OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 1411/09

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0621.10U1411.09.0A
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Zivilrechtsstreit ist das Berufungsgericht keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist.(Rn.5) 2. Einzelfall zur Prüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Berufungsverfahren.(Rn.6)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 2. August 2010.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zivilrechtsstreit ist das Berufungsgericht keine vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur überprüfbar, wenn mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die derartige Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, dass eine erneute Beweisaufnahme geboten ist.(Rn.5) 2. Einzelfall zur Prüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Berufungsverfahren.(Rn.6) Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 2. August 2010. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den ihm obliegenden vollen Beweis dafür, dass die in der vorgelegten Stehlgutliste aufgeführten Wertsachen und das Bargeld sowie der Camcorder durch einen versicherten Einbruchsdiebstahl entwendet wurden, nicht erbracht hat, da erwiesene Beweisanzeichen vorliegen, die für einen vorgetäuschten Versicherungsfall sprechen. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen A. und B. nicht richtig gewürdigt und darüber hinaus auch den Sachverhalt, falls Zweifel bei dem Landgericht vorgelegen hätten, trotz vorhandener Beweisangebote des Klägers nicht weiter aufgeklärt und deshalb den vom Kläger erbrachten Beweis für den erfolgten Einbruchdiebstahl zu Unrecht nicht als erbracht angesehen. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet. Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Das Landgericht hat aufgrund verschiedener Indizien und einer Gesamtwürdigung der Indizien und der Zeugenangaben ebenso wie des eingeholten Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, dass Verdachtsmomente von erheblichem Gewicht vorliegen, die das zunächst gegebene äußere Bild einer Entwendung erschüttern, so dass es dem Kläger obliegt, nunmehr den Vollbeweis für die von ihm behauptete Entwendung der Wertsachen und des Geldes zu erbringen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Manipulationen an verschiedenen Kaufbelegen der von dem Kläger als gestohlen gemeldeten Schmuckstücke aufgrund des Erscheinungsbildes der dort notierten Preise nahe liegen und dieser Verdacht auch durch die Aussage des Zeugen B. mangels dessen Erinnerung an Einzelheiten der Vorgänge bei dem Kauf nicht entkräftet worden sei. Die verbleibenden ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl seien auch nicht durch die Angaben der Zeugin A. ausgeräumt worden, die naturgemäß als Ehefrau des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Klägers erheblich interessiert sei und die auch zu den Veränderungen der Schmuckzertifikate lediglich Mutmaßungen habe anstellen können. Ohne Erfolg wendet die Berufung hiergegen ein, es sei nichts Ungewöhnliches daran, dass der Kläger und seine Ehefrau den Steuererstattungsbetrag aus dem Einkommensteuerbescheid vom 20. März 2006 abgehoben und mit weiteren 700 € gespartem Bargeld zu Hause verwahrt hätten, um mit diesem Geld ein Kraftfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Der Kläger habe den Bargeldbetrag von 3000 € erst einige Tage vor dem Einbruchdiebstahl von dem Bankkonto abgehoben und für den geplanten Gebrauchtwagenkauf in seiner Wohnung deponiert. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich in der Wohnung des Klägers im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls ein relativ hoher Bargeldbetrag befunden haben soll, stelle nur einen Umstand dar, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles spreche. Weiterhin hat das Landgericht jedoch ausgeführt, dass als stärkstes Anzeichen für einen vorgetäuschten Versicherungsfall der Umstand zu werten ist, dass der Kläger drei Zertifikate betreffend den Kauf von Schmuck vorgelegt hat, die jeweils bei der Preisangabe auffällige Veränderungen der Schrift aufweisen im Hinblick auf eine höhere Preisangabe. Daraus erschließt sich bereits, dass dem Umstand, dass sich in der Wohnung des Klägers 3.700 € Bargeld befunden haben sollen, kein entscheidungserhebliches Gewicht