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Beschluss

4 W 17/22

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2022:1209.4W17.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.454,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.454,87 € festgesetzt. I. Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30.12.2021, durch den der Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, dort unter dem Aktenzeichen C-2/22. Der Kläger hat von der Beklagten die Rückabwicklung dreier privater Rentenversicherungen verlangt. Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt und das Landgericht hat am 22.03.2022 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte am 01.12.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, das der Kläger (später) ausübte. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger einen Versicherungsschein (Police) vom 17.12.1998 mit der Nr. ... nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Der Vertrag erhielt später eine neue Versicherungsnummer: ... . Der Kläger zahlte an die Beklagte in der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 18.111,22 €. Im Mai 2013 nahm er auf den Vertrag ein Policendarlehen in Höhe von 10.000,00 € auf. Die Beklagte zahlte an den Kläger zum 01.10.2016 eine Ablaufleistung in Höhe von 25.871,47 € aus. Der Kläger beantragte am 29.11.1999 bei den Beklagten den Abschluss einer weiteren privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, das der Kläger (später) ebenfalls ausübte. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger einen Versicherungsschein vom 27.12.1998 mit der Nr. ... nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Der Vertrag erhielt später eine neue Versicherungsnummer: ... . Der Kläger zahlte an die Beklagte auf den Vertrag in der Zeit vom 01.10.1999 bis 30.09.2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 21.024,56 €. Im September 2018 nahm er ein Policendarlehen in Höhe von 15.672,83 € auf. Auf den Vertrag zahlte die Beklagte an den Kläger im Oktober 2019 eine Ablaufleistung in Höhe von 25.798,54 € aus. Der Kläger beantragte am 20.02.2002 bei den Beklagten den Abschluss einer dritten privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger eine Police vom 18.03.2002 mit der Nr. ... nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Auch insoweit übte der Kläger sein Kapitalwahlrecht aus. Bei keinem der Verträge hat die Beklagte Risikokosten einkalkuliert. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.06.2020 gegen alle 3 Verträge Widerspruch erhoben und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung verlangt (Anlage K3, AB1 Bl. 29). Der Kläger hat behauptet, allen drei Verträgen fehle eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, da diese nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Ferner fehlten Verbraucherinformationen über Leistungen aus prämienfreier Versicherung für den Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts. Weiter fehlten Verbraucherinformationen zur Überschussermittlung und diejenigen zur Überschussbeteiligung seien falsch. Eine Verwirkung greife nicht ein. Der Kläger hat weiter behauptet, aus dem Vertrag Nr. ... stehe ihm ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 4.885,16 € zu. Eine nähere Berechnung hat er nicht aufgestellt. Der Kläger hat ferner behauptet, aus dem Vertrag Nr. ... stehe ihm ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 5.325,67 € zu. Eine nähere Berechnung hat er auch hier nicht aufgestellt. Der Kläger hat schließlich behauptet, auf den Vertrag Nr. ... in der Zeit vom 01.04.2002 bis 01.08.2020 Beiträge in Höhe von 66.000,00 € an die Beklagte gezahlt zu haben und später weitere 600,00 €, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien, so dass die Klage als Teilklage zu verstehen sei. Die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 37.987,86 € gezogen und Bewertungsreserven in Höhe von 3.075,66 € erwirtschaftet. Es ergebe sich folgender Bereicherungsanspruch: Beiträge 66.000,00 € gezogene Nutzungen 37.987,86 € erwirtschaftete Bewertungsreserven 3.075,66 € Summe 107.063,52 € Hilfsweise verlange er aus dem Vertrag Nr. ... weitere Bewertungsreserven in Höhe von 7.016,81 €, da die Berechnung der Beklagten zu den Bewertungsreserven fehlerhaft sei. Der Kläger hat vorgetragen, die geltend gemachten Nutzungen anhand der Nettoverzinsung berechnet zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.274,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Bewertungsreserven in Höhe von 7.016,81 € für den Vertrag mit der Nummer ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 01.