Beschluss
1 Ws 569/10
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1209.1WS569.10.0A
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Leitsätze
Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist; dieser Konsequenz können sich die Gerichte auch nicht dadurch entziehen, dass sie von dem Erlass eines "Überhaft-Haftbefehls" absehen (Rn.13)
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Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 9. November 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist; dieser Konsequenz können sich die Gerichte auch nicht dadurch entziehen, dass sie von dem Erlass eines "Überhaft-Haftbefehls" absehen (Rn.13) . Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 9. November 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Der inzwischen 43 Jahre alte, geschiedene Angeklagte ist vielfach wegen Betrugs vorbestraft. Nachdem er für seine ersten, seit 1997 begangenen Taten zu Geldstrafen verurteilt worden war, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 6. Dezember 2002 wegen gemeinschaftlichen Betrugs, gewerbsmäßigen Betrugs und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs in 29 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis November 2005 zu Zweidrittel verbüßte. Es folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Bingen vom 13. August 2007 wegen Betrugs in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Diese verbüßte er ebenso wie den Strafrest aus der früheren Verurteilung in der Zeit vom 26. März 2008 bis zum 26. November 2010 (insgesamt zwei Jahre und acht Monate). Unmittelbar nach seinem Strafantritt am 26. März 2008, zu dem er sich freiwillig gestellt hatte, kam das hier vorliegende Strafverfahren wegen Betrugs in mehreren Fällen durch die am 5. April 2008 erstattete Strafanzeige eines früheren Mitinhaftierten in Gang. Nachdem bis zum 18. Juni 2008 einige Zeugen und der Angeklagte als Beschuldigter polizeilich vernommen worden waren, forderte die Staatsanwaltschaft Mainz Ende Juli 2008 schriftliche Unterlagen bei dem Anzeigeerstatter an, die am 11. August 2008 zu den Akten gelangten. Am 28. August 2008 veranlasste die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Zeugenvernehmung des Anzeigeerstatters, die am 8. Oktober 2008 durchgeführt wurde. Parallel dazu waren Auskünfte der SCHUFA und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen von der Staatsanwaltschaft angefordert worden, die unter dem 5. September 2008 und dem 20. Oktober 2008 erteilt wurden. Im Anschluss daran wurde der (bereits polizeilich vernommene) Zeuge A. am 12. Dezember 2008 durch die Staatsanwaltschaft vernommen. Auch fanden weitere polizeiliche Zeugenvernehmungen statt. Nachdem es am 25. Februar 2009 gelungen war, auch den Anzeigeerstatter staatsanwaltlich zu vernehmen, und ein aktueller Bundeszentralregisterauszug sowie zwei Vorstrafurteile zu den Akten gelangt waren, schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und fertigte am 29. April 2009 die Anklageschrift zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Bingen (Bl. 161 ff. d.A.). In ihr werden dem Angeklagten fünf in der Zeit von Juli 2007 bis Februar 2008 begangene Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil des Zeugen A. zur Last gelegt. Die Anklageschrift ging zeitnah bei Gericht ein und wurde dem Angeklagten am 12. Mai 2009 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich zugestellt. Erst am 5. Oktober 2009 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. Gleichzeitig wurde Hauptverhandlungstermin auf den 3. Dezember 2009 bestimmt (Bl. 197 d.A.). Der Abschluss der Beweisaufnahme verzögerte sich unter anderem deshalb, weil der Zeuge A., dem die Ladung am 7. Oktober 2009 durch persönliche Übergabe an seiner Wohnanschrift zugestellt worden war, nicht erschien. Nachdem seine Vorführung zu den Fortsetzungsterminen am 22. Dezember 2009 und am 5. Januar 2010 gescheitert war, wurde die Niederschrift seiner staatsanwaltlichen Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bingen vom 5. Januar 2010 wurde der Angeklagte (nach Einstellung des Falles 1 der Anklageschrift gemäß § 154 StPO) wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Bl. 304, 323 ff. d.A.). Nachdem der Angeklagte durch Verteidigerschriftsätze fristgerecht Berufung eingelegt und das Urteil den Verteidigern am 5. und am 9. Februar 2010 zugestellt worden war, wurden die Akten am 10. März 2010 gemäß § 321 StPO dem Berufungsgericht vorgelegt. Am 16. März 2010 vermerkte der Vorsitzende der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz, dass die Kammer bis zum 20. Mai 2010 austerminiert sei und anschließend 30 weitere, vor dieser Sache bei der Kammer eingegangene Verfahren zu terminieren seien, und legte die Akten drei Monate auf Frist (Bl. 354 d.A.). Anfang Juli 2010 bestimmte der Strafkammervorsitzende Berufungshauptverhandlungstermin auf den 14. Oktober 2010 mit Fortsetzungstermin am 20. Oktober 2010 (Bl. 363 d.A.). Die Ladungsverfügung, darunter die Ladung des Zeugen A. unter seiner zuletzt bekannten Wohnanschrift, von der aus er zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hatte vorgeführt werden können, wurden am 14. Juli 2010 ausgeführt. Nachdem die Ladung dem Zeugen A. nicht hatte zugestellt werden können (Bl. 382 d.A.) und eine Einwohnermeldeamtsanfrage ergeben hatte, dass der Zeuge seit dem 20. April 2010 unter seiner früheren Anschrift abgemeldet und eine neue Wohnanschrift nicht bekannt ist (Bl. 381 d.A.), veranlasste das Landgericht am 6. August 2010 seine Ausschreibung zur Personenfahndung, die am 12. August 2010 erfasst wurde (Bl. 384 f. d.A.). Im Hauptverhandlungstermin vom 14. Oktober 2010 beschloss der Vorsitzende der Berufungskammer, die Hauptverhandlung auszusetzen, da sie erst durchgeführt werden könne, wenn der Aufenthalt des Zeugen A. ermittelt sei (Bl. 393, 395 d.A.). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2010 ihrerseits die Ausschreibung des Zeugen zur Aufenthaltsermittlung veranlasst hatte, beantragte sie am 28. Oktober 2010 bei der Berufungskammer den Erlass eines Haftbefehls wegen der durch das Amtsgericht Bingen abgeurteilten Taten und gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Sie wies darauf hin, der Angeklagte werde am „16. November 2010“ (richtig: 26. November 2010, s. Bl. 123, 325 d.A.) aus der Strafhaft entlassen. Deshalb sei zu erwarten, dass er sich angesichts der aus dem erstinstanzlichen Urteil folgenden hohen Straferwartung und nach jahrelanger Haft fehlender tragfähiger Bindungen dem Verfahren durch Flucht entziehen werde (Bl. 402 d.A.). Am 9. November 2010 erließ die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz antragsgemäß Haftbefehl gegen den Angeklagten (Bl. 410 ff. d.A.), der diesem – nach Übermittlung an seine Verteidiger – am 17. November 2010 durch das Amtsgericht Wittlich eröffnet wurde (Bl. 417 ff. d.A.). Während bis zum 26. November 2010 Überhaft notiert war, wird der Haftbefehl seit dem 27. November 2010 vollzogen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 15. November 2010, eingegangen beim Landgericht Mainz am 20. November 2010, hat der Angeklagte gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, mit der er sich sowohl gegen die Annahme dringenden Tatverdachts als auch des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet (Bl. 425 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 23. November 2010 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 429, 430 d.A.). Am 7. Dezember 2010 ist die Sache beim Senat eingegangen. Neuer Berufungshauptverhandlungstermin ist nicht bestimmt. Nach Auskunft des Strafkammervorsitzenden stünde frühestens am 7. Februar 2011 ein außerordentlicher Sitzungstermin bereit. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl ist aufzuheben, weil Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft – dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr unterstellt – unverhältnismäßig sind. 1. Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft steht im Spannungsfeld zwischen den legitimen und unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung und dem durch Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht der Person. Die Entziehung der persönlichen Freiheit kann demjenigen, der noch nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nur in begrenzten Ausnahmefällen zugemutet werden. Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342, ). Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342, ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342, ; 20, 45 ). Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ). Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verzögerungen, weil die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um das Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen, steht dies der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig entgegen. Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ). Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist. Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08; StV 2003, 30; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 120 Rn. 6 m.w.N.). Dieser Konsequenz können sich die Gerichte auch nicht dadurch entziehen, dass sie von dem Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ absehen (BVerfGK 8, 1 ff. = StV 2006, 251; Meyer-Goßner a.a.O.). 2. Daran gemessen ist die Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Spätestens seit Anklageerhebung Anfang Mai 2009, d.h. seit nahezu 20 Monaten, hat sich die Verdachtslage nicht entscheidend zum Nachteil des Angeklagten verändert. Auch in den Haftgründen ist keine entscheidende Änderung eingetreten. Eine solche Änderung kann schlechterdings nicht in einer Verschlechterung der sozialen Bindungen durch die fortschreitende Dauer der Strafhaft gesehen werden. Wenn der Kontakt des Angeklagten zu seinen drei Kindern und zur Mutter trotz 28 Monaten Strafhaft, die der Angeklagte bis November 2005 verbüßt hat, fortbestand, dann spricht nichts dafür, dass er durch die vom 26. März 2008 bis zum 26. November 2010 verbüßte Strafhaft verloren gegangen ist. Gegenteilige Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht vor. Es hätte daher spätestens mit Anklageerhebung ein Haftbefehl in vorliegender Sache beantragt und erlassen werden können, aufgrund dessen bis zum 26. November 2010 Überhaft zu vermerken gewesen wäre. Trotz dieser Sachlage schleppte sich das Verfahren seit Anklageerhebung über 20 Monate dahin, statt es den Anforderungen des Freiheitsgrundrechts entsprechend möglichst während der Verbüßung der Strafhaft rechtskräftig abzuschließen. Das gilt sowohl für die verzögerte Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, die bei einem Aktenumfang von 167 Seiten einschließlich der Anklageschrift nahezu fünf Monate auf sich warten ließ, als auch für das Verfahren vor der Berufungskammer. Statt bei Eingang der Akten im März 2010 sofort für die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Zeugen A. zu sorgen, der schon zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hatte vorgeführt werden können und von dem schon im Dezember 2009 bekannt war, dass er sich seit etwa zwei Monaten nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt (Bl. 251, 293, 306 d.A.), wurde die Akte im März 2010 zunächst drei Monate auf Frist gelegt, erst Anfang Juli Termin auf Mitte Oktober bestimmt und die Hauptverhandlung schließlich ausgesetzt, weil der Zeuge A. (erwartungsgemäß) nicht erschienen war. Unmittelbar vor dem Ende der Strafhaft wurde der Haftbefehl erlassen, dessen Voraussetzungen bereits mindestens 20 Monate zuvor gegeben waren. Diese Sachlage zwingt zur Aufhebung des Haftbefehls. Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits die Staatsanwaltschaft wegen der Strafhaft des Angeklagten zu einer beschleunigteren Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gehalten gewesen wäre, um über die Erforderlichkeit eines „Überhaft-Haftbefehls“ schnellstmöglich Gewissheit zu gewinnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.