Beschluss
9 UF 701/19
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0909.9UF701.19.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners und der sich darauf ergebenden Verpflichtung zur bestmöglichen Ausnutzung der eigenen beruflichen Qualifikation ist ein Arbeitsplatzwechsel in eine neue, geringer entlohnte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen. Beim Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes und soweit es um den Mindestunterhalt für dieses geht, ist Leichtfertigkeit auf Seiten des Schuldners bereits dann anzunehmen, wenn er seinen Arbeitsplatz allein aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie wechselt.(Rn.45)
2. Der Vortrag, dass der neue Partner des Unterhaltsschuldners seinen Lebensmittelpunkt stets in einer anderen Region (hier: Wetteraukreis) hatte, wo auch seine Eltern leben, ist unzureichend, denn er legt nicht dar, warum dem neuen Partner ein Umzug und die Begründung eines gemeinsamen Hausstands in die Region, in der der Unterhaltsschuldner bis dahin lebte und erwerbstätig war (hier: der deutsch/luxemburgischen Grenzregion), unmöglich oder unzumutbar war.(Rn.46)
3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, er benötige die Wochenenden zur Regeneration und zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind mit dem neuen Partner, reicht nicht aus, die sich aus seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ergebende Pflicht zur Aufnahme einer samstags im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (so genannter „MiniJob“ ) für je 8 Stunden auszuübenden Nebentätigkeit entfallen zu lassen. Selbst bei Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung bleibt hierfür an den Feierabenden und sämtlichen Sonntagen genügend Zeit.(Rn.51)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:
[…]
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller zu je 5 % und der Antragsgegner zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.489,-- € festgesetzt. Davon entfallen 6.341,27 € auf die Beschwerde der Antragsteller und 147,73 € auf das Rechtsmittel des Antragsgegners.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners und der sich darauf ergebenden Verpflichtung zur bestmöglichen Ausnutzung der eigenen beruflichen Qualifikation ist ein Arbeitsplatzwechsel in eine neue, geringer entlohnte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen. Beim Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes und soweit es um den Mindestunterhalt für dieses geht, ist Leichtfertigkeit auf Seiten des Schuldners bereits dann anzunehmen, wenn er seinen Arbeitsplatz allein aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie wechselt.(Rn.45) 2. Der Vortrag, dass der neue Partner des Unterhaltsschuldners seinen Lebensmittelpunkt stets in einer anderen Region (hier: Wetteraukreis) hatte, wo auch seine Eltern leben, ist unzureichend, denn er legt nicht dar, warum dem neuen Partner ein Umzug und die Begründung eines gemeinsamen Hausstands in die Region, in der der Unterhaltsschuldner bis dahin lebte und erwerbstätig war (hier: der deutsch/luxemburgischen Grenzregion), unmöglich oder unzumutbar war.(Rn.46) 3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, er benötige die Wochenenden zur Regeneration und zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind mit dem neuen Partner, reicht nicht aus, die sich aus seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ergebende Pflicht zur Aufnahme einer samstags im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (so genannter „MiniJob“ ) für je 8 Stunden auszuübenden Nebentätigkeit entfallen zu lassen. Selbst bei Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung bleibt hierfür an den Feierabenden und sämtlichen Sonntagen genügend Zeit.(Rn.51) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen: […] Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller zu je 5 % und der Antragsgegner zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.489,-- € festgesetzt. Davon entfallen 6.341,27 € auf die Beschwerde der Antragsteller und 147,73 € auf das Rechtsmittel des Antragsgegners. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerinnen. Diese leben im Haushalt ihrer von dem Antragsgegner getrennt lebenden Mutter. Am 5. Oktober 2016 wurde das Jugendamt […] von der Kindesmutter zum Beistand nach § 1712 BGB bestellt. Der Beistand forderte den Antragsgegner mittels eines diesem am 17. Oktober 2016 zugestellten Schreibens zur Erteilung von Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Der Antragsgegner lebte bis einschließlich August 2018 in […] und arbeitete im Großherzogtum Luxemburg als Elektriker bei […]. Damit erzielte er einen Monatslohn von durchschnittlich 2.223,45 € netto. Die Arbeitsstätte lag 16 km von seinem Wohnort entfernt. Seit dem 1. September 2017 arbeitet der Antragsgegner nun - ebenfalls als Elektriker - bei der [...] in […] im Wetteraukreis. Dort erzielt er einen Durchschnittsnettolohn in Höhe von rund 1.691,-- €. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beträgt 22 km. Am […]. Januar 2018 ist der Antragsgegner Vater eines weiteren Sohnes - […] - geworden. Am […]. Juli 2018 hat er zudem die Mutter dieses Kindes geheiratet; die Familie bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die Beteiligten haben am 28. August 2018 vor dem Familiengericht einen Teilvergleich über die den Antragstellern dem Antragsgegner gegenüber bestehenden Kindesunterhaltsansprüche für die Zeit bis einschließlich August 2017 geschlossen. Für die sich daran anschließenden Zeiträume haben die nach wie vor durch den Beistand vertretenen Antragsteller von ihrem Vater - dem Antragsgegner - die Zahlung von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, vermindert um die Hälfte des jeweiligen ihnen gewährten Kindergelds verlangt. Das Familiengericht hat dem zum Entscheidungszeitpunkt noch verfahrensgegenständlichen Antrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 aufgrund teilweise verminderter Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nur zum Teil stattgegeben. Wegen des Umfangs der ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung wird auf die Seiten 1 und 2 der Entscheidung, Bl. 366 und 367 d. A., Bezug genommen. Hiergegen wenden sich sowohl der Antragsgegner als auch die Antragsteller mit ihren Beschwerden. Der Antragsgegner ist unter anderem der Auffassung, die vorliegend sachbearbeitende Bedienstete des Jugendamtes […] verfüge über keine hinreichende Verfahrensvollmacht. Des Weiteren sei er im Hinblick auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche der Antragsteller gänzlich leistungsunfähig. Insoweit lägen auch die Voraussetzungen einer Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht vor. Er beantragt, unter Abänderung des am 22.10.2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Trier, Az.: 38 F 155/18, den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und beantragen im Übrigen, den Beschluss vom 22.10.2019 dahingehend abzuändern, dass (1) in Ziff. 1. des Tenors bezüglich der Antragstellerin in der Rubrik „abzüglich folgender Zahlungen“ die Zeile „13.09.2017 1.250,26 Euro“ entfällt; (2) in Ziff. 1. des Tenors die Festsetzungen für die Antragstellerin wie folgt formuliert werden […] g) ab Juli 2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB vermindert um die Hälfte des jeweiligen für ein erstes Kind gewährten Kindergelds nach § 1612b BGB monatlich im Voraus bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Derzeit 374,00 Euro; (3) in Ziff. 1. des Tenors bezüglich des Antragstellers in der Rubrik „abzüglich folgender Zahlungen“ die Zeile „13.09.2017 1.063,51 Euro“ entfällt; (4) in Ziff. 1. des Tenors die Festsetzungen für den Antragsteller wie folgt formuliert werden […] g) ab Juli 2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB vermindert um die Hälfte des jeweiligen für ein erstes Kind gewährten Kindergelds nach § 1612b BGB monatlich im Voraus bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Derzeit 304,00 Euro. Der Antragsgegner beantragt insoweit, die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdegegner zurückzuweisen. Die Antragsteller sind unter anderem der Ansicht, der Antragsgegner sei ihnen gegenüber jedenfalls zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts verpflichtet. Insoweit sei er auch in vollem Umfang leistungsfähig. Denn ihm seien aufgrund der unterhaltsrechtlich leichtfertigen Aufgabe seines ehemaligen Arbeitsplatzes in Luxemburg fiktive Einkünfte in entsprechender Höhe zuzurechnen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung, auf die Sitzungsprotokolle des Familiengerichts vom 28. August 2017 und vom 25. Juli 2018 sowie auf die Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 2020 Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) - Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Die ebenfalls zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist hingegen unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Unterhaltsantrag der Antragsteller ist nämlich - soweit er hier noch zur Entscheidung