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Beschluss

1 Ws 550/16

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0616.1WS550.16.00
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Leitsätze
1. Nimmt die Staatsanwaltschaft ein zu Lasten des Beschuldigten oder Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel vor seiner Begründung zurück, sind Verteidigerkosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, sich anwaltlich beraten und gegen das Rechtsmittel verteidigen zu lassen, besteht im Verfahrensstadium vor Rechtsmittelbegründung regelmäßig noch nicht.(Rn.11) 2. Für die Rechtsmittel der Revision und Berufung gilt dies im Hinblick auf die dortige Ausgestaltung des Verfahrens. Demgegenüber kann im Beschwerdeverfahren ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten oder Verurteilten an einer frühzeitigen Tätigkeit seines Verteidigers bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bestehen. Ob es anzuerkennen ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall nach dem Gegenstand der Beschwerde und des zugrunde liegenden Verfahrens.(Rn.12) 3. Hier: Nach 36jährigem Freiheitsentzug in Strafhaft und Sicherungsverwahrung, umfangreichen Entlassungsvorbereitungen nach Maßgabe vorangehender Gutachten und Fortdauerentscheidungen, einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer, durch den die Maßregel für erledigt erklärt und die eintretende Führungsaufsicht ausgestaltet wurde, und einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Untergebrachte nicht darauf verwiesen, sich ohne anwaltlichen Beistand mit einer Fortdauer der Unterbringung bis zu einer etwaigen Begründung oder Rücknahme des Rechtsmittels abzufinden. Die Gebühren seines Verteidigers sind daher nach Beschwerderücknahme aus der Staatskasse zu erstatten.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ...[A] wird der Beschluss des Rechtspflegers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 9. August 2016 aufgehoben. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 458,15 € festgesetzt. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt die Staatsanwaltschaft ein zu Lasten des Beschuldigten oder Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel vor seiner Begründung zurück, sind Verteidigerkosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, sich anwaltlich beraten und gegen das Rechtsmittel verteidigen zu lassen, besteht im Verfahrensstadium vor Rechtsmittelbegründung regelmäßig noch nicht.(Rn.11) 2. Für die Rechtsmittel der Revision und Berufung gilt dies im Hinblick auf die dortige Ausgestaltung des Verfahrens. Demgegenüber kann im Beschwerdeverfahren ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten oder Verurteilten an einer frühzeitigen Tätigkeit seines Verteidigers bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bestehen. Ob es anzuerkennen ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall nach dem Gegenstand der Beschwerde und des zugrunde liegenden Verfahrens.(Rn.12) 3. Hier: Nach 36jährigem Freiheitsentzug in Strafhaft und Sicherungsverwahrung, umfangreichen Entlassungsvorbereitungen nach Maßgabe vorangehender Gutachten und Fortdauerentscheidungen, einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer, durch den die Maßregel für erledigt erklärt und die eintretende Führungsaufsicht ausgestaltet wurde, und einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Untergebrachte nicht darauf verwiesen, sich ohne anwaltlichen Beistand mit einer Fortdauer der Unterbringung bis zu einer etwaigen Begründung oder Rücknahme des Rechtsmittels abzufinden. Die Gebühren seines Verteidigers sind daher nach Beschwerderücknahme aus der Staatskasse zu erstatten.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ...[A] wird der Beschluss des Rechtspflegers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 9. August 2016 aufgehoben. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 458,15 € festgesetzt. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Der ehemalige Untergebrachte verbüßte aufgrund verschiedener rechtskräftiger Verurteilungen seit dem 12. Juni 1980 Haftstrafen; hieran anschließend wurde gegen ihn seit dem 11. Juni 2001 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – zuletzt in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez – vollstreckt. Die Notwendigkeit der weiteren Fortdauer der Maßregel ist regelmäßig überprüft worden; der Senat verwarf mit Beschlüssen vom 28. April 2014 (1 Ws 47/13) und vom 16. Juni 2015 (1 Ws 710/14) sofortige Beschwerden des Untergebrachten als unbegründet, nachdem die Strafvollstreckungskammer die Maßregel nicht für erledigt erklärt und ihre Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Er hatte hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein sogenannter Altfall vorlag, auf den nach Maßgabe der Übergangsvorschriften der Art. 316e, 316f EGStGB sowie der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931) ein verschärfter Überprüfungsmaßstab anzulegen war. Der Untergebrachte hatte ab dem Jahr 2013 Lockerungsstufen durchlaufen; in Vorbereitung auf eine Entlassung in eine – nach erheblichen Bemühungen schlussendlich gefundene – geeignete Einrichtung hatte die Sicherungsverwahrungsanstalt ein entsprechendes Erprobungsprogramm begonnen. Im jüngsten Überprüfungsverfahren war dem Untergebrachten wie in früheren Verfahren der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ...