Urteil
10 U 304/12
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:1130.10U304.12.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt unter Aufhebung des Beschlusses vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Gründe I. 1 Der Verfügungskläger (künftig Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig Beklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung mit Antrag vom 26. Oktober 2011, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 2011, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines von der Beklagten erklärten Rücktritts und der Vertragsanpassung der Beklagten vom 19.08.2011 weiter in der Privaten Krankenversicherung zu der Versicherungsnummer …. nach den Tarifen … und…, hilfsweise im Basistarif zu versichern. 2 Das Landgericht hat durch einstweilige Verfügung vom 2. November 2011 die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Rücktritts und der Vertragsanpassung der Beklagten vom 19. August 2011 im Basistarif zu versichern. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung mit der Begründung aufrecht erhalten, es bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch, weil die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren weder die Arglist noch die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht habe, als auch ein Verfügungsgrund. Dem Kläger sei die Ungewissheit über das Fortbestehen seines Versicherungsschutzes und die Eintrittspflicht der Beklagten ebenso wenig zuzumuten, wie der - unstreitig mögliche - Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen. 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er begehrt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages mit der Begründung, es bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. II. 4 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. 5 Der Auffassung des Landgerichts, dem Kläger sei der Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht zuzumuten, kann nicht gefolgt werden. 6 Die Anträge des Klägers sind auf eine Leistungsverfügung i.S.d. § 940 ZPO gerichtet. Der Kläger begehrt vorläufigen Versicherungsschutz aus der Krankenversicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahrens. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Verfügung führt, auch wenn sie nicht unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist, im Ergebnis zu einer endgültigen Befriedigung des Klägers (Senat, VersR 2008, 1638 ff). Dies gilt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht nur für den Bereich der Krankentagegeldversicherung, sondern auch im Bereich der privaten Krankenversicherung. 7 Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) handelt es sich um eine vorläufige, auf einer summarischen Prüfung des Gerichts beruhende Maßnahme, die grundsätzlich lediglich der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs dient. Dieser Grundsatz, der sich bereits aus dem vorläufigen Charakter der Maßnahme ergibt, kann insbesondere für die Leistungsverfügung und zumal dann Geltung beanspruchen, wenn die zur Erfüllung des mit der Verfügung gewährten Anspruchs von dem Schuldner erbrachte Leistung, sollte später das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung oder in dem Hauptsacheverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint werden, nicht mehr zurückgewährt oder ungeschehen gemacht oder durch einen Schadenersatzanspruch nach § 945 ZPO in angemessener Weise kompensiert werden kann (Senat, VersR 2008, 1638 ff m.weit.Nachw.). Die einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung geht über den gesetzlichen Sicherungsrahmen hinaus und verpflichtet auf Grund summarischen Verfahrens den Antragsgegner zur Erbringung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Handlungen oder Vermögensopfern. 8 Aus diesem Grund sind an die Zulässigkeit einer derartigen Leistungsverfügung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die dem Kläger aus der Nichtleistung, d.h. hier der Ablehnung von Versicherungsschutz im Basistarif, drohenden Nachteile müssen unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel und die Leistungsverfügung zur Abwendung einer existenziellen Notlage erforderlich sein (Senat, VersR 2008,1838; Senat OLGR 2007, 760 ff; OLG Oldenburg VersR 2011, 1256; OLG Köln, MDR 2005, 290 ff.). 9 Unter Anwendung dieser Kriterien kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz im Basistarif nicht in Betracht. Es ist dem Kläger - unstreitig - möglich, sich aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs nach § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherungsunternehmen im Basistarif versichern zu lassen. Dass ihm der Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein soll, ist weder dargetan, noch erkennbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, und wird vom Landgericht auch nicht aufgezeigt, warum dem Kläger der Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages zum Basistarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht zumutbar sein soll. Dem Kläger drohen nicht - wie für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich - unverhältnismäßig große Nachteile in Form von irreparablen Schäden und einer die Existenz des Klägers gefährdenden Notlage. Jedenfalls werden solche Nachteile vom Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er aufgrund einer finanziellen Notlage, der nicht einmal durch Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen, auf die sich der Kläger vorrangig verweisen lassen müsste, abgeholfen werden könne, auf den Erlass einer Leistungsverfügung angewiesen sei (vgl. hierzu auch Senat, 10 U 276/10 Entscheidung vom 17. September 2010). Das Vorliegen einer solchen existentiellen Notlage des Klägers wird von diesem nicht einmal behauptet. 10 Soweit das Landgericht damit argumentiert, dem Kläger sei nicht zuzumuten, einen Basisversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen, weil es zweifelhaft erscheine, ob dann, wenn sich im Hauptverfahren herausstellen sollte, dass die Beklagte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, er die geleisteten Versicherungsbeiträge von der Beklagten zurückverlangen könnte, verkennt es die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Rahmen einer Leistungsverfügung zu stellen sind. Allein ein etwaiges Kostenrisiko kann nach den hier gegebenen Umständen nämlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen, zumal dem Kläger dann, wenn im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht, ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen dürfte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass etwaige Nachteile des Klägers außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die Beklagte erleiden kann. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Schaden, den die Beklagte erleiden kann, außer Verhältnis zu eventuellen Nachteilen des Klägers steht. Sollte der geltend gemachte Anspruch sich im Hauptprozess als nicht bestehend erweisen, dann hätte die Beklagte die angeblich geschuldete Leistung über einen erheblichen Zeitraum erbracht, ohne einen sich dann ergebenden Rückzahlungsanspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit realisieren zu können. Dem Kläger würde demgegenüber nur ein vorübergehender finanzieller Nachteil entstehen. Dafür, dass die Beklagte bei Abschluss des Hauptverfahrens zahlungsunfähig sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor und werden von dem Kläger auch nicht aufgezeigt. 11 Die Frage, ob der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht, ist damit im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht entscheidungserheblich. Der Antrag des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es am Verfügungsgrund fehlt. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 13 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.040,52 € festgesetzt.