Urteil
11 U 1335/24
OLG Koblenz 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0512.11U1335.24.00
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Leitsätze
1. Die Übermittlung sog. „Positivdaten“ durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein.(Rn.8)
2. Einem Schaden i. S. d. Art. 82 DS-GVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten kann es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner „Positivdaten“ bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.12.2024, Az.: 2 O 83/24, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übermittlung sog. „Positivdaten“ durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein.(Rn.8) 2. Einem Schaden i. S. d. Art. 82 DS-GVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten kann es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner „Positivdaten“ bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.34) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.12.2024, Az.: 2 O 83/24, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, mit der er am 17.09.2021 einen seit September 2023 beendeten Postpaid-Telekommunikationsvertrag mit vergünstigtem Kauf eines Apple IPhone 12 Pro (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 05.05.2025, Bl. 102.1 ff. eGA-OLG) geschlossen hatte, wegen einer Einmeldung seines Mobilfunkvertragsschlusses an die SCHUFA Holding AG (i. F. S) auf Schadensersatz sowie auf Feststellung und Unterlassung in Anspruch. Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. §§ 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. II. Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klage ist zulässig, aber mangels schadensursächlichen Datenschutzverstoßes unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aufgrund der Übermittlung seiner Vertragsdaten an die SCHUFA geltend macht (A.). Sie ist im Unterlassungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, aber ebenfalls unbegründet, da von dem Antrag auch unter Umständen rechtmäßige Datenübermittlungen erfasst werden und im Übrigen die Vertragsbeziehung mit der Beklagten bereits beendet ist (B.). Der zulässige Feststellungsantrag zu 3. ist aus den Gründen zu Lit. A. unbegründet (C.), ebenso der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (D.). A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit sie auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes gerichtet ist. Der Kläger hat mangels eines Verstoßes der Beklagten gegen die DS-GVO durch die Übermittlung seiner Vertragsdaten an die S, jedenfalls aber mangels durch einen etwaigen Verstoß eingetretenen Schadens keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DS-GVO. 1. Die entsprechende Datenverarbeitung durch die Beklagte war im vorliegenden Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO gerechtfertigt. a) Durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Klägers gegenüber der SCHUFA als Dritter, konkret von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende des zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrags, der Vertragsnummer und dem Meldemerkmal SK - Servicekonto zum Telekommunikationskonto, hat die Beklagte i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Daten als Verantwortliche i. S. d. Art. 82 Abs. 1, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO verarbeitet. b) Sie kann sich hierbei auf den vorliegend allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS-GVO als Rechtfertigungsgrund stützen. aa) Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 75, juris). Dabei kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 76, juris). Der Erwägungsgrund 47) zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO besagt unter anderem, dass ein berechtigtes Interesse beispielsweise vorliegen könne, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen bestehe, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stelle ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses verlangt nach einer Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 77, juris). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sog. Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 78, juris). Die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen dessen erfolgen, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 88, juris). Schließlich ist eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen geboten, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 79, juris). Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 87, juris). Nach dem 47. Erwägungsgrund der DS-GVO ist zu prüfen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Auf diesen Erwägungsgrund gestützt, hat der EuGH ausgeführt, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen können, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, Rn. 80, juris). bb) Dies zugrunde gelegt, war die Einmeldung von Vor- und Nachname des Klägers, seines Geburtsdatums und der Vertragsnummer mit dem Meldekennzeichen "SK" zwecks Anlage eines sog. Servicekontos bei der SCHUFA mit diesen Daten zum Zwecke jedenfalls der Betrugsprävention und des Schutzes der Verbraucher vor oft damit im Zusammenhang stehendem Identitätsdiebstahl gerechtfertigt (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – I-20 U 51/24, 20 U 51/24, juris Rn. 53 ff., 72 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2025 – 4 U 120/24 e, Anlage zum Schriftsatz vom 07.05.2025, Bl. 105.1 ff. eGA-OLG). aa) Die Beklagte verfolgte mit der Einmeldung der personenbezogenen Daten das berechtigte Interesse der Betrugsprävention in einem solidarischen System, in dem die Vertrauenswürdigkeit von potentiellen neuen Vertragspartnern bei auf Vorausleistung des Dienstleisters angelegten Verträgen und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit auf Grundlage der von allen Verkehrsteilnehmern eingespeisten Positiv- und Negativdaten bewertet werden. Die konkrete Datenverarbeitung diente daher den sozioökonomischen Interessen insbesondere der Telekommunikationsbranche, letztlich aber auch der redlichen Kunden von Telekommunikationsunternehmen. Unerheblich ist, dass der Beklagten selbst die nachträgliche Einmeldung der Vertragsdaten des Klägers auf diesen bezogen nichts nützt, da sie nicht notwendig (nur) eigene Interessen verfolgen muss. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung nachvollziehbar ausgeführt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden innerhalb kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern viele Mobilfunkverträge abschließen, statistisch ein erhöhtes Betrugsrisiko vorliegt. Sie hat verschiedene Betrugsmaschen mit diesem Ansatz substantiiert dargelegt, in denen Täter sich - teils in organisierter Form - unter falscher Identität, u. a. mit dem Paketagententrick oder systematisch durch leichte Veränderung von Name oder Geburtsdatum Telekommunikationsgeräte von verschiedenen Telekommunikationsdienstleistern im Wert von bis zu ca. 1.000,00 € zwecks Weiterverkaufs, vom Anbieter vorfinanzierte Telekommunikationsdienstleistungen im International Roming, Micropayment oder Anrufe bei kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummern verschaffen oder die abgeschlossenen Postpaid-Verträge nutzen, um z. B. Links zu Seiten mit Schadsoftware zu verbreiten. Sie hat unter Bezugnahme auf Anlage 23 (Bl. 194.15 ff. eGA-LG) auch dargelegt, dass die SCHUFA speziell auf die Telekommunikationsbranche zugeschnittene Auskünfte und Dienstleistungen vorhält, die es durch Einspeisen der Informationen in das Fraud Prevention System der Telekommunikationsanbieter ermöglichen, die verschiedenen Betrugsfälle vor einem regelmäßig online erfolgenden Vertragsschluss wirksam herauszufiltern. bb) Ebenso ist nachvollziehbar, dass die konkrete Datenverarbeitung zur Betrugsprävention erforderlich war. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Zunächst ist die Übermittlung von Vor- und Nachname, Anschrift und Geburtsdatum zur zweifelsfreien Identifikation des Marktteilnehmers unerlässlich. Eingemeldet wurden auch nicht pauschal jedwede Vertragsschlüsse mit der Beklagten, sondern bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Kläger nur solche, die mit nennenswerten Vorleistungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum verbunden waren und daher grundsätzlich für die aufgezeigten Betrugsmaschen mittels einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen bei verschiedenen Anbietern infrage kamen. Im konkreten Fall war der Postpaid-Telekommunikationsdienstleistungsvertrag mit dem Kläger über eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten zu einer monatlichen Grundgebühr von 54,99 € verbunden mit einem vergünstigten Hardwarekauf eines Apple iPhone 12 Pro 256 GB zum Preis von 154,00 € abgeschlossen. Die Einholung einer Einwilligung in die nachträgliche Übermittlung der Vertragsdaten schied als gleich geeignetes Mittel zur Betrugsprävention aus, da sie mit Blick auf § 7 Abs. 4 DS-GVO nicht freiwillig und daher ohnehin unwirksam gewesen wäre, wenn die Telekommunikationsanbieter und so auch die Beklagte den Vertragsschluss von der Erteilung der Einwilligung abhängig gemacht hätten, da die Datenverarbeitung für die Erfüllung des konkreten Vertrags nicht erforderlich ist. Soweit die Abhängigkeit des Vertragsschlusses von der Einwilligung nicht gegeben wäre, hätte aber jeder Kunde mit Betrugsabsicht die Einwilligung nicht erteilt. Soweit der Kläger andere Anbieter benennt, die speziell nur für die Telekommunikationsbranche Dienstleistungen anbieten, ist angesichts seines eigenen Vortrags, dass die Beklagte über die umfassendste Datenbank in Deutschland verfüge, nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit der potentiellen Vertragspartner vergleichbar realistisch und zuverlässig eingeschätzt werden kann, wie auf der Datenbasis der S, die zudem neben Negativdaten