zukommt. Einer Beweisaufnahme zu dem von dem Kläger behaupteten beabsichtigten Gebrauchtwagenkauf durch Vernehmung des Zeugen Wilde bedarf es daher nicht. Die Berufung erinnert ohne Erfolg, die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Veränderungen an den Preisangaben auf den drei Schmuckzertifikaten seien kein Indiz für eine Vortäuschung des Entwendungsfalles, im Übrigen sei ein solches Indiz auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen B. und der Zeugin A. entkräftet worden. Der Sachverständige habe nämlich nicht festgestellt, dass die Ergänzungen/Überschreibungen nachträglich bzw. konkret erst nach Ausstellung der Zertifikate stattgefunden hätten. Zutreffend ist, dass der Sachverständige keine Angaben dazu machen konnte, wann die Veränderungen an den Preisangaben durch Eintragung einer 1 vor dem Betrag von 260 €, einer 4 vor dem Betrag von 930 € und einer 1 vor dem Betrag von 280 € erfolgten. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da es für die Erschütterung des von dem Versicherungsnehmer zunächst darzulegenden äußeren Bildes eines versicherten Einbruchsdiebstahls genügt, wenn der Versicherer seinerseits Tatsachen vorträgt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen. Es bedarf somit keines Vollbeweises des Versicherers dahingehend, dass tatsächlich durch den Kläger oder von diesem beauftragte Personen die Schmuckzertifikate entsprechend manipuliert worden sind, um gegenüber dem Versicherer einen höheren Wert des angeblich entwendeten Schmuckes darlegen zu können. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung sowohl der Angaben des Zeugen B. als auch der Aussage der Zeugin A. in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen zu der Veränderung der Preisangaben auf den Schmuckzertifikaten die Überzeugung gewonnen, dass so erhebliche Verdachtsmomente vorliegen, dass das zunächst gegebene äußere Bild einer Entwendung erschüttert ist. Das Landgericht hat sich dabei auch nicht allein darauf gestützt, dass die Zeugin A. als Ehefrau des Klägers naturgemäß ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Klägers hat. Vielmehr hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass sie zu den Veränderungen der Zertifikate lediglich Mutmaßungen anstellen konnte. Zudem hat der Zeuge B., wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, keine konkrete Erinnerung an die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Schmuckkauf gehabt und insoweit nur Möglichkeiten aufgezeigt, wie es dazu gekommen sein könnte, dass eine Überschreibung der Preisangabe stattgefunden habe. Gegen diese Beweiswürdigung setzt der Kläger mit der Berufungsbegründung lediglich seine eigene Würdigung der Zeugenaussagen, die jedoch nicht überzeugend ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass von einer Manipulation der drei Schmuckzertifikate auszugehen ist und dementsprechend erhebliche Verdachtsmomente für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls gegeben sind. Selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen B. ergibt sich insoweit kein anderes Bild. Der Zeuge B. hat angegeben, dass die Zertifikate durch zwei unterschiedliche Verkäufer hergestellt worden seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dann aber ist es äußerst unwahrscheinlich, dass bei zwei Schmuckkäufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten von zwei personenverschiedenen Verkäufern jeweils dasselbe Problem bei der Eintragung des Preises auftritt und jeweils der benutzte Kugelschreiber gerade bei der ersten Zahl versagt, die weiteren drei Zahlen des Preises jedoch schreibt und deshalb insbesondere die erste Zahl nachträglich durch einen anderen Stift nochmals eingetragen werden müsste. Der Senat schließt sich deshalb bei einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen, der Feststellungen des Sachverständigen und des Erscheinungsbildes der drei Schmuckzertifikate der landgerichtlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Im Hinblick darauf wäre im Übrigen auch von einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers durch Falschangaben hinsichtlich des Wertes der entwendeten Gegenstände auszugehen. Da kein Verfahrensfehler des Landgerichts ersichtlich ist, kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht in Betracht. Auch eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.964,07 € festzusetzen.