[B] und dessen Anhörung erklärte die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 21. Januar 2016 (Bl. 1057 VH) die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt, traf Anordnungen im Rahmen der eintretenden Führungsaufsicht und bestimmte, dass der Untergebrachte unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sei, nicht jedoch vor Rechtskraft des Beschlusses. Gegen die Entscheidung legte die zuständige Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Bl. 1077 VH) sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel wieder zurück (Bl. 1087 VH); der Untergebrachte wurde am gleichen Tag aus dem Maßregelvollzug entlassen. 2. Der Verteidiger beantragte für den Untergebrachten, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Er führte ferner aus, dass er im Beschwerdeverfahren aktiv gewesen sei und unter anderem Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt habe (Bl. 1092 VH). Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. April 2016 (Bl. 1107 VH) wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat am 26. April 2016 eine Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragt (Bl. 1122 VH). Er macht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV-RVG in Höhe von 365 €, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 73,15 €, mithin einen Gesamtbetrag von 458,15 € geltend. Der Verteidiger hat zudem eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des Untergebrachten nach § 43 RVG vorgelegt (Bl. 1123 VH). Auf eine ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse (Bl. 1134 VH) trug der Verteidiger vor, dass er im Beschwerdeverfahren neben Telefonaten mit der Staatsanwaltschaft auch durch Beratung des Untergebrachten aktiv geworden sei. Er führte weiter aus, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft für den Untergebrachten angesichts dessen langen Freiheitsentzuges und der durch die Beschwerde aufgeschobenen Entlassung eine herausragende Bedeutung besessen und ein Tätigwerden gerechtfertigt habe (Bl. 1144 VH). Mit Beschluss vom 9. August 2016 (Bl. 1171 VH), im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 22. September 2016 (Bl. 1203 VH), hat der Rechtspfleger den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt er unter Rechtsprechungsnachweisen im Wesentlichen aus, dass in einem Rechtsmittelverfahren keine erstattungsfähigen Gebühren anfallen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Begründung zurückgenommen wird, da ohne Rechtsmittelbegründung noch keine rechtliche Notwendigkeit für die Tätigkeit des Verteidigers bestehe. Gegen den ihm am 17. August 2016 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 1177, 1178 VH) und diese am 6. September 2016 näher begründet (Bl. 1201 VH); er verweist dabei insbesondere auf Unterschiede in der Begründungspflicht einer Berufung oder Revision und einer sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 311 StPO statthaft. Der Pflichtverteidiger begehrt keine Gebührenfestsetzung nach § 55 RVG, sondern berechnet aufgrund der zugunsten des Untergebrachten ergangenen Kostengrundentscheidung – wie ihm nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 RVG offen steht – die Vergütung eines Wahlverteidigers und beantragt ihre Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren. Nach Abtretung der Gebührenforderung durch den Untergebrachten ist er zur Geltendmachung der Forderung auch im eigenen Namen berechtigt (vgl. OLG Nürnberg RPfleger 2014, 694). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden. Der Mindestbeschwerdewert von mehr als 200 € nach § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Der Senat hat über die sofortige Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Nach herrschender, auch durch den Senat vertretenen Auffassung (NJW 2005, 917; s. auch OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 160; OLG Köln RPfleger 2003, 685; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017 – 2 Ws 176/17 [juris]) findet § 568 Abs. 1 ZPO auf § 464b StPO keine Anwendung. 