Beschluss
Ss Rs 13/2017 (26/17 OWi), Ss Rs 13/17 (26/17 OWi)
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0421.SSRS13.17.26.17OW.0A
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Leitsätze
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 35740/15) hat hieran nichts geändert.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 35740/15) hat hieran nichts geändert.(Rn.6) Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,-- Euro festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. II. Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. 1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,-- € verhängt worden ist. 2. Zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. a) Dieser Zulassungsgrund kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind, und/oder, wenn die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2011 - Ss (Z) 206/11 [17/11] -, 18. Oktober 2016 - SsRS 22/2016 [33/16 OWi] -, 22. März 2017 - SsRS 9/2017 [20/17 OWi] - und vom 13. April 2017 - SsRS 10/2017 [21/17 OWi] -, jew. m.w.N.). Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts noch nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse). Daneben muss die Nachprüfung i.S. eines Sich-Aufdrängens geboten sein, die Zulassung zur Überprüfung der Anwendung des Rechts also nicht etwa nur nahe liegen, vertretbar, sinnvoll oder wünschenswert sein (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 15; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 80 Rn. 39). b) Gemessen hieran werden im vorliegenden Fall auf die erhobene Sachrüge hin keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere ist es in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem - vorliegend stationär eingesetzten - Messgerät PoliScan Speed der Firma V. um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2017 - SsRS 10/2017 [21/17 OWi] - m. w. N. und vom 20. April 2017 - SSRS 11/2017 [22/17 OWi] -; KG DAR 2010, 331; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13), juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 RBs 84/14, juris Rn. 4; OLG Bamberg DAR 2014, 38 ff. - juris Rn. 17; OLG Frankfurt DAR 2015, 149 ff. - juris Rn. 14 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2015 - IV - 3 RBs 15/15, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 - 2 (7) SsBS 212/15, juris Rn. 6 f.; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.05.2016 - 2 OWi 4 SsRS 128/15, juris Rn. 2; OLG Zweibrücken ZfSch 2017, 172 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 2019 m.w.N.) mit den sich daraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen (vgl. BGHSt 39, 291 ff. - juris Rn. 33 f.; 43, 277 ff. - juris Rn. 20 ff.). Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 (Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15, ZfSch 2017, 114 f = DAR 2017, 213 f.) hieran nichts geändert hat (ebenso OLG Zweibrücken, a. a. O.). Denn die den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim nach § 47 Abs. 2 OWiG tragende Annahme, das Messgerät PoliScan Speed entspreche in wesentlichen Teilen - namentlich hinsichtlich des im Zulassungsschein angegebenen Messbereichs von 50 m bis 20 m - nicht der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 23.06.2006 erteilten, nach wie vor gültigen Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung (PTB-Zul. 18.11/06.01), ist offensichtlich unzutreffend. Zum einen bezieht sich der im Zulassungsschein angegebene Messbereich von 50 m bis 20 m allein auf die Position des Modellobjekts, welches die Messgerätesoftware zur Identifikation und Verfolgung von angemessenen Fahrzeugen bilden muss. Zum anderen hat es auf die Messrichtigkeit keinen Einfluss, wenn in die Bildung des geeichten Messwerts weitere Messpunkte einfließen, die sich außerhalb des Messbereichs von 50 m bis 20 m befinden (vgl. die bereits in dem angefochtenen Urteil wiedergegebene Stellungnahme der PTB zur unveränderten Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. V. in der Fassung vom 16.12.2016, http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A, mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie die Antworten der PTB auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. V. in der Fassung vom 12.01.2017, http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209B). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Firma V. auch dann um ein standardisiertes Messverfahren handelt, wenn dieses Gerät nicht entsprechend der Bauartzulassung verwendet wird, ist daher nicht geboten. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Begründung des Zulassungsantrags mit Blick auf die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags entnommen werden kann, dass - was jedenfalls nicht ausdrücklich geschehen ist - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt geltend gemacht wird, und ob dieser mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Zulassungsgrund zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) angebracht worden ist (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - SsRS 2/2017 [4/17 OWi] -). Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. a) Zwar gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs u.a. auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785, 2786). Geboten ist die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs indes nur dann, wenn Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist und es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sich mithin aufdrängt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 25. März 2008 - Ss (Z) 208/08 [20/08] -, 6. April 2010 - Ss (Z) 222/10 [52/10] -, 15. Juli 2016 - SsRS 14/2014 [21/16 OWi] -, 19. Dezember 2016 - SsRS 31/2016 [43/16 OWi] -, 30. Januar 2017 - SsRS 1/2017 [2/17 OWi] - und vom 13. April 2017 - SsRS 10/2017 [21/17 OWi] -; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16a). Dabei ist zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Mindestgarantie des rechtlichen Gehörs enthält, die über die Vorschriften des einfachen Prozessrechts hinausgehen kann; auf der anderen Seite kann die Verletzung verfahrensprozessualer, über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehender Normen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht geltend gemacht werden (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 7; Göhler-Seitz, a.a.O.). Allerdings stellt nicht jede Ablehnung eines Beweisantrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; st. Rspr. des Senats z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - Ss (Z) 221/2011 [79/11] -, 9. August 2013 - Ss (Z) 230/2013 [65/13 OWi] -, 15. Juli 2016 - SsRS 14/2014 [21/16 OWi] -, 19. Dezember 2016 - SsRS 31/2016 [43/16 OWi] -, 30. Januar 2017 - SsRS 1/2017 [2/17 OWi] - und vom 13. April 2017 - SsRS 10/2017 [21/17 OWi] -). b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen zu der Behauptung, das verwendete Messgerät PoliScan F1 HP berücksichtige bei der Messwertbildung und der Messwertzuordnung auch Messwerte, die außerhalb des von der PTB-Bauartzulassung vorgeschriebenen Bereichs von 50 - 20 Meter vor dem Messgerät liegen, nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, weil es nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem ordnungsgemäß zugelassenen, gültig geeichten stationären Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der Firma V. im standardisierten Messverfahren, an dessen Vorliegen das Amtsgericht auch unter Berücksichtigung des zitierten Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim keinen Zweifel hatte, erfolgt war, und es den Sachverhalt insoweit, da sich hieraus insbesondere keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung oder eine Störung im Messbetrieb ergeben haben und auch mit dem Beweisantrag konkrete Messfehler nicht vorgebracht wurden, als geklärt und die beantragte Beweiserhebung daher zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich angesehen hat. Diese Begründung erscheint jedenfalls nicht (objektiv) willkürlich, zumal dann, wenn die behaupteten Fehlerquellen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern - wie hier - allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgeräts angelegt sein sollen, Zweifel an der Richtigkeit der Messung bei dem Tatrichter erst dann aufkommen müssen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerhaft sein könnte (vgl. OLG Frankfurt DAR 2015, 14; OLG Bamberg DAR 2016, 146; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2016 - SSRs 8/2016 [14/16 OWi] -). Soweit der Verteidiger meint, die Messung wäre mangels konkreter Nachprüfbarkeit von Messwertbildung und Messwertzuordnung „insgesamt zu verwerfen gewesen“, da sich der Hersteller des Messgeräts nach wie vor weigere, „die insoweit maßgeblichen Informationen an Gerichte und Sachverständige herauszugeben“, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstandes nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen ist (vgl. OLG Köln VRS 125, 48, 50; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012 - 1 SsBs 12/12 -; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13) -; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 RBs 84/14; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 - OLG 21 Ss 651/15 (Z) -, jew. zitiert nach juris; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - Ss (Z) 207/2014 [13/14 OWi] -, 15. Juli 2016 - SsRS 14/2016 [21/16 OWi] -, 19. Dezember 2016 - Ss RS 31/2016 [43/16 OWi] -, 30. Januar 2017 - SsRs 1/2017 [2/17 OWi] -, 31. Januar 2017 - SsRs 3/2017 [3/17 OWi] - und vom 20. April 2017 - SSRS 11/2017 [22/17 OWi] -). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.