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Urteil

10 U 824/09

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0709.10U824.09.0A
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Leitsätze
Der bankmäßig nicht gebundene, freie Anlageberater ist im Gegensatz zu dem Kundenberater der Bank nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision zahlt und die Vertriebskosten offen ausgewiesen sind (vgl. BGH, 15. April 2010, III ZR 196/09=BGHZ 185, 185).(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Anlass der Vermittlung der in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten an der A. gemäß der mit der Klage als Anlage 2 vorgelegten Beitrittserklärung vom 6.6.2001 zustehen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte je 1/2, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bankmäßig nicht gebundene, freie Anlageberater ist im Gegensatz zu dem Kundenberater der Bank nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision zahlt und die Vertriebskosten offen ausgewiesen sind (vgl. BGH, 15. April 2010, III ZR 196/09=BGHZ 185, 185).(Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Anlass der Vermittlung der in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten an der A. gemäß der mit der Klage als Anlage 2 vorgelegten Beitrittserklärung vom 6.6.2001 zustehen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte je 1/2, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht mit der am 12.9.2008 bei Gericht eingegangenen Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung geltend, und zwar sowohl aus eigenem Recht als auch aufgrund einer Abtretung aus dem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten. Die Beklagte begehrt im Wege der Drittwiderklage die Feststellung, dass auch der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen. Der Kläger und seine Ehefrau zeichneten am 6.6.2001 im Rahmen eines Besuchs des Mitarbeiters der Beklagten B. eine Beitrittserklärung zum Erwerb einer Beteiligung an dem Falkfonds 74 zum Nominalwert von 52.000 DM. Die Finanzierung der Kapitalanlage erfolgte teilweise mit eigenen Mitteln; des weiteren schlossen der Kläger und seine Ehefrau Darlehensverträge mit der Kreissparkasse C. und der D.. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben vorgetragen: Der Mitarbeiter der Beklagten habe eine zur Altersvorsorge geeignete, sich durch Ausschüttungen selbst finanzierende risikolose Anlage in Aussicht gestellt, die überdies mit Steuervorteilen verbunden sei. Diese Beratung sei unzureichend und falsch gewesen, weil die Anlage mit ganz erheblichen Risiken verbunden gewesen sei, die der Mitarbeiter der Beklagten nicht erwähnt habe und die auch in dem kurz vor dem Beitritt ausgehändigten, mehr als 100-seitigen Fondsprospekt nicht hinreichend dargestellt worden seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Totalverlustrisiko, tatsächlich nicht vorhandene Steuersparmöglichkeiten, tatsächlich nicht vorhandene Fungibilität, Zahlung einer verdeckten Innenprovision sowie sonstige bestehende wirtschaftliche und steuerliche Risiken der Fondsbeteiligung. Weiter habe der Berater seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung ebenso verletzt wie die Pflicht, den Emissionsprospekt rechtzeitig zu übergeben. Schließlich habe die einschlägige Wirtschaftspresse bereits im Sommer 2001 Bedenken über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Fonds geäußert, worauf die Beklagte ebenfalls hätte hinweisen müssen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätten sie die Beteiligung nicht erworben und die deren Finanzierung dienenden Darlehen nicht abgeschlossen. Den entstandenen Schaden von insgesamt 28.369,96 € müsse die Beklagte dem Kläger, an welchen die Drittwiderbeklagte die ihr zustehenden Ansprüche am 8.9.2008 abgetreten habe, ersetzen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.369,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.1.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung Nr. 231 an der A., Zertifikat Nr. 21853. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Drittwiderklagend hat sie beantragt, festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Anlass der Vermittlung der in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten an der A. gemäß der mit der Klage als Anlage 2 vorgelegten Beitrittserklärung vom 8.6.2001 zustehen. Die Drittwiderbeklagte hat beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, weder sei eine Pflichtverletzung, die bereits nicht substantiiert vorgetragen sei, erfolgt, noch sei sie, wenn eine solche – was unzutreffend sei – unterstellt werde, für den geltend gemachten Schaden, der im Übrigen der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen sei, ursächlich geworden. Schließlich bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Drittwiderbeklagte tatsächlich am Tage des 8.9.2008 ihre vermeintlichen Ansprüche an den Kläger abgetreten habe. Kläger und Drittwiderbeklagte treten der Einrede der Verjährung entgegen und sind der Auffassung, die Verjährung des Schadensersatzes sei durch den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens am 28.12.2007 und die Erhebung der Klage im September 2008 rechtzeitig gehemmt worden. Das Landgericht hat die Klage und die Drittwiderklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, welcher sich die Beklagte in Bezug auf die Drittwiderklage angeschlossen hat. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen vor: Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Zum 1.1.2002 seien ihm die seinen Anspruch begründenden Umstände nicht in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Er habe den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung der Anlage erhalten. Nach Abschluss der Beratung sei er nicht mehr verpflichtet gewesen, die Angaben des Beraters anhand des Emissionsprospektes zu überprüfen. Das Landgericht habe seinen Vortrag, dass lediglich ein Beratungsgespräch am 6.6.2001 erfolgt sei, er daraufhin die Beteiligung gezeichnet habe und erst kurz vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung den Emissionsprospekt erhalten habe, nicht gewürdigt. Eine gebotene Beweisaufnahme und -würdigung habe das Landgericht nicht durchgeführt. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Schon deswegen sei die Berufung begründet. Weiterhin hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Rechtsprechung zu einer Aufklärung durch Prospektübergabe nicht einschlägig sei, weil eine mündliche Aufklärung erfolgt sei. Damit hätte es auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ziehen dürfen. Auch eine rechtzeitige Prospektübergabe hätte nicht ausgereicht, um falsche Zusicherungen und Erklärungen des Beraters auszugleichen. Dieser Grundsatz gelte auch für die Beurteilung der subjektiven Kriterien des § 199 BGB. Das Landgericht habe lediglich den Umstand gewürdigt, dass der Kläger in der Beitrittserklärung den Empfang und die Kenntnisnahme des Prospekts bestätigt habe. Dies stelle lediglich ein Indiz für den Erhalt dar. Es hätte einer Beweisaufnahme zur streitigen Tatsache der rechtzeitigen Prospektübergabe bedurft. Das Landgericht habe ohne sachlichen Grund den Beweisantrag des Klägers zur Tatsache des Zeitpunktes der Prospektübergabe übergangen und hierdurch seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen hätte das Landgericht die Informationsbestätigung nicht berücksichtigen dürfen, da diese gemäß § 309 Nr. 12b BGB unwirksam sei. Die Voraussetzungen für einen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn hätten frühestens zum 1.1.2006 vorgelegen, da er erstmals zum 31.1.2005 keine Ausschüttungen mehr erhalten habe. Die Verjährung sei dann durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens seit dem 28.12.2007 gehemmt gewesen. Nach dessen Scheitern sei der weitere Lauf der Verjährung durch Erhebung der Klage wiederum gehemmt worden. Ihm stehe Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Die Beklagte habe ihn nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei uneingeschränkt auf den Streitfall anzuwenden. Die Beklagte habe weder über den Erhalt von Rückvergütungen aufgeklärt noch habe sie den Kläger über einen sich daraus ergebenden Interessenkonflikt aufgeklärt. Dies habe das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weshalb seine Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Zudem habe es zu einer entscheidungserheblichen Tatsache keinen Beweis erhoben. Die Beklagte müsse die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auch vertreten. Zudem habe die Beklagte weder über das Totalverlustrisiko, über eine tatsächlich nicht gegebene Steuerersparnis und auch nicht über das Risiko des Eintritts einer Nachschusspflicht aufgeklärt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.369,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.1.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung Nr. 231 an der A., Zertifikat Nr. 21853. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die mit der Klageerwiderung vom 23.12.2008 gegen Frau E. erhobene Drittwiderklage abgewiesen wurde und insoweit entsprechend dem Feststellungsantrag auf S. 2 der Klageerwiderung zu erkennen. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung. Sie bestreitet den Sachvortrag des Klägers und ist der Auffassung, dass die Drittwiderklage entgegen der Entscheidung des Landgerichts zulässig sei. Im Übrigen begründet sie ihren Standpunkt mit Rechtsausführungen in Form umfassender wörtlicher Zitate aus der Rechtsprechung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Wegen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anschlussberufung hat jedoch Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stehen entweder die behaupteten Ansprüche von vornherein nicht zu, weil die von ihm gerügte Nichtaufklärung in bestimmten Punkten keine Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht ist, oder soweit sich Ansprüche ergeben können, diese inzwischen verjährt sind. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger als Pflichtverletzung des Vertreters der Beklagten sich lediglich darauf berufen, dass eine Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung in einer nicht erfolgten Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen liege. Auf weitere erstinstanzlich noch behauptete Pflichtverletzungen ist in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Die Beklagte als nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberaterin war jedoch gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ungefragt über eine von ihr bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, da der Kläger und die Drittwiderbeklagte selbst unstreitig eine Provision nicht gezahlt haben und Vertriebskosten offen ausgewiesen sind, so dass hier eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht seitens der Beklagten nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Pflicht der Banken, ihre Kunden ungefragt über Rückvergütungen, die sie beim Vertrieb der jeweiligen Anlagen erhalten, aufzuklären, nicht auf bankmäßig nicht gebundene, freie Anlagenberater wie die Beklagte übertragbar (vgl. BGH Urt. v. 15.4.2010 Az: III ZR 196/09). Soweit sich sonstige, erstinstanzlich dargelegte Risiken, auf die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5.2.2010 in Erwiderung auf die Anschlussberufung eingegangen ist, aus dem Emissionsprospekt ersehen lassen, sind die Ansprüche des Klägers nicht mehr durchsetzbar, da sie verjährt sind (§ 214 BGB), weil sich aus dem Prospekt insoweit mögliche Beratungsfehler hätten erkennen lassen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass sich bereits im Inhaltsverzeichnis des Prospektes ein Hinweis auf die Risiken der gezeichneten Beteiligung findet, die sodann auf S. 3, 6, 39 ff. und 91 ff. näher in ausreichendem Umfang und in verständlicher Sprache dargestellt und beschrieben finden. Nach seinem eigenen Vortrag haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt am 6.6.2001 kurz vor Zeichnung der Anlage erhalten. Damit sind die Ansprüche des Klägers gemäß den Darlegungen des Landgerichts mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der zum 1.1.2002 eingetretenen Rechtsänderung hat das Landgericht umfassend und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Seiten 5 und 6 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte damit weder durch das Ende 2007 eingeleitete Schlichtungsverfahren noch durch die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren gehemmt werden. Gemäß § 199 Abs. 1 n. F. BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift lagen für den bereits 2001 entstandenen Schadensersatzanspruch des Klägers und der Drittwiderbeklagten bei Inkrafttreten der Bestimmung am 1.1.2002 vor. Der Anspruch war mit Zeichnung entstanden und der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten ohne grobe Fahrlässigkeit auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt der Ablauf der Verjährungsfrist nicht frühestens zum 1.1.2006, weil für ihn erst zu diesem Zeitpunkt wegen fehlender Ausschüttung im Jahr 2005 erkennbar wurde, dass sich das Verlustrisiko verwirklichen würde und er deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben könnte. Der Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung entstand mit der Zeichnung der nach ihrem Vortrag für den Kläger und die Drittwiderbeklagte unbrauchbaren Fondsbeteiligung am 6.6.2001. Ihr Schaden bestand zu diesem Zeitpunkt darin, dass sie Geld aufgewandt hatten, um einen Fonds zu erwerben, der nach ihrer Auffassung für ihre Zwecke ungeeignet war und den sie bei ordnungsgemäßer Beratung nicht erworben hätten. Unabhängig von der Entwicklung des Fonds, ohne Rücksicht darauf, ob er sich rentabel oder verlustreich entwickelt, hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte schon unmittelbar nach Zeichnung des Fonds gegen die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des eingesetzten Geldbetrages Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Beteiligung gehabt. Dieser Anspruch entstand nicht erst zu dem Zeitpunkt, als nach mehreren Jahren erkennbar wurde, dass