2. Die sofortige Beschwerde erzielt in der Sache Erfolg. Nach der Kostengrundentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 11. April 2016 sind die dem Verurteilten in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten; dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Pflichtverteidiger von seinem Wahlrecht nach § 58 RVG Gebrauch macht. Eine Erstattung setzt voraus, dass es sich bei der vom Verteidiger geltend gemachten Vergütung um notwendige Auslagen im Sinne von § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2 StPO handelt. Dies ist hier der Fall. a) Allerdings trifft es zu, dass Verteidigerkosten in einem auf ein alleiniges Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geführten Rechtsmittelverfahren im Regelfall nicht zu erstatten sind, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel lediglich eingelegt, aber noch nicht begründet hat, und sie es vor Begründung zurücknimmt. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse eines Beschuldigten oder Verurteilten, sich anwaltlich beraten und gegen das Rechtsmittel verteidigen zu lassen, besteht zu dieser Zeit regelmäßig noch nicht. Denn vor einer Begründung ist zum einen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nach interner Überprüfung nicht weiterverfolgt. Eine anwaltliche Einschätzung seiner Erfolgsaussichten und eine sachgerechte anwaltliche Tätigkeit können zum anderen grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn anhand einer Begründungsschrift der Umfang der Anfechtung und ihre inhaltliche Zielrichtung feststehen. Für das Rechtsmittel der Revision ist dies anerkannt (vgl. OLG Koblenz [2. StrS] NStZ 2007, 423; OLG Karlsruhe JurBüro 2017, 523; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; OLG Rostock JurBüro 2009, 541; OLG Köln RPfleger 2003, 685; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351; OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531; KG, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 3 Ws 463/05 [juris]) und ergibt sich aus den Vorschriften des Revisionsrechtes, wonach es einer Revisionsbegründung zwingend bedarf, diese auch inhaltlich besonderen Vorgaben unterliegt und dem Revisionsverfahren erst bei ihrem Vorliegen Fortgang gegeben wird (vgl. §§ 344 – 347 StPO). Auch für eine staatsanwaltschaftliche Berufung ist ausgesprochen worden, dass vor ihrer Begründung ein anwaltliches Handeln prozessual nicht notwendig und im Falle der Berufungsrücknahme daher nicht zu vergüten ist (OLG Koblenz [2. StrS], NStZ-RR 2014, 327; KG, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 1 Ws 168/10 [juris]; a.A. noch LG Heidelberg StV 1997, 607). Gestützt wird dies darauf, dass eine Begründung der Berufung zwar nicht zwingend geboten, indes prozessual vorgesehen ist (§ 317, § 320 Satz 1 StPO), und dass die Staatsanwaltschaft hierzu nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV gehalten ist (s. auch § 320 Satz 2 StPO). Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) geboten ist, Verteidigerkosten mithin nicht erstattungsfähig sind, soweit sie zwischen Eingang einer Beschwerdebegründung durch die Staatsanwaltschaft und Rücknahme des Rechtsmittels anfallen, ist bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Dafür streitet, dass die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV unterschiedslos für sämtliche Rechtsmittel, mithin auch die Beschwerde besteht, dass auch hier erst mit der Begründung eine Eingrenzung des Anfechtungsumfangs und -inhaltes erfolgt und mit einer Beschwerderücknahme vor Begründung gerechnet werden muss. Dagegen könnte sprechen, dass die Beschwerdevorschriften keine Vorgaben zur Begründung des Rechtsmittels enthalten und Beschwerdeverfahren sich in ihrem Umfang und Gegenstand stark voneinander unterscheiden, so dass eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht in jedem Fall erst sinnvoll anhand einer Begründung vorgenommen werden kann. b) Der Senat muss über die Frage nicht abschließend befinden. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein berechtigtes Interesse des Untergebrachten an einer frühzeitigen Tätigkeit seines Verteidigers bereits nach Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft bestand. Anders als bei der Berufung und Revision handelt es sich bei der (einfachen, sofortigen oder weiteren) Beschwerde nicht um eine Fortsetzung des Hauptverfahrens im Rechtsmittelzug, bei welcher eine auf Freispruch, Verurteilung oder Verfahrenseinstellung lautende Entscheidung in der Hauptsache der Anfechtung unterliegt. Während das Rechtsmittelverfahren bei Berufung und Revision in förmlicher Weise unter Einbeziehung des Anfechtungsgegners – bei der Revision durch Zustellung und Mitteilungen unter Erklärungsfristen (§ 347, § 349 Abs. 3 StPO), bei der Berufung durch