Beschluss
9 UF 53/17
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0130.9UF53.17.00
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Leitsätze
1. Bei der nach § 51 Abs. 1 VersAusglG aufgrund einer Versetzung des Ausgleichspflichtigen in den einstweiligen Ruhestand vorzunehmenden beschränkten Totalrevision des Versorgungsausgleichs hat das Gericht zur Bemessung des hinsichtlich eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung in Ansatz zu bringenden Ausgleichswerts auf den Zeitpunkt der Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand und nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze abzustellen.(Rn.14)
2. Zu den Voraussetzungen einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.(Rn.30)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der nach § 51 Abs. 1 VersAusglG aufgrund einer Versetzung des Ausgleichspflichtigen in den einstweiligen Ruhestand vorzunehmenden beschränkten Totalrevision des Versorgungsausgleichs hat das Gericht zur Bemessung des hinsichtlich eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung in Ansatz zu bringenden Ausgleichswerts auf den Zeitpunkt der Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand und nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze abzustellen.(Rn.14) 2. Zu den Voraussetzungen einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.(Rn.30) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die am [...] 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf den am 10. Oktober 1996 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt. Dabei fanden beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaften des Antragsgegners bei der [...] mit einem Ehezeitanteil von monatlich 2.279,09 DM sowie Anwartschaften der Antragstellerin bei der [...] mit einem Ehezeitanteil von monatlich 359,11 DM Berücksichtigung. Der bis dahin als Beamter im Dienste der [...] tätige und am [...] 1950 geborene Antragsgegner wurde auf seinen entsprechenden Antrag hin mit Wirkung zum 1. September 2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dies führte im Vergleich zum Ruhegehalt bei einem angenommenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu keiner Verringerung des Ruhegehalts. Vielmehr ergab bzw. ergibt sich insoweit jeweils ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %. Mit ihrem am 8. Juni 2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 11. Juni 1997 wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Ausgleichswerte beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 entsprochen, welcher dem Antragsgegner am 20. Dezember 2016 zugestellt worden ist. Mit seiner am 19. Januar 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags unter Aufhebung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung. Er ist insbesondere der Auffassung, bei der Ermittlung des Ausgleichswerts seiner bei der Versorgungsträgerin zu 2) bestehenden Versorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft habe das Amtsgericht zu Unrecht nur seine tatsächlich abgeleistete Dienstzeit zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte es indes auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze abstellen müssen. Des Weiteren habe das Amtsgericht bei seiner Abänderungsentscheidung fälschlicherweise die Kürzung seiner Pension um eine laufende Versorgungsleistung unberücksichtigt gelassen, welche er aufgrund vor der Ehe erworbener Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung, auf die seitens der Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schreiben und Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts zu den Aktenzeichen - 9 F 329/14 - und - 11 F 207/96 - Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Dabei ist der Beschwerdeantrag dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterstellt wird. Zwar beschränkt sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auf Ausführungen zu seinem Versorgungsanrecht bei der Versorgungsträgerin zu 2). Jedoch begehrt er mit seinem Beschwerdeantrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Abänderungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Demnach macht er der Sache nach letztlich geltend, dass die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 VersAusglG nicht gegeben seien, was den gesamten angefochtenen Beschluss betrifft (vgl. OLG Stuttgart, NZFam 2017, 220, 222). Allerdings sind - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen einer Abänderung der mit Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 1997 getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Die Wertänderung ist nach §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 % sowie in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit genügt es gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts wesentlich geändert hat. Nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist. Die vorstehenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner bezieht bereits eine Altersversorgung, sodass die zeitlichen Voraussetzungen der §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG gewahrt worden sind. Zudem hat sich zumindest der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsträgerin zu 1) wesentlich geändert, weshalb im Rahmen der Zulässigkeit der Abänderung offen bleiben kann, ob sich auch der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsträgerin zu 2) wesentlich geändert hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Insoweit gilt es zu beachten, dass nach dem früheren Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) wurden. Insbesondere die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist deshalb bei einer Änderung der monatlichen Rente von mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, kommt es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen wurde (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NZFam 2018, 24, 25 f., m.w.N.). Die Differenz zwischen der Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils des hier in Rede stehenden Anrechts der Antragstellerin (= 91,81 €; entspricht 1/2 x 359,11 DM) und dem nunmehr unter Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen als Rentenbetrag auf das Ende der Ehezeit (30. September 1996) bezogenen Ausgleichswert (= 126,47 €) beträgt 34,66 €. Damit ist unter den hier obwaltenden Umständen sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 