Beschluss
1 OWi 6 SsRs 7/18
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0214.1OWI6SSRS7.18.00
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Leitsätze
1. Wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, muss grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden.(Rn.5)
2. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör.(Rn.6)
3. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen wäre.(Rn.10)
4. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit der ordnungsgemäß erfolgten Messung.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, muss grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden.(Rn.5) 2. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör.(Rn.6) 3. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen wäre.(Rn.10) 4. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit der ordnungsgemäß erfolgten Messung.(Rn.10) Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,- € festgesetzt. Hiergegen richtete sich der Antrag des Betroffenen, mit dem er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für erforderlich hält. II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden, erzielt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor. Da die verhängte Geldbuße 120,- € beträgt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Zweck der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) sowie wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) in Betracht. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. 1. Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dringt der Betroffene nicht durch. a) Die Versagung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen muss. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erhebung der Verfahrensrüge die den beanstandeten Verstoß begründenden Tatsachen so genau und vollständig darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann. Dementsprechend müssen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2017 – III-4 RBs 11/17 –, juris). Diesen Voraussetzungen entspricht das Vorbringen des Betroffenen bereits deswegen nicht, weil in dem - sonst inhaltlich dargelegten - Beweisantrag Bezug genommen wird auf eine „anliegende Stellungnahme des Dipl.-Ing. [...] vom 12.12.2016“. Der Inhalt dieser Stellungnahme, die ausdrücklich zum Gegenstand der Verteidigung gemacht wurde, wird mit dem Zulassungsantrag jedoch nicht dargestellt, so dass eine Nachprüfung nicht möglich ist. b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist darüber hinaus auch nicht begründet. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 –, juris = NJW 1992, 2811; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – Ss Rs 13/2017 (26/17 OWi) –, juris m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 1998 – Ss 351/98 (Z) –, juris). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt wurde, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, allenfalls jedoch mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei, gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 OWiG abgelehnt und die Ablehnung in den Urteilsgründen (Seite 3 bis Seite 7 des Urteils) näher begründet. Bei dem Verfahren Vitronic PoliScan Speed handele es sich auch eingedenk der von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken um ein standardisiertes Messverfahren. Der Verwertbarkeit der mit dem genannten Gerät ermittelten Geschwindigkeitsmessungen stehe es insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts nicht im Einzelnen nachvollziehen könne. Soweit der Terminsbevollmächtigte moniere, dass Positionsdaten zur Messwertbildung herangezogen würden, die außerhalb des Bereichs zwischen 50 m und 20 m Abstand zum Messgerät lägen, behauptete er lediglich eine abstrakte theoretische Fehlermöglichkeit. Zudem bleibe selbst bei Einfließen weiterer Messpunkte in die Bildung des Messwertes die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet, die Berücksichtigung nur des begrenzten Messbereich habe vor allem praktische Gründe, etwa um noch rechtzeitig ein Messfoto erstellen zu können. Der Antrag auf Auswertung der Rohmessdaten und Überprüfung der Messdaten sei abzulehnen, da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der konkreten Messung dargelegt worden seien. Es seien lediglich abstrakte theoretische Fehlermöglichkeiten aufgeführt worden ohne jeglichen Nachweis für deren Vorliegen im konkreten Fall. Damit hat das Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrags ausführlich - und zutreffend - begründet, Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht den Beweisantrag willkürlich abgelehnt hätte, sind nicht ersichtlich. 