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Widerspruchsbelehrungen und Verbraucherinformationen seien bei allen drei Verträgen ordnungsgemäß. Auch sei Verwirkung eingetreten. Auf den Vertrag Nr. ... habe sie Abschlusskosten in Höhe von 392,43 € und Verwaltungskosten in Höhe von 524,13 € gezahlt sowie Nutzungen in Höhe von 8.854,87 € gezogen. Auf den Vertrag Nr. ... habe sie Abschlusskosten in Höhe von 665,62 € und Verwaltungskosten in Höhe von 884,97 € gezahlt, ferner Nutzungen in Höhe von 10.408,86 € gezogen. Auf den Vertrag Nr. ... habe der Kläger in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.01.2021 Beiträge in Höhe von 67.340,35 € an sie gezahlt. Sie habe Abschlusskosten in Höhe von 2.700,22 € und Verwaltungskosten in Höhe von 3.401,37 € gezahlt und Nutzungen in Höhe von 35.506,72 € gezogen. Die Klage wurde am 15.01.2021 an die Beklagte zugestellt. Diese zahlte auf den Vertrag Nr. ... an den Kläger am 01.04.2021 eine Ablaufleistung in Höhe von 94.909,62 € aus. Der Kläger hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Das Landgericht hat seinen Aussetzungsbeschluss vom 30.12.2021, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.01.2022 zugestellt worden ist, durch Beschluss vom 22.03.2022 aufgehoben und um Streichung des Vorabentscheidungsverfahrens ersucht. Durch Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 27.04.2022 wurde die Streichung der Rechtssache angeordnet. Mit ihrer Beschwerde vom 24.01.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, macht die Beklagte geltend, der Einzelrichter habe die Sache nicht selbst dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, sondern auf die Zivilkammer zurückübertragen müssen. Außerdem sei die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells - Vorlagefrage 1 - nicht entscheidungserheblich, da der Bundesgerichtshof diese Frage bereits entschieden und die Beklagte den Anspruch anerkannt habe. Vorlagefrage 2 betreffend die Anwendbarkeit von Verwirkungsgrundsätzen sei nicht entscheidungserheblich, da die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß seien. Vorlagefrage 3 sei überflüssig, da das Landgericht die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen als nationales Gericht selbst zu prüfen habe. Sollten die Verbraucherinformationen unvollständig sein, bedürfe es der Vorlagefrage 1 nicht, weil dann die Klage ohnehin Erfolg gehabt hätte, auch unabhängig von einer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells. Auf Anfrage des Landgerichts hat die Beklagte erklärt, die Beschwerde nicht zurückzunehmen, sondern diese für erledigt zu erklären. Der Kläger hat der Erledigung der Beschwerde zugestimmt. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.04.2022 nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von vornherein unstatthaft sei und auch einem Einzelrichter dieses Vorlagerecht zustehe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Da die Parteien übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 572 Rn. 87). Diese Entscheidung erübrigt sich nicht deswegen, weil nur eine Festgebühr entstünde und eine Kostenerstattung ausgeschlossen wäre. Zwar entsteht nach GKG KV Nr. 1812 hinsichtlich der Gerichtskosten eine Festgebühr, allerdings entstehen für das Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG in Verbindung mit RVG KV Nr. 3500 auch 0,5 Verfahrensgebühren für die beteiligten Rechtsanwälte (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 148 Rn. 13), deren Erstattung durch §§ 567 ff. ZPO nicht ausgeschlossen ist. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 08.03.2022, XI ZR 571/21, juris Rn. 9; vom 28.06.2016, II ZR 364/13, juris Rn. 5 und vom 14.05.2013, II ZR 262/08, juris Rn. 10). Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, dem sie im Falle einer Fortführung des Beschwerdeverfahrens voraussichtlich aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 24). Das wäre nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte gewesen, da diese im Beschwerdeverfahren unterlegen wäre. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO war nach § 252 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht binnen der gesetzlichen Zweiwochenfrist eingelegt worden. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Oberlandesgerichte und der überwiegenden Literatur, wonach eine Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV unanfechtbar sei (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.). Diese Ansicht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es jedem Gericht im Rahmen seiner eigenen Rechtsfindung und Entscheidung unabhängig von der Rechtsmittelinstanz frei stehe, eine Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Aufteilung in einen Vorlagebeschluss und einen Aussetzungsbeschluss sei nicht sinnvoll, da eine Vorlage ohne gleichzeitige Aussetzung des Verfahrens sinnlos sei und gleichermaßen die Vorlagekompetenz des Gerichts tangiere (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014, 4 W 33/14, juris Rn. 15). Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37). Zwar kann das Vorlagerecht eines Gerichts nicht durch nationale Prozessordnungen eingeschränkt werden (Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 17). Das aber geschieht durch ein Rechtsmittel nicht, vielmehr wird nur die richtige Anwendung des § 148 ZPO und des Art. 267 AEUV einer Überprüfung, insbesondere auf Willkür unterzogen (Middeke, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 90; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unbegründet gewesen. Die Verfahrensaussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war berechtigt. Die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells ist ebenso wie die Auswirkung einer Europarechtswidrigkeit auf Versicherungsverträge umstritten (Looschelders, VersR 2016, 7 ff., 12 m.w.N.). Das Policenmodell wird von Teilen der Rechtsliteratur für europarechtswidrig gehalten (so Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 8 Rn. 17). Als Konsequenz wird teilweise die Anwendung von §§ 134, 138 BGB vorgeschlagen (Schwintowski, VuR 1996, 223 ff., 238). Diese Frage war im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. Denn die Rückabwicklungsklage konnte nicht bereits aus anderen Gründen zugesprochen werden. Ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bestand bei keinem der Verträge. Die Widerspruchsfrist war längst abgelaufen. Weder waren die Widerspruchsbelehrungen der 3 Verträge fehlerhaft noch waren die Verbraucherinformationen unvollständig. 1. Eine drucktechnische Hervorhebung war bei allen Widerspruchsbelehrungen gegeben. Eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. kann alternativ durch Fettdruck, durch eine andere Farbe, eine andere Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen (BGH, Urteil vom 28.01.2004, IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 ff., juris Rn. 18; Harsdorf-Gebhardt, RuS 2018, 625 ff., 630). Bei den Verträgen Nr. ... und ... ist die Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins jeweils in einem eigenen eingerückten Absatz enthalten und als einziger Text am linken und rechten Rand mit 8 senkrecht angeordneten Sternchen versehen. Außerdem trägt sie die Überschrift „Widerspruchsrecht“ (AB1 Bl. 42, 68). Das zusammengenommen reicht als drucktechnische Hervorhebung aus. Die Rechtsprechung hat es als drucktechnisch deutliche Hervorhebung angesehen, wenn eine Belehrung in einem eigenen Absatz enthalten war, der als einziger Text am linken und rechten Rand eingerückt und jeweils mit 6 Sternchen versehen war (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019, 7 U 153/19, juris Rn. 32; vom 08.08.2019, 7 U 155/19, juris Rn. 22; vom 13.12.2018, 7 U 79/18, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2017, 10 U 1008/16, juris Rn. 14; Beschluss vom 30.04.2015, 10 U 41/15, juris Rn. 9). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2016 (IV ZR 486/14, juris Rn. 11) steht nicht entgegen, da dort noch andere Textstellen mit Sternchen an beiden Seiten markiert waren, so dass die Belehrung nicht deutlich hervortrat. Beim Vertrag Nr. ... ist die Widerspruchsbelehrung als einziger Text und gesonderter Absatz des aus einer Seite bestehenden Policenbegleitschreibens in Kursivdruck gehalten (Anlage K1, AB1 Bl. 1, BLD21, AB2 Bl. 111). Auch das reicht als drucktechnische Hervorhebung aus. Der Kursivdruck ist zwar auf dem Reproduktionsexemplar des Policenbegleitschreibens (Anlage K1, AB1 Bl. 1) nicht zu sehen, allerdings hebt er sich auf dem als Muster vorgelegten Schreiben vom 26.04.2002 (Anlage BLD21, AB2 Bl. 111), dessen Schriftbild damals beim Kläger unstreitig verwendet worden ist, deutlich ab. Die Beurteilung des Kursivdrucks als drucktechnisch deutliche Hervorhebung entspricht der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2019, 7 U 139/18, juris Rn. 52), die auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 22.04.2020, IV ZR 42/19, juris Rn. 12). Andere Fehler der Widerspruchsbelehrungen werden nicht geltend gemacht. 2. Auch die Verbraucherinformationen sind vollständig, so dass die Widerspruchsfrist mit Policenübersendung in Gang gesetzt worden ist (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.). a. Die Verbraucherinformationen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung sind in § 19 der AVB (AB1 Bl. 52, 81) bzw. § 26 der AVB (AB1 Bl. 22) enthalten. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam erachtet (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354-373 = VersR 2001, 841-846). Der Kläger vermisst in der Klausel Angaben zu den Maßstäben der Berechnung eines Überschusses und weist darauf hin, dass ein bloßer Hinweis auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs die fehlende Angabe nicht ersetze. Er zitiert hierzu aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.06.2003 (302 S 13/02, NJW-RR 2003, 1191 f.). Das Landgericht Hamburg vermisst die Angabe, dass der Versicherer erhebliche Spielräume bei der Ermittlung der Überschüsse habe, indem er beispielsweise statt Überschüsse auszuweisen, stille Reserven bilden dürfe, oder dass er seinen Gewinn durch Spielräume steigern könne, ferner dass er durch Bewertung nach dem Niederstwertprinzip oder durch Querverrechnung