Urteil
17 U 30/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1027.17U30.21.00
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Leitsätze
Kommunale Zweckverbände unterfallen dem Anwendungsbereich des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB, womit ihnen gegenüber der Ausschluss oder die Erschwerung der Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 und 2 BGB zulässig ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2021, 2-07 O 252/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommunale Zweckverbände unterfallen dem Anwendungsbereich des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB, womit ihnen gegenüber der Ausschluss oder die Erschwerung der Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 und 2 BGB zulässig ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2021, 2-07 O 252/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er Feststellung der Wirksamkeit einer von ihm erklärten Kündigung eines von den Parteien im Jahre 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrages begehrt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen thüringischen Zweckverband, in welchem sich Städte und Gemeinden gemäß § 16 Abs. 1 (ThürKGG) zusammengeschlossen haben, um Wasser zu beschaffen, Wasservorkommen zu erschließen und die Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Verbandssatzung wird auf Anlage K2 (Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, der in Hessen und Thüringen die Aufgaben einer Kommunal- und Staatsbank obliegen. Die Parteien pflegen langjährige Geschäftsbeziehungen. In den Jahren 2005 und 2006 schlossen sie mehrere Darlehensverträge mit Zinsfestschreibungen bis in das Jahr 2036. Streitgegenständlich ist ein von den Parteien im November 2006 abgeschlossener Darlehensvertrag über 1.387.900,09 €, der eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2036 und einen über die gesamte Laufzeit festgeschriebenen Zinssatz von 4,065 % vorsieht. Hinsichtlich der „Konditionen im Einzelnen“ verweist der Darlehensvertrag auf einen „Schuldschein“ (Anlage K9), der unter Ziffer 3. folgende Klausel enthält: „Für den Kreditnehmer und die Bank ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen.“ Im Dezember 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um ein Gespräch zur Umfinanzierung wegen des zwischenzeitlich deutlich niedrigeren Zinsniveaus auf Basis einer partnerschaftlichen Diskussion und zur Vermeidung einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB. Dem entgegnete die Beklagte, dass eine ordentliche Kündigung der Darlehen ausgeschlossen sei. Eine Kündigung könne zwar prinzipiell akzeptiert werden. Da der Bank für die Auflösung der fristenkongruenten Refinanzierungspositionen aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung Kosten entstünden, müssten in diesem Fall jedoch Vorfälligkeitsentgelte in Rechnung gestellt werden. Die Parteien konnten sich nicht über die Konditionen einer Umfinanzierung einigen. Mit von seinem Werksleiter A unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2019 erklärte der Kläger die „ordentliche Kündigung“ des streitgegenständlichen Kommunalkredits mit Wirkung zum 30. April 2020. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Am 5. Mai 2020 überwies der Kläger der Beklagten die zu diesem Zeitpunkt offenstehende Restvaluta in Höhe von 764.830,09 € auf das Schuldscheindarlehenskonto bei der Beklagten. Seitdem verwahrt die Beklagte den Betrag für den Kläger, wobei sie monatlich die Aufrechnung mit den im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vereinbarten Raten erklärt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der vertragliche Kündigungsausschluss gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam sei und somit der Kündigung nicht entgegenstehe. Ferner sei der Kündigungsausschluss auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner der Bank - und somit auch den Kläger - unangemessen benachteilige. Mit dem Wortlaut der Klausel habe die Beklagte einen wechselseitigen Verzicht vorgetäuscht, obwohl ihr ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zugestanden habe, auf welches sie hätte verzichten können. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 9./10. November 2006 abgeschlossene Kommunalkredit zu Kto.Nr. … durch die Kündigung des Klägers vom 28. Oktober 2019 und dessen Zahlung in Höhe von 764.830,09 € an die Beklagte vom 5. Mai 2020 zum 30. April 2020 beendet worden ist und 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Restvaluta des Kommunalkredits zu Kto.Nr. … per 30. April 2020 durch die Zahlung von 764.830,09 € vom 5. Mai 2020 seitens des Klägers in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger bei Klageerhebung vom Verbandsvorsitzenden C und nicht vom Werksleiter A vertreten worden sei und auch der Betriebsausschuss der Klageerhebung nicht zugestimmt habe. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Kündigung des Darlehensvertrages sei nicht wirksam erklärt worden, da der Werksleiter A insoweit nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Das ordentliche Kündigungsrecht sei vertraglich wirksam ausgeschlossen worden. Letztlich stelle sich die Kündigung auch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar, da sie im Rahmen von Konditionenverhandlungen als Druckmittel eingesetzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die vom Kläger erklärte Kündigung unwirksam sei. Durch das Schreiben vom 28. Oktober 2019 sei der Darlehensvertrag nicht wirksam außerordentlich gekündigt worden, da zwischen den Parteien kein vertragliches Recht zur außerordentlichen Kündigung vereinbart worden und § 490 Abs. 2 BGB mangels Besicherung nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 314 BGB seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere stelle eine (im gesamtvolkswirtschaftlichen Kontext) veränderte Zinslage keinen wichtigen Grund dar, der die umgehende Beendigung des Vertragsverhältnisses notwendig mache. Auch eine wirksame ordentliche Kündigung liege nicht vor, da das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 BGB durch die Vereinbarung im Schuldschein rechtswirksam ausgeschlossen worden sei. Zwar sehe § 489 Abs. 3 S. 1 BGB vor, dass das in § 489 Abs. 1 und 2 BGB normierte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden dürfe; dies gelte aber nach § 489 Abs. 4 S. 2 BGB nicht, wenn das Darlehen von dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, den Europäischen Gemeinschaften oder einer ausländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Gemeindeverband im Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB anzusehen sei und § 489 Abs. 4 S. 2 BGB somit direkt für den Kläger gelte, da die Vorschrift jedenfalls analog auf den Kläger Anwendung finde. Obgleich es sich bei § 489 Abs. 4 S. 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift handele und die Auflistung in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB teilweise als abschließend angesehen werde, sei die Norm analogiefähig. Auch bei Ausnahmeregelungen sei eine analoge Anwendung zulässig, wenn die Anwendung der Norm eine sinngemäße Wertung der der Ausnahmeregelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken darstelle und der Grundgedanke nicht per se eine entsprechende Anwendbarkeit der Norm unterbinde. Während die drei Kündigungstatbestände des § 489 Abs. 1 und 2 BGB den Darlehensnehmer vor einer für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsbindung schützen wollten, stehe hinter § 489 Abs. 4 S. 2 BGB der Gedanke, dass die in der Norm aufgezählten Institutionen einen solchen Schutz nicht benötigten. Für die Analogiefähigkeit spreche ferner eine historische Auslegung des § 489 Abs. 4 BGB, da auch für die Vorgängernorm des § 609 a Abs. 3 BGB a.F., die noch nicht die Europäischen Gemeinschaften und ausländische Gebietskörperschaften einbezogen habe, eine analoge Erstreckung auf Kredite an öffentliche ausländische oder supranationale Institutionen befürwortet worden sei, da diese mit den in der Norm genannten Erscheinungsformen der öffentlichen Hand vergleichbar seien. Auch eine vergleichbare Interessenlage rechtfertige es, den Kläger vom Schutz des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auszunehmen. Im Kontext des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB sei der Kläger mit einem Gemeindeverband vergleichbar, da er nicht insolvenzfähig sei, hoheitliche Aufgaben wahrnehme und nicht in Form einer juristischen Person des Privatrechts handele. Zudem sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Zwar gebe es mangels ausdrücklicher Gesetzesbegründung keine niedergeschriebenen Anhaltspunkte für die Erwägungen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmevorschrift gehabt habe. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine homogene Anwendung der Vorschrift auf alle in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts befürwortet habe. Andernfalls müsste er sich mit dem Vorwurf der Diskriminierung, also Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, konfrontieren lassen. Für eine planwidrige Regelungslücke spreche auch, dass Zweckverbände vergünstigte Kredite zu sogenannten Kommunalkreditkonditionen erhielten, da bei Kreditnehmern ohne Insolvenzrisiko ein Kreditausfallrisiko sehr gering sei und dementsprechend der Zins als „Risikoprämie“ geringer ausfalle. Profitiere ein Zweckverband von der Möglichkeit, zu Kommunalkreditkonditionen Darlehen aufzunehmen, sei billigerweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den kreditausgebenden Instituten einen Ausgleich in Form der Möglichkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts habe geben wollen, da dies den Instituten eine langfristige Refinanzierungsstabilität ermögliche. Der Kündigungsausschluss unter Ziffer 3 des Schuldscheins sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Obgleich der genaue Wortlaut der Klausel unter Ziffer 3 des Schuldscheins dahingehend zu deuten sein könnte, dass die Beklagte ein ihr von Gesetzes wegen nicht zustehendes Recht zur ordentlichen Kündigung suggeriere, liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Maßstab der Transparenz seien die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertreters des angesprochenen Kundenkreises. Da der Kläger als kommunaler Zweckverband der Aufsicht des Landes unterstehe und als Teil der Verwaltung über erweiterte Rechtskenntnisse verfüge, hätte dem Kläger bei Abschluss des Vertrages klar sein müssen, dass der Beklagten kein ordentliches Kündigungsrecht zustehe. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten habe daher nur deklaratorischen Charakter, was einer Täuschung nicht gleichstehe. Dass ein Kündigungsausschluss für den Kläger als Zweckverband nach dem Recht des Freistaats Thüringen nicht vom wesentlichen Grundgedanken des § 489 BGB im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abweiche, ergebe sich aus den dargestellten Überlegungen zur analogen Anwendung der Norm. Das Erreichen des Vertragszwecks, der Erhalt von Mitteln zur Deckung des Finanzbedarfs des Klägers durch ein Darlehen, werde durch den Ausschluss des Kündigungsrechts nicht gefährdet im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Mangels wirksamer Kündigung befinde sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme der Restvaluta in Annahmeverzug. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der in Ziffer 3. des Schuldscheins enthaltene Kündigungsausschluss nicht gegen § 307 BGB verstoße. Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneine, weil davon auszugehen sei, der Kläger habe als kommunaler Zweckverband erkennen müssen, dass der Beklagten ein Kündigungsrecht nicht zustehe, sei dies deshalb rechtsfehlerhaft, weil es sich bei den Parteien nicht um Unternehmer ein und derselben Branche handele. Ein höheres Fachwissen könne beim Kläger nicht vorausgesetzt werden. Der Kläger sei kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und nicht im Bereich der Bankgeschäfte, sondern in einem eng begrenzten hoheitlichen Bereich der Wasserbeschaffung und Abwasserbeseitigung tätig. Der Umstand, dass der Kläger der Aufsicht des Freistaates Thüringen unterliege, könne schon deshalb nicht für den Maßstab der Transparenz der Regelung in Ziffer 3. des Schuldscheins herangezogen werden, da nach §§ 45 Abs. 11, 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. §§ 116 ff. ThürKO die Aufsichtsbehörden des Landes den Kläger nur bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten, fördern und unterstützen und das Eingehen und Betreiben von Kreditgeschäften keine originären Aufgaben des Klägers seien. Gänzlich unverständlich sei die Feststellung des Landgerichts, wonach der Ausschluss des Kündigungsrechts nur deklaratorischen Charakter habe und dies einer Täuschung nicht gleichstehe. Ins Laienhafte übersetzt, stelle das Landgericht fest, dass die Täuschung der Beklagten nicht so schlimm sei, da sie nur deklaratorischen Charakter habe. Dies sei ein rechtsfehlerhafter Zirkelschluss, da eine Täuschung nun einmal eine Täuschung bleibe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Kündigungsausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 489 Abs. 4 S.1 BGB nicht zu vereinbaren. Das Landgericht verkenne, dass auch der Kläger vor einer für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsbindung zu schützen sei, zumal er kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei, im Verhältnis zur Beklagten keine normrelevanten Fachkenntnisse auf Augenhöhe habe und als Zweckverband, welcher auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für die Bedürfnisse der Allgemeinheit tätig sei, in besonderem Maße schutzbedürftig im Sinne der Anforderungen an die Transparenz gemäß § 307 BGB sei. Rechtsfehlerhaft verweise das Landgericht zudem darauf, dass die Erreichung des Vertragszwecks lediglich im Erhalt von Mitteln zur Deckung des Finanzbedarfs des Klägers bestünde und dieser durch den Ausschluss des Kündigungsrechts nicht gefährdet sei. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger als Zweckverband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 1 ThürKO gezwungen sei, seine Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Es komme daher nicht nur auf den Erhalt von Mitteln zur Deckung des Finanzbedarfs durch ein Darlehen, sondern auch auf die hierbei zu gewährenden Konditionen an. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Beklagten nicht um eine gewerblich tätige Privatbank, sondern um eine Kommunal- und Staatsbank handele, zu deren satzungsgemäßer Kernaufgabe die Unterstützung von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie dem Kläger gehöre. Ferner stelle die Klausel deshalb eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zur Lasten des Klägers dar, da durch sie eine „doppelte Absicherung“ zugunsten der Beklagten gegen die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Kündigungsrechts erfolge und dem Kläger für praktisch das dreifache der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstlaufzeit von zehn Jahren jedwede Möglichkeit genommen werde, auf Zinsveränderungen zu reagieren. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Bereich der Daseinsvorsorge tätig und den strengen haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 53 ThürKO unterworfen sei, könne dies nicht hingenommen werden. Während vermeintliche Sonderkonditionen eines Kommunalkredits bei der Prüfung von § 307 BGB keine Rolle spielen könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Funktion als Kommunal- und Staatsbank gegenüber dem Kläger eine Fürsorgepflicht treffe, weshalb die Formulierung des Kündigungsausschlusses klar und unmissverständlich hätte zum Ausdruck bringen müssen, dass allein der Kläger auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Der Kündigungsausschluss sei darüber hinaus auch nach § 489 Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Als Zweckverband sei der Kläger kein Gemeindeverband im Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, was sich aus § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKGG ergebe. Anders als in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 5 Abs. 2 Hs. 1 GKG NRW) seien Zweckverbände in Thüringen gerade nicht den Gemeindeverbänden gleichgestellt. Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Norm mangels planwidriger Regelungslücke nicht analogiefähig sei. Der Gesetzgeber habe die Gebietskörperschaften, auf die § 489 Abs. 4 S. 2 BGB Anwendung finden solle, abschließend aufgezählt. Der Kläger sei auch nicht mit einem Gemeindeverband vergleichbar, da er nur einen Bruchteil der Pflichtaufgaben der Gemeinden wahrnehme. Der Aspekt, dass der Kläger die Rückgriffsmöglichkeiten auf öffentliche Finanzmittel durch die Behebung einer Umlage im Falle finanzieller Engpässe habe, könne nicht zu seinen Lasten herangezogen werden, da dies das Sparsamkeit- und Wirtschaftlichkeitsgebot des § 53 Abs. 2 S. 1 ThürKO aushebeln würde und mit diesem Argument praktisch jede Körperschaft des öffentlichen Rechts einer analogen Anwendung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB unterworfen werde, obgleich sich der Schutzzweck des § 489 Abs. 4 S. 1 BGB grundsätzlich auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecke. Auch der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil zum Kündigungsrecht von Bausparkassen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 44, juris) klargestellt, dass das Kündigungsrecht nur für solche Darlehensnehmer abbedungen werden könne, die im Katalog des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB aufgeführt seien. Dass § 489 Abs. 4 S. 2 BGB weder direkt noch analog auf Zweckverbände anwendbar sei, ergebe sich zudem aus „Kontrollüberlegungen“ der Urteile des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2009 (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 -, Rn. 102 ff., juris) und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 1987 - 6 A 18/86 -, NVwZ 1988, 1145, beck-online), wonach Zweckverbände wegen ihrer von vornherein satzungsmäßig begrenzten