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Beschluss

9 UF 164/18

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0613.9UF164.18.00
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Leitsätze
Die eine Teilzeitbeschäftigung des ausgleichspflichtigen Beamten vor Erreichen der Regelaltersgrenze beendende Entscheidung nach Ehezeitende aber noch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellt eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung dar, die den Ehezeitanteil - rückwirkend betrachtet - ändert.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Februar 2018 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Rheinland-Pfalz (Pers. Nr.: [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.024,92 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,4601 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei den [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,23 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die eine Teilzeitbeschäftigung des ausgleichspflichtigen Beamten vor Erreichen der Regelaltersgrenze beendende Entscheidung nach Ehezeitende aber noch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellt eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung dar, die den Ehezeitanteil - rückwirkend betrachtet - ändert.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Februar 2018 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Rheinland-Pfalz (Pers. Nr.: [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.024,92 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,4601 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei den [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,23 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,- € festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die am [...] 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem basierend auf einer Auskunft des Landesamtes für Finanzen Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2017 im Wege der externen Teilung zulasten des dortigen Anrechts der Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.034,71 € monatlich auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, begründet. Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger der Antragstellerin zu 3) - das Land Rheinland-Pfalz - mit seiner Beschwerde vom 6. März 2018. Diese begründet er damit, dass die der Antragstellerin bewilligte Teilzeitbeschäftigung, deren Fortdauer bis zum 31. Juli 2025 Grundlage der Auskunft vom 12. Dezember 2017 war, bereits am 31. Juli 2018 enden werde, woraus sich eine nach § 5 Abs. 2 VersAusglG beachtliche Änderung der voraussichtlichen Versorgungsansprüche der Antragstellerin ergebe. Aus der beigefügten Auskunft vom 9. März 2018 geht hervor, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts nunmehr auf nur noch 2.049,84 € beläuft, wobei das Land vorgeschlagen hat, den Ausgleichswert mit 1.024,92 € zu bemessen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin zu 3) ist begründet. Der Ehezeitanteil eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung wie die hier in Rede stehende bestimmt sich nach §§ 40 Absätze 1 und 2, 44 Abs. 1 VersAusglG auf Grundlage einer zeitratierlichen Bewertung. Dabei wird die Gesamtzeit bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze ermittelt. Der Ehezeitanteil der Versorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft entspricht dem Zeitanteil an der maßgeblichen Gesamtzeit, welcher in die Ehezeit fällt (vgl. Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012 Kapitel 11, Rdnr. 108). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des auszugleichenden Anrechts ist gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG zwar das Ende der Ehezeit; zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch teilzeitbeschäftigt. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Diese Regelung dient der Prozessökonomie, indem Umstände, die zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 225, 226 FamFG führen würden, bis zur letzten Tatsachenentscheidung bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99). Mit der die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin schon vor dem 31. Juli 2025 beendenden Entscheidung nach Ehezeitende aber noch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegt eine derartige tatsächliche Veränderung vor, die den Ehezeitanteil - rückwirkend betrachtet - ändert (vgl. Wick-Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, B, Rdnr. 122). Denn die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgt - wie dargelegt - zeitratierlich, sodass sich im - vorliegenden - Falle des Endes einer Teilzeitbeschäftigung unter anderem der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit insgesamt sowie das Verhältnis der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zu der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit verändern. Der auf die Ehezeit bezogene Versorgungsbezug - der Ehezeitanteil - wird dadurch erhöht oder - wie hier - verringert. Zeiten, in denen dem Beamten eine ermäßigte Arbeitszeit bewilligt worden ist, sind nämlich nur anteilig ruhegehaltsfähig. Bei der Bestimmung der (Gesamt-)Zeitdauer, die bis zu der für das betreffende Versorgungsanrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) sind deshalb Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur in dem gekürzten Verhältnis zu berücksichtigen, das der ermäßigten Arbeitszeit zur