Beschluss
1 Ws 481/21
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2021:0922.1WS481.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2021 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2021 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. 1. Der zuvor bereits mehrfach u.a. wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung - insbesondere im Zusammenhang mit Beziehungen, u.a. zu Lasten seiner damals 15 Jahre alten Ex-Freundin - strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2014 (Bl. 1 ff. VH) - in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2015 (Bl. 27 ff. VH) - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen und Bedrohung - unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Kammer ging unter Zugrundelegung des Gutachtens der Sachverständigen ...[A] (SB „Gutachten § 63 StGB“) vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden emotional instabilen, aber auch narzisstischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie einer Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung (ICD-10: F66.8) aus, ordnete die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit ein und sah die hohe Gefahr der Begehung weiterer Sexualstraftaten zu Lasten vorzugsweise männlicher Personen knapp unterhalb und knapp oberhalb der Altersschutzgrenze von 14 Jahren durch den Verurteilten, wobei sich für die Kammer das entscheidende Risikopotential aus der Kombination der beiden Störungen ergab. Ausweislich der Urteilsgründe war die kombinierte Persönlichkeitsstörung insbesondere gekennzeichnet durch die Neigung zu intensiven, aber instabilen Beziehungen (oft mit der Folge von emotionalen Krisen), die Gestaltung abhängiger Beziehungen mit der Dominierung des Partners vor dem Hintergrund von Verlassensängsten und Unsicherheiten, ein ausgeprägtes Misstrauen und ausgeprägte Eifersucht, übertriebene Bemühungen, ein Verlassenwerden zu vermeiden, Ohnmachtsgefühle bei Ende der Beziehung, ein Umschlagen der Gefühle für andere in das Gegenteil, Unsicherheiten bezüglich seines Selbstbildes einschließlich seiner sexuellen Orientierung, eine ausgeprägte Tendenz, unerwartet und ohne Rücksicht auf die Konsequenzen zu handeln, eine unbeständige, launische Stimmung, eine geringe Frustrationstoleranz, eine hohe Kränkungsbereitschaft, eine generelle Überempfindlichkeit, eine Stressintoleranz, einen Mangel an Empathie, ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Anerkennung und Bewunderung sowie ein anhaltendes Gefühl von Leere, die der Untergebrachte vor allem durch Sexualität (sowie Warenbestellungen und Handynutzung) zu füllen versuchte und die bei Fehlen dieser Kompensationsmöglichkeiten zu einem Abgleiten in die Depression zu führen drohte. Die Schwere der Persönlichkeitsstörung zeigte sich für die Sachverständige und das Gericht insbesondere in den Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung (besitzergreifend bei starkem Sicherheitsbedürfnis und Angst vor Zurückweisung, unpersönliche sexuelle Aktivität mit im Vordergrund stehendem Bedürfnis, eigene sexuelle wie nicht sexuelle Interessen zu befriedigen), erheblichen Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. Affektregulation auch in Stresssituationen (rezidivierende depressive Verstimmungen, Füllen einer Leere durch Kaufen, Aufbau anonymer Kontakte via Internet und exzessive Beschäftigung mit Sexualität, rasches Umschlagen in dysphorisch gereizte aggressive Stimmung vor dem Hintergrund einer Stressintoleranz), einer Störung des Selbstwertgefühls (Schwanken zwischen überhöhter Selbsteinschätzung und Selbstentwertung in depressiven Stimmungen) sowie dem Anwenden primitiver Abwehrmechanismen (Sexualisierung, Entwertung, Idealisierung und Projektion). Letztlich gelang dem Verurteilten infolge der an die Persönlichkeitstörung gebundenen Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten zur Selbstkontrolle und Impulssteuerung die Kontrolle aggressiver und sexueller Handlungsmotivationen und -impulse nicht mehr in dem bei einem psychisch nicht gestörten Menschen zu erwartenden Maße. Da er keine Einblicke in seine sexuellen Phantasien gewährte, war der Sachverständigen damals eine genaue Bestimmung seines hebephilen, möglicherweise auch pädophilen Bedürfnisanteils nicht möglich. Ausweislich der getroffenen Feststellungen hatte sich der - sich exzessiv mit sexuellen Themen beschäftigende - Untergebrachte einen Bekanntenkreis aus Kindern und jungen Jugendlichen im Alter von etwa elf bis 15 Jahren geschaffen, dem er seine Wohnung als Ort zum Aufenthalt (im Rahmen dessen auch Alkohol getrunken und Zigaretten geraucht wurden) zur Verfügung stellte und in dem er seine - persönlichkeitsstörungsbedingten - Wünsche nach Sexualität, Dominanz und Anerkennung ausleben konnte. Neben intensiven Chatkontakten mit teilweise sexuellen und pornographischen Inhalten manipulierte er insbesondere in zwei Fällen am Penis des damals 13 Jahre alten Zeugen ...[B], der einen seitens des Verurteilten vorgeschlagenen Oral- und Analverkehr ablehnte. Zudem veranlasste er den damals 15jährigen Zeugen ...[C], zu dem er auch selbst sexuelle Kontakte unterhielt, unter konkreten „Handlungsanweisungen“ zum Geschlechtsverkehr mit der damals elfjährigen Zeugin ...[D], an der er ebenfalls ein sexuelles Interesse bekundete. 2. Die Maßregel wird seit dem 23. Januar 2015 in dem Landeskrankenhaus ...[E] für Forensische Psychiatrie in ...[Z] vollzogen, wo der Verurteilte bereits zuvor seit dem 30. April 2014 (nach vorangegangener Untersuchungshaft) vorläufig untergebracht war. Die Strafvollstreckungskammer überprüfte in der Folgezeit regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung. Die gegen die Entscheidungen jeweils eingelegten sofortigen Beschwerden des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 5. April 2016 (1 Ws 137/16, Bl. 123 ff. VH), 15. Mai 2017 (1 Ws 210/17, Bl. 240 ff. VH) und 7. Mai 2018 (1 Ws 202/18, Bl. 370 ff. VH), auf die wegen des bisherigen Vollzugsverlaufs Bezug genommen wird. Im Rahmen des anschließenden Überprüfungsverfahrens im Jahr 2018 holte die Strafvollstreckungskammer sodann ein externes Gutachten des Sachverständigen ...[F] ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten in den für die Begehung von Straftaten relevanten Persönlichkeitsbereichen und damit hinsichtlich diesbezüglicher Risikofaktoren zwar keine Veränderungen eingetreten seien, so dass das Risiko einschlägiger Sexualstraftaten fortbestehe. Jedoch liege bei dem Untergebrachten - dies auch bereits zum Zeitpunkt der Taten - keine Persönlichkeitsstörung (sondern lediglich emotional instabile, histrionische, narzisstische und dissoziale Wesensbesonderheiten/Verhaltensbereitschaften) vor. Die angesichts der pädophil-hebephilen Neigungen letztlich zu diagnostizierende Pädophilie (ICD-10: F65.4) erfülle nicht die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (SB Gutachten, Anhörung Bl. 532 f. VH). Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 8. März 2019 (Bl. 534 ff. VH) gleichwohl die Fortdauer der Unterbringung an. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten erklärte der Senat mit Beschluss vom 4. September 2020 (1 Ws 535/19, Bl. 773a ff. VH) für erledigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte der Senat zuvor ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 563 VH). Der Sachverständige ...