher Hinsicht nicht den Tatbestand des Nachstellens im Sinne des Gewaltschutzgesetzes. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. a) Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften - hier also nach der Vorschrift des § 1 GewSchG - gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. § 214 Abs. 1 FamFG präzisiert dabei für Gewaltschutzsachen nach § 210 FamFG, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vorliegt, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG auf Antrag zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) oder widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (Nr. 2 a) oder ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (Nr. 2 b). Wer eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz begehrt, hat die behaupteten Verletzungshandlungen oder Drohungen im Einzelnen konkret nach Zeit, Ort, Beteiligten, Ablauf und Folgen darzulegen (Duden, in: Münchener Kommentar, 9. Aufl. 2022, GewSchG § 1 Rn. 27). Beim einstweiligen Anordnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Für FGG-Familiensachen gilt dabei § 31 FamFG, d.h. die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind lediglich glaubhaft zu machen, wobei der Begriff der Glaubhaftmachung in § 31 FamFG inhaltsgleich mit dem des § 294 ZPO ist. Nach § 31 Abs. 2 FamFG beschränkt sich die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel. Tatsachen sind bereits dann ausreichend glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 294 Rn. 6). Auch wenn in Gewaltschutzsachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist ein im Wege der einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner den Vorwurf bestreitet und dies im Wege der Gegenglaubhaftmachung ebenfalls eidesstattlich versichert und auch keine weiteren Indizien für die Schilderung des die Feststellungslast tragenden Antragstellers sprechen. Stehen sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüber und sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, die für eine größere Wahrscheinlichkeit der einen oder der anderen sprechen, läuft dies ebenso wie bei der Würdigung von Zeugenaussagen auf ein non liquet hinaus (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2021 - 6 UF 217/21 -, BeckRS 2021, 39827). Gerade, wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, gelten damit trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2021 - II-10 UF 168/20 -, juris Rn. 2). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht zu Recht im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren davon ausgegangen, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die anzuordnenden Schutzmaßnahmen nicht ausreichend dargetan haben. aa) Eine Verletzungshandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG ist schon nicht ausreichend vortragen. Der Vorfall am 07.11.2024 betraf nicht den Antragsteller persönlich. Auch die Vorfälle am 04.12.2024 und 29.01.2025 beinhalteten jedenfalls keine vorsätzliche Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. bb) Auch die Voraussetzungen für eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG sind nicht ausreichend dargetan. Eine unzumutbare Belästigung durch wiederholte Nachstellungen kann durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen begangen werden (sog. "Stalking"). Außer der körperlichen Verfolgung, einer ständigen demonstrativen Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers oder einer Beobachtung bzw. Überwachung fällt darunter auch die unerwünschte wiederholte Kontaktaufnahme durch Anrufe (Telefonterror), Briefe, Fax, E-Mail oder SMS. Die Nachstellungen müssen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers erfolgen, das heißt, der Täter muss unmissverständlich zum Unterlassen aufgefordert worden sein (vgl. Breidenstein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1 GewSchG (Stand: 15.11.2022) Rn. 22). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Unterlassung aufgefordert hat, trägt der Antragsteller (vgl. Breidenstein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1 GewSchG (Stand: 15.11.2022) Rn. 23). Der Antragsgegner hat erstmals in der Beschwerdeinstanz unter konkreter Darlegung von Art und Zeitpunkt vorgetragen, dass und wann ihm seine Mutter Briefe (4 im Dezember 2024) bzw. E-Mails versandt hat (eine am 06.12. und (wohl) zwei am 10.12.2024 sowie eine am 11.12.2024). Auch sein Stiefvater habe ihm eine E-Mail (am 12.12.2024) geschrieben. Im Weiteren soll der Antragsteller wohl gegenüber seiner Mutter im Zeitraum 07.11.2024 bis 12.11.2024 per WhatsApp mehrfach geäußert haben, dass "er in Ruhe gelassen" werden wolle. Unabhängig von der Frage, ob allein das Abfotografieren und textliche Wiedergeben von Nachrichten den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügen, ergibt sich allein aus den im Zeitraum 06.12.2024 bis 31.12.2024 überlassenen Nachrichten keine unzumutbare Belästigung im vorgenannten Sinn. Dies gilt bezüglich des Antragsgegners zu 2 (Stiefvater) bereits deshalb, weil dieser dem Antragsgegner offenbar lediglich eine Nachricht - E-Mail vom 12.12.2024 - geschrieben haben soll, was bereits begrifflich nicht unter den Begriff der Belästigung fällt. Der Senat vermag in den nunmehr übermittelten Nachrichten bereits für sich genommen keine unzumutbare Belästigung zu erkennen. Das wiederholte Nachstellen bzw. das Verfolgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln muss für das Opfer eine unzumutbare Belästigung darstellen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist (vgl. Schulte-Bunert, in: BeckOGK, Stand: 01.07.2025, § 1 GewSchG, Rn. 48). Ob bereits eine unzumutbare Belästigung vorliegt, erfordert eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Antragsgegners, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller unter Würdigung der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.10.2024 - 9 UF 153/24 -, juris, Rn.10). Verhaltensweisen, die nicht über das Maß von Auseinandersetzungen unter Familienmitgliedern hinausgehen, wie sie häufiger im Rahmen von derartigen Konflikten vorkommen, sind grundsätzlich (noch) nicht als unzumutbare Belästigung einzuordnen (für einen