steht - sowohl insgesamt zulässig als auch in vollem Umfang begründet. Er ist zulässig. So folgt die Vertretungsmacht der das vorliegende Verfahren für die Antragsteller und das Jugendamt […] als Beistand führenden Frau […] bereits aus dem Gesetz. Für die Antragsteller ist unstreitig bereits im Oktober 2016 eine Beistandschaft des Jugendamtes mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet worden. Bereits mit Wirkung vom 1. September 2012 waren Frau […] - ausweislich des entsprechenden antragsgegnerseits nicht bestrittenen Vorbringens der Antragsteller sowie des zur Gerichtsakte gereichten Schreibens vom 20. August 2012 (Bl. 421 d.A.) - seitens des durch die zuständige Bürgermeisterin […] vertretenen Jugendamts gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Beistands übertragen worden. Dies hat gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zur Folge, dass Frau […] mit Einrichtung der Beistandschaften für die Antragsteller ohne Weiteres deren gesetzliche Vertreterin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wurde. Darauf, ob Frau […] eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden ist, kommt es mithin nicht an. Gleiches gilt insoweit, als das mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 vorgelegte Formular eines Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht unterschrieben worden ist. Denn jedenfalls das entsprechende Anschreiben und der auf Durchführung des streitigen Verfahrens gerichtete Antrag vom 29. März 2017 sind eigenhändig unterzeichnet zur Gerichtsakte gelangt. Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde überdies, dass der auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gerichtete Antrag entgegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG keine Angaben zu den gesetzlichen Vertretern der Antragsteller enthielt. Dabei verkennt der Antragsgegner indes, dass nach dem vorliegend erfolgten Übergang ins streitige Verfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gerichteten Antrags nicht weiter von entscheidungserheblicher Relevanz sind. Soweit indes ein Verstoß gegen §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben mag, schadet dieser ebenfalls nicht. Denn die vorzitierten Normen über die Benennung der gesetzlichen Vertreter sind schlichte Ordnungsvorschriften, sodass ein Fehlen der entsprechenden Angaben weder eine Unwirksamkeit der Klageerhebung noch die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Bacher, ZPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 253, Rdnr. 47; Becker-Eberhard in: MünchKomm, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253, Rdnr. 61, m.w.N.; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253, Rdnr. 17, m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Die Kinder […] und […] können von ihrem Vater - dem Antragsgegner - grundsätzlich gemäß § 1612a BGB den ihm gegenüber mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mindestunterhalt verlangen. Denn sie sind minderjährig und leben nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Mindestunterhalt der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind - unabhängig von der konkreten Lebensstellung, die es während des Zusammenlebens mit dem Schuldner hatte - zum Leben benötigt (Existenzminimum); deshalb besteht grundsätzlich auf Seiten des Kindes darauf ein Anspruch wie auf Seiten des Schuldners eine Verpflichtung zur Leistung dieses Betrages (vgl. MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1612a, Rdnr. 3). Ihre entsprechenden Ansprüche können die Antragsteller hier auch berechtigterweise ab dem 1. September 2017 geltend machen. Erfüllung bestehender Kindesunterhaltsansprüche kann der Berechtigte gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nämlich grundsätzlich ab dem Ersten desjenigen Monats verlangen, in welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder zu welchem der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls seit der Zustellung des auf Durchführung des streitigen Verfahrens gerichteten Antrags im Juli 2017 erfüllt. Der verfahrensgegenständliche Mindestunterhalt ist zudem monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB). Insoweit ist der Antragsgegner auch hinreichend leistungsfähig (§ 1603 BGB). Jedenfalls vermag der Senat das Gegenteil nicht festzustellen, was zu Lasten des Antragsgegners geht. Dies folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsgegner fiktiv Einkünfte zuzurechnen sind. Zum einen muss er sich so behandeln lassen, als hätte er seine Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] nicht aufgegeben. Darüber hinaus sind dem Antragsgegner fiktiv Einkünfte zuzurechnen, die er ohne diesen Arbeitsplatzwechsel aus einer zumindest samstags im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. MiniJob) für je acht Stunden ausgeübten Nebentätigkeit hätte erzielen können. Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der Antragsgegner ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber allerdings in gesteigertem Maße zum Unterhalt verpflichtet (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach muss er alle ihm verfügbaren Mittel gleichmäßig zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts und desjenigen seiner minderjährigen Kinder verwenden. Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsunfähigkeit der Eltern minderjähriger Kinder - insbesondere aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB - sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt zudem unter anderem die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr. 9; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 17; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 15). Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr. 9; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 17; 2011, 1874, 1876, Rdnr. 29; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher auch solche Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige bei gutem Willen in zumutbarer Weise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (vgl. BGH, NJW 2003, 3122, 3123; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 9 UF 12/18 -, juris, Rdnr. 27). Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf einen Wechsel der Arbeitsstelle. Angesichts der Obliegenheit zur bestmöglichen Ausnutzung der eigenen beruflichen Qualifikation ist ein Arbeitsplatzwechsel in eine neue, geringer entlohnte Stelle nämlich nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen (vgl. BGH, a.a.O., 3123 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. März 201 - 3 UF 67/13 -, BeckRS 2014, 6649; MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 109, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 125). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr. 9; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 15). Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 3). Für eine mangelnde oder zumindest eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige - hier also der Antragsgegner - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 -, BeckRS 2019, 15492, Rdnr. 15; NJW-RR 2017, 449, 449, Rdnr. 19; NJW 2015, 1877, 1879, Rdnr. 38; 2014, 932, 932, Rdnr. 11, m.w.N.; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 UF 137/17 -, BeckRS 2018, 43732, Rdnr. 23; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 17, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 UF 72/14 -, BeckRS 2016, 20456, Rdnr. 21, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418; Hau/Poseck- Reinken, BGB, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 94; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 1673; MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 207; Heiß/Born-B. Heiß/H. Heiß, Unterhaltsrecht, Stand: 57. EL August 2020, Erster Teil, 3. Kapitel, Rdnr. 301; Johannsen/Henrich/Althammer-Maier, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 34; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 721; Niepmann/Seiler-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl. 2019, 2. Teil, Rdnr. 677; Jauernig-Budzikiewicz, BGB, 17. Aufl. 2018, §§ 1601 - 1604, Rdnr. 20, m.w.N.). Dies folgt schon aus der negativen Fassung von § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, a.a.O.; MünchKomm-Langeheine, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Althammer-Maier, a.a.O.; Niepmann/Seiler-Niepmann, a.a.O.; Erman-Hammermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1603, Rdnr. 168). Macht der Unterhaltsschuldner also - wie hier der Antragsgegner - geltend, er könne den Unterhaltsbedarf des Berechtigten - hier der Kinder […] und […] - ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht decken, hat er die Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorzutragen und ggf. zu beweisen (vgl. KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 4; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 721). Dies umfasst insbesondere auch die Darlegung und den Beweis der Höhe seines Einkommens und Vermögens ebenso wie sämtlicher berücksichtigungsfähiger Abzugspositionen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.; Hau/Poseck-Reinken, BGB, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 94; Wendl/Dose-Dose, a.a.O., Rdnr. 723 ff., m.w.N.; Staudinger-Klinkhammer, BGB, Neubearb. 