[G] kam in seinem Gutachten vom 3. März 2020 (SB Gutachten ...[G], ergänzt durch Stellungnahme vom 6. Juli 2020, Bl. 765 ff. VH) zu dem Schluss, dass bei dem Verurteilten neben einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8) in Form von pädophil-hebephilen Neigungen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit vor allem egozentrisch-narzisstischen und dissozialen Anteilen zu diagnostizieren sei. Hierbei bestünden triftige Gründe dafür, die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen, im Rahmen dieser normativen Wertung sei allerdings auch die Abnahme der Störungen der Affektregulation und der Impulskontrolle während des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Es bestehe ein sehr hohes Risiko für die Begehung weiterer, den Anlassdelikten vergleichbarer Sexualstraftaten. Der Sachverständige ...[F] hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2020 (Bl. 724 ff. VH) an seiner Einschätzung fest. Die gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juni 2020 (Bl. 824 ff. VH) gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschluss vom 3. September 2020 (1 Ws 529/20, Bl. 894 ff. VH) als unzulässig. 3. Im Rahmen des vorliegenden Überprüfungsverfahrens holte die Strafvollstreckungskammer - auf Vorschlag des Untergebrachten - ein externes Gutachten des Sachverständigen ...[H] ein. Dieser kam zu dem Ergebnis (S. 102 SB Forensisch-psychiatrisches Gutachten), dass bei dem Verurteilten eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) - primär gerichtet auf Jungen im vorpubertären Alter - vorliege, die Realisierung sexueller Kontakte dabei durch narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge gefördert werde, die Eingangsvoraussetzungen einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung allerdings nicht sicher erfüllt seien. Nach der Einschätzung des Sachverständigen besteht eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte erneut Kontakt mit Jugendlichen im (prä)pubertären Alter findet und in diesem Rahmen wiederum der Anlassdelinquenz entsprechende Taten begeht. Die Klinik, die bei dem Untergebrachten aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) diagnostiziert (vormals: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0), Bl. 78 ff., 180 ff., 296 ff., 406 ff. VH, später zusätzlich: sonstige Störung der Sexualpräferenz in Form einer Hebephilie (ICD-10: F65.8), differentialdiagnostisch Pädophilie (ICD-10: F65.4), Bl. 475 ff., 626 ff. VH), sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 (Bl. 1012 ff. VH) - ebenso wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2021 (Bl. 933 VH) - weiterhin für eine Fortdauer der Maßregel aus. Nach Anhörung des Verurteilten - auf die Anhörung des Sachverständigen war allseits verzichtet worden (Bl. 933, 964 VH) - am 21. Mai 2021 (Bl. 979 f. VH) ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom selben Tage (Bl. 984 ff. VH) die Fortdauer der Unterbringung an. Gegen diesen, seiner Verteidigerin am 30. Juni 2021 (Bl. 1036 VH) zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte mit am 7. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin (Bl. 1035 VH) sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde auf das „bislang vorgetragene“ Bezug genommen, die bis zum 16. August 2021 angekündigte weitere Beschwerdebegründung erfolgte nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der sofortigen Beschwerde (Bl. 1043 ff. VH). Der Beschwerdeführer hatte über seine Verteidigerin Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 67d Abs. 2 StGB statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht davon abgesehen, die weitere Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, 1. Alt. (1.), § 67d Abs. 6 S. 2 (2.) bzw. § 67d Abs. 6 S. 1, 2. Alt. StGB (3.) für erledigt zu erklären oder gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen (4.). 1. Die Unterbringung ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, 1. Alt. StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich nach Beginn der Unterbringungsvollstreckung herausstellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung entweder nachträglich weggefallen sind oder (trotz des nur den Wegfall erfassenden Wortlauts der Vorschrift, „nicht mehr“) von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 1 Ws 63/19 v. 06.03.2019; OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris). Eine Erledigung ist danach nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Defektzustand, auf Grund dessen die Unterbringung angeordnet worden ist, oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden haben oder weggefallen sind; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 4 Ws 409/19 v. 02.07.2019; 1 Ws 63/19 v. 06.03.2019; 1 Ws 210/17 v. 15.05.2017, Bl. 240 ff. VH; Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Brandenburg, 1 Ws 141/18 v. 27.09.2018 - juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 1496/15 v. 16.08.2017 - juris). Abgesehen von den Fällen der fehlenden Gefährlichkeit setzt die Vorschrift damit die sichere Feststellung voraus, dass der Untergebrachte derzeit nicht unter einer psychischen Anomalie im Sinne der §§ 20, 21 StGB leidet, und zwar entweder weil er geheilt ist (vgl. OLG Zweibrücken, 1 Ws 195/10 v. 28.07.2010 - juris) oder weil er im Sinne einer Fehleinweisung entgegen der Annahme des erkennenden Gerichts schon bei Begehung der Anlasstaten nicht unter einer solchen gelitten hatte (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012). a) Eine Fehleinweisung liegt hier nicht vor. aa) Die Vorschrift des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB eröffnet nicht die Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils auf Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, zu dem auch die §§ 20, 21, 63 StGB gehören. Eine mögliche Fehleinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruht, fällt somit von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Rechtsfehler müssen mit den Rechtsbehelfen, die die Strafprozessordnung dafür zur Verfügung stellt, geltend gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht darf eine unveränderte Tatsachengrundlage nicht rechtlich abweichend vom Tatgericht bewerten und so zu der Annahme gelangen, ein Defektzustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB habe nie bestanden oder nicht zu der für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderlichen Gefährlichkeit geführt. § 67d Abs. 6 S. 1 StGB erfasst somit nur Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012; OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris; OLG Frankfurt, 3 Ws 970/10 v. 14.10.2010, juris; 3 Ws 298-299/05 v. 03.06.2005 - StV 2007, 430; BVerfG, 2 BvR 1496/15 v. 16.08.2017 - juris; 2 BvR 1486/06 v. 19.10.2006 - NStZ-RR 2007, 29), wenn sich also herausstellt, dass die der Einweisungsentscheidung zugrundeliegenden Befundtatsachen in Wirklichkeit nicht vorlagen (vgl. Senat, 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018). Es greift daher zu kurz, aus einer möglicherweise falschen oder ungenauen Diagnose auf eine Fehleinweisung zu schließen; dies wird weder der