2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die Einzelrichterin des Senats teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschende Auffassung, wonach es sich bei dem Verfahren Vitronic PoliScan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt mit der Folge, dass der Tatrichter die Geschwindigkeitsübertretung allein auf das Messergebnis stützen und sie unter bloßer Bezeichnung des Messverfahrens und der in Abzug gebrachten Messtoleranz feststellen kann (vgl. BGHSt 39, 291, 297; 43, 277). a) Dass, wie der Betroffene moniert, „Geräteinterna über die Hard- und Software nicht in ausreichendem Maß veröffentlicht“ werden, steht der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 - 3 Ss OWi 1162/17 - juris). Der in Kenntnis aller maßgeblichen - auch patent- und urheberrechtlich geschützten - Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit der ordnungsgemäß erfolgten Messung (OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 Ss OWi 641/15 –, juris m.w.N.). b) Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen die Bauartzulassung deswegen rügt, weil das Gutachten ergeben werde, „dass die von der PTB zugelassene Messstrecke von 50 bis 20 Meter deutlich überschritten wurde und gegenständliche Messungen in einem Bereich von 61 bis 10 Metern erfolgt“ seien, ist bereits nicht vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte der Betroffene zu dieser Annahme gelangt; das zuvor in Bezug genommene Privatgutachten liegt nicht vor. Die PTB hat sich allerdings veranlasst gesehen, in öffentlich einsehbaren Stellungnahmen vom 16. Dezember 2016 (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilun- gen/abteilung_1/1.3_kinematik/PTB-Stellungnahme_PoliScan-Zulassung_DOI.pdf) und 12. Januar 2017 (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/ffachabteilungen/abteilung_ 1/1.3_kinematik/1.31/PTB-Stellungnahme_PoliScan-Fragen_DOI.pdf) die Auswirkung solcher Messdaten näher zu erläutern, die außerhalb des Messbereichs liegen, sowie klarzustellen, dass das Bauartmuster die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und Rohmessdaten den geeichten Messwert nicht verfälschen. Das Gerät funktioniert - vereinfacht dargestellt - in der Weise, dass bei einer Messung mittels kurzer, reflektierter Lichtimpulse aus nahe zusammenliegenden Punkten, die sich mit ähnlicher Geschwindigkeit in ähnlicher Richtung bewegen, quaderförmige Modellobjekte erstellt werden, deren Bewegung verfolgt wird. Die Konturen des Fahrzeugs können dabei auch außerhalb des Modellobjekts liegen, gleiches gilt für die angemessenen Punkte. Der Messbereich von 50 bis 20 m vor dem Gerät bezeichnet den Bereich, innerhalb dessen die Geschwindigkeit des Modellobjekts bestimmt werden soll. Befindet sich das Modellobjekt im Messbereich, kann es vorkommen, dass sich auf den Konturen des Fahrzeugs befindliche Messpunkte noch oder schon außerhalb des Messbereichs befinden. Die Zulassungsbestimmungen sind hierdurch nicht verletzt. In ihren Stellungnahmen vom 16. Dezember 2016 und 12. Januar 2017 (a.a.O.) hat die PTB betont: „Selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, sich außerhalb des Messbereiches von 50 m bis 20 m befinden, so bleibt die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet. Diese zusätzlichen Punkte sind als Einzelmesswerte genauso verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereiches liegen. Im Gegenteil, durch diese zusätzlichen Punkte wird die Messung eher noch gestärkt, weil mehr Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Dass das Messgerät nur den begrenzten Messbereich berücksichtigt, hat vor allem praktische Gründe, zum Beispiel dass die Messung rechtzeitig vor dem Gerät enden muss und ausgewertet werden kann, um ggf. noch das Messfoto schießen zu können.“ „Solange sich dieses Modellobjekt im Messbereich befindet, dürfen Rohmessdaten unabhängig von ihren Ortskoordinaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden. Die PTB hat sich anhand des Quellcodes der Messgerätesoftware überzeugt, dass diese Funktionalität korrekt implementiert ist. [...] Die weit überwiegende Mehrzahl der Messdaten mit Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs entspricht in typischen Messsituationen Positionen des Modellobjektes außerhalb des Messbereiches und wird daher nicht für die Bildung des geeichten Messwertes herangezogen. Jedoch kann es je nach konkret vorliegender Fahrzeugkontur und Verkehrssituation vorkommen, dass einzelne Messdaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, ist dies zulässig.“ Hiernach begründet der Umstand, dass auch außerhalb des Messbereichs erhobene Messdaten in das Messergebnis eingehen, keinen Anlass, von einer nicht zulassungskonformen Betriebsweise des Messgerätes auszugehen (so bereits im Senatsbeschluss vom 18. April 2017 [Einzelrichter] - 1 OWi 4 Ss Bs 27/17). Die PTB hat klargestellt, dass es nicht nur zu Messungen außerhalb des Messbereichs kommen kann, sondern systembedingt auch zu einer geringfügigen Einbeziehung von Ortspunkten außerhalb des Messbereichs. Diese Funktionsweise wurde aber bereits bei Erteilung der Zulassung berücksichtigt und stellt die Einordnung der zugelassenen Messmethode als standardisiertes Verfahren nicht in Frage. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Frage, ob es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic auch unter Berücksichtigung der Einbeziehung „messbereichsfremder“ Objektpunkte in die Messwertbildung um ein standardisiertes Messverfahren handelt, bereits obergerichtlich geklärt ist (vgl. Senat a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi) –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2017 – 2 Ss-OWi 919/17 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2017 – 1 RBs 47/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2017 – 2 Rb 8 Ss 479/17 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 3 Ss OWi 976/17 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 –, juris). Auch die Frage der Erforderlichkeit genauer Kenntnisse über die Funktionsweise eines Messverfahrens für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens ist bereits geklärt (vgl. die Nachweise oben 2.a). Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).