den Überschuss schmälern dürfe. Das Landgericht Hamburg führt zusammenfassend aus, dass zumindest ein Hinweis auf die nach dem Gesetz bestehenden erheblichen Ermessensspielräume bei der Überschussermittlung erforderlich sei. Dieser Rechtsprechung ist nicht zu folgen, zumal die gesamte Kommentarliteratur anderer Auffassung ist und - anders als das Landgericht Hamburg - die zur Inhaltskontrolle und Angemessenheit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang gleichermaßen für die Beantwortung der bei Anlage D zu § 10a VAG a.F. sich stellenden Verbraucherinformationsfragen heranzieht. Danach steht es einem Versicherer frei, ob er Bilanzierungsvorschriften und die sich daraus ergebenden Bilanzierungsspielräume darstellt (Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, VVG-InfoV § 2 Rn. 7a unter Hinweis auf BGH VersR 2001, 841, 846; Sajkow, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, VVG-InfoV § 2 Rn. 9 ebenfalls unter Hinweis auf BGH VersR 2001, 841 ff.; Pohlmann/Schäfers, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2001, VVG-InfoV § 2 Rn. 17 unter Hinweis auf BGH VersR 2001, 841, 846; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, VVG-InfoV § 2 Rn. 31 unter Hinweis auf BGH VersR 2001, 841, 846). Danach ist ein Versicherer nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird (BGH a.a.O.). In welcher Weise dann aber eine Angabe, dass solche Spielräume bestehen, ein Mehr an Transparenz bringen soll, erschließt sich nicht (so auch: Armbrüster, a.a.O., Rn. 33). Die Überschussquellen sind hinreichend angegeben, nämlich Kapitalerträge. Angaben zur Anwendung des Niederstwertprinzips und der Querverrechnung waren nicht erforderlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar 2000, 3 U 3127/99, VersR 2000, 713-716, juris Rn. 106; insoweit Revision zurückgewiesen: BGH, Urteil vom 09. Mai 2001, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354-373 = VersR 2001, 841-846). Die Regelungen zur Überschussermittlung sind derart kompliziert, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden können (BGH a.a.O.). Soweit eine Angabe dazu verlangt wird, ob eine Überschussbeteiligung garantiert wird, ist eine solche Angabe vorhanden, indem es in den Versicherungsscheinen heißt, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann (AB Bl. 6, 44, 70). Es reicht aus, wenn sich ein Versicherungsnehmer ein ungefähres Bild machen und Details mit sachkundiger Hilfe ermitteln kann (Armbrüster, a.a.O., Rn. 31). Im Ergebnis erachtet der Senat daher die vorliegenden Verbraucherinformationen für ausreichend. Auch andere Oberlandesgerichte haben dies so beurteilt: So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 U 79/18 –, juris Rn. 55): „c) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 19 AVB (Anl. BLD 1, GA I 134) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10a VAG aF. Insbesondere ist die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen ausreichend (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, juris Rn. 59; Senat, Urteile vom 27. September 2018 - 7 U 95/18 und 7 U 132/18). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ebenso entschieden und ausgeführt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –; OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – 20 U 22/16 –, Rn. 23): „Die Beklagte hat in den Verbraucherinformationen (hier konkret in § 17 der Versicherungsbedingungen; GA 23) auch hinreichende Angaben zur Überschussermittlung gemacht. Neben der allgemeinen Beschreibung, wie sich Überschüsse ergeben können, findet sich dort zwar nur noch der Satz: "Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen". Aber das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 841) aus. Dieser hat nicht nur entschieden, dass die damals streitgegenständliche Klausel zur Überschussermittlung (die mit der hiesigen in den entscheidenden Punkten vergleichbar ist) AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist; er hat auch festgehalten, dass Ziffer 2 Buchst. a des Abschnitts I der Anlage D zum VAG insoweit keine weiteren Anforderungen stellt (aaO; Rz. 61). Dem schließt sich der Senat an.“ Der Bundesgericht hat in dem zitierten Urteil wie folgt ausgeführt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00 –, BGHZ 147, 354-373, Rn. 61): „c) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i.V. mit Anlage D Abschnitt I Nr. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe machen muss, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten lässt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit diesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind, die auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung haben.