Bedeutung der Diagnose noch der Rollenverteilung zwischen Gericht und Sachverständigem gerecht (vgl. Senat, 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012). Wesentliche Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen im Erkenntnisverfahren ist die Feststellung der Umstände und Merkmale, die die Persönlichkeit eines Menschen und seine psychische Verfassung prägen (Befundtatsachen) sowie die Darstellung ihrer möglichen Auswirkungen auf Einsichtsfähigkeit und/oder Hemmungsvermögen zur Tatzeit. Die Diagnose ist lediglich die fachliche Zuordnung der Befunde zu einem (Krankheits-)Begriff, zu einer Terminologie, auf die sich Fachleute geeinigt haben und die Veränderungen unterworfen ist. Mit der Verwendung von Klassifikationssystemen (wie ICD-10 und DSM) wurden die diagnostischen Zuordnungen auf eine möglichst vergleichbare Beschreibung der Störungsbilder zum Zwecke der Verständigung unter Fachleuten reduziert. Klassifikationssysteme zählen lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf, umschreiben sie und ordnen sie ein, treffen aber keine Aussage darüber, ob und inwieweit die beschriebenen Defekte die Schuldfähigkeit des Täters beeinträchtigen (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012; BGH, 2 StR 162/00 v. 23.08.2000 - StV2001, 565). Der normative Akt der Subsumtion der Befundtatsachen unter die Tatbestandsmerkmale der §§ 20, 21 StGB obliegt allein dem Gericht, sein Ergebnis nimmt an der Rechtskraft teil (vgl. BVerfG, 2 BvR 1496/15 v. 16.08.2017 - juris; 2 BvR 1486/06 v. 19.10.2006 - NStZ-RR 2007, 29) und darf vom Vollstreckungsgericht nicht in Frage gestellt werden. Ob eine fachkundig festgestellte psychische Auffälligkeit ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entscheidet der Tatrichter nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung; diese Rechtsanwendung umfasst somit auch die Frage, ob eine psychische Störung unter das 4. Eingangsmerkmal zu subsumieren ist, also den für die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad aufweist (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012; BGH, 3 StR 154/08 v. 12.06.2008 - NStZ-RR 2008, 338; 3 StR 84/08 v. 12.06.2008 - NStZ 2009, 258). Ebenso eine Rechtsfrage, die im Erkenntnisverfahren abschließend und vom Gericht nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung auch für das Vollstreckungsgericht verbindlich beantwortet wird, ist die Frage der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012; BGH, 2 StR 383/09 v. 28.10.2009 - NStZ-RR 2010, 73). Lassen sich in der Beschreibung des psychopathologischen Zustands des Untergebrachten keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild zur Zeit der Verurteilung und dem der im Vollstreckungsverfahren erfolgten Begutachtung feststellen und musste sich demnach bereits das Gericht im Erkenntnisverfahren mit allen sich daraus ergebenden Fragestellungen für die Beurteilung der Voraussetzungen der Unterbringung auseinandersetzen, dürfen die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen im Rahmen der Prüfung einer Erledigterklärung der Unterbringung nicht durch eine eigene Bewertung des Strafvollstreckungsgerichts ersetzt werden (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; Hanseatisches OLG in Bremen, Ws 90/10 v. 24.09.2010 - juris). bb) Nach diesem Maßstab kann von einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, d.h. der Anordnung der Unterbringung aufgrund heute als falsch zu bezeichnender Befundtatsachen, nicht ausgegangen werden. (1) So steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Untergebrachte zum Zeitpunkt der Taten nicht - wie seitens des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung des Gutachtens der Sachverständigen ...[A] angenommen - neben der Störung in sexueller Hinsicht an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung litt. Lediglich der Sachverständige ...[F] kam (unter Zugrundelegung der Kriterien des DSM-5) zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten - dies auch bereits zum Zeitpunkt der Taten - neben der angesichts der pädophil-hebephilen Neigungen letztlich zu diagnostizierenden Pädophilie (ICD-10: F65.4) keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, wobei er insbesondere kritisiert, dass diese Diagnose im Vorfeld nur unter Berücksichtigung der Beziehungsgestaltung (und nicht etwa des Berufs- und Alltagslebens) erfolgt sei und diese Beziehungsgestaltung - wie auch die Anlassdelikte - ihre Ursache nach seiner Einschätzung vielmehr in den pädophil/hebephilen Neigungen des Verurteilten hätte. Der Untergebrachte weise allerdings emotional instabile, histrionische, narzisstische und dissoziale Wesensbesonderheiten/Verhaltensbereitschaften auf. So lasse er Bindungs-, Beziehungs- und Selbstwertdefizite, eine egozentrische Selbstbezogenheit, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Neigung zu impulsiven Verhaltensstilen, dissoziale Verhaltensbereitschaften sowie mit einer gewissen Zwanghaftigkeit einhergehende Kompensationsmechanismen (einschließlich seiner querulatorisch anmutenden Beschwerdetätigkeit) erkennen. Sämtliche anderen Gutachter bzw. Kliniken stellten bei dem Verurteilten demgegenüber - unter teilweiser Abweichung in den einzelnen Anteilen - unter Zugrundelegung der Kriterien der ICD-10 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bzw. schlossen eine solche jedenfalls nicht aus. So stellte der Sachverständige ...[J] diese Diagnose bereits im Jahre 2009 (mit im Vordergrund stehender emotionaler Labilität, Ängstlichkeit und Unreife; in der Ausprägung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, vgl. S. 15 ff. Gutachten ...[F]). Auch die ...[K] Klinik, in der sich der Verurteilte in den Jahren 2010 und - nach zwischenzeitlich verbüßter Strafhaft - 2012 aufhielt, bestätigte - neben insbesondere einer depressiven Störung - die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit querulatorischen, dissoziativen, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, vgl. S. 13 ff. Gutachten ...[F]). Die ...[E] kommt in ihren jeweiligen Stellungnahmen neben der (hinzugetretenen) Diagnose einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz in Form einer Hebephilie (ICD-10: F65.8) bzw. Pädophilie (ICD-10: F65.4) ebenfalls durchgängig zu der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen (vormals: zwanghaften) Anteilen (ICD-10: F61.0), wobei sie aktuell besonders die dissozialen Anteile bei fortbestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsauffälligkeiten (sechs gesondert erfasste, insbesondere verbale Aggressionsereignisse im Jahr 2020) betont. Der Sachverständige ...[G] diagnostizierte bei dem Untergebrachten neben einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8) in Form von pädophil-hebephilen Neigungen (die im Zuge der seit der Begutachtung durch die Sachverständige ...[A] erlangten Erkenntnisse einschließlich typischer Denkmuster pädophiler Straftäter nunmehr festgestellt werden könnten) ebenfalls eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit vor allem egozentrisch-narzisstischen und dissozialen Anteilen. Auch der Sachverständige ...