Trennungskonflikt Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.10.2024 - 9 UF 153/24 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2020 - 13 UF 162/20 -, juris, Rn. 30). Hiervon ausgehend kann in dem Versenden weniger Nachrichten in Brief- und Mailform über einen begrenzten Zeitraum hinweg noch nicht von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden. Dem Versenden der Nachrichten ging ein für die Antragsgegner offenbar abrupter und aus deren Sicht nicht nachvollziehbarer Kontaktabbruch nicht nur zu ihrem Sohn, sondern auch zu den Enkelkindern voraus, was diese zunächst verarbeiten mussten und aufgrund dessen ein auch wiederholtes Nachfragen nach den Gründen hierfür und nach dem Befinden des in therapeutischer Behandlung befindlichen Antragstellers und seiner Familie durchaus nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass hier - wie aus dem Inhalt der Briefe zum Teil hervorgeht - die Antragsgegner auch berechtigte Interessen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG dergestalt wahrgenommen haben, als dass es ihnen auch um den Umgang mit den Enkelkindern ging (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.10.2005 - 9 UF 137/05 -, juris, Rn. 17). Der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Nachstellungen greift, wie ausgeführt, aber auch nur dann ein, wenn die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich erklärt hat, die inkriminierte Handlung nicht zu wollen. Dies erfordert, dass das Opfer ausdrücklich gegenüber dem Täter erklärt hat, das Nachstellen bzw. die Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen (vgl. Schulte-Bunert, in: BeckOGK, Stand: 01.07.2025, § 1 GewSchG Rn. 46). Ein solches Verbot muss umso deutlicher ausgesprochen sein, wenn es sachliche Gründe gibt, aus denen die Parteien in Kontakt zu pflegen treten (vgl. Sabine Heinke, in: Gewaltschutzgesetz, 1. Auflage 2012, § 1 Rn. 16). Auch dies kann der Senat den textlich wiedergegebenen WhatsApp-Nachrichten mit Datum vom 07.11.2024, 09.11.2024 und 12.11.2024 schon deshalb nicht mit hinlänglicher Sicherheit entnehmen, da nur einzelne Nachrichten des Antragstellers, aber nicht der Chat-Verlauf insgesamt vorgelegt worden ist und so völlig unklar bleibt, auf was sich die Aufforderung, in Ruhe gelassen werden zu wollen, tatsächlich bezieht. Dies gilt, zumal der Antragsteller offenbar geantwortet hat und so für das Gegenüber trotz der Aufforderung, ihn in Ruhe zu lassen, unklar bleiben musste, ob sich dies auch auf den konkreten Chatverlauf bezieht. Soweit der Antragsteller alsdann unter dem 05.12.2025 und 10.12.2025 per Mail wiederholte, dass er in Ruhe gelassen werden wolle, gilt Entsprechendes. Auch in diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Antragsgegner im Nachgang auf die E-Mail-Nachricht seiner Mutter vom 10.12.2024 selbst geantwortet hat, und so abermals zu erkennen gab, selbst den Kontakt per Mail zu suchen bzw. aufrecht zu erhalten. Vorstehendes gilt dem Grundsatz nach auch für die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle am 04.12.2024 und am 29.01.2025, wobei hier noch hinzukommt, dass sich insoweit unterschiedliche, vom Antragsteller auch nur teilweise glaubhaft gemachte, Schilderungen der Beteiligten gegenüberstehen, ohne dass sich auch der Senat von der Behauptung des Antragstellers, es habe sich um gezielte und geplante Aufeinandertreffen gehandelt, eine ausreichende Überzeugung bilden könnte. Auf die hierzu gemachten Ausführungen des Amtsgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit der Antragsteller für die Begründung seines Antrags darauf verweist, dass die Antragsgegner sich zudem zweimal an seinen Psychotherapeuten gewandt hätten, liegt schon kein Nachstellen in Bezug auf die Person des Antragstellers vor; unabhängig davon erscheint auch diese Verhaltensweise in Anbetracht der Gesamtumstände durchaus noch nachvollziehbar. 3. Nach Vorstehendem nur vorsorglich angeführt sei, dass, selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzanordnungen ursprünglich vorgelegen hätten, der Ausspruch von zeitlich länger andauernden Schutzanordnungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht käme. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine nach § 1 GewSchG zu treffende Maßnahme grundsätzlich zu befristen ist, vgl. auch § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG. Die Bestimmung dieser Frist hat die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Schwere der Tat, zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Befristungen von Eilmaßnahmen üblicherweise für eine Zeit von bis zu sechs Monaten auszusprechen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewSchG) (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.10.2005 – 9 UF 137/05 –, juris, Rn. 22). Angesichts der nur als gering zu bewertenden Schwere der behaupteten Taten ist hier ein Abweichen von einer sich in diesem Rahmen haltenden Frist nicht angezeigt. Gründe, die eine Verlängerung der Frist erfordern, wären auch dann nicht erkennbar, wenn man von einer Erfüllung des Tatbestands der unzumutbaren Belästigung ausginge. Insbesondere führt nicht alleine das Kontaktieren des Psychotherapeuten des Antragstellers - nicht: des Antragstellers persönlich - im April 2025 zu einer anderen Wertung. Auf die hierzu gemachten zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. Dies gilt zumal das letzte Aufeinandertreffen zwischen den Beteiligten - insoweit unstreitig - am 29.01.2025 erfolgte. 4. Der Senat kann nach §§ 51 Abs. 2, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG schriftlich entscheiden. Die Antragsgegner wurden erstinstanzlich ausführlich persönlich angehört. Im Übrigen haben die Beteiligten ausreichend Gelegenheit erhalten, sich schriftlich zur Sache zu äußern. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 41, 49 FamGKG. Die subjektive Anspruchshäufung auf Antragsgegnerseite führt zu einer Verdopplung des Verfahrenswerts (vgl. Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, 4. Auflage 2023, § 49 FamGKG), weshalb auch der erstinstanzliche Verfahrenswert entsprechend zu korrigieren ist (§ 55 Abs. 3 FamGKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).