“ Das bestätigt die Annahme des Senats, dass die besagten Verbraucherinformationen nicht nur den Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, sondern auch den Anforderungen von Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.). § 10a VAG a.F. reicht insofern nicht weiter als die sich aus dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergebenden Anforderungen (Präve, in: Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005, § 10a Rn. 24). Aus einer etwaigen Intransparenz der Verbraucherinformationen - falls sie vorläge - würde kein Widerspruchsrecht folgen, sondern allenfalls eine Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, RuS 2008, 29 = VersR 2007, 1547 f., juris Rn. 10; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 116; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 7 Rn. 24, 34 und VVG-InfoV § 2 Rn. 22). Den Vertragsinhalt betreffende Verbraucherinformationen sind, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aus (BGH a.a.O.). Dies gilt erst recht bei Intransparenz von weiteren nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen (BGH a.a.O.). Bei den Verbraucherinformationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.) handelt es sich um den Vertragsinhalt betreffende Informationen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem vorstehend zitierten Urteil ausgeführt (BGH Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, RuS 2008, 29 = VersR 2007, 1547 f., juris Rn. 10): „b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § § 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen.“ Nach alledem sind die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2a zu § 10a Abs. 1 VAG (a.F.) erforderlichen Verbraucherinformationen im vorliegenden Fall erteilt worden. b. Auch Angaben zu Nr. 2c der Anlage D sind vorhanden. Der Kläger vermisst insoweit Angaben über Leistungen aus prämienfreier Versicherung für den Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts. Jedoch brauchte die Höhe einer Kapitalabfindung bei teilweiser oder vollständiger Beitragsfreistellung nicht angegeben zu werden, da diese nicht vorausberechenbar ist. Sie hängt von zwei Unbekannten ab, nämlich von Zeitpunkt und Höhe der Beitragsfreistellung. Da die Reduktion je nach individuellen Bedürfnissen des Versicherungsnehmers unterschiedlich ausfällt, ist eine vorvertragliche Information für alle Fälle nicht möglich und europarechtlich auch nicht geboten (Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 7: VVG-InfoV § 2 Rn. 47; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, VVG-InfoV § 2 Rn. 13). Insoweit erachtet der Senat die in den Versicherungsscheinen enthaltene jährliche Staffelung der beitragsfreien Leistungen für ausreichend (AB1 Bl. 5, 44, 72). c. Unerheblich ist es, sofern die Angaben über die Überschussbeteiligung falsch wären. Denn die Unrichtigkeit von Verbraucherinformationen spielt für den Beginn der Widerspruchsfrist keine Rolle (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 5a Rn. 16). Hierzu hat des Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 06.09.2019, 3 U 128/19, juris Rn. 35 ausgeführt: „Denn eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation führt nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 94/15 -, Rn. 30, juris; Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - 3 U 194/15). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine unvollständige Verbraucherinformation die Widerspruchsfrist § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht in Lauf setzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 U 108/18 -, Rn. 44, juris) hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass intransparente Angaben keine Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. darstellen (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 -, Rn. 9, juris). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 08.07.2020, IV ZR 270/19, juris). 3. Auf die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts kam es nicht mehr an. 4. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestand, kam es auf dessen Höhe nicht mehr an. Diese spielte für die Frage der Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auch keine Rolle, da davon nur der Anspruch dem Grunde nach betroffen war. 5. Der Hilfsantrag auf Zuerkennung weiterer Bewertungsreserven spielte für die Aussetzung des Verfahrens ebenfalls keine Rolle, da zunächst der Hauptantrag geklärt werden musste. III. Der Senat setzt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 1/5 der Hauptsache fest (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 148 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht nicht von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung und erfordert weder eine Fortbildung des Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, abweicht, fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet war. Der Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit gilt im Beschwerdeverfahren nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde - wie hier - jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners - nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30.03.2006, IX ZB 171/04, juris Rn. 4).