[H] schloss eine neben einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf narzisstische, dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitszüge nicht aus, die Eingangsvoraussetzungen einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung seien lediglich nicht sicher erfüllt. Insbesondere legte der Sachverständige ...[G] nachvollziehbar dar (S. 61 d. Gutachtens, Bl. 767 VH), dass - entgegen der insbesondere mit Blick auf den erreichten Schulabschluss und die absolvierte Berufsausbildung erfolgten Einschätzung des Sachverständigen ...[F] - die Voraussetzung einer bereits in der späten Kindheit und frühen Adoleszenz nachweisbaren Symptomatik bei dem Untergebrachten angesichts der deutlichen Hinweise auf schon im Grundschulalter vorhandene, nicht nur vorübergehende Verhaltensauffälligkeiten in Form von Problemen bei der Emotionsregulation und Verhaltenskontrolle, die auch zur Betreuung durch eine Kinderpsychologin führten, vorliege. So seien sowohl seine motorische Entwicklung als auch die Sauberkeitserziehung als verzögert beschrieben worden, bis zum neunten Lebensjahr habe eine Enuresis (unwillkürliches Einnässen) bestanden. Im Kindergarten habe der Verurteilte soziale Anpassungsschwierigkeiten gezeigt, die Einschulung sei erst mit sieben Jahren erfolgt, wo er als aufmerksamkeitsgestört, verspielt, wenig ausdauernd und als „Klassenkasper“ wahrgenommen worden sei. Sodann hätten sich vor allem in der Ausgestaltung von Beziehungen - angefangen mit der Beziehung als 22jährigem zu einer 14jährigen, die nach wenigen Monaten in zahlreiche Auseinandersetzungen und ein hartnäckiges Stalkingverhalten des Verurteilten überging - ungewöhnliche, sowohl rechtliche als auch soziale Normen überschreitende Auffälligkeiten abgezeichnet. Es sei ihm weder gelungen, bis zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug stabile, ausgewogene, emotional tragfähige und nicht nur auf die sexuelle Bedürfnisbefriedigung ausgerichtete Beziehungen zu anderen Personen einzugehen, noch im Rahmen der Behandlungen tragfähige therapeutische Beziehungen aufzubauen, wobei die von ihm gezeigten besonders ausgeprägten Widerstände und Auflehnungen gegen Therapeuten und Klinikpersonal auch für die Situation des Maßregelvollzugs (mit beschränkten Ausweich- und Handlungsmöglichkeiten) über das übliche Maß hinausgingen. Die in der Kindheit noch recht stabilen familiären Bindungen seien ebenfalls zunehmend verloren gegangen. Da der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen sowohl nach dem DSM-5 als auch der ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eine besondere Bedeutung zukomme, falle weniger ins Gewicht, dass - wie von ...[F] hervorgehoben - wesentliche Auffälligkeiten im Leistungsbereich und Beziehungsstörungen im beruflichen Bereich ausgeblieben seien, zumal sich Beziehungsstörungen keineswegs in zweckgebundenen, zeitlich kurz bemessenen Kontakten bemerkbar machen müssten. Im Übrigen erscheine auch das bisherige Arbeitsleben des Untergebrachten (nach der Ausbildung Tätigkeit für dreieinhalb Jahre als Verkäufer bei ...[L], anschließend Beschäftigung als Kurpark-Portier, nach der Haftentlassung im März 2012 bis zur erneuten Inhaftierung im August 2013 Tätigkeit als Servicekraft in verschiedenen Gastronomie-Betrieben, zuletzt nach eigenen Angaben „Leben auf Hartz-IV-Niveau“), ähnlich wie das Lebensfeld seiner Beziehungen, fragmentiert. Kognitive Abweichungen kämen etwa dadurch zum Ausdruck, dass der Verurteilte - sich als Opfer ungerechter und feindseliger Behandlung seiner Person empfindend - dazu neige, die Schuld für Fehlentwicklungen und Schwierigkeiten, insbesondere in sozialen Situationen und Beziehungen, anderen zuzuschreiben, statt eigene Anteile hieran zu erkennen. Auch die Bewertung seiner Beziehung zu dem Jugendlichen ...[C] sei von kognitiven Verzerrungen gekennzeichnet. Zudem beharre der Untergebrachte auf seinen Standpunkten, sei kaum in der Lage, andere Perspektiven einzunehmen. Auch hinsichtlich seiner Affektivität und Impulskontrolle fänden sich Auffälligkeiten in Form von - wenn auch hinsichtlich Frequenz und Intensität abnehmenden - Verstimmungszuständen (laut, schimpfend, beleidigend) und explosiblem Verhalten. Vor diesem Hintergrund sei durchaus von einem überdauernden inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster auszugehen, das in verschiedenen Funktionsbereichen, nämlich in beruflichen und sozialen Belangen, insbesondere aber im Beziehungsbereich zu gravierenden Abweichungen (hinsichtlich aller zentralen Gesichtspunkte, d.h. Kognition, Affektivität, Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen, Impulskontrolle) geführt habe und auch weiterhin anhalte. Insgesamt treffe man bei dem Verurteilten trotz einer gewissen Abnahme auf ein im Kern konstantes Muster von Abweichungen, das sich vor allem mit egozentrisch-narzisstischen und dissozialen Anteilen bemerkbar mache, so dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (weiterhin) gerechtfertigt sei. Der Sachverständige ...[H] diagnostizierte eine Pädophilie (ICD-10: F65.4), primär gerichtet auf Jungen im (früh)pubertären Alter, angesichts des Aufgebens einer erwachsenen homosexuellen Beziehung zu Gunsten der sexuellen Kontakte mit den 15 bzw. 13 Jahre alten Zeugen sowie der unveränderten Selbstbefriedigungsphantasien, bei denen es dem Untergebrachten darauf ankommt, die Kinder bzw. Jugendlichen zum Orgasmus zu bringen, naheliegend vom ausschließlichen Typus (S. 95 ff. d. Gutachtens). Daneben stellte er fest, dass bei dem Untergebrachten zweifellos (egozentrisch-)narzisstische, dissoziale und - wenn auch nach seiner Einschätzung deutlich rückläufige - emotional instabile Persönlichkeitszüge vorliegen. Die emotional instabilen Persönlichkeitsanteile seien in den Vorgutachten nachvollziehbar mit der Neigung zu intensiven, aber instabilen Beziehungen, Verlassenheitsängsten, dem Gefühl von Leere, der (damaligen) Unsicherheit bezüglich des Selbstbildes und der sexuellen Orientierung sowie unbeständigen Stimmungen begründet worden. Aktuell bestehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen ...[G] eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung dahingehend, dass der Untergebrachte ein besonderes Anerkennungsbedürfnis besitze. Hierzu gehöre eine besondere Neigung zu Gekränktheit. Soweit narzisstische Persönlichkeitszüge über ein Bedürfnis nach Anerkennung bzw. Bewunderung hinaus mit einer geringen Frustrationstoleranz bzw. hohen Kränkungsbereitschaft und einem Mangel an Empathie begründet worden seien, könnten diese beiden Symptome aber auch entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen ...[F] und ...[G] dissozialen Persönlichkeitsanteilen zugeordnet werden. Im Rahmen derer sei auch die bei dem Verurteilten früher ausgeprägter registrierte mangelnde Empathie anzusiedeln, die aktuell auch noch zu bemerken sei. So sei er zwar mittlerweile in der Lage, sich negative Auswirkungen seines sexuellen Missbrauchs zu vergegenwärtigen, dies erfolge jedoch mit egozentrischem Eigenbezug (“war schlimm für mich“). Hinsichtlich der „Streitfrage“, ob diese Persönlichkeitszüge unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) zu fassen seien, gebe es Argumente für beide Seiten. Soweit ...[F] das fehlende subjektive Leiden herausstelle, habe schon ...