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Beschluss

9 UF 305/19

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1015.9UF305.19.00
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Leitsätze
Durch den Tod des die Beschwerde führenden Kindesvaters erledigt sich das die Regelung des Sorgerechts betreffende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache. (Rn.1)
Tenor
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch den Tod des die Beschwerde führenden Kindesvaters erledigt sich das die Regelung des Sorgerechts betreffende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache. (Rn.1) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Durch den Tod des die Beschwerde führenden Kindesvaters hat sich das die Regelung des Sorgerechts betreffende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder, FamFG, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 21, Rdnr. 7; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 21, Rdnr. 11; MünchKomm-Pabst, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 21, Rdnr. 18). Denn die elterliche Sorge ist unvererblich (vgl. Amend-Traut in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSS- KOMMENTAR, Stand: 15. Juli 2019, § 1626, Rdnr. 67; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1626, Rdnr. 4, m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1626, Rdnr. 2; Peschel-Gutzeit in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 1626, Rdnr. 24, m.w.N.), weshalb das Verfahren hinsichtlich der Sache selbst nicht mit den - noch nicht bekannten - Erben des Kindesvaters fortgesetzt werden kann. Mithin war vorliegend nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die entsprechende Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG. Hier - bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles - entspricht die Anordnung billigem Ermessen, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Denn in diesem Zusammenhang kann zum einen die in Kindschaftssachen gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2019 - 9 WF 677/19 -; Beschluss vom 13. Juni 2019 - 9 WF 510/19 -; OLG Jena, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WF 79/18 -, juris, Rdnr. 71, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris, Rdnr. 49 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2015 - 10 WF 1/15 -, BeckRS 2015, 17580, Rdnr. 9, m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 WF 221/13 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.; Heilmann-Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 81, Rdnr. 9) sowie zum anderen der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Kindeswohl) betrifft. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerde des Kindesvaters jedenfalls nicht von Vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Bei alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung der Frage, wer den Kindesvater beerbt hat. Denn nach der Erledigung des Verfahrens war die Ermittlung der Erbfolge für den weiteren Verfahrensablauf ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 33/10 -, BeckRS 2011, 18677, Rdnr. 1). Demnach kam auch eine Aussetzung aus wichtigem Grund (§ 21 Abs. 1 FamFG) nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O.). Im Übrigen wirkt die seitens des Kindesvaters zu Lebzeiten erteilte Verfahrensvollmacht gemäß §§ 11 Satz 5 FamFG, 86 Hs. 1 ZPO über seinen Tod hinaus fort. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.