2018, § 1603, Rdnr. 387). Zudem hat ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit beruft, die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie etwa sein Alter, seinen Familienstand, sein Einkommen und sein Vermögen, aber auch seine Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine beruflichen Fähigkeiten darzulegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 9 UF 12/18 -, juris, Rdnr. 28; KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 4; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418). Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses sowie insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges, seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeit und seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016 - 13 WF 244/16 -, BeckRS 2016, 112177, Rdnr. 9; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.). Weiter ist von ihm darzulegen, welche Schritte er unternommen hat, um ein seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechendes (Erwerbs-)Einkommen (wieder-)zuerlangen (vgl. KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 4; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.). Darüber hinaus obliegt dem - seine Leistungsunfähigkeit behauptenden - Antragsgegner auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens einer realen Beschäftigungschance (vgl. BGH, BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr.11, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 9 UF 12/18 -, juris, Rdnr. 27; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.) und des von ihm realistischerweise zu erzielenden Einkommens (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 1673). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr. 13; OLG Köln, FamRZ 2019, 1786, 1786; OLG Bremen, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 UF 113/16 -, juris, Rdnr. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - II-2 UF 213/15 -, juris, Rdnr. 18; KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 4; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 5 UF 50/15 -, juris, Rdnr. 8; OLG Schleswig, NJW 2015, 1838, 1538, Rdnr. 20; OLG Celle, Beschluss vom 22. August 2014 - 10 UF 180/14 -, juris, Rdnr. 20; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418; Johannsen/Henrich/Althammer-Maier, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 34; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1, Rdnr. 784). Es bestehen selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und für ungelernte Kräfte regelmäßig keine Erfahrungssätze dahingehend, dass ein Arbeitnehmer nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln wäre (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Schleswig, a.a.O.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418; Wendl/Dose-Dose, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind dem Antragsgegner hier diejenigen Einkünfte zuzurechnen, die er vor dem zum 1. September 2017 erfolgten Wechsel seiner Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] erzielt hatte. Insoweit sind - nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen - ein Betrag von 2.223,45 € netto abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 160,-- € (= 16 km x 10,-- €/km - Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) in Ansatz zu bringen. Wie bereits erwähnt ist angesichts der Obliegenheit zur bestmöglichen Ausnutzung der eigenen beruflichen Qualifikation ein Wechsel des Arbeitsplatzes in eine neue, geringer entlohnte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen (vgl. BGH, a.a.O., 3123 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. März 201 - 3 UF 67/13 -, BeckRS 2014, 6649; MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 109, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 125). Der freiwillige Wechsel der Arbeitsstelle darf nicht - wie hier - dazu führen, dass ein geringeres Einkommen erzielt wird und nur noch geringerer Unterhalt an das minderjährige Kind gezahlt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. April 2018 - 2 UF 135/17 -, juris, Rdnr. 61; BeckOK Hau/Poseck-Reinken, BGB, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 41; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 875). Da auch hier die Stärke des Unterhaltsanspruchs eine Rolle spielt, ist