[G] zutreffend darauf hingewiesen, dass diesem auch ein negativer Einfluss auf das Umfeld gleichgesetzt werden könne. Der Argumentation von ...[F] im Hinblick auf fehlende gravierende Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung außerhalb von Partnerbeziehungen sei das frühere verbal-aggressive Verhalten gegenüber einer Postangestellten, das auch zur Aburteilung geführt habe, entgegenzusetzen. Bezüglich der Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit seien den seitens des Sachverständigen ...[G] nicht näher konkretisierten Auffälligkeiten die in den Arbeitszeugnissen beschriebenen Leistungen gegenüberzustellen. ...[G] weise zutreffend auf die Auffälligkeiten in der kindlichen Entwicklung in Form von Problemen der Emotionsregulation und Verhaltenskontrolle hin (Enuresis, Nägelkauen, verlängertes Daumenlutschen, Schreien im Kindergarten, Stören des Unterrichts, sexualisierte Sprache), wobei aber auch die Remission dieser Auffälligkeiten im weiteren Verlauf der Schulzeit sowie im Rahmen der späteren Ausbildung und Berufstätigkeit und das erst im Alter von 22 Jahren erfolgte erneute Auftreten von Verhaltensauffälligkeiten zu berücksichtigen seien. Insoweit gebe es letztlich Zweifel an der sicheren Annahme des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung (S. 86 f., 92 ff. d. Gutachtens). Insgesamt spricht aus Sicht des Senats daher weiterhin viel dafür, dass die dem Einweisungsurteil zugrundeliegende Diagnose zutreffend war (und ist), jedenfalls aber steht eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. (2) Im Übrigen teilt der Senat die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. März 2019 (Bl. 534 ff. VH) dargelegte Auffassung, dass den verschiedenen Diagnosen letztlich keine unterschiedlichen Befundtatsachen zugrunde liegen, sondern es sich im Wesentlichen lediglich um verschiedene Bewertungen ein- und desselben Störungsbildes handelt. Der Sachverständige ...[G] führt auch insofern nachvollziehbar aus (S. 60 d. Gutachtens), dass schon zwischen den seitens des Sachverständigen ...[F] angewandten Kriterien des DSM-5 und denen der ICD-10 - trotz weitgehender Übereinstimmung - gewisse Unterschiede bestehen, wenn etwa das DSM-5 ein überdauerndes, in weiten Teilen persönlicher und sozialer Situationen unflexibles und tiefgreifendes Erlebens- und Verhaltensmuster verlangt, die ICD-10 demgegenüber ein dahingehendes, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmäßig ist. Zudem unterlägen die Begriffe „tiefgreifend“ und „unzweckmäßig“ jeweils der Beurteilung des Diagnostikers, weshalb auch bei strikter Anwendung der Kriterien gewisse Beurteilungsspielräume hinsichtlich der - auch nach Einschätzung des ...[F] - bei dem Untergebrachten vorhandenen Auffälligkeiten verblieben. So teilte der Sachverständige ...[F] zwar nicht die Eindrücke der Sachverständigen ...[A], dass der Untergebrachte nicht in der Lage sei, Menschen eine emotionale Bedeutung beizumessen (was nämlich mit Blick auf seine Partnerinnen durchaus geschehen sei), dass die Mädchen und Jungen einzig der Befriedigung seiner sexuellen und nichtsexuellen Interessen gedient hätten und dass er seine Leere in Freiheit mit Sexualität gefüllt habe, an deren Stelle unter unfreien Rahmenbedingungen Depressivität (die wohl eher zweckintendiert platziert gewesen sei, um 2010 den Haftantritt zu vermeiden) getreten sei. Auch sei der Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung ein zu großes Gewicht im Rahmen der Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung zugemessen worden. Letztlich stellte der Sachverständige ...[F] hierdurch jedoch nicht die den jeweiligen Begutachtungen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände infrage (so bescheinigte auch er dem Untergebrachten etwa eine persönlichkeitsbedingte Neigung zur subdepressiven Verzagtheit in Krisen- und Konfliktsituationen), sondern gewann aus ihnen lediglich andere Eindrücke bzw. zog abweichende Schlussfolgerungen. Auch der Sachverständige ...[H] machte deutlich, dass es sich bei der Frage, ob die zweifellos vorhandenen Persönlichkeitsauffälligkeiten unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu fassen sind, um eine Wertungsfrage handelt. Im Ergebnis werden daher durch sämtliche Diagnosen sowohl hinsichtlich der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (auch soweit die im Vordergrund stehenden Anteile verschieden bewertet wurden) als auch hinsichtlich der Sexualität dieselben Wesensmerkmale bzw. Defektquellen (wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten) beschrieben, die auch den Anlasstaten zugrunde lagen, so dass die abweichenden Bewertungen keine Veranlassung dazu geben, die Unterbringung aufgrund einer Fehleinweisung für erledigt zu erklären. Soweit der Sachverständige ...[F] das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zum Zeitpunkt der Taten verneint, stellt er damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Tatgericht in den Raum, die - selbst wenn er recht hätte - keine Fehleinweisung in dem genannten Sinne begründen könnte. b) Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, 1. Alt. StGB sind auch nicht im Hinblick auf einen nachträglichen Wegfall der psychischen Anomalie im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Eine Erledigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand - zweifelsfrei - nachträglich vollständig entfallen ist. Insofern genügt es nicht, wenn lediglich eine graduelle Besserung des psychopathologischen Zustands des Untergebrachten mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit unter den besonderen strukturellen Bedingungen in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetreten ist (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; OLG Zweibrücken, 1 Ws 195/10 v. 28.07.2010 - juris); in diesen Fällen ist allein die Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt auch nicht voraus, dass der Zustand eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durchgängig und dauerhaft ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Grunderkrankung dauerhaft besteht und unter anderen Bedingungen in Freiheit situativ zu einer Aktualisierung der zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geeigneten Störung führen kann (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018). Wie bereits ausgeführt bestehen die den Anlasstaten zugrundeliegenden Defektquellen des Untergebrachten sowohl in Bezug auf seine Persönlichkeit und als auch seine Sexualität nach einhelliger Auffassung weiterhin fort, es ist allenfalls eine graduelle Besserung eingetreten. Es kann insofern dahinstehen, ob es im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung maßgeblich ist, dass der Anlassdefekt (ggf. unter veränderter Diagnose) weiterhin - auch hinsichtlich des Schweregrades - eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellt (ohne dass es aber jedenfalls auf die voraussichtliche Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ankommt, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; KG Berlin, 2 Ws 377/11 v. 22.11.2011 - juris; OLG Stuttgart, 2 Ws 137/07 v. 06.06.2007 - juris; BeckOK StGB/Ziegler, 50. Edition 01.05.2021, § 67d Rn. 15) oder ob es bei einer - wie hier - lediglich graduellen Besserung des dem Grunde nach fortbestehenden, die Maßregelanordnung