4,59 € (entspricht 5 % von 91,81 €) überschritten, als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich auf rund 21,12 € (1 % von monatlich 4.130,-- DM und damit rund 2.111,64 €) beläuft. Bei der nach alledem vorzunehmenden beschränkten Totalrevision des Versorgungsausgleichs (vgl. hierzu MünchKomm-Dörr, BGB, 7. Aufl. 2017, § 51 VersAusglG, Rdnr. 3, m.w.N.) hat das Amtsgericht zur Bemessung des hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsträgerin zu 2) in Ansatz zu bringenden Ausgleichswerts zu Recht auf den Zeitpunkt der Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand (1. September 2005) und nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze (1. September 2015) abgestellt. Der Ehezeitanteil eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung wie die hier in Rede stehende bestimmt sich nach §§ 40 Absätze 1 und 2, 44 Abs. 1 VersAusglG auf Grundlage einer zeitratierlichen Bewertung. Dabei wird die Gesamtzeit bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze ermittelt. Der Ehezeitanteil der Versorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft entspricht dem Zeitanteil an der maßgeblichen Gesamtzeit, welcher in die Ehezeit fällt (vgl. Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012 Kapitel 11, Rdnr. 108). Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist die tatsächlich geleistete Gesamtdienstzeit - und damit nicht die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - zum Maßstab zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 14; MünchKomm-Siede, BGB, 7. Aufl. 2017, § 44 VersAusglG, Rdnr. 30, m.w.N.; Krenzler/Borth-Stieghorst, a.a.O., Rdnr. 109). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des auszugleichenden Anrechts ist gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG zwar das Ende der Ehezeit; zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner noch nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden und hatte auch einen entsprechenden Antrag noch nicht gestellt. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei einer Änderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 8 UF 163/10 -, juris, Rdnr. 31). Mit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand liegt eine derartige tatsächliche Veränderung vor, die den Ehezeitanteil - rückwirkend betrachtet - ändert. Denn die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgt - wie dargelegt - zeitratierlich, sodass sich im - hier vorliegenden - Falle der Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand, einer Beurlaubung oder der Bewilligung von Altersteilzeit unter anderem die ruhegehaltsfähige Dienstzeit insgesamt sowie das Verhältnis der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit verändern. Der auf die Ehezeit bezogene Versorgungsbezug - der Ehezeitanteil - wird dadurch erhöht. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass es sich sowohl bei der erst nach dem Ehezeitende getroffenen Entscheidung eines Ausgleichspflichtigen, eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, als auch bei dem nach Ende der Ehezeit aufgenommenen Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes und der damit einhergehenden Reduzierung der ursprünglichen Rentenanwartschaft bei einem berufsständischen Versorgungsträger weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N., und 27; Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 -, juris, Rdnr. 16). Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI ergeben sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte nämlich aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, weil für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße - die Entgeltpunkte - ausschlaggebend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 -, juris, Rdnr. 15). Diese Erwägungen sind auf Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis aber gerade nicht übertragbar (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.). Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 43 VersAusglG ändert sich durch das tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Lebenszeit nämlich gerade der Endpunkt für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit, mithin insbesondere der Verhältniswert, der den Ehezeitanteil bestimmt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn das Ruhegehalt eines Beamten wird - wie bereits mehrfach erwähnt - zeitratierlich berechnet. Veränderung der Dienstzeit, zum Beispiel infolge des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wie hier, erfordern eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung ist in solchen Fällen der auf einem nach Ehezeitende gefassten Entschluss beruhende Eintritt in den vorzeitige Ruhestand deshalb zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 9 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.; Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwaltshandbuch Familienrecht, Kapitel 11, Rdnr. 112, m.w.N.). Der Halbteilungsgrundsatz wird hierdurch nicht verletzt. Denn die Eheleute sind durch die Veränderung gleichermaßen betroffen - der veränderte Ehezeitanteil wird hälftig geteilt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 100). Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des ausgleichspflichtigen Beamten, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu beantragen, um eine eigene Entscheidung, die von individuellen Umständen abhängig ist. Gleichwohl können diese personenbezogenen Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, weil es an einer den §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGBVI entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Zudem kann bei einer unbilligen Sachlage, so beispielsweise in Fällen eines dolosen Einwirkens des Ausgleichspflichtigen auf das Anrecht bzw. des Vorliegens einer Schädigungsabsicht, eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG erfolgen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 100). Im Übrigen entspricht es der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs, auf die tatsächlich bezogene Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit erworbenen Wert abzustellen und damit die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu sichern. Bei einer feststehenden Versorgung, bei der keine weiteren Dienstzeiten mehr erfolgen werden, derentwegen sich der Steigerungssatz noch ändern könnte, würde es den tatsächlichen Wert der Versorgung verfälschen, wenn noch auf die Altersgrenze hochgerechnet und damit ein fiktiver Versorgungswert ermittelt würde. Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluss (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.). Der Umstand, dass der Antragsgegner vorliegend nicht in den vorzeitigen Ruhestand, sondern in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Sichtweise. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird nämlich nicht befristet und kann nur durch eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet werden (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG). Eine Bemessung der Gesamtzeit im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nach der Dienstzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze käme daher nur dann in Betracht, wenn die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis feststünde oder zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits erfolgt wäre (vgl. Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012 Kapitel 11, Rdnr. 114). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Antragsgegner gilt seit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 1. September 2015 als dauernd in den Ruhestand versetzt (vgl. § 30 Abs. 4 BeamtStG). Somit steht zwischenzeitlich fest, dass keine weiteren Dienstzeiten mehr erfolgen werden, derentwegen sich der Steigerungssatz noch ändern könnte. Auf die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge hat sich die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand im Übrigen nicht ausgewirkt. Ausweislich der Auskunft der Versorgungsträgerin zu 2) vom 14. November 2017 führte die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand im Vergleich zum Ruhegehalt bei einem angenommenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu keiner Verringerung des Ruhegehalts. Vielmehr ergibt sich insoweit jeweils ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %. Die Berechnung des Ehezeitanteils auf Grundlage (nur) der tatsächlich geleisteten (Gesamt-)Dienstzeit vermag es somit auch nicht, den Antragsgegner dadurch ungerechtfertigt zu benachteiligen, dass als Folge der nachehelichen Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung einerseits der Versorgungsabschlag unberücksichtigt bliebe, andererseits jedoch das für die ausgleichsberechtigte Antragstellerin - ebenfalls nur durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bedingte - günstigere Verhältnis zwischen Ehezeitanteil an der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur gesamtruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt wird (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 13 UF 726/06 -, juris, Rdnr. 15). Gerade aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2012 - XII ZB 23/08 - zugrunde lag. Denn dort war entscheidend, dass der nach dem Ende der Ehezeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragende Ehemann, infolge der diesem Antrag entsprechenden Entscheidung seines Dienstherrn einen Versorgungsabschlag hinnehmen musste, sodass sich der Ehezeitanteil seiner Versorgung verringerte. Anders als im dortigen Fall wird hier der Ausgleichsberechtigte durch die nach dem Ende der Ehezeit getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen - wie bereits dargelegt - aber gerade nicht benachteiligt; vielmehr wirkt sich die Entscheidung für den Ausgleichsberechtigten durch die Steigerung des Ausgleichswerts günstig aus. Im Übrigen ist diese Wertsteigerung nach dem Ehezeitende weder erarbeitet noch erkauft, sondern dem Anrecht als Option immanent. Sie ist - anders als in der Risikoversicherung - kein rein nachehezeitlicher Vorgang. In der Beamtenversorgung gibt es nämlich nur einen Ruhestand, der nicht bei Erreichen der Altersgrenze Halt macht. Die Beamtenpension berechnet sich auch dann, wenn dieser Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig angetreten wird, nach den - in der Ehezeit - zurückgelegten Zeiten als Beamtin oder Beamter. Nur die Berechnungsmodalitäten werden durch weitere Vorschriften verändert (vgl. zum Vorstehenden Norpoth, FamRZ 2016, 677, 680). Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war auch die integrierte Sonderzahlung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1529, 1530; NJW-RR 2007, 651, 653). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs - anders als der Antragsgegner meint - grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1529, 1530, m.w.N.). Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung sowie Steuern, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts regelmäßig unberücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O.). Schlussendlich war der Ausgleichswert der hier in Rede stehenden Versorgung bzw. Versorgungsanwartschaft auch nicht um den Betrag der antragsgegnerseits aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Monatsrente zu kürzen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss sich eine derartige Kürzung der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes nämlich nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf demjenigen Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an welcher der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -, juris, Rdnr. 12). Hierfür sprechen Sinn und Zweck einmal des Versorgungsausgleichs und zum anderen der einschlägigen Ruhensvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -, juris, Rdnr. 18 ff.). Der Versorgungsausgleich soll zwischen den geschiedenen Ehegatten diejenigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgleichen, die in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 19). In der Ehezeit hat der Beamte aber nicht nur die ihm nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit zustehende Versorgung dem Stammrecht nach erdient, sondern er wird den auf dieser Grundlage sich ergebenden vollen Betrag auch tatsächlich erhalten, weil sein Ruhegehalt nach den einschlägigen versorgungsrechtlichen Bestimmungen nur im Falle und höchstens in der Höhe eines tatsächlichen Rentenbezuges einbehalten wird. Der Einwand, in Höhe des ruhenden Betrages erhalte der Beamte in Wahrheit kein Ruhegehalt, sondern die ihm zustehende, vorehelich erworbene gesetzliche Rente, ist formaler Art. Er berücksichtigt nicht, dass in Höhe des Ruhensbetrages die Rente die Alimentationsaufgabe des Ruhegehalts übernimmt. Sie wird dazu eingesetzt, dem Beamten den vollen, amtsangemessenen Unterhalt im Ruhestand zu sichern, an dem der geschiedene Ehegatte nach der Konzeption des Versorgungsausgleichs teilnehmen soll. Danach besteht kein Grund, den Ehegatten eines Beamten im Versorgungsausgleich deshalb schlechter zu stellen als den Ehegatten eines anderen Beamten mit der gleichen ehezeitlich verbrachten Dienstzeit, weil der eine Beamte vor der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Das beiden Beamten im Ruhestand zum Zwecke des amtsangemessenen Unterhalts zur Verfügung stehende Einkommen unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen hat der Ehegatte nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in gleicher Weise zum Erwerb der Versorgungsanwartschaften beigetragen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., Rdnr. 22). Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich nicht als grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist vom Gesetzgeber bewusst nur in engen Grenzen vorgesehen worden, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „groben Unbilligkeit“ in § 27 VersAusglG umrissen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege hingegen nicht zu erreichen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 -, juris, Rdnr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 11 UF 258/15 -, juris, Rdnr. 13; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 6.1). Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58). Vorausgesetzt wird, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Grundgedanken, eine gleichberechtigte Teilhabe zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehe keine Versorgung hat aufbauen können, eine eigene Alterssicherung zu gewährleisten, in geradezu unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16, m.w.N.; NJW 1982, 989, 990; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris Rdnr. 14; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 8; MünchKomm-Dörr, BGB, 7. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr, 15). Dies ist der Fall, wenn die hälftige Partizipation an den jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BGH, NJW 2016, 3722, 3723, Rdnr. 20; 2015, 1599, 1600, Rdnr. 17; 2014, 61, 63, Rdnr. 25; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Die Hürde für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist hierbei höher anzusetzen als die für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB oder § 1579 BGB (vgl. BGH, NJW 1981, 1733, 1734; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 -, juris, Rdnr. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 11 UF 258/15 -, juris, Rdnr. 13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris Rdnr. 14; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 6.1; MünchKomm-Dörr, BGB, 7. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr, 15). Maßstab für diese Beurteilung ist eine umfassende Berücksichtigung der beiderseitigen sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 59, m.w.N.; OLG Düsseldorf, a.a.O. OLG Saarbrücken, a.a.O.; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 8). Dabei kommt es nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und während der Ehe, sondern auch auf eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung, vor allem mit Blick auf die zu erwartende weitere Ausgestaltung der jeweiligen Alterssicherung, an (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris Rdnr. 14, m.w.N.). Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit - nach allgemeinen Grundsätzen - dem Ausgleichspflichtigen, der den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen will, (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., jew. m.w.N.). Denn bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Von alledem ausgehend ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt. Dies beruht auf einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles im Sinne einer Gesamtschau. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass die ungekürzte Beteiligung des Ehegatten an einer vorzeitig erlangten Versorgung nicht regelmäßig grob unbillig ist (vgl. BGH, FamRZ 1990, 1341, 1342; OLG Naumburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 UF 312/11 -, juris, Rdnr. 32). Für eine generelle Korrektur der Ergebnisse des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs steht die Härteklausel nämlich - wie bereits erwähnt - nicht zur Verfügung (vgl. BGH, a.a.O.). Im Übrigen kann ein Ausschlussgrund zwar dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1238, 1239, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 -, juris, Rdnr. 11). Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch gerade nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat nämlich schon nicht dargetan, dass er auf die (ungekürzte) Versorgung zur Sicherung seines eigenen Unterhalts angewiesen ist. Nach alledem ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für einen Ausschluss gemäß § 27 VersAusglG weder eine aus dem Versorgungsausgleich resultierende Besserstellung eines Ehegatten dem anderen gegenüber (vgl. jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 65, m.w.N.) noch die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige aufgrund des Versorgungsausgleichs eine möglicherweise zur Sozialhilfebedürftigkeit führende Einkommensverringerung hinnehmen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 27 UF 64/13 -, juris, Rdnr. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 UF 220/12 -, juris Rdnr. 13, m.w.N.; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, a.a.O., Rdnr. 66 und 72, m.w.N.; MünchKomm-Dörr, BGB, 7. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 29, m.w.N.), ausreicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner Umstände, die zu einer anderweitigen Billigkeitsabwägung führen könnten, nicht geltend gemacht. Dies geht nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen zu seinen Lasten. Ergänzend wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nach alledem war der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich der Erfolg zu versagen. Die schriftliche Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Bedenken gegen eine Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG.