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Beschluss

6 UF 116/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0803.6UF116.17.00
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Tenor
  • I. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 21.07.2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Personal-Nr. ...9) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 188 € monatlich auf das vorhandene Kto. .....0 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“

  • II. Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.

  • III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 21.07.2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: „Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Personal-Nr. ...9) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 188 € monatlich auf das vorhandene Kto. .....0 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“ II. Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe: I. Die Beteiligten haben am 28.11.2003 geheiratet. Seit dem 16.06.2011 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 06.05.2004 und 11.06.2007 hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Antragstellerin leben. Beide Beteiligte waren während der Ehezeit berufstätig, die Antragstellerin während der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute jedoch nur in Teilzeit. Die Antragstellerin ist Beamtin, der Antragsgegner war selbstständig tätig, musste jedoch wegen Scheinselbstständigkeit für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2017 einen Betrag von insgesamt 22.369,92 € an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nachzahlen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.01.2015 zugestellt. Durch Beschluss vom 21.07.2017 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden (Ziffer 1. des Tenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 140,64 € monatlich auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet hat (Ziffer 2. des Tenors). Gegen diese Entscheidung wendet sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit seiner Beschwerde, mit der es geltend macht, aufgrund der Rechtsänderung im Beamtenversorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2016 hätten sich Änderungen ergeben, die sich auf die Höhe der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften auswirkten. Denn es seien die Polizeizulage und Dienstzeiten ab dem 14. Lebensjahr zu berücksichtigen. Ferner seien die Kindererziehungszuschläge neu zu berechnen. Die Antragstellerin, der für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs und des Sorgerechts sowie für ihre unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erhobene Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch Beschluss des Senats vom 30.11.2017 Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, begehrt, den Versorgungsausgleich in Anwendung des § 27 VersAusglG nicht durchzuführen. Sie macht geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, da der Antragsteller es als Selbstständiger leichtfertig und illoyal unterlassen habe, Altersvorsorge zu betreiben. Sie selbst sei wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nur in der Lage gewesen, in Teilzeit zu arbeiten, was ihre Altersvorsorge geschmälert habe. Der Antragsgegner sei aufgrund seiner hohen Einkünfte in der Lage, Ersparnisse für seine Altersvorsorge zu schaffen. Überdies sei er Eigentümer eines lastenfreien großen Hauses, das ihm von seinen Eltern überschrieben worden sei, so dass seine Altersvorsorge gesichert sei. Zudem habe die Trennung bereits seit Juni 2011 angedauert. Sie habe schon unmittelbar nach der Trennung die Scheidung der Ehe beabsichtigt, sei hieran jedoch mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehindert gewesen. Die Trennungszeit habe demgemäß nahezu ein Drittel der gesamten Ehezeit betragen. Unabhängig davon bestehe der Verdacht, dass der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht habe. Die Kindererziehungszeiten seien ihr allein zuzuordnen, da im Wesentlichen sie die Kinder betreut habe. Schließlich müsse Berücksichtigung finden, dass der Antragsgegner durch die Nachzahlung der Beträge an die Rentenversicherung Rentenansprüche erworben habe. Die gegenteilige Auskunft der Deutschen Rentenversicherung sei fehlerhaft. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Seine Altersvorsorge sei nicht gesichert, weder verfüge er über hohe Einkünfte, noch sei ihm durch seine Eltern ein Haus übereignet worden. Die Kinderbetreuung und -erziehung sei von den Eheleuten gemeinsam durchgeführt worden, wobei selbstverständlich die Antragstellerin aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit hieran den größeren Anteil gehabt habe. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien habe die Kindererziehung jedoch gemeinschaftlich stattgefunden. II. Die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet. Aufgrund der zum 01.07.2016 eingetretenen Rechtsänderung im Beamtenversorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Antragstellerin tatsächlich weitaus höhere Anwartschaften erworben als in der ursprünglichen Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 21.07.2015 mitgeteilt. Nach der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 31.01.2018 hat die Antragstellerin in der Ehezeit monatliche Anwartschaften von 451,98 € erworben. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 225,99 € undeinem korrespondierenden Kapitalwert von 52.038,40 €. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Antragstellerin, die Kindererziehungszeiten seien ihr allein zuzuordnen. Vielmehr muss bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass die Eheleute sich während ihres Zusammenlebens gemeinsam um die Kinder gekümmert haben. Dass der Schwerpunkt der Betreuung insoweit bei der Antragstellerin lag, die lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübte, während der Antragsgegner vollzeitbeschäftigt war, führt nicht dazu, dass ihr allein die Kindererziehungszeiten anzurechnen wären. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner während der Zeit seiner Anwesenheit ebenfalls mit den Kindern betraut war. So trägt die Antragstellerin selbst mit Schriftsatz vom 17.04.2018 vor, der Antragsgegner habe sich während ihrer Früh- und Nachtschichten um die Kinder gekümmert. Unabhängig davon hat der Antragsgegner den Vortrag der Antragstellerin bestritten, ohne dass diese ergänzende Ausführungen gemacht hätte. Demgemäß sind die von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragsgegners bleibt es dabei, dass dieser Anwartschaften in der Ehezeit nicht erworben hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Antragsgegner Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nachentrichten muss, da es insoweit allein auf das Datum der Zahlung ankommt, welches jedoch nach der Ehezeit liegt. Auf die entsprechenden Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 26.04.2018 und 23.05.2018 wird Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin sich auf die Anwendung des § 27 VersAusglG beruft, gilt Folgendes: Der Antragstellerin ist die Berufung auf § 27 VersAusglG nicht deshalb verwehrt, weil sie selbst nicht Beschwerdeführerin ist. Denn das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG grundsätzlich alle maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich dann (teilweise) nicht statt, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles grob unbillig wäre, wobei es besondere Gründe geben muss, die es rechtfertigen, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften nicht zuzubilligen, weil dies dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 303; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Randnr. 15; Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 27 Randnr. 13 jeweils m.w.N.). Demgemäß kommt eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei besonders grobem Ungleichgewicht. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben. Denn Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe- der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend - unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen. Demgemäß kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 205 und 303; NJW-RR 2004, 1231; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Randnr. 850 m.w.N.). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben und die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (BGH FamRZ 2013, 103, 690 und 1200; 2012, 845; 2011, 877; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13 m.w.N.;). Solche Umstände, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen, können im Fall eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht vorliegen, so wenn der Ausgleichsberechtigte bereits über eine ausreichende Altersversorgung verfügt und der Verpflichtete auf die seinerseits erworbenen Anwartschaften dringend angewiesen ist (BGHFamRZ 2015, 1001) und den Verlust seiner Anwartschaften nicht mehr ausgleichen kann. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner erziele ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, mit welchem er in Zukunft ausreichende Altersvorsorge betreiben könne, hat der Antragsgegner dies bereits bestritten. Unabhängig davon müsste aber auch die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass die Altersvorsorge des Antragsgegners gesichert ist. Dies ist nicht im Ansatz erkennbar, insbesondere hat der Antragsgegner während der Ehezeit keinerlei Anwartschaften erworben. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsgegner nunmehr tatsächlich ein hohes Einkommen erzielt, da nicht mit der gebotenen Gewissheit feststeht, dass dies auch dauerhaft und in Zukunft der Fall sein wird. Gerade im Falle einer Erkrankung oder der Änderung wirtschaftlicher Gegebenheiten besteht die nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit, dass sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners maßgeblich zu seinen Ungunsten ändern. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner sei Eigentümer eines großen Hauses, welches ihm von seinen Eltern überschrieben worden sei, hat der Antragsgegner dies bestritten. Unabhängig davon würde dies allein noch nicht die Annahme eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts rechtfertigen, zumal die Antragstellerin zu ihren eigenen Vermögenswerten nichts vorgetragen hat. Ebenso wenig ist die Anwendung des § 27 VersAusglG deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner während der Ehe Altersvorsorge nicht betrieben hat. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die fehlende Altersvorsorge sei als grob illoyal und leichtfertig zu bewerten, fehlt es bereits an näheren Ausführungen, warum die Unterlassung des Antragsgegners gerade ihr gegenüber illoyal gewesen sein soll. Vielmehr kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin die ehelichen Lebensverhältnisse gemeinsam mit dem Antragsgegner gestaltet hat und sich auch ihr eigener Lebensstandard aufgrund der nicht für die Altersvorsorge gebundenen Mittel während der Zeiten des Zusammenlebens erhöht hat. Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Antragsgegner ein gravierendes persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen wäre. Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht habe, bestehen hierfür keinerlei nachweisbare Anhaltspunkte und solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Berichten der ..... Kinder- und Jugendklinik Stadt 1. Der Antragsgegner hat das Vorbringen der Antragstellerin vehement bestritten, so dass von einem Fehlverhalten des Antragsgegners nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr bezeichnet die Antragstellerin selbst ihre Vorwürfe lediglich als Verdacht und es ist unstreitig, dass das insoweit gegen den Antragsgegner eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 StPO eingestellt wurde. Soweit die Antragstellerin sich schließlich auf die lange Trennungszeit von dreieinhalb Jahren im Verhältnis zur Ehedauer von insgesamt elf Jahren beruft, ist es zwar zutreffend, dass eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit grundsätzlich die Anwendung des § 27 VersAusglG zu rechtfertigen vermag. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an substantiierten Ausführungen dazu, dass sich die Eheleute vollständig wirtschaftlich verselbstständigt hätten. Unabhängig davon ist die Zeitspanne aber auch nicht ausreichend lang, um einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Denn es ist nicht außergewöhnlich, dass Eheleute nach ihrer Trennung in der Hoffnung auf eine Versöhnung mit der Stellung des Scheidungsantrags noch einige Zeit warten und auch der Gesetzgeber sieht insoweit eine Wartefrist vor. Der Senat berücksichtigt jedoch im Rahmen des § 27 VersAusglG, dass der Antragsteller nunmehr für einen in der Trennungszeit liegenden Zeitraum Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland begründen wird. Denn die Nichtberücksichtigung dieser Anwartschaften durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland erfolgt allein aufgrund des Umstands der nicht zeitnahen Zahlung. Es wäre grob unbillig, die in der Trennungszeit erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin auf Altersvorsorge in vollem Umfang zu berücksichtigen, zumal diese nach der Trennung ihre Stundenzahl erhöht hat, die auf Seiten des Antragsgegners für diesen Zeitraum erworbenen Anwartschaften jedoch außer Betracht zu lassen. Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 14.06.2018 wären dem Antragsgegner bei rechtzeitiger Zahlung der geschuldeten Beträge in der Trennungszeit vom 01.05.2011 bis 31.12.2014 ehezeitliche Anwartschaften in Höhe von 2,6559 Entgeltpunkten entstanden. Dies entspräche einem Ausgleichswert von 1,3280 Entgeltpunkten. Der Senat hält es im Rahmen der Entscheidung nach § 27 VersAusglG für angemessen, diese Entgeltpunkte, die der Antragsgegner bei Zahlung an die Antragstellerin zu übertragen gehabt hätte, auf Basis des allgemeinen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit am 31.12.2014 von dem von der Antragstellerin ihrerseits zu zahlenden Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. Ausgehend von einem allgemeinen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit von 28,61 € errechnet sich damit ein Betrag von (x 1,3280 Entgeltpunkte) 37,99 €. Dieser Betrag ist von dem seitens des Landesamtes für Besoldung und Versorgung errechneten Ausgleichswert von 225,99 € in Abzug zu bringen, so dass letztlich zu Gunsten des Antragsgegners nur ein Anrecht in Höhe von (225,99 € - 37,99 €) 188 € zu begründen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.