rechtfertigenden Zustands keine Rolle spielt, ob dieser Zustand nach geänderter Wertung noch von einer Art und Dauer ist, dass er die Anordnung der Maßregel rechtfertigen kann bzw. gerechtfertigt hätte (vgl. OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris), es also ausreichend ist, dass die andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten auf demjenigen Defekt beruht, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat (vgl. KG Berlin, 5 Ws 150/20 v. 06.10.2020 - juris). Für letzteres spricht, dass die Annahme des Nichtvorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB im Vollstreckungsverfahren bei Verneinung einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen und fehlender durchgreifender positiver Veränderung des psychischen Zustands im Vergleich zur Tatzeit anderenfalls faktisch auf die Annahme einer auf einem Rechtsfehler beruhenden Fehleinweisung im Erkenntnisverfahren und damit eine im Vollstreckungsverfahren unzulässige Korrektur eines rechtskräftigen Urteils hinausliefe (vgl. Senat, 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018). Der Senat vermag aber auch nicht mit der für eine Erledigung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei dem Verurteilten kein Defektzustand mehr vorliegt, der als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss, dass sogar deutlich mehr dafür spricht, jedenfalls infolge der bei dem Untergebrachten bestehenden Kombination aus Paraphilie und Persönlichkeitsstörung (bzw. erheblichen Persönlichkeitsakzentuierungen) weiterhin vom Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen. So führte der Sachverständige ...[G] zwar aus (S. 66 f. d. Gutachtens), dass die paraphilen Neigungen des Untergebrachten angesichts der aus seiner Sicht fehlenden Ausschließlichkeit und der daher ausgebliebenen krankhaften paraphilen Impulse im Sinne eines süchtigen Verhaltens für sich genommen keine schwere andere seelische Abartigkeit darstellten. Es sprächen jedoch - trotz der eingeschränkten Beurteilbarkeit angesichts der langjährigen Unterbringung im stark strukturierenden Maßregelvollzug - triftige Gründe dafür, die Persönlichkeitsstörung (weiterhin) als eine solche Abartigkeit einzuordnen, da sich die bereits früher vorhandenen zwischenmenschlichen Beziehungsstörungen und die weiteren Auffälligkeiten des Untergebrachten hinsichtlich seiner affektiven Ansprechbarkeit sowie seiner geringen Zugänglichkeit, Empathie- und Kooperationsfähigkeit im Grunde nicht anders zeigten als zu Beginn des Maßregelvollzugs. Obwohl impulshafte Reaktionen in Häufigkeit und Intensität abgenommen und der Untergebrachte etwas mehr Vertrauen entwickelt habe, lasse er sich weiterhin nur teilweise auf Behandlungsangebote ein und befasse sich mehr mit Beschwerden über subjektiv erlebte Anfeindungen und Unzulänglichkeiten der Behandlung als mit der Aufarbeitung der in seiner Persönlichkeit und seiner Sexualität liegenden Probleme; es mangele ihm an Selbstreflexion und einer kritischen Auseinandersetzung in Bezug auf die eigene Person. Zwar sei sein psychopathologisches Bild heute nicht mehr in demselben Maße durch eine emotionale Instabilität und die damit einhergehenden Störungen der Affektregulation und Impulskontrolle (gemessen am Auftreten depressiver Verstimmungszustände einerseits und aggressiv-impulsiven Verhaltensweisen andererseits) geprägt, was gegen die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit sprechen könnte, allerdings lasse sich angesichts der bislang nur beschränkt durchgeführten Lockerungen nicht beurteilen, ob dies lediglich den regulierenden und restriktiven Rahmenbedingungen geschuldet sei oder ob man tatsächlich von einer hiervon unabhängigen Abnahme affektdynamischer Anteile der Persönlichkeitsstörung auszugehen habe. Der Sachverständige ...[H] kam zu dem Ergebnis (S. 98, 102 d. Gutachtens), dass die Sexualstruktur des Untergebrachten auch aktuell weitgehend durch die paraphile Neigung bestimmt werde. U.a. angesichts der fehlenden progredienten Zunahme und „Überflutung“ durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Satisfaktion teile er jedoch die Zweifel des Sachverständigen ...[G], ob die Paraphilie für sich genommen das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen könne. Ob in Kombination der Pädophilie mit den weiteren Persönlichkeitsauffälligkeiten - auch wenn diese nicht sicher der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien - angesichts der noch heute festzustellenden Störung der Affektregulation, der auch in der Tendenz zu querulatorischen Verhaltensweisen zum Ausdruck kommenden unangepassten Denkstile, der Störung des Selbstwertgefühls und der weiterhin festzustellenden unreifen Abwehrmechanismen mit Projektionsneigung gleichwohl das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht werde, bleibe eine normative Frage. Die ...[E] führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 (Bl. 475 ff. VH) insbesondere aus, dass es dem Untergebrachten nach dortiger Einschätzung nicht möglich sei, als dissozial beschriebene Verhaltensweisen (z.B. wiederholte Beschwerden mit unangemessen aggressivem Unterton, Beleidigungen und Bedrohungen) instrumentell einzusetzen. Vielmehr handele es sich hierbei um nicht bzw. nur schwer steuerbare, zum großen Teil kontraproduktive Versuche, ein innerpsychisches Gleichgewicht zu erzwingen. Er könne angesichts seiner ausgeprägten Impulskontrollprobleme offensichtlich nicht auf impulsiv-aggressive Verhaltensweisen verzichten. Der Untergebrachte sei auch gerade angesichts der bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsdefizite (u.a. seiner ausgeprägten Selbstwertproblematik) nicht durchgängig in der Lage, sich seinen paraphilen Neigungen zu entziehen. Der Sachverständige ...[F] bewertet zwar die vorliegende Paraphilie und die Persönlichkeitsauffälligkeiten jeweils für sich genommen nicht als ausreichend, um eine schwere andere seelische Abartigkeit zu begründen, äußert sich jedoch nicht dazu, wie sich die Kombination beider Aspekte auswirkt. Nach alledem spricht auch aus Sicht des Senats viel dafür, dass die bei dem Untergebrachten seitens der Sachverständigen und der Klinik übereinstimmend diagnostizierte Pädophilie (bzw. die sonstige Störung der Sexualpräferenz in Form von pädophil-hebephilen Neigungen), die die Sexualstruktur des Untergebrachten überwiegend beherrscht, im Zusammenwirken mit den von sämtlichen Sachverständigen beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die jedenfalls nicht ausschließbar als kombinierte Persönlichkeitsstörung zu bewerten sind, die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt. c) Die psychischen Störungen sind auch nicht soweit behandelt, dass von dem Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht. Es ist vielmehr auch zur Überzeugung des Senats zu erwarten, dass er infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 StGB begehen wird. Der Sachverständige ...