bei einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und soweit es um den Mindestunterhalt für diese geht, Leichtfertigkeit auf Seiten des Schuldners bereits dann anzunehmen, wenn er seinen Arbeitsplatz - wie hier der Antragsgegner - allein auf Grund neuer Partnerschaft oder Familie wechselt (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 1995 - 16 UF 8095/94 - juris, Rdnr. 10; MünchKomm-Langeheine, a.a.O., m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Der Antragsgegner hat nicht einmal im Ansatz dargetan, dass und warum es weder möglich gewesen sein sollte, mit seiner - von ihm zwischenzeitlich geheirateten - neuen Lebensgefährtin in […] oder zumindest in ähnlicher Entfernung von seiner in Luxemburg gelegenen Arbeitsstätte einen gemeinsamen Hausstand zu begründen, noch im Rhein-Main-Gebiet eine etwa gleich dotierte Erwerbsmöglichkeit zu erlangen. Dass seine heutige Ehefrau und deren - aktuell vierjähriger - Sohn […] ihren Lebensmittelpunkt immer im Wetteraukreis hatten, wo auch die Eltern der Ehefrau des Antragsgegners leben, reicht insoweit nicht aus. Denn diese Umstände allein lassen einen Umzug in die deutsch/luxemburgische Grenzregion weder als unmöglich noch als unzumutbar erscheinen. Gleiches gilt - dies liegt auf der Hand - hinsichtlich der antragsgegnerseits insoweit erwähnten Tatsache, dass sich die Mutter der Antragsteller in der Vergangenheit einem anderen Mann zugewandt hatte, mit dem sie heute noch liiert ist. Weiteres Vorbringen mit Substanz fehlt im hier maßgeblichen Zusammenhang indes nach wie vor. Dem Antragsgegner sind darüber hinaus fiktiv Einkünfte zuzurechnen, die er aus einer samstags im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. MiniJob) für je acht Stunden ausgeübten Nebentätigkeit jedenfalls dann hätte erzielen können bzw. erzielen könnte, wenn er seine Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] nicht aufgegeben hätte. Denn er muss sich - wie bereits dargelegt - aufgrund des ihm unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Arbeitsplatzwechsels insgesamt so behandeln lassen, als hätte er seine Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] nicht aufgegeben. Dass ihm eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Prämisse nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre, hat der Antragsgegner ebenfalls nach wie vor nicht hinreichend dargetan. In Anbetracht dessen ist bei der Entscheidung des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Arbeitsplatzwechsel auch insoweit eine Verschlechterung der Fähigkeit des Antragsgegners zur Leistung des Mindestkindesunterhalts verursacht hat, als dem Antragsgegner die Ausübung einer entsprechenden Nebentätigkeit - jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag - aufgrund der Eigenheiten seiner neuen Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Nach alledem ist der antragsgegnerseits zu den mit seiner aktuellen Beschäftigung bei der […] in […] verbundenen Anstrengungen und Belastungen gehaltene Vortrag bereits nicht entscheidungserheblich. Denn er sagt nichts darüber aus, ob der Antragsgegner als Nebentätigkeit zumindest samstags eine geringfügige Beschäftigung (sog. MiniJob) für je acht Stunden ausüben könnte bzw. hätte ausüben können, wenn er seine Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] nicht aufgegeben hätte. Mithin kommt es auch auf das Vorbringen des Antragsgegners zu den von ihm bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht an. Denn der Antragsgegner hat insoweit lediglich das Verletzungsbild vorgetragen. Konkrete Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat er indes - jedenfalls bis zu dem mit Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 bestimmten dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt - nicht dargetan (vgl. insoweit BGH, NZFam 2017, 61, 63, Rdnr 21, m.w.N.; NJW 2013, 2897, 2897, Rdnr. 13, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418). Dass er „während seiner schweren Arbeit die Woche über [...] sehr oft Schmerzen“ habe, reicht insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als sich diese Ausführungen wiederum ausschließlich auf die Arbeit des Antragsgegners in seiner aktuellen Arbeitsstelle und gerade nicht auf die (fiktive) Situation beziehen, die bestünde, wenn er seine Arbeitsstelle im Großherzogtum Luxemburg bei […] nicht aufgegeben hätte. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 26. August 2020 ein ärztliches Attest vom 24. August 2020 zur Gerichtsakte gereicht hat, ausweislich dessen er verletzungsbedingt keine Überkopfarbeiten ausführen und keine schweren Lasten über 15 kg geben könne, sind sowohl das Vorbringen des Antragsgegners als auch das betreffende ärztliche Attest als Beweismittel gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 296a ZPO im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht zu berücksichtigen. Denn der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2020 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO), den 12. August 2020 bestimmt (vgl. insoweit ergänzend Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 128, Rdnr. 14; BeckOK Vorwerk/Wolf-Bacher, ZPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 196a, Rdnr. 6; Musielak/Voit-Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 296a, Rdnr. 2). Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. August 2020 ist nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen und war nicht nachgelassen worden. Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht insoweit zudem nicht. Der Antragsgegner hat weiter auf sein Bedürfnis nach Regeneration, auf die Existenz seines am 17. Januar 2018 geborenen Sohnes […] und dessen Umgangsrecht sowie auf sein - des Antragsgegners - Recht, Zeit mit dem jüngsten Sohn zu verbringen, verwiesen. Dies reicht nicht aus. Denn für eine Regeneration sowie eine Beschäftigung mit seinem Sohn […] wie auch mit seiner neuen Ehefrau hätte dem Antragsgegner selbst bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung im hier in Rede stehenden Umfang mit den Feierabenden und sämtlichen Sonntagen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsgegner an Arbeitstagen regelmäßig erst im Zeitraum von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sein wollte. Im Übrigen folgt allein aus der Tatsache, dass der Antragsgegner mit einem weiteren eigenen Kind und einem Kind seiner neuen Ehefrau zusammenlebt, für sich genommen nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. BGH, NJW 2014, 3784, 3786, Rdnr. 23). Soweit der Antragsgegner darüber hinaus - gänzlich pauschal - behauptet hat, er benötige die Wochenenden dringend dazu, sich um die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder und um seine Ehefrau zu kümmern, handwerkliche Arbeiten an und in der gemeinsamen Wohnung durchzuführen sowie sonstige Erledigungen zu verrichten, reicht sein Vorbringen ebenfalls nicht aus. Denn diesem Vortag mangelt es an jeglicher Substanz. Ein konkreter, durch nachprüfbare Tatsachen untermauerter Tatsachenvortrag fehlt insoweit völlig. Mithin wäre es bei Nichtaufgabe seiner Arbeitsstelle in Luxemburg dem Antragsgegner zumutbar und möglich (gewesen), samstags im Umfang von jeweils acht Stunden einer Nebentätigkeit (geringfügige Beschäftigung, sog. MiniJob) nachzugehen (vgl. insoweit auch OLG Hamm, NJWE-FER 1999, 180, 180 f.). Hierzu hätte der Antragsgegner notfalls in einer völlig anderen Branche - etwa als Aushilfskellner - arbeiten müssen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., 181). Auch hätten weder die Grenzen des ArbZG (vgl. insoweit BGH, NJW 2011, 1874, 1876, Rdnr. 30, m.w.N.) noch diejenigen des luxemburgischen Arbeitszeitrechts einer Arbeitstätigkeit wie der hier in Rede stehenden entgegen gestanden. Denn nach diesen ist eine wöchentliche Arbeitszeit von sogar (6 Tage x 8 Stunden =) 48 Stunden regelmäßig zulässig (§§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG; Chambre Des Salaries Luxembourg, Droit du travail - La durée du travail du salarié - Arbeitsrecht - Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, https://www.csl.lu/fr/telechargements/publications/a88c7ef28b). Bei […] im Großherzogtum Luxemburg hatte der Antragsgegner lediglich regelmäßig 168 Stunden im Monat und damit rund 39 Stunden wöchentlich gearbeitet. Insoweit kann exemplarisch auf die Lohnabrechnungen für Dezember, November und Oktober 2016 (Bl. 19 bis 21 d.A.) verwiesen werden. Diese weisen unter der Rubrik „Rémunération“ neben dem Stundenlohn von 15,-- € den Beschäftigungsumfang mit 168 Stunden/Monat aus. Dass der Antragsgegner diesen regelmäßig überschritten hatte, ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Nach alledem sind dem Antragsgegner fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen. Diese sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu bemessen, wobei zu beachten ist, dass im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (pauschale) Steuern und Sozialabgaben den Auszahlungsbetrag des Lohns nicht schmälern (vgl. Faber in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition: 