Zustellung und Anberaumung einer Hauptverhandlung (§§ 320 ff. StPO) – ausgestaltet ist, dieser nach Einlegung daher prozessual abgesichert von weiterer Gelegenheit einer Äußerung ausgehen kann, besteht eine derartige Gewähr für den Beschwerdegegner vor Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht. Von Ausnahmefällen abgesehen (s. etwa § 206a Abs. 2 StPO, § 210 Abs. 2 StPO), betrifft die Beschwerde regelmäßig auch nicht den Fortgang des Verfahrens als Ganzem, sondern ist von Vornherein auf abgrenzbare Fragen des materiellen oder Verfahrensrechts gerichtet. Bei Einlegung durch die Staatsanwaltschaft kann ihre Zielrichtung – etwa bei Abweichung von einem zuvor angebrachten, näher begründeten Antrages – auf der Hand liegen, ihre Behandlung kann nach der Natur der Sache – etwa bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung – besonderer Beschleunigung unterliegen. Im Regelfall wird es für einen Beschuldigten oder Verurteilten als Beschwerdegegner gleichwohl angebracht sein, vor Aufnahme einer Verteidigungstätigkeit die Begründung des Rechtsmittels abzuwarten. Die Besonderheiten der Beschwerde verbieten nach Auffassung des Senats jedoch, ohne Ansehung ihres Gegenstandes und des zugrunde liegenden Verfahrens ausnahmslos anzunehmen, dass in dem Verfahrensstadium vor Begründung jegliche Tätigkeit des Verteidigers überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten oder Verurteilten ohne objektiven Wert sei (so KG a.a.O. für die Berufung). Im vorliegenden Fall bestanden Besonderheiten, die eine frühzeitige Tätigkeit des Verteidigers erforderlich werden ließen. Das zugrunde liegende Vollstreckungsverfahren hatte einen seit 36 Jahren währenden Freiheitsentzug des Untergebrachten zum Gegenstand. Die Frage einer möglichen Entlassung nach Erledigung der Unterbringung war in früheren Überprüfungsverfahren eingehend geprüft worden; ihre Möglichkeit hatte sich aufgrund der persönlichen Entwicklung des Untergebrachten und der Verfügbarkeit einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung verdichtet. In dem letzten, der sofortigen Beschwerde zugrunde liegenden Überprüfungsverfahren waren Entlassungsvorbereitungen getroffen worden; vor der – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossenen – Erledigung der Maßregel hatten die Sicherungsverwahrungsanstalt und die Strafvollstreckungskammer insbesondere die Kostentragung und den zeitlichen Rahmen für die anschließende Aufnahme des Untergebrachten in der sozialen Einrichtung geklärt (Bl. 1049 VH). Eine Entlassung des Untergebrachten war gleichwohl gehindert, da die Strafvollstreckungskammer sie – unabhängig davon, ob eine aufschiebende Wirkung ohnehin bereits nach § 463 Abs. 3, § 454 Abs. 3 Satz 2 StPO eingetreten wäre – an die Rechtskraft der Entscheidung geknüpft hatte. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Untergebrachte entlassen werden konnte, hing nicht nur von dem möglichen Erfolg der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, sondern auch von der Dauer ihrer Aufrechterhaltung. Das Beschwerdeverfahren bedurfte damit der besonderen Beschleunigung. In dieser Situation bestand ein objektives Interesse des Untergebrachten, den für ihn unabsehbaren, durch keine gesetzliche Frist begrenzten Zeitraum bis zu einer etwaigen Begründung des Rechtsmittels oder seiner Rücknahme nicht abzuwarten und sich bis dahin mit der Fortdauer der Unterbringung abfinden zu müssen, zumal mit zunehmender Zeitdauer die Entlassungsvorbereitungen gefährdet worden wären. Er war daher berechtigt, den Beistand seines Verteidigers zu suchen, damit dieser frühzeitig auf das weitere Verfahren einwirken und gegebenenfalls bereits durch Kontaktaufnahme mit der Rechtsmittelführerin eine Abkürzung des Beschwerdeverfahrens und Entlassung des Untergebrachten erreichen konnte. c) Die geltend gemachten Kosten sind nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Dem Verteidiger stand nach der Vorbemerkung 4.2 des Kostenverzeichnisses zum RVG für die Tätigkeit in einem vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach Nr. 4200 VV-RVG a.F. zu. Die Bestimmung der Höhe aus der Rahmengebühr begegnet nach dem insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab keinen Bedenken. Auch wenn sich der Verteidiger auf Anrufe bei der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft und einen in seinem Umfang nicht näher dargelegten Kontakt mit dem Untergebrachten beschränkt hatte, liegt der Ansatz der Mittelgebühr innerhalb einer vertretbaren Ausübung seines Bestimmungsrechtes nach § 14 RVG. III. Der Senat hat mit der Kostenfestsetzung die nach § 309 Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung in der Sache getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.