[H] führte insofern nach Anwendung verschiedener Prognoseinstrumente (S. 81 ff., 102 f. d. Gutachtens) aus, dass der Untergebrachte zwar nicht zur Hochrisikogruppe „Psychopathy“, jedoch in der Gesamtschau der Ergebnisse der statistisch-kriteriumsbezogenen Prognoseinstrumente zu einer Gruppe mit eher ungünstigem Legalverlauf gehöre. Das personengebundene überdauernde Risikopotential liege in der primär auf Jungen im (früh)pubertären Alter gerichteten, nach wie vor die Sexualstruktur des Untergebrachten bestimmenden Pädophilie, wobei die Realisierung sexueller Kontakte durch narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge (insbesondere Empathiemangel) gefördert werde. Insgesamt bestehe trotz der explizit geäußerten Absicht des Verurteilten, sich nur noch Sexualpartner im rechtlich erlaubten Rahmen zu suchen, eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Kontakt mit Jugendlichen im (prä)pubertären Alter finden und in diesem Rahmen erneut der Anlassdelinquenz entsprechende Taten begehen wird. Der Sachverständige legte insofern auch dar, dass sich keine Hinweise auf das Begehen der Anlasstaten infolge einer besonderen Bedeutung der Täter-Opfer-Beziehung, einer spezifischen gruppendynamischen Determiniertheit oder lebensphasischer Probleme ergeben haben (S. 88 d. Gutachtens). Die Klinik kam in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 unter Anwendung des Basler Kriterienkatalogs zu einer unverändert ungünstigen Prognose. Zwar erkenne der Untergebrachte seine Impulskontrollstörung als störend und veränderungswürdig und sei um eine offene Selbstdarstellung bemüht. Auf der anderen Seite blieben erhebliche Widerstände bestehen, eine Reihe eigener Verhaltensweisen als dysfunktional oder gar deliktnah anzuerkennen. Neben diesem Kriterium der Einsicht in die Störung sei auch das Kriterium der Auseinandersetzung mit der Tat als indifferent zu werten, da er die Taten einerseits nicht leugne und kognitive Verzerrungen im Sinne des Externalisierens und Bagatellisierens selbst erkennen und korrigieren konnte, andererseits weiterhin eine Tendenz bestehe, eigenes Fehlverhalten auf Opfer oder Dritte zu projizieren. Die häufigen Kontaktabbrüche und die wiederholt eingeschränkte vertrauensvolle Zusammenarbeit standen einer Auseinandersetzung mit den Delikten insoweit immer wieder im Wege. Sämtliche übrigen Kriterien (mit Ausnahme der realen Therapiemöglichkeiten) bewertete die Klinik demgegenüber als ungünstig oder eher ungünstig. Der Senat schließt sich diesen Stellungnahmen an. Ins Gewicht fällt insofern insbesondere, dass der Untergebrachte zwar eine gewisse Einsicht in die bei ihm vorliegende Störung (jedenfalls hinsichtlich der Paraphilie und der Problematik der Impulskontrolle) zeigt, es ihm im bisherigen - sehr wechselhaften, konfliktreichen, immer wieder von verbalen und auch tätlichen Aggressionen, einer Verweigerungshaltung sowie in der Folge Aussetzungen von Lockerungsstufen geprägten - Therapieverlauf jedoch nach wie vor nicht gelungen ist, durchgreifende Therapieerfolge zu erzielen und insbesondere eine ausreichende Rückfallprophylaxe zu erarbeiten. Dies zeigt sich auch darin, dass er sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen ...[H] anlässlich der aktuellen Exploration keine für ihn künftig schwierigen Situationen (im Hinblick auf die Gefahr der Begehung sexueller Delikte) vorstellen konnte. Der Untergebrachte führte im Gegenteil immer wieder - trotz der begrenzenden Strukturen des Maßregelvollzugs - von sich aus potentielle Risikosituationen herbei bzw. zeigte ein deliktnahes Verhalten. So versuchte er im September 2016 durch Übersenden zweier Briefe an die Firma ...[M], Kontakt zu einem 14jährigen Praktikanten, den er - im Rahmen der Wahrnehmung der Vollzugslockerungsstufe 4 - in einer Filiale in ...[Z] gesehen hatte, aufzunehmen. Die Briefe wurden auch tatsächlich an den Jungen weitergeleitet, der sie gemeinsam mit seinem Vater der Polizei übergab. Im Juni 2018 und März 2019 nahm er Briefkontakt zu ...[N] auf, deren Angehörige er im Rahmen der früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Taten beleidigt und bedroht hatte, respektierte allerdings in der Folgezeit deren Ablehnung seines Kontaktwunsches. Des Weiteren ließ er sich im Sommer 2019 von einer Bekannten unter falschem Namen Photomaterial und Bilder, u.a. von dem Zeugen ...[C] im Alter von 14/15 Jahren, dem Zeugen ...[B], einem „...[O]“ und einem transsexuellen Kind beschaffen (S. 58 f. d. Gutachten, Bl. 633 f. VH). Er zeigte insofern auch im Nachhinein keinen offenen Umgang mit diesem Ereignis, was eine Zimmerdurchsuchung zur Folge hatte. Auf die in der Konsequenz erfolgte Streichung einer Ausführung reagierte er erneut aggressiv-bedrohlich und beleidigend, woraufhin die Aussetzung der Förder- und Lockerungsstufen erfolgte. Später gab er an, er habe die Bilder auch an einen Patienten verkaufen wollen. Er räumte zudem ein, hinsichtlich der auf seinen eingezogenen PC heruntergeladenen Sendungen (die eine Szene des Missbrauchs eines kleinen Mädchens durch einen Mann enthielten bzw. von einer Mutter mit ihrem sehr kleinen Sohn handelten) einen Screenshot für einen Mitpatienten angefertigt zu haben. Im September 2020 suchte er im Internet nach dem Film „Maladolescenza“, in dem es nach seinen Angaben darum geht, dass ein 15jähriger Junge um zwei elf und zwölf Jahre alte Mädchen wirbt, mithin um die Reinszenierung eines Teils seiner Anlassdelinquenz. Zudem fertigte er mit seinem PC einen Screenshot von einem etwa achtjährigen nackten Mädchen aus einem Astrid-Lindgren-Film und gab dieses an einen pädophilen Mitpatienten weiter. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen ...[H] zuletzt gewisse positive Entwicklungen insoweit zeigen, als der Untergebrachte vorbehaltlos seine Präferenz für (männliche) Jugendliche sowie eine deutliche Unsicherheit bezüglich künftiger (Sexual-)Partner und des Umgangs mit dem Scheitern einer Beziehung einräumte. Auch arbeitete er von April bis Juni 2020 intensiv am deliktunspezifischen Teil des BPS-Programms (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter), dessen Inhalte er ohne Schwierigkeiten nachvollziehen konnte, nimmt seit Juni 2020 motiviert und offen an der Notfallplangruppe (zunächst theoretische Grundlagen in der Gruppe) und bereits seit Mitte 2014 sehr engagiert an der Arbeitstherapie (Herstellung von Stoffprodukten, wo er angesichts seines hohen technischen Verständnisses und seines verantwortungsvollen Umgangs mit den Maschinen überdurchschnittliche Leistungen zeigt) teil. Der Psychologe bescheinigte ihm noch im Anhörungstermin vom 12. Juni 2020 eine gute (auch deliktspezifische) Zusammenarbeit. Auch bewertete der Verurteilte die Weitergabe der Screenshots (als Masturbationsvorlage) im Nachhinein selbstkritisch als falsch und unangemessen. Eine wirkliche Aufarbeitung des Vorfalls hinsichtlich des genannten Films erfolgte bislang mit Ausnahme von Einzelgesprächen im September (er sei an dem Jungen interessiert gewesen, andere würden auch alles Mögliche herunterladen, das sei legal) und Oktober 2020 (wobei der Untergebrachte am Folgetag eine Strafanzeige gegen seinen Therapeuten ankündigte, dieser würde sich durch das Herunterladen von Kinderpornographie und das Personal insgesamt wegen Freiheitsberaubung strafbar machen) allerdings nicht. Nachdem ab November 2020 trotz des genannten Konflikts noch Termine im Rahmen des deliktspezifischen Teils des BPS-Programms stattfanden, nimmt er seit Ende Januar 2021 aus Unzufriedenheit über die Verlaufsdokumentation und