auch Positivdaten erhebt und ebenfalls spezifische Dienstleistungen für die Telekommunikationsbranche anbietet. Sich nur auf Negativdaten etwa infolge von Zahlungsausfällen zu stützen, ist ebenfalls nicht gleichermaßen effektiv, weil die Einmeldung von Zahlungsausfällen wegen der Vorgaben in § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG in der Regel nur nach einem Vertragsschluss und zudem mit einem deutlichen Zeitverzug erfolgen kann. Das Video-Ident-Verfahren mag zwar geeignet sein, den konkreten, an einem Vertragsschluss mit einem bestimmten Anbieter Interessierten zu identifizieren, ist aber von vorneherein nicht geeignet, eine Vielzahl von innerhalb kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern abgeschlossenen Verträgen als Betrugsverdachtsmoment aufzudecken. Abgesehen davon ist es im hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsbranche auch nicht praktikabel. Schließlich ist der Eigentumsvorbehalt am Smartphone nicht gleichermaßen geeignet, da in dem Fall der Vertrag mit dem Betrugstäter bereits geschlossen, die Hardware schon bereitgestellt ist und dem Anbieter das Risiko der Durchsetzung von Herausgabe- und/oder Schadensersatzansprüchen auferlegt wird. bb) Im vorliegenden Fall überwiegen auch nicht die gemäß Art. 8 EuGRCh und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechte und Interessen des Klägers am Schutz der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten die gemäß Art. 15 EuGRCh und Art. 12 GG geschützten Rechte und das Interesse der Beklagten an der Teilhabe an dem dargestellten solidarischen Betrugspräventionssystem zwecks Absicherung vor wirtschaftlichen Schäden. Der Kläger konnte aus den Vertragsunterlagen unschwer erkennen, dass nach Vertragsschluss mit der Beklagten die streitgegenständlichen Vertragsdaten von seiner Vertragspartnerin möglicherweise an die SCHUFA übermittelt werden. Er wurde unter Ziff. 6. in dem …Vertrag optisch hervorgehoben und im Fettdruck darauf hingewiesen, dass "im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an folgende Auskunfteien" übermittelt werden. Sodann wurde als erstes die SCHUFA Holding AG genannt. Im Weiteren wurde er auch darüber informiert, dass die Daten von den Auskunfteien zur Profilbildung (Scoring) verarbeitet werden und dass die Profilbildung auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren basiert, wobei auch Anschriftendaten Verwendung finden können. Ein weiterer Hinweis auf den Datenaustausch mit u.a. der SCHUFA – nicht nur bei nicht vertragsgemäßem Verhalten des Klägers – findet sich im Zusammenhang mit der Einverständniserklärung zur Auskunfteinholung bei der SCHUFA über nicht vertragsgemäßes Verhalten und die Einmeldung von Negativdaten. Darüber hinaus hatte der Kläger unstreitig das ihm bei Vertragsschluss vorliegende Merkblatt Anlage B24 zur Kenntnis genommen. Darin wies die Beklagte unter Ziff. 9. auch unter der Überschrift "Datenübermittlung an Auskunfteien" darauf hin, dass sie mit der SCHUFA zusammenarbeitet, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit einer Bonitäts- und Identitätsprüfung und der Einmeldung von Forderungen bei nicht vertragsgemäßem Verhalten. Der dritten Unterüberschrift "Erstellung eines Servicekontos (S)" ist zu entnehmen, dass zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrags (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA übermittelt werden, wenn sich dahingehend aus dem Vertrag eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit sei ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trage die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass man an ...@....com schreiben solle, wenn man die Übermittlung an die SCHUFA nicht wünsche. Auch auf einen Link mit weitergehenden Informationen der SCHUFA zum Datenschutz wurde verwiesen. Zumal sein Vertrag mit monatlichen Vorleistungen durch die Beklagte in nicht nur geringfügigem Umfang und u.a. einem vergünstigten Erwerb von hochwertiger Hardware verbunden war, musste der Kläger vor diesem Hintergrund vernünftigerweise damit rechnen, dass seine Vertragsdaten bei der SCHUFA zu Betrugspräventionszwecken eingemeldet werden. Die Beklagte sieht sich angesichts des Massengeschäfts mit Postpaid-Handyverträgen in der Summe einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Demgegenüber erscheint die Einmeldung der Vertragsdaten des Klägers zur Profilbildung hinnehmbar. Bei Name, Anschrift und Geburtsdatum handelt es sich um für die Identifikation des Klägers erforderliche Informationen, die der SCHUFA gleichermaßen auch von den anderen aus der Auskunft vom 16.08.2023 ersichtlichen Einmeldenden mitgeteilt worden sein müssen, wie z. B. von Paypal, bei denen der Kläger nach eigenen Angaben eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Identität der SCHUFA bereits vor der Einmeldung durch die Beklagte ohnehin – mit Einwilligung des Klägers – bekannt war. Nur am Rande sei angemerkt, dass