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Urteil

10 U 276/10

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0917.10U276.10.0A
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Leitsätze
Bei einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz über einen Zahlungsanspruch (hier: Krankentagegeld) genügt es für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, dass der Antragsteller die Leistung zur Bestreitung eines über die Sozialhilfe hinausgehenden Lebensunterhaltes benötigt.(Rn.10) Ein Verfügungsgrund ist allenfalls dann gegeben, wenn der Antragsteller die Zahlung zur Abwendung einer gegenwärtigen oder künftigen Notlage benötigt, wobei eine solche Notlage nach den Regelsätzen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen ist. Besteht Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, muss sich der Antragsteller vorrangig auf diese Leistung verweisen lassen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Februar 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz über einen Zahlungsanspruch (hier: Krankentagegeld) genügt es für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, dass der Antragsteller die Leistung zur Bestreitung eines über die Sozialhilfe hinausgehenden Lebensunterhaltes benötigt.(Rn.10) Ein Verfügungsgrund ist allenfalls dann gegeben, wenn der Antragsteller die Zahlung zur Abwendung einer gegenwärtigen oder künftigen Notlage benötigt, wobei eine solche Notlage nach den Regelsätzen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen ist. Besteht Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, muss sich der Antragsteller vorrangig auf diese Leistung verweisen lassen.(Rn.9) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Februar 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. I. Der Verfügungskläger (künftig Kläger) begehrt von dem Verfügungsbeklagten (künftig Beklagter) im Wege der einstweiligen Verfügung mit Antrag vom 15.12.2009 die Zahlung von Krankentagegeld, und zwar rückwirkend ab dem 1.9.2009 in Höhe von 86 € täglich. Das Landgericht hat durch einstweilige Verfügung vom 16.12.2009 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1.9. 2009 bis 16.12.2009 Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 9.030 € zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Beklagten hat es mit Urteil vom 11.2.2010 die einstweilige Verfügung in Höhe von 4.515 € aufrecht erhalten. Im Übrigen hat es den Beschluss vom 16.12.2009 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er erstrebt die vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und begehrt für die Zeit vom 1.9.2009 bis Anfang Januar 2010 einen Betrag von insgesamt 5.200 €. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat demgegenüber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung im Beschlussweg zum Teil zunächst erlassen und sodann in Höhe eines Teilbetrages von 4.515 € für den Zeitraum vom 1.9. bis 16.12.2009 aufrechterhalten; dem kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall kann ein möglicher Anspruch des Klägers auf Krankentagegeld nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, da die streng begrenzten Voraussetzungen, unter welchen eine Leistungsverfügung auf Zahlung, die im Ergebnis zu einer endgültigen Befriedigung des streitigen Zahlungsanspruchs führt, nach allgemeiner Auffassung allenfalls zulässig sein kann, nicht gegeben sind. Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) handelt es sich um eine vorläufige, auf einer summarischen Prüfung des Gerichts beruhende Maßnahme, die grundsätzlich lediglich der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs dient. Dieser sich bereits aus dem vorläufigen Charakter der Maßnahme ergebende Grundsatz kann insbesondere für die Leistungsverfügung und zumal dann Geltung beanspruchen, wenn die zur Erfüllung des mit der Verfügung gewährten Anspruchs von dem Schuldner erbrachte Leistung, sollte später das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung oder in dem Hauptsacheverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint werden, nicht mehr zurückgewährt oder ungeschehen gemacht oder durch einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO in angemessener Weise kompensiert werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2007, 29 f.). Die einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung geht über den gesetzlichen Sicherungsrahmen hinaus und verpflichtet auf Grund summarischen Verfahrens den Antragsgegner zur Erbringung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Handlungen oder Vermögensopfern. Daher sind an die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung besonders strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen sein; die vom Verfügungsbeklagten geschuldete Leistung muss, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sein; es muss weiterhin eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsache-verfahren gegeben sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht GRUR-RR 2002, 399 ff.). Bei einer Geldleistungsverfügung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Maßnahme später als unrechtmäßig, so wird der Antragsteller wegen seiner Notlage nicht zur Erstattung erbrachter Zahlungen in der Lage sein. Kein Verfügungsgrund besteht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile drohen. Eine Befriedigungsverfügung zwecks Abwendung von Überschuldung und Insolvenz ist nicht statthaft (Huber in Musielak ZPO, 5. Aufl. § 940 Rdn. 14/15). Der Verfügungsgrund bedarf stets sorgfältiger Prüfung. Er kommt nur für künftigen Notunterhalt in Betracht; für Rückstände scheidet er aus (aaO Rdn.19). Auch bei der Leistungsverfügung kann es allein um die Sicherung der gegenwärtigen oder künftigen Prozessstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch das Hauptsacheverfahren gehen, nicht dagegen um Befriedigung oder Rechtsdurchsetzung mittels des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens (Drescher in MünchKomm ZPO 3. Aufl. § 940 Rdn. 1). Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung als Befriedigungsverfügung kommt nur bei einer existentiellen Notlage in Betracht. Die wirtschaftliche Notlage ist nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) zu beurteilen. Wo Sozialleistungen wie Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) in Betracht kommen, muss der Antragsteller sich hierauf verweisen lassen (vgl. Drescher aaO, § 938 Rdn 23 - 26). Unter Anwendung der oben genannten Kriterien kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Zwar mag davon ausgegangen werden, dass der Kläger die geforderten Beträge zur Bestreitung eines über die Sozialhilfe hinausgehenden Lebensunterhaltes benötigt. Dies reicht indes, wie dargelegt, nicht aus. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass ohne sofortige Erfüllung seines Zahlungsanspruchs dem Kläger irreparable Schäden entstehen und insbesondere sein Anspruch im Rahmen eines Hauptprozesses nicht mehr verwirklicht werden könnte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass etwaige Nachteile des Klägers außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Beklagte erleiden kann. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Schaden, den der Beklagte erleiden kann, außer jedem Verhältnis zu den eventuellen Nachteilen des Klägers steht. Sollte der geltend gemachte Anspruch sich im Hauptprozess als nicht bestehend erweisen, hätte der Beklagte die angeblich geschuldete vertragliche Leistung über einen erheblichen Zeitraum erbracht, ohne einen sich dann ergebenden Rückzahlungsanspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit realisieren zu können. Dem Kläger würde demgegenüber nur ein vorübergehender finanzieller Nachteil entstehen. Dass der Beklagte bei Abschluss des Hauptverfahrens zahlungsunfähig sein könnte, ist unwahrscheinlich. Soweit durch die Nichtzahlung dem Kläger weitergehende Schäden wie beispielsweise Zinsbelastungen entstehen, hat er - wenn sein Hauptanspruch besteht - einen Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens. Die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Krankentagegeld in der behaupteten Höhe hat, ist damit im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht entscheidungserheblich. Der Antrag des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es am Verfügungsgrund fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.200 € festgesetzt, wovon 4.515 € auf die Berufung, 685 € auf die Anschlussberufung entfallen.