eine Stellungnahme der Klinik (die neuerlich in verbal-aggressive Verhaltensweisen mündete) keine psychologischen Einzelgespräche - die er bereits zuvor aus Misstrauen zeitweise eingestellt hatte - mehr wahr und strebt einen Therapeutenwechsel an (Bl. 981 VH). Auch an der Behandlungsplankonferenz im Januar 2021 nahm er aus Verärgerung über die Ablehnung der Lockerungsstufe 5 und seines Antrags auf Erhalt eines Leih-PCs nicht teil. Zwar bescheinigte ihm der Sachverständige ein verbessertes Konfliktverhalten einschließlich einer rückläufigen Häufigkeit aggressiv-impulsiver Verhaltensweisen; auch aus Sicht der Klinik wirkte er im Jahre 2020 zeitweise ausgeglichener, wobei es aber durchaus weiterhin zu Aggressionsereignissen und schriftlichen Beleidigungen kam. Nach Erstattung des Gutachtens fiel der Untergebrachte ausweislich der Stellungnahme der Klinik vom 13. April 2021 allerdings am 15. Februar 2021 erneut mit massiven Beleidigungen gegenüber einem Mitpatienten auf, im März 2021 kam es zu zwei weiteren Aggressionsereignissen mit Beleidigungen. Insgesamt sind daher auch aus Sicht des Senats weiterhin keine solchen Therapiefortschritte erkennbar, die die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten entscheidend verringern könnten. 2. Auch eine Erledigung der Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung gemäß § 67d Abs. 6 S. 2 StGB scheidet aus. Die Maßregel wird seit dem 23. Januar 2015 und damit seit mehr als sechs Jahren vollstreckt, so dass es gemäß § 67d Abs. 6 S. 2 StGB der konkret festzustellenden Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten bedarf, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder zumindest in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden. Diese Vorschrift beschränkt den Kreis der prognoserelevanten Taten zum einen auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden; zum anderen begründet die Negativformulierung des § 67d Abs. 6 S. 2 StGB „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 32 f.; OLG Koblenz, 4 Ws 409/19 v. 02.07.2019; KG, 5 Ws 17/17 v. 20.02.2017 - NStZ-RR 2017, 290). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie unter 1. c) ausgeführt besteht bei dem Untergebrachten weiterhin zumindest die positiv feststellbare Gefahr der Begehung von den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten, mithin auch von Verbrechen des Kindesmissbrauchs, die die Opfer zweifellos regelmäßig jedenfalls seelisch schwer schädigen (vgl. Senat, 1 Ws 58/20 v 03.03.2020; BT-Drucksache 18/7244, S. 34). Insofern sind auch die Steigerung in dem Verhalten des Verurteilten von verbalem sexualisierten Verhalten zu tätlichen sexuellen Übergriffen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Zeugen ...[B] zusätzlich einen Anal- und Oralverkehr vorgeschlagen hatte, wenn er damals auch angesichts der Ablehnung des Jungen hiervon absah. Hinzu kommt angesichts der immer wieder auftretenden Aggressionen und insbesondere des im Dezember 2017 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung erfolgten Wurfs eines Tellers, der den Mitpatienten an der Oberlippe traf, eine gewisse Gefahr der Begehung gefährlicher Körperverletzungsdelikte, wenn dieser Vorfall auch einige Zeit zurückliegt und sich in letzter Zeit keine tätlichen (wohl aber verbale) Aggressionen mehr zeigten. Insofern sind aber auch die im Rahmen der Anlassdelikte gegenüber der damals elfjährigen Zeugin ...[D] und ausweislich der Vorverurteilungen zuvor gegenüber mehreren weiteren Personen (u.a. seiner damals 15 Jahre alten Ex-Freundin) ausgesprochenen Todesdrohungen zu berücksichtigen. 3. Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist durch die Neuregelungen in § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB zwar nicht obsolet geworden. Ist nicht schon eine Erledigung der Maßregel nach diesen Vorschriften auszusprechen, so ist eine solche nach der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsregelung des § 67d Abs. 6 S. 1, 2. Alt. StGB zu prüfen (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 439/17 v. 14.02.2018; OLG Hamm, 4 Ws 272/16 v. 07.02.2017 - juris). Auch danach kommt jedoch eine Erledigung nicht in Betracht. Der Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten und das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor gefährlichen Straftätern stehen trotz der bereits seit dem Jahr 2015 und daher nunmehr seit über sechs Jahren andauernden Unterbringung des Verurteilten nach wie vor in einem angemessenen Verhältnis. Zwar intensiviert sich der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, je länger die Freiheitsentziehung andauert. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Neufassung des § 67d Abs. 6 S. 2 StGB klar geregelt, dass bei der dort vorausgesetzten qualifizierten Gefährlichkeit zu erwartender Taten eine Unterbringungsdauer auch über sechs Jahre hinaus möglich und geboten ist. Der Senat sieht im vorliegenden Fall keine über Dauer und Gefährlichkeit hinausgehenden Gesichtspunkte, die zu einer von der grundsätzlichen Einschätzung des Gesetzgebers abweichenden Abwägungsentscheidung führen können. Bei einer Abwägung zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten muss daher vorliegend im Hinblick auf die Schwere der zu erwartenden Taten, den Grad der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung und das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter einerseits und die Dauer des Freiheitsentzuges andererseits die Entscheidung weiterhin zugunsten der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit ausfallen. Es stehen auch keine ebenso geeigneten, weniger in die Freiheit des Verurteilten eingreifenden Maßnahmen zur Verfügung, um die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten effektiv zu reduzieren. Angesichts der im Verlaufe des Maßregelvollzugs immer wieder gezeigten positiven Entwicklungen und der in gewissem Maße auch zuletzt wieder erzielten Therapiefortschritte des Untergebrachten (sowie ggf. der seitens des Sachverständigen ...[H] ergänzend empfohlenen antihormonellen Behandlung, die der Untergebrachte und die Klinik allerdings derzeit nicht für zielführend halten) bestehen auch durchaus relevante Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung, die - nach Durchlaufen der entsprechenden Lockerungen und der Erprobung in der Außenwohngruppe - zu einer Entlassung führen könnte. Diese Erfolgsaussichten tragen zusätzlich zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung bei (vgl. BVerfG, 2 BvR 713/12 v. 26.11.2014 - BeckRS 2014, 59451; 2 BvR 708/12 v. 05.07.2013 - BeckRS 2013, 53752, Rn. 41). 4. Nach alledem kommt auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Aussetzung zur Bewährung ist die Erwartung, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begeht. Eine solche Erwartung besteht aus den zuvor erörterten Gründen nicht. Die vorhandene Rückfallgefahr lässt sich - wie auch der Sachverständige ...[H] ausführte - insbesondere angesichts der seitens des Untergebrachten noch nicht erarbeiteten Rückfallprophylaxe sowie des sogar innerhalb des Maßregelvollzugs gezeigten deliktnahen Verhaltens auch nicht durch den Widerrufsdruck und die Erteilung von Führungsaufsichtsweisungen nachhaltig und nennenswert reduzieren.