sogar noch unter der von ihm vorgetragenen Auskunftssperre wegen seiner Tätigkeit beim BKA die ... am 16.03.2023 seine aktuelle Anschrift eingemeldet hat. Die Vertragsdaten sind nicht sensibel, da grundsätzlich jeder Handy-Kommunikationspartner ersehen kann, dass der Kläger einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat und sich aus der Telefonnummer erschließen kann, mit welchem Unternehmen. Der Umstand eines Mobilfunkvertragsschlusses durch den in vorgenannter Weise identifizierten Kläger ist eine seine Sozialsphäre berührende, einen Alltagsvorgang im Wirtschaftsleben betreffende Tatsache, die gleichermaßen auf eine Vielzahl der Erwachsenen in Deutschland zutrifft und jedenfalls für sich genommen keine erheblich negative Aussagekraft hat, allenfalls dahingehend, dass jemand (auch) aus einem solchen Vertrag Verbindlichkeiten hat. Zudem ist der Umstand, dass der Kläger mit der Beklagten, einem seit Jahrzehnten in Deutschland etablierten Telekommunikationsunternehmen kontrahiert hat, nicht negativ besetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die eingemeldeten Tatsachen einen erheblichen negativen Einfluss auf den Bonitätsscore des Klägers haben sollten. Anhaltspunkte dafür, dass der Algorithmus der SCHUFA Tatsachen, die für die Bonität der Kunden bei vernünftiger Betrachtung keine negative Aussagekraft haben, falsch gewichten und zu mathematisch inkorrekten, verzerrten Ergebnissen hinsichtlich der Bonität führen würde, hat der Kläger nicht dargetan. 2. Selbst wenn man aber die Datenverarbeitung als unzulässig einstufen wollte, hätte sie vorliegend nicht zu einem Schaden des Klägers geführt. a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DS-GVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO reicht jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat. Die Beweislast für einen erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden trägt derjenige, der ihn geltend macht. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DS-GVO darstellen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). Nach dem Erwägungsgrund 85 zur DS-GVO kann der Schaden etwa im Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder in der Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanziellen Verlusten, unbefugter Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen für die betroffene natürliche Person liegen. Dementsprechend hat der EuGH klargestellt, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen bzw. einer missbräuchlichen Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfordert (EuGH, Urteile vom 04.10.2024 – C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137). Auch die durch einen Verstoß gegen die DS-GVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-590/22 –, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt jedoch ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20.06.2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35 - PS GbR; vom 25.01.2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 68). Der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, muss folglich schlüssig geltend machen (und ggf. nachweisen), dass der Verstoß gegen die DS-GVO negative Folgen für ihn gehabt hat, die einen immateriellen Schaden darstellen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, juris Rn. 33 f. m. w. N.). b) Daran gemessen hat der Kläger durch die Einmeldung der Vertragsdaten bei der SCHUFA keinen Schaden erlitten. aa) Es fehlt an einem Kontrollverlust über die eingemeldeten Vertragsdaten. Ein Kontrollverlust liegt vor, wenn der Betroffene durch die Weitergabe der Vertragsdaten in eine Lage geraten ist, in der er nicht sicher ist, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden (vgl. EuG, Urteil vom 08.01.2025 – T-354/22, juris Rn. 197). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar könnten die Identitätsdaten des Klägers bei einem Datenleak und einer Veröffentlichung im Internet oder Darknet einen Identitätsdiebstahl erleichtern und die behauptete Problematik wegen seiner BKA-Tätigkeit und Reisen in Drittländer nach sich ziehen. Anhaltspunkte für ein derartiges unkontrolliertes Verlassen eines datenschutzrechtlichen Rahmens liegen indessen nicht vor und sind nicht allein wegen der Übermittlung an die SCHUFA und die etwaige Weiterübermittlung an andere Telekommunikationsunternehmen auf deren Anfrage gegeben. Die Daten sind damit nicht veröffentlicht, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden. Das rein hypothetische Risiko einer weitergehenden missbräuchlichen Verwendung, etwa durch ein unkontrolliertes Abfließen der Daten aus dem Geschäftskreis der S, genügt indessen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht für die Begründung eines Schadens. Der Kläger wurde informiert, dass die SCHUFA mit den eingemeldeten Vertragsdaten nach einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren ein Profil erstellt und dass sie