Beschluss
5 WF 86/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0925.5WF86.25.00
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Leitsätze
Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 30.06.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 30.06.2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Ordnungsmittelantrages in einem Umgangsverfahren. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern von drei Kindern, die seit der Trennung der Eltern im September 2021 bei der Mutter leben. Mit Beschluss vom 09.03.2025 (Az. 11 F 404/24) regelte das Familiengericht den Umgang des Vaters mit den beiden jüngeren Kindern M., geboren 2013, und V., geboren 2015, wie folgt: Der Umgang erfolgt zweimal monatlich in den Räumen …, wobei die Kinder von der Mutter dorthin gebracht und wieder abgeholt werden. Der Umgang erfolgt vorläufig begleitet nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt. Der Träger des … bestimmt, welche einzelnen Mitarbeiter die Umgangsbegleitung übernehmen. Der Umgang des Vaters mit dem ältesten Kind A., geboren 2009, blieb ungeregelt. Die Beteiligten wurden auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Der Beschluss wurde der Mutter am 10.03.2025 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2025 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter (Az. 11 F 463/25, vgl. aber § 27 Abs. 6 S. 1 AktO). Die Mutter habe einen ersten vereinbarten Termin abgesagt. Auch der neue Termin habe nicht stattfinden können, weil die Mutter auf die Kinder eingewirkt habe, damit diese den Umgang verweigerten. Es werde die Einrichtung einer Umgangspflegschaft beantragt. Die Mutter trat dem Antrag entgegen. Sie habe die Kinder wie vereinbart zum Umgangstermin gebracht. Weder sie noch die Umgangsbegleiter hätten die Kinder aber zum Umgang bewegen können. Sie habe sich bemüht, einen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.06.2025 wies das Familiengericht den Ordnungsgeldantrag ab. Die Umgangsregelung im Beschluss vom 09.03.2025 sei zwar vollstreckbar, denn die Rechte und Pflichten der Beteiligten seien nach Konkretisierung des Termins durch das Jugendamt eindeutig bestimmt. Eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Mutter liege jedoch nicht vor. Diese habe die Kinder zum Umgangstermin gebracht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Kinder (die bereits gegenüber dem Gericht im Umgangsverfahren geäußert worden sei) auf einer Einwirkung der Mutter beruhe. Ob die Ablehnung des Vaters hierbei auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung der Kinder durch die Mutter beruhe, könne dahinstehen, solange der geäußerte Wille Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen sei. Aus dem Protokoll der Umgangsbegleitung ergebe sich zudem, dass ein Kind geäußert habe, es sei von der Mutter zum Umgang gezwungen worden. Der Beschluss wurde dem Vater am 01.07.2025 formlos übersandt. Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2025, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Der Vater rügt, dass mit der Begründung, die Kinder wünschten keinen Umgang, bereits der Umgangsantrag hätte abgelehnt werden müssen. Zudem habe das Gericht den Antrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht berücksichtigt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.07.2025 der sofortigen Beschwerde des Vaters nicht abgeholfen. Die Mutter tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Der Vater habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Mutter ein Fehlverhalten unterstellt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Vaters ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Vaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen. 1. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG. Die hier zu vollstreckende Verpflichtung ist nicht vollstreckungsfähig. Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, insbesondere hinreichend bestimmt sein. Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten ausreichend deutlich wird, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH vom 01.12.2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533, juris Rn. 18; OLG Bamberg vom 12.03.2013 - 7 WF 356/12, FamRZ 2013, 1759, juris Rn. 23; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 89 FamFG Rn. 2; Sternal/Giers, FamFG, 21. Auflage 2023, § 89 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1684 BGB Rn. 27). Diesen Anforderungen wird der zu vollstreckende Beschluss vom 09.03.2025 nicht gerecht, denn dort sind gerade keine konkreten Umgangstermine geregelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht nach § 1684 BGB konkrete Einzelregelungen zum Umgang zur Bestimmung auf Dritte übertragen darf. Für die Vollstreckung einer Umgangsregelung ist nach § 89 Abs. 1 FamFG jedenfalls erforderlich, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine in einem Vollstreckungstitel unmittelbar geregelte Handlungspflicht vorliegt. Soweit sich aus der vom Familiengericht angeführten unveröffentlichten Entscheidung des Senats (in der eine Vereinbarung der Beteiligten zum Umgang gebilligt und der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt wurde) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten. Ebenfalls unerheblich ist, dass auch eine Umgangsregelung mit einem nicht vollstreckungsfähigen Inhalt ausreichend für eine Beendigung des amtswegigen Umgangsverfahrens sein kann, wenn trotz fehlender Vollstreckungsfähigkeit davon auszugehen ist, dass eine darüber hinausgehende Konkretisierung der Umgangsregelung nicht erforderlich ist (vgl. Senat vom 25.07.2025 - 5 UF 171/24, juris Rn. 16). Für das vorliegende Vollstreckungsverfahren kommt es gerade auf die Vollstreckungsfähigkeit der Umgangsregelung an. 2. Darüber hinaus ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gemäß §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 FamFG erforderliche Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs nicht vorliegt. Zwar macht der Vater zu Recht geltend, dass die Mutter auch ohne ausdrückliche Regelung im Umgangstitel verpflichtet ist, alle erzieherischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf die Kinder zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater aktiv einzuwirken. Bereits mit rein passivem Verhalten wird gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung des Umgangs verstoßen (vgl. Senat vom 24.07.2025 - 5 WF 49/25, juris Rn. 23; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 89 Rn. 10 m.w.N.). Ein konkreter Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere kann dieser nicht allein daraus geschlossen werden, dass die Kinder den Umgang verweigern. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung zu eigen macht. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erfolgt nicht im Vollstreckungsverfahren. III. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Gründe für eine vom Grundsatz der Kostentragung durch den mit seiner Beschwerde unterlegenen Beschwerdeführer abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und richtet sich nach dem Durchsetzungsinteresse des Vaters, das hier auf ein Fünftel des Hauptsachewertes nach § 45 Abs. 1 Nr. FamGKG geschätzt wird (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 42 FamGKG Rn. 5 m.w.N.).