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Beschluss

1 Ws 385/11

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0803.1WS385.11.0A
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Leitsätze
Maßgebend für die Entscheidung über die Erledigungserklärung der Sicherungsverwahrung ist gem. Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, ob eine vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Zu klären ist also, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären (BT-Drs. 17/3403 S. 51). Dabei ist für die Frage, unter welchen Tatbestand eine Tat rechtlich einzuordnen ist, ebenfalls das neue Recht maßgebend (BT-Drs. 17/3403 S. 51).(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 22. Juni 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Entscheidung über die Erledigungserklärung der Sicherungsverwahrung ist gem. Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, ob eine vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Zu klären ist also, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären (BT-Drs. 17/3403 S. 51). Dabei ist für die Frage, unter welchen Tatbestand eine Tat rechtlich einzuordnen ist, ebenfalls das neue Recht maßgebend (BT-Drs. 17/3403 S. 51).(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 22. Juni 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2006 durch die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes verurteilt. Zu den Taten kam es in der Nacht vom 23. April 2006 auf den 24. April 2006. Die Strafkammer erkannte für die Vergewaltigungstat und die hiermit tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren als Einzelstrafe und für den Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aus den Einzelstrafen bildete die Strafkammer eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Daneben stellte sie die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 20. September 2007 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt derzeit die Strafhaft aus dieser Verurteilung. Zwei Drittel der Strafe werden nach derzeitigem Stand der Vollstreckung mit Ablauf des 22. Mai 2022 verbüßt sein. Der Verurteilte war bereits vor diesen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte bereits Haft verbüßt. Nach den Feststellungen der Strafkammer im Urteil vom 29. Dezember 2006 wurde er am 8. Januar 2001 durch das Landgericht Düsseldorf wegen einer am 14. Mai 2000 begangenen Vergewaltigung verurteilt, wobei zunächst eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil jedoch im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Am 29. Oktober 2001 erkannte das Landgericht Düsseldorf sodann auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Gegen den Verurteilten wurde im Weiteren unter Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft die Strafhaft vollstreckt. Zum Zwei-Drittel-Termin, der am 25. April 2004 erreicht war, wurde ihm die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Reststrafe verbüßte der Verurteilte erst im Zeitraum nach der Verurteilung vom 29. Dezember 2006. Obgleich die angeordnete Sicherungsverwahrung noch nicht vollzogen wird, leitete die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Hinblick auf Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB den Vorgang mit Verfügung vom 4. Mai 2011 der Strafvollstreckungskammer zu, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nach dem seit Januar 2011 geltenden Recht vorliegen. Sie stellte hierbei den Antrag, die angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären. Nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten erklärte die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 22. Juni 2011 die durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2006 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt. Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 28. Juni 2011 zugestellt wurde, mit Schreiben vom selben Tag, das am 1. Juli 2011 bei dem Amtsgericht Diez einging, Beschwerde eingelegt. II. Das gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 4 EGStGB, §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitenden Regelungen zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Vorschrift des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB bestimmt, dass eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung durch das Gericht für erledigt zu erklären ist, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Hintergrund und Ziel dieser Regelung ist ausweislich der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs, den mit Wirkung ab 1. Januar 2011 enger gefassten Anwendungsbereich des § 66 StGB auch denen zugute kommen zu lassen, gegen die nach altem Recht die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet wurde. Die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung, wonach bestimmte Delikte – insbesondere die gewaltlosen Vermögensdelikte – die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen, soll auch zugunsten derjenigen Personen durchgreifen, bei denen die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen wird oder (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) bei denen der Vollzug aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB – bevorsteht (BT-Drs. 17/3403 S. 50). Hinsichtlich der zweiten Alternative enthält Art. 316e EGStGB keine Konkretisierung des Zeitpunkts, zu dem die Überprüfung stattfinden soll, insbesondere erfolgt keine Einschränkung dahin, dass die Überprüfung erst zum voraussichtlichen Ende des der Sicherungsverwahrung vorausgehenden Strafvollzugs hin erfolgen soll (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2011 – 2 Ws 286/11 –, juris). Auch der Begründung des Gesetzentwurfs ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entscheidung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB in den Fällen, in denen die Sicherungsverwahrung noch nicht vollstreckt wird, zeitlich aufgeschoben wäre. Gegensätzliches lässt sich auch nicht aus der Formulierung, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung „vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB“ bevorstehen muss, herleiten. Denn es erfolgt letztlich insoweit keine Verknüpfung mit dem nach § 67c Abs. 1 StGB maßgebenden Zeitpunkt. Der Vorbehalt lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Entscheidung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB einer solchen nach § 67c Abs. 1 StGB zeitlich vorausgehen und von dieser unabhängig erfolgen soll. Es ist auch ein Bedürfnis anzuerkennen, die Entscheidung nach § 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB nicht bis zum Ende der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zurückzustellen. Denn es kann für weitere Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzugs – insbesondere für die Ausgestaltung des Vollzugsplans – von Bedeutung sein, ob nach dem Strafende noch der Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist oder nicht (OLG Nürnberg a.a.O.). Dabei ist nicht nur für den Fall, dass die Sicherungsverwahrung entfällt, der Verurteilte auf die Entlassung vorzubereiten. Es stellen sich auch für den Fall, dass es bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung verbleibt, spezifische Anforderungen an den Strafvollzug, beispielsweise im Bereich der therapeutischen Angebote, die dem Verurteilten eine Perspektive eröffnen sollen, dass es nicht mehr zur Sicherungsverwahrung kommt, weil der Zweck der Maßregel erreicht ist. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist bereits der Strafvollzug auf die besonderen Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten zuzuschneiden und auf eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung hinzuarbeiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 –, Rdn. 122 – 127, juris). In Anbetracht all dessen ist möglichst frühzeitig eine Klärung herbeizuführen, ob es nach der Regelung in Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB noch zu einer Sicherungsverwahrung kommen kann oder nicht. Der Umstand, dass vorliegend ein Übergang in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht in Kürze ansteht, hindert mithin die Prüfung und Entscheidung nicht. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach Art. 316e Abs. 3 Satz 3 und 4 EGStGB die dort in Bezug genommenen Vorschriften der StPO maßgebend, wobei § 454 Abs.1, Abs. 3, Abs. 4 StPO entsprechende Anwendung findet. a. Soweit die gem. Art. 316e Abs. 3 Satz 3 EGStGB, §§ 454, 462a StPO, 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständige große Strafvollstreckungskammer in Diez abweichend von § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegend die Justizvollzugsanstalt nicht vor ihrer Entscheidung angehört hat, ist dies unschädlich. Von der Anhörung der Justizvollzugsanstalt kann abgesehen werden, wenn es auf ihre Angaben nicht ankommt, weil das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und diese ohne Rücksicht auf eine Prognose ergeht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454 Rdn. 13). So verhält es sich hier. Bei der Entscheidung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB erstreckt sich die Prüfung darauf, ob die Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (a.F.) erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 51). Die Prüfung vollzieht sich mithin im Wege einer typisierenden Betrachtung (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 51) und betrifft eine reine Rechtsfrage. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hätte in Anbetracht dessen keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben können, so dass von ihrer Einholung abgesehen werden konnte. b. Auch soweit die Kammer von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen hat, bedingt dies keinen Verfahrensfehler. Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung besteht zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen soll sich das Gericht hierdurch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (BGH, Beschluss vom 13.09.1978 – 7 BJs 282/74 – StB 187/78 –, juris). Die Bedeutung dieses besonderen Charakters der mündlichen Anhörung kann jedoch je nach Lage des Falles abnehmen (vgl. BGH a.a.O.). Dem trägt denn auch die Regelung in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO Rechnung, wonach in den dort normierten Ausnahmefällen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, der dem Ausnahmekatalogs des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO zu entnehmen ist, kann außer in den dort genannten Fällen auch dann von der mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, VRS 81, 293). So verhält es sich hier. Die Entscheidung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB betrifft eine reine Rechtsfrage, nämlich ob die Taten die formellen Anforderungen des § 66 StGB in der Fassung vom 1. Januar 2011 erfüllen. Dies beurteilt sich anhand der Verfahrenstatsachen und der Feststellungen zum jeweiligen Tatgeschehen, die in den relevanten Urteilen niedergelegt sind. Eine mündliche Anhörung wäre hierauf ohne Einfluss, so dass es dieser hier nicht bedurfte. Rechtliches Gehör wurde dem Verurteilten dadurch gewährt, dass ihm die Kammer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (Bl. 127 Rs., 128 d. Vollstreckungsheftes). 3. Die Kammer hat im Ergebnis zutreffend die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt. Maßgebend ist gem. Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für die Entscheidung, ob eine vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Zu klären ist also, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären (BT-Drs. 17/3403 S. 51). Dabei ist für die Frage, unter welchen Tatbestand eine Tat rechtlich einzuordnen ist, ebenfalls das neue Recht maßgebend (BT-Drs. 17/3403 S. 51). a. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 die Vorschrift des § 66 StGB auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, mithin in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, für verfassungswidrig erklärt hat, hindert dies die Anwendung von Art. 316e Abs. 3 EGStGB nicht. § 66 StGB ist auch nach der Entscheidung vom 4. Mai 2011 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiterhin geltendes Recht. Bei der Entscheidung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB wird er zudem nicht unmittelbar angewendet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Prüfung anhand der in § 66 StGB normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung. Es kommen in Anbetracht dessen auch nicht die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten weiteren Anforderungen zum Tragen, die bei der Anwendung von § 66 StGB nunmehr im Bereich der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sind. b. Die rechtliche Bewertung der Taten, die den Urteilen vom 8. Januar 2001 und vom 29. Dezember 2006 zugrunde liegen, hat sich auch nach dem neuen Recht nicht geändert. Sie erfüllen weiterhin die Straftatbestände, die bereits in den beiden Entscheidungen angewendet wurden. c. Diese Straftatbestände sind auch Katalogtaten im Sinne des nunmehr seit 1. Januar 2011 gültigen § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB und tragen damit weiterhin als taugliche Vor- und Anlasstaten die Anordnung der Sicherungsverwahrung. d. Weiterhin sind durch die Verurteilungen die formellen Anforderungen für die Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB erfüllt, und zwar – unter Berücksichtigung der in erster Sache verbüßten Haft – sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2 dieser Vorschrift. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt werden kann, nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.