ihren Vertragspartnern Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen gibt. Auch wurde er für detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten der Auskunfteien auf diverse, aussagekräftige Internetseiten zur Weiterverarbeitung der Daten verwiesen. Zudem wurde er auf ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen eine Einmeldung der Vertragsdaten an die SCHUFA hingewiesen. Der Kläger war daher jederzeit voll informiert und hatte es in der Hand zu entscheiden, wie seine Daten verarbeitet werden; er hätte jederzeit die Datenverarbeitung durch die SCHUFA bei fortlaufendem Vertragsverhältnis stoppen können, hat sie aber widerspruchslos geduldet. Von einer gegen seinen Willen stattfindenden Datenverarbeitung von Positivdaten kann vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine Rede sein. bb) Erst recht ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht kein Schaden des Klägers in Form der dargestellten Belastungen und Nachteile feststellbar. Soweit der Kläger hier Sorgen und Befürchtungen infolge der S-Auskunft wegen der Einmeldung der Beklagten geltend macht, sind diese nicht ansatzweise gerade mit dieser Einmeldung in Einklang zu bringen und entbehren in der vorgetragenen Art und in ihrem, gar Existenzängste erreichenden Ausmaß auch unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses einer nachvollziehbaren Grundlage, zumal nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils die SCHUFA die eingemeldeten Daten des Klägers unstreitig bereits vor Klageerhebung gelöscht hatte. Auch sonstige – konkrete – Nachteile des Klägers infolge der streitgegenständlichen Einmeldung sind nicht dargetan. Die S-Auskunft vom 16.08.2023 lässt vielmehr erkennen, dass der Kläger wenige Monate vor der Auskunft umgezogen war und außerdem immer wieder Kleinkredite bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen, u.a. mit Pp, in Anspruch genommen hatte, was beides nach den öffentlich von der SCHUFA bereitgestellten Informationen (https://www.schufa.de/scoring-daten/hilfe-ihrem-schufa-score/; https://www. schufa.de/scoring-daten/score-verbessern/#576026; s. auch https://www.schufa.de/newsroom/bonitaet/schufa-score-25-wahrheiten-berechnung-mehr/) geeignet ist, den Score zu verschlechtern. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zum Schaden wird ergänzend Bezug genommen. B. Die Klage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, soweit sie im Antrag zu 2) auf Unterlassung einer künftigen Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA ohne Einwilligung des Klägers gerichtet ist. 1. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (zum Ganzen BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 –, Rn. 52f., juris). b) Daran gemessen genügt der vorliegende Unterlassungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – I-20 U 51/24, 20 U 51/24, juris Rn.47, 50 f.). Der Kläger definiert seine "Positivdaten", deren Übermittlung unterlassen werden soll, als Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags. Das ist hinreichend bestimmt i. S. der Information über einen Vertragsabschluss und die Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, sowie Informationen über den Verlauf des Vertragsverhältnisses, mit Ausnahme der Daten, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten seinerseits ergeben ("Negativdaten"). Auch ist mit Blick auf die Begründung der Klage, die sich allein um eine Einmeldung bei der SCHUFA rankt, hinreichend klar, dass eine Übermittlung an die SCHUFA gemeint ist und "namentlich" hier im Sinne eines die "Auskunfteien" konkretisierenden "nämlich" gemeint ist, was auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2025 erläutert wurde, ohne dass der Klägervertreter widersprochen hätte. Des Weiteren soll die Einmeldung der "Positivdaten" nicht ohne eine Einwilligung des Klägers stattfinden dürfen. 2. Die Klage ist indessen unbegründet. Eine Einwilligung des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. a) DS-GVO kommt entgegen seiner Auffassung nicht unter sämtlichen denkbaren Umständen als alleiniger Rechtfertigungsgrund für eine entsprechende Datenverarbeitung infrage. Die Betrugsprävention kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Rechtfertigungsgrund i. S. d. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO für eine entsprechende künftige Datenverarbeitung sein (so auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 – I-6 U 58/23, 6 U 58/23, juris Rn. 40 ff.). So lag der Fall auch hier, wie unter Lit. A. ausgeführt. Der Kläger kann daher jedenfalls nicht verlangen, dass die entsprechenden Daten nur mit seiner Einwilligung weitergegeben werden dürfen, da dies Wortlaut und Regelungssystematik des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO zuwiderliefe. Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 22.09.2021 zur Verarbeitung von Positivdaten von Privatpersonen aus Verträgen über Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten durch Auskunfteien. Im Beschlusstenor heißt es lediglich, dass die Übermittlung und Verarbeitung von sog. Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden könne und dass es für die Übermittlung und Verarbeitung von sog. Positivdaten regelmäßig einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit bedürfe. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall unstreitig geblieben, dass die Vertragsbeziehung der Parteien bereits seit 2023 beendet und der Vertrag seit 25.09.2023 deaktiviert ist, und der Kläger hat nicht dargetan, dass sich ein neues Vertragsverhältnis mit der Beklagten bereits in Anbahnung befände. Ohne eine (fortbestehende) Rechtsbeziehung der Parteien scheidet indessen ein Unterlassungsanspruch – auf welcher der diskutierten Rechtsgrundlagen auch immer – aus. C. Die Klage ist im Feststellungsantrag zu 3) zulässig, aber mangels Datenschutzverstoßes ebenfalls unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO. Der hinreichenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass der Antrag im Wortlaut allgemein Bezug auf zu ersetzende Schäden nimmt, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. Diese Formulierung ist unter Heranziehung der Begründung nicht dahingehend auszulegen, dass damit Schäden durch irgendeine nicht näher bestimmte künftige unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten gemeint sind. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung eindeutig, dass mit der unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten die streitgegenständliche Datenübermittlung vom 16.09.2021 gemeint ist. Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, Rn. 16 m. w. N.). Es kann daher bei Unbegründetheit der Klage – wie hier – dahinstehen. 2. Zur Unbegründetheit auch der Feststellungsklage wird zwecks Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Lit. A. Bezug genommen. D. Schließlich hat der Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch keinen Anspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. III. Es besteht keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO (analog) bis zur Klärung der dem EuGH vorliegenden, in der Berufungsbegründung aufgezeigten Rechtsfragen oder zur Vorlage der Sache an den EuGH. Sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind bereits durch EuGH-Rechtsprechung in seinem Sinne geklärt oder für den vorliegenden Fall unerheblich. Es kommt vorliegend aus den unter Lit. B. dargelegten Gründen nicht darauf an, auf welche konkrete inländische oder europäische Rechtsnorm ein Unterlassungsanspruch gegebenenfalls gestützt werden könnte sowie ob Wiederholungsgefahr hierfür erforderlich und vorliegend gegeben wäre, so dass es auch weder einer Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog noch einer Vorlage der vom Kläger in der Berufungsbegründung formulierten Fragestellungen hierzu an den EuGH bedarf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wirft, soweit entscheidungserheblich, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, da der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Alt. 1 ZPO. Es ist auch nicht zu befürchten, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Alle vorliegend entscheidenden Rechtsfragen sind spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 – sowie den dort zitierten EuGH-Entscheidungen und dem Urteil des EuGH vom 07.12.2023 – C-26/22 – geklärt und es stellen sich lediglich noch Fragen der Subsumtion im Einzelfall. Der Senat weicht auch nicht von einem in einer Vergleichsentscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz ab, was für eine Revisionszulassung unter Divergenzgesichtspunkten indes Voraussetzung wäre (BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16, Rn. 17, juris; Zöller/Feskorn, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Eine Divergenz ist nicht bereits mit einer abweichenden Anwendung von Rechtssätzen auf den Einzelfall, etwa hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Unterlassungsklage, zu begründen (vgl. MüKo-Krüger, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 14). Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Dabei wurde der Antrag zu 1. mit 5.000,00 €, der Antrag zu 2. mit 500,00 €, der Antrag zu 3. mit 500,00 € und der Antrag zu 4. mit Rücksicht auf § 43 Abs. 1 GKG mit 0,00 € angesetzt. Nachdem die SCHUFA gemäß den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitig die gemeldeten Informationen über Telekommunikationsverträge einschließlich des Eintrags des Klägers ab dem 20.10.2023 gelöscht hat sowie das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten im selben Jahr beendet und kein neues eingegangen wurde oder sich in der Anbahnung befindet, erscheint das Interesse des Klägers am Unterlassen einer Einmeldung von Positivdaten bei der SCHUFA ebenso wie der Feststellungsantrag jeweils mit 500,00 € angemessen bewertet.