50 2020, Stand: 1. Januar 2020, Geringfügige Beschäftigung, Rdnr. 3 ff. und Rdnr. 10). Abzuziehen sind zugunsten des Antragsgegners indes - jedenfalls im vorliegenden Verfahren der Verfahrenskostenhilfe - berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Lohns (vgl. insoweit KoL 2020 Ziff. 10.2.1 Satz 1). Ausgangspunkt für die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist - wie bereits erwähnt - dasjenige Einkommen, was von diesem unter Berücksichtigung seiner persönlichen Qualifikationen realistischerweise tatsächlich erzielt werden kann (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 932, Rdnr. 9; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 15 KG, NJW-RR 2015, 902, 902, Rdnr. 3). Insoweit ist grundsätzlich auf die gesetzlichen Mindestlöhne beziehungsweise tarifliche Entgelte abzustellen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 1538, 1539, Rdnr. 26, m.w.N.). Diesbezüglich ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit einer Nebentätigkeit an vier Samstagen monatlich ein den gesetzlichen Mindestlohn übersteigendes Entgelt erzielen könnte (vgl. insoweit auch BVerfG, NJW 2012, 2420, 2421, Rdnr. 21, m.w.N.). Nach alledem sind hier Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in folgender Höhe zuzurechnen: […] Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung: […] Nach alledem war und ist der Antragsgegner durchgängig voll leistungsfähig im Rechtssinne, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeangriffe der Antragsteller bedarf. Soweit die Berechnung für die Zeit von Juni 2018 bis Dezember 2018 eine geringe Unterdeckung von nur 14,52 € ausweist, hätte der Antragsgegner diese im betreffenden Zeitraum ohne Weiteres durch monatlich lediglich zwei weitere Stunden geringfügiger Beschäftigung ausgleichen können. Schlussendlich ist auch die antragstellerseits mit der Beschwerde erhobene Rüge einer doppelten Berücksichtigung des im April 2017 auf das Konto der Kindesmutter ausgezahlten Lohns für März 2017 in Höhe von insgesamt 2.313,77 € zutreffend. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage. Die entsprechenden Beträge in Höhe von 1.250,26 € und 1.063,51 € sind durch den seitens der Beteiligten in erster Instanz geschlossenen Teilvergleich vom 28. August 2017 bereits auf den für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2017 geschuldeten Unterhalt angerechnet worden. Eine erneute Berücksichtigung auch hinsichtlich des hier noch zur Entscheidung stehenden Unterhaltszeitraums (ab September 2017) scheidet deshalb ohne Weiteres aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 243 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller ihre erstinstanzliche Forderung von 110 % des Mindestunterhalts auf 100 % des Mindestunterhalts - jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeld sowie geleisteter Zahlungen - reduziert haben. In Höhe der Differenz von 10 % ist ihr erstinstanzliches Begehren mithin ohne Erfolg geblieben. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1, 34 Satz 1 FamGKG. Danach ist für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Insoweit sind im Rechtsmittelverfahren die ersten zwölf in diesem noch streitigen Monatsbeträge nach Antragseinreichung maßgeblich, wobei die Begrenzung durch den Wert des Verfahrens erster Instanz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 9 UF 210/18 -; BGH, NJW-RR 2003, 1657, 1657 f.). Danach kann der für die Wertbemessung maßgebende Zeitraum auch vor Einlegung des Rechtsmittels liegen (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Die bei Einreichung des - erstinstanzlichen - Antrags fälligen und im Rechtsmittelverfahren nach wie vor streitigen Beträge werden diesem Jahreswert hinzugerechnet. Folglich ist vorliegend der Zeitraum von September 2017 bis August 2017 maßgeblich. Die vorangegangenen Unterhaltszeiträume sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig. Dies führt zu folgender Berechnung: […] Der Wert des Beschwerdeverfahrens insgesamt beträgt mithin 6.489,-- €. Hiervon entfallen 6.341,27 € auf die Beschwerde der Antragsteller und 147,73 € auf das Rechtsmittel des Antragsgegners. Die Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Anregung des Antragsgegners (vgl. Ziffer 8. des Schriftsatzes vom 11. August 2020) - nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Auch liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist vielmehr von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt; sie fußt zudem auf einer gesicherten Rechtsprechung.