üblichen entspricht. Diese Kürzung gilt auch für Zeiten nach dem Ende der Ehezeit, soweit für diese eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde. Die nach dem bewilligten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung liegende Erweiterungszeit bis zur maßgeblichen Altersgrenze wird dagegen nicht im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Die sich aus alledem ergebende Zeitdauer im Sinne der Gesamtzeit bestimmt den Ruhegehaltssatz (vgl. zu allem Vorstehenden Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, Kapitel 2, Rdnr. 108, m.w.N.). Vorliegend hat sich durch die Entscheidung zur Beendigung der Teilzeitbeschäftigung die Versorgung der Antragstellerin bezogen auf die Ehezeit geringfügig - um 0,10 € von 2.069,42 € auf 2.069,32 € - verringert. Zudem hat nunmehr der Abzug eines ehezeitbezogenen Ruhensbetrages nach § 75 LBeamtVG Rh.-Pf. in Höhe von 19,48 € zu erfolgen. Dadurch hat sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin von 2.069,42 € auf 2.049,84 € verringert; der Ausgleichswert beträgt statt 1.034,71 € nunmehr 1.024,92 €. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass es sich beispielsweise bei der erst nach dem Ehezeitende getroffenen Entscheidung eines Ausgleichspflichtigen, eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, oder bei dem nach Ende der Ehezeit aufgenommenen Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes und der damit einhergehenden Reduzierung der ursprünglichen Rentenanwartschaft bei einem berufsständischen Versorgungsträger weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N., und 27; Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 -, juris, Rdnr. 16). Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI ergeben sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte nämlich aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, weil für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße - die Entgeltpunkte - ausschlaggebend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 -, juris, Rdnr. 15). Diese Erwägungen sind auf Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis aber gerade nicht übertragbar (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 UF 53/17 -; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.). Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 43 VersAusglG ändert sich durch den nachehezeitlichen Übergang von Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung gerade - wie oben dargestellt - die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit, mithin insbesondere der Verhältniswert, der den Ehezeitanteil bestimmt (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn das Ruhegehalt eines Beamten wird - wie bereits mehrfach erwähnt - zeitratierlich berechnet. Veränderungen der Dienstzeit, erfordern eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb beispielsweise auch der auf einem nach Ehezeitende gefassten Entschluss beruhende Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 9 ff.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 UF 53/17 -; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.; Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwaltshandbuch Familienrecht, Kapitel 11, Rdnr. 112, m.w.N.). Der Halbteilungsgrundsatz wird hierdurch nicht verletzt. Denn die Eheleute sind durch die Veränderung gleichermaßen betroffen - der veränderte Ehezeitanteil wird hälftig geteilt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 100). Zwar kann es sich bei der Entscheidung des ausgleichspflichtigen Beamten, die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung herbeizuführen, um eine eigene Entscheidung handeln, die von individuellen Umständen abhängig ist. Gleichwohl können derartige personenbezogenen Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, weil es an einer den §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Zudem kann bei einer - hier indes nicht erkennbaren - unbilligen Sachlage, insbesondere in Fällen eines dolosen Einwirkens des Ausgleichspflichtigen auf das Anrecht bzw. des Vorliegens einer Schädigungsabsicht, eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG erfolgen (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 100). Im Übrigen hat die hier in Rede stehende Wertänderung nach dem Ehezeitende auch noch den erforderlichen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit. Denn sie ist dem betreffenden Anrecht als Option immanent, ist deshalb - anders als in der Risikoversicherung - kein rein nachehezeitlicher Vorgang. In der Beamtenversorgung gibt es nämlich nur einen Ruhestand, der nicht bei Erreichen der Altersgrenze Halt macht. Die Beamtenpension berechnet sich stets nach den - auch in der Ehezeit - zurückgelegten Zeiten als Beamtin oder Beamter. Nur die Berechnungsmodalitäten werden durch weitere Vorschriften verändert (vgl. zum Vorstehenden Norpoth, FamRZ 2016, 677, 680). Die schriftliche Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Bedenken gegen eine Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten nicht erhoben. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Absätze 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1, 34 FamGKG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Teilung nur eines Anrechts beanstandet worden ist, folgt hieraus ein Wert des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 1.080,-- € (2.300,-- € + 1.300,-- € = 3.600,-- € x 3 = 10.800,-- € x 10 % = 1.080,-- €).