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Beschluss

10 U 1008/16

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, IV ZR 105/13, VersR 2015, 1271 ff., juris Rn. 11 und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).(Rn.6) 2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.(Rn.6) 3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 9. Mai 2011, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff; Urteil vom 11. September 2013, IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).(Rn.21)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, IV ZR 105/13, VersR 2015, 1271 ff., juris Rn. 11 und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).(Rn.6) 2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.(Rn.6) 3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 9. Mai 2011, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff; Urteil vom 11. September 2013, IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).(Rn.21) Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1) Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der von ihr geleisteten Prämien und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs.1 BGB verneint. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Beklagte von der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund Leistungen erhalten habe. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass ein wirksamer Vertragsschluss vorliege. Der Versicherungsvertrag ist durch die Antragstellung der Klägerin vom 30.09.2008 (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 41, 45 d. A.) und Annahme des Antrags durch den Beklagten gemäß Policenbegleitschreiben vom 02.10.2008 (vgl. Anlage BLD 3, Bl. 47 ff. d. A.) sowie Übersendung des Versicherungsscheins vom gleichen Datum (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) zustande gekommen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin bereits anlässlich der Beratung durch den Versicherungsvermittler die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren nach § 7 VVG 2008 maßgebenden Vertragsinformationen erhalten hat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Klägerin den Leibrentenversicherungsvertrag nicht wirksam nach § 8 VVG 2008 i. V. m. § 152 VVG 2008 widerrufen habe, weil der von der Klägerin erklärte Widerruf vom 05.11.2014 (vgl. Anlage K 4, Bl. 15 d. A.) verfristet gewesen sei, da er nicht innerhalb der nach § 8 VVG 2008 i. V. m. § 152 VVG 2008 maßgebenden 30-Tagesfrist erfolgt sei. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass die im Policenbegleitschreiben vom 02.10.2008 (vgl. EDV-Reproduktion, Anlage BLD 3, Bl. 47 d. A.) enthaltene Widerrufsbelehrung formell in Ordnung sei. Sie entspricht den Anforderungen nach § 8 VVG 2008 i. V. m. § 152 VVG 2008. Die Belehrung ist inhaltlich richtig. Sie enthält den Hinweis, dass die Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen werden kann. Wie das Landgericht richtig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13 - VersR 2015, 1271 ff., juris Rn. 11, hierzu Koch, BGH: Begriff „Textform“ selbstredend, LMK 2015, 371071) ausführt, ist der Begriff „Textform“ in einer Widerrufsbelehrung nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126 b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (vgl. BGH, ebd.). Der Adressat des zu erklärenden Widerrufs ist mit „Debeka Lebensversicherung, Abteilung LV/B, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56073 Koblenz“ (vgl. Anlage BLD 3, Bl. 47 d. A.) eindeutig angegeben. Das vorbezeichnete Policenbegleitschreiben vom 02.10.2008 enthält auch die Telefaxnummer des Beklagten. Die Belehrung zum Fristbeginn, wonach die Frist an dem Tag beginnt, nachdem der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG 2008 und die Belehrung dem Versicherungsnehmer zugegangen sind, ist korrekt. Die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 VVG 2008 i. V. m. § 152 VVG 2008. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Widerrufsbelehrung unschwer den Fristbeginn entnehmen. Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 204/12 - juris Rn. 15) und des Oberlandesgerichts München (Teilurteil vom 11.01.2016 - 19 U 3924/14 - WM 2016, 260 ff., juris Rn. 63) ohne Erfolg ein, die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil Widerspruchs- bzw. hier der Widerrufsadressat mit der vollständigen Anschrift erkennbar sein müsse. Vorliegend fehle eine klare Nennung des Widerspruchs- bzw. hier des Widerrufsadressaten mit der ladungsfähigen Anschrift. Wie bereits ausgeführt, ist der Widerrufsadressat im Belehrungstext Policenbegleitschreibens vom 02.10.2008 (vgl. Anlage BLD 3, Bl. 47 d. A.) eindeutig angegeben. Auf den Briefkopf kommt es dann nicht entscheidend an. Das Landgericht hat zu Recht die technische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß erachtet. Die Belehrung muss zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - VersR 2015, 224 ff., juris Rn. 16). Für eine optisch beanstandungsfreie Belehrung genügt, dass diese in Textform im Policenbegleitschreiben für den Versicherungsnehmer hervorgehoben und klar erkennbar ist. Dies kann in verschiedenen Formen erfolgen, etwa durch Einrücken des Textes, ggf. unter Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes (so Senatsbeschluss vom 18.06.2015 - 10 U 41/15 - BeckRS 2015, 11349 = NJW-RR 2015, 1249). Es genügt aber auch, dass die Belehrung in den normalen Text eingebunden ist, sich aber drucktechnisch durch Fettdruck von dem übrigen Text hervorhebt, so dass der Blick des Versicherungsnehmers darauf gelenkt wird und er die Belehrung somit zur Kenntnis nimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer bei Lektüre des Policenbegleitschreibens durch eine gesonderte Überschrift oder durch Einrücken der Belehrung auf der Textpassage aufmerksam gemacht werden muss (Senatsurteil vom 03.07.2015 - 10 U 1440/11 - Urteilsumdruck S. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 256/13 - VersR 2015, 609 = BeckRS 2014, 20150 Rn. 24 f. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014 - 9 a U 14/14). Hier hatte das an die Klägerin gerichtete Policenbegleitschreiben vom 02.10.2008 unstreitig das Erscheinungsbild wie im Musterpolicenbegleitschreiben des Beklagten (vgl. Anlage BLD 4, Bl. 49 f. d. A.). Das Dokument umfasst 1 1/2 Seiten. Die Belehrung über den Fristablauf und die Widerrufsfolgen waren durch Fettdruck deutlich hervorgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - IV ZA 5/14 - NJW-RR 2014, 1447 ff., juris Rn. 17). Der Zeitpunkt der Belehrung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Belehrung nach Vertragsschluss ist möglich. Ausreichend ist, wenn die Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins erfolgt, wenn der Versicherer dadurch den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt (vgl. Prölls-Martin, VVG, 29. Auflage 2015, VVG § 8 Rn. 29). 2) Das Landgericht hat mit Recht einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mangels Hauptforderung verneint. Bedenken bestehen diesbezüglich bereits an einem zulässigen Berufungsantrag. Die Klägerin verfolgt diesen Anspruch zwar mit ihrem Berufungsantrag, die Beklagte verweist in ihrer Berufungserwiderung allerdings zu Recht darauf, dass die Berufungsbegründung der Klägerin hierzu keinen Vortrag hält. Letztlich kann hier offen bleiben, ob der Antrag gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO noch zulässig ist, da der Klägerin jedenfalls mangels Haupanspruchs kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zusteht. 3) Das Landgericht hat mit Recht den Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistungen darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet habe, die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, als unbegründet zurückgewiesen. Denn der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch zu, da der weitere von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch nicht im Raume steht. Die Klägerin hat (weiter) hilfsweise unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 ff., juris Rn. 45: vom 12.10.2015 - IV ZR 162/03 - NJW 2005, 3559 ff., juris Rn. Rn. 61, vom 12.10.2015 - IV ZR 177/03 vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - NJW 2005, 3559 ff., juris Rn. 51) die geltend gemachte Zahlungsforderung auf den von der Beklagten geschuldeten Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gestützt. Dies gelte auch für die Versicherungsbedingungen der Klauselgeneration 2001 bis 2007 hinsichtlich der Regelungen zum Rückkaufswert, der Beitragsbefreiung und zum Stornoabzug sowie zur Verrechnung der Abschlusskosten, sog. Zillmerierung, die der Bundesgerichtshof zu Recht als unwirksam erachtet habe. Das Landgericht führt hierzu zu Recht aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug lediglich für die Lebensversicherungsverträge gilt, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff., juris R. 45 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13 - BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff., juris Rn. 11/12), nicht aber für den vorliegenden Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Hilfsantrags ausgeführt habe, sie bestreite, dass der ausgezahlte Rückkaufswert dieser Rechtsprechung entspreche, sei dieser Einwand unerheblich. Die Berufung wendet diesbezüglich lediglich ein, es sei nicht ersichtlich, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für das neue VVG nicht gelten solle. Die Klägerin legt mit ihrer Berufung aber nicht dar, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug auch für Lebensversicherungsverträge der Klauselgeneration ab 2008 gelten soll. Denn die Berechnung des Rückkaufswerts bestimmt sich vorliegend nach § 169 Abs. 3 VVG 2008. Danach ist der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten für die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Dabei bleiben die aufsichtsrechtlichen Regelungen über die Höchstzillmersätze unberührt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der ausgezahlte Rückkaufswert diesen Anforderungen entspricht. Die Klägerin stützt ihren Vortrag auch nicht darauf, dass der Rückkaufswert nicht der Bestimmung des § 169 Abs. 3 VVG 2008 entspreche. Es ist abschließend darauf hin zu weisen, dass der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG 2008 den Stornoabzug grundsätzlich gebilligt hat. 4) Soweit die Klägerin die Notwendigkeit der Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit des Policenmodells mit den europarechtlichen Bestimmungen sieht, hat der Fall keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil der vorliegende Leibrentenversicherungsvertrag unter der Ägide des VVG 2008 nach dem Antragsmodell und gerade nicht nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Die Ausführungen der Berufung befassen sich mit der Frage des Policenmodells gemäß § 5 a VVG in der vor Einführung des VVG 2008 am 01.01.2008 maßgeblichen Fassung, die hier nicht einschlägig ist. Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 19.000,00 € festzusetzen.