die Risiken, welche der Kläger und die Drittwiderbeklagte nach ihrem Vortrag nicht eingehen wollten, sich tatsächlich verwirklicht haben. Der Anspruch war auch nicht abhängig davon, dass sich die Anlage verlustreich entwickelt. Es ist auch als grob fahrlässig zu werten, dass der Kläger und die Drittbeklagte nicht bereits im Jahr 2001 kurze Zeit nach Zeichnung der Anlage Kenntnis davon erlangt haben, dass der Vertreter der Beklagten im Beratungsgespräch seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und ihnen erhebliche Risiken der Anlage verschwiegen hat. Unstreitig haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt erhalten. Es ist unerheblich, ob dies so kurzfristig vor der Zeichnung der Beteiligung war, dass sie ihn nicht mehr durchlesen konnten und eine Kenntnisnahme ihnen unzumutbar war, wenn auch nicht nachvollziehbar ist, warum die Zeichnung nicht aufgeschoben wurde, um zunächst alle Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen, da sie einen doch erheblichen Betrag, der zudem teilweise fremd finanziert war, einsetzen wollten. Es muss jedenfalls als grob fahrlässig angesehen werden, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte es bei einer derart wichtigen Anlageentscheidung nicht für erforderlich hielten, den Prospekt im Nachhinein noch zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger kann sich insoweit weder darauf berufen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Prospekt zu lesen, noch ist die von ihm angeführte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der Beratungspflichtverletzung und einem etwaigen Mitverschulden des Anlagekunden im Rahmen des Anspruchsgrundes ergangen ist, im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB anwendbar. Es ist unterschiedlich zu beurteilen, ob ein Anlageberater sich im Rahmen der Frage, ob er seine Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat, angesichts einer fehlerhaften Beratung soll darauf berufen dürfen, dass der Kunde dies hätte erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte, oder ob die Verjährungsfrist für den aus der Falschberatung entstandenen Schadensersatzanspruch zu laufen beginnt, weil der Kunde es grob fahrlässig unterlässt, die Umstände zur Kenntnis zu nehmen, die seinen Schadensersatzanspruch begründen. Mit grober Fahrlässigkeit ist ausweislich der Materialien (Begr. RegE, BT-Drucks. 14/6040 S. 108) eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“ gemeint. Der Gläubiger ist zwar nicht gehalten, umfängliche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person seines Schuldners anzustellen. Jedoch besteht die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 199 Rdn. 28). Der Kläger hat es vorliegend versäumt, von einer einfachen, für ihn kostenlosen Informationsmöglichkeit Gebrauch zu machen, die ihm Kenntnis davon verschafft hätte, dass er vom Vertreter der Beklagten über die Risiken der Anlage falsch beraten worden war. Dass er sich nicht zumindest im Nachhinein diese Informationen durchgelesen hat, ist als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB anzusehen. Für die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor Zeichnung der Beteiligung in zumutbarer Weise von dem Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen konnte oder ob er hierzu gar verpflichtet gewesen war. Da die Voraussetzungen der Verjährung schon aufgrund allein des Vortrages des Klägers festgestellt werden können, war und ist eine Beweisaufnahme weder zu dem Aufklärungsgespräch noch zur Frage, wann der Emissionsprospekt übergeben wurde, geboten. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, wie die Gesprächsnotiz der Beklagten bezüglich Prospektübergabe zu werten sein könnte. Da der Kläger unstreitig den Emissionsprospekt erhalten hat, ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, welche rechtliche Bedeutung die Informationsbestätigung haben kann und ob sie wirksam ist oder nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme zur Frage einer rechtzeitigen Prospektübergabe, abgesehen davon, dass es insoweit an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt des Klägers fehlt – wie noch ausgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht darin begründet, dass das Landgericht zu seinem Vortrag, es habe nur ein Beratungsgespräch am 6.6.2001 stattgefunden und er habe daraufhin die Beteiligung gezeichnet, und dass er den Emissionsprospekt erst kurz vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten habe, keinen Beweis erhoben hat. Einer Beweisaufnahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil – wie oben ausgeführt – von diesem Vortrag des Klägers ausgegangen werden kann, ohne dass dies eine ihm günstige Entscheidung rechtfertigen kann. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob er insoweit überhaupt ordnungsgemäß Beweis angetreten hat, woran durchgreifende Bedenken bestehen. Der Beweisantritt für einen Zeugenbeweis erfolgt gemäß § 373 ZPO durch die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll. Die in der Klageschrift insoweit enthaltene Angabe: „Frau E. ist Zeugin der nachfolgenden Aussagen“, entspricht nicht den an einen ordnungsgemäßen Beweisantritt zu stellenden Anforderungen. Ein konkreterer Beweisantritt für die aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des Beratungsgesprächs und der Zeichnung der Beteiligung ist in den Schriftsätzen des Klägers nicht enthalten. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, das Landgericht habe ohne sachlichen Grund seinen Beweisantrag zur Tatsache des Zeitpunktes der Prospektübergabe übergangen. Ein tauglicher Beweisantritt hierzu findet sich im gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht: entsprechende Behauptungen finden sich auf S. 3 der Klageschrift (Bl. 15 d. A.) Beweis: Beitrittserklärung; S. 7 Klageschrift: kein Beweisangebot; Schriftsatz vom 15.2.2009 Seite 5: kein Beweisangebot. Soweit der Kläger auch hier als Beweismittel das Zeugnis seiner Ehefrau anbieten wollte, fehlt es zum einen an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt (s. o.), zum anderen war diese durch die Erhebung der Drittwiderklage Partei des Rechtsstreits geworden, so dass ihre Vernehmung als Zeugin nicht mehr in Betracht kam. Nicht gefolgt werden kann weiterhin dem Kläger soweit er die Auffassung vertritt, er und die Drittwiderbeklagte hätten gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 27.10.1993 Az: 37/1992/382/460) nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Partei vernommen werden müssen. Der Kläger hat selbst insoweit dargelegt, dass bei Vorgängen, die sich unter vier Augen abgespielt haben, die Partei selbst zur Parteivernehmung zugelassen werden muss, wenn die maßgeblichen Personen auf der Gegenseite vernommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da keine Veranlassung bestand und besteht, den Vertreter der Beklagten zu dem Beratungsgespräch zu vernehmen. Im Übrigen gilt weiterhin der Grundsatz, dass eine beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis mit ihrer eigenen Parteivernehmung nur führen kann, sofern dies nach §§ 447, 448 ZPO zulässig ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert nicht, dass die beweisbelastete Partei zu ihren eigenen Behauptungen als Partei vernommen werden muss¸ nur weil sie in Beweisnot ist und dem Gegner ein Gegenzeuge zur Verfügung steht, dessen Vernehmung bei dieser Sachlage nicht erforderlich ist. Die Drittwiderklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, so dass die Anschlussberufung begründet ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt für die von der Beklagten als Drittwiderklage erhobene Feststellungsklage nicht das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 13.6.2008, V ZR 114/07, Rz 23 ff., zitiert nach bundesgerichtshof.de) ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein Interesse daran hat, auch gegenüber der Zedentin rechtskräftig das Nichtbestehen des vom Zessionar geltend gemachten Anspruchs feststellen zu lassen. Dies ist insbesondere erforderlich, um die Beklagte im Fall einer nachträglichen Beseitigung des Abtretungsvertrages durch Anfechtung oder aus einem ähnlichen Grund zu schützen (vgl. BGH a.a.O., Rz. 34). Die danach zulässige Drittwiderklage ist auch begründet, weil der Drittwiderbeklagten – aus denselben Gründen wie dem Kläger – keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen können, wobei, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die negative Feststellungswirkung, soweit Verjährung für durchgreifend erachtet wird, sich eben hierauf beschränkt und die Antragstellung insoweit auch nicht als weitergehend verstanden wird. Soweit nämlich die beklagte Partei gegenüber der Klage bereits mit dem Verjährungseinwand ohne weitere Prüfung der Berechtigung des Klageanspruchs in der Sache obsiegt, beschränkt sich ihr anzuerkennendes Feststellungsinteresse für die Drittwiderklage grundsätzlich ebenfalls auf die hiermit kongruente Feststellung des Durchgreifens der Verjährungseinrede gegenüber einem möglichen Anspruch der drittwiderbeklagten Partei ohne ein weitergehendes Bedürfnis nach einer Prüfung à fond. Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auf die Anschlussberufung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Drittwiderklage stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.369,96 € festgesetzt (Klage und Widerklage jeweils 28.369,96 €, keine Addition).