Aufgabenstellung sowie des lediglich von ihren Mitgliedern abgeleiteten Selbstverwaltungsrechts nicht mit Gemeindeverbänden vergleichbar seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 9./10. November 2006 abgeschlossene Kommunalkredit zu Kto.Nr. … durch die Kündigung des Klägers vom 28. Oktober 2019 und dessen Zahlung in Höhe von 764.830,09 € an die Beklagte vom 05. Mai 2020 zum 30. April 2020 beendet worden ist und 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Restvaluta des Kommunalkredits zu Kto.Nr. … per 30. April 2020 durch die Zahlung von 764.830,09 € vom 05. Mai 2020 seitens des Klägers in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift der Verbandsvorsitzende des Klägers und nicht dessen Werkleiter als Vertreter benannt wurde. Soweit mangels Vertretungsbefugnis des Verbandsvorsitzenden ein Verstoß gegen §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben mag, lässt dieser die Zulässigkeit der Klage schon deshalb unberührt, da die vorzitierten Normen über die Benennung der gesetzlichen Vertreter Ordnungsvorschriften sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. September 2020 - 9 UF 701/19 -, Rn. 31, juris; BeckOK Vorwerk/Wolf-Bacher, ZPO, § 253, Rn. 47; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253, Rn. 17, m.w.N.) und irrtümliche Falschangaben unschädlich sind (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253, Rn. 8b). Soweit die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung geltend gemacht hat, die Klage sei deshalb unzulässig, da der Kläger eine Zustimmung des Werksausschusses zur Klageerhebung nicht dargelegt habe, hält sie diesen Einwand nach der vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. September 2020 erfolgten Vorlage des Beschlusses des Werksausschusses vom 11. September 2019 (Anlage K29, Anlagenband Kläger), mit welchem der Ausschuss die vorliegende Klage „autorisierte“,nicht weiter aufrecht. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, warum eine etwaige fehlende Zustimmung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage haben könnte, zumal § 4 Abs. 4 der Betriebssatzung des Klägers, wonach der Werksausschuss über die Aufnahme von Darlehen „entscheidet“, lediglich die interne Geschäftsführungsbefugnis der Werkleitung und nicht dessen unter § 5 Abs. 1 der Betriebssatzung geregelte Vertretungsmacht beschränkt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95 -, Rn. 6, juris). Aus diesem Grund bestehen auch keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, selbst wenn diese durch den Werkleiter A erteilt worden sein sollte. Die Klage ist unbegründet. Einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages steht zwar nicht eine fehlende Vertretungsmacht des Werksleiters A bei Erklärung der Kündigung entgegen. Allerdings haben die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 489 Abs. 1 und 2 BGB wirksam ausgeschlossen. Der unter Ziffer 3. des Schuldscheins enthaltenen Kündigungsverzicht ist weder nach § 489 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB noch nach § 307 BGB unwirksam. Gemäß § 36 Abs. 1 ThürKGG i.V.m § 76 ThürKO (analog) i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 der Betriebssatzung des Klägers war der Werkleiter des Klägers zur Kündigung des streitgegenständlichen Darlehens befugt, da es sich insoweit um eine „Werksangelegenheit“ handelt (zur entsprechenden Anwendung des § 76 ThürKO auf Zweckverbände: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 4 EO 736/95 -, Rn. 26, juris). Nach den zitierten Normen erstreckt sich die Kompetenz der Werkleitung auf die rein wirtschaftliche Betriebsführung, mithin auf die täglich im Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind und somit nicht auf die gesetzliche Vertretung des Zweckverbandes etwa in hoheitlichen Maßnahmen. Was im Einzelfall zu den laufenden Geschäften des betreffenden Eigenbetriebes gehören soll, kann dabei in der Betriebssatzung des Zweckverbandes geregelt werden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 28, juris). Eine solche Betriebssatzung hat der Kläger mit der Satzung vom 13. Februar 2002 erlassen (Anlage K28, Anlagenband Kläger) und dort in Übereinstimmung mit § 76 Abs. 1 S. 2, 3 ThürKO in § 5 Abs. 1 geregelt, dass die Werkleitung den Zweckverband in „Werksangelegenheiten“ gerichtlich und außergerichtlich vertritt. „Werksangelegenheiten“ in diesem Sinne können nach den vorstehenden Ausführungen nur die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes i.S.d. § 76 Abs. 1 S. 2 ThürKO sein, wie es der Kläger ausdrücklich in § 3 Abs. 2 der Betriebssatzung festgelegt hat. Wie der exemplarischen Aufzählung in § 4 Abs. 4 Nr. 4 der Betriebssatzung entnommen werden kann, gehört dabei zu den „Werksangelegenheiten“ des Klägers insbesondere auch „die Aufnahme von Darlehen“. Für das „Beenden“ von Darlehensverträgen, mithin für das Aussprechen von Kündigungen kann nichts Anderes gelten. Dass § 4 Abs. 4 der Betriebssatzung des Klägers - wie dargelegt - die interne Geschäftsführungsbefugnis hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen dem Werksausschuss zuschreibt, führt nicht dazu, dass es sich bei der Aufnahme von Darlehen nicht um eine „Werksangelegenheit“ handelt, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergibt, wonach „der Werksausschuss […] über alle Werksangelegenheiten [entscheidet], insbesondere über: […] 4. die Aufnahme von Darlehen […]“. Letztendlich kann aber auch offenbleiben, ob in der Kündigung des Darlehensvertrages eine „Werksangelegenheit“ des Klägers im vorgenannten Sinne zu sehen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Kündigung nach § 33 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 9 der Verbandssatzung des Klägers (Anlage K2, Anlagenband Kläger) i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 der Betriebsatzung des Klägers in das Aufgabengebiet des Verbandsvorsitzenden fallen, der am 7. Januar 2019 Herrn A mittels Generalvollmacht (Anlage K30, Anlagenband Kläger) Untervollmacht erteilt hatte. Zumindest aufgrund der ihm erteilten Untervollmacht, wäre Herr A befugt gewesen, für den Kläger die Kündigung des Darlehensvertrages zu erklären. Einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages steht allerdings der Kündigungsausschluss in Ziffer 3. des Schuldscheins entgegen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss ist wirksam. Zwar sieht § 489 Abs. 4 S. 1 BGB vor, dass die in § 489 Abs. 1 und 2 BGB normierten Kündigungsrechte des Darlehensnehmers nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden können. Dies gilt allerdings nach § 489 Abs. 4 S. 2 BGB nicht, wenn das Darlehen von dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, den Europäischen Gemeinschaften oder einer ausländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist. Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, da es sich bei ihm um einen Gemeindeverband im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Begriff „Gemeindeverband“ hat keinen genau bestimmten, feststehenden Inhalt und muss deshalb aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang, in dem er verwendet wird, erschlossen werden (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 -, Rn. 62, juris; BGH, Urteil vom 22. November 1984 - III ZR 128/83 -, Rn. 7, juris). So besteht - soweit ersichtlich - etwa Einigkeit darüber, dass ein Zweckverband kein „Gemeindeverband“ im Sinne von Art. 91 BVerfGG ist, ein Zweckverband für eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung in seinem Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein, mithin nicht beschwerdefähig ist, da die ihm zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben satzungsmäßig begrenzt und somit nicht nach Gewicht und Umfang mit denen der Gemeinden vergleichbar sind (Schlaich/Korioth BVerfG, Rn. 191, beck-online; Maunz/Dürig/Walter, 94. EL Januar 2021, GG Art. 93 Rn. 422). Dagegen subsumierte der Bundesgerichtshof unter den Begriff „Gemeindeverband“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FernmeldeanlagenG auch einen kommunalen Zweckverband, der allein oder überwiegend gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, da der Regelungszweck der Vorschrift auch auf kommunale Zweckverbände zutreffe (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 130/79 -, Rn. 8, juris), wobei an der Rechtsnatur des Zweckverbandes als „Gemeindeverband“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FernmeldeanlagenG auch eine Mitgliedschaft privatrechtlich organisierter kommunaler Eigengesellschaften nichts ändere (BGH, Urteil vom 22. November 1984 - III ZR 128/83 -, Rn. 7, juris). Aus den gleichen Gründen sah auch das Bundessozialgericht einen Zweckverband, der sich lediglich aus Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzte, im Rahmen der Frage der Versicherungsfreiheit nach § 169 Abs. 1 RVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG als Gemeindeverband an (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 48/81 -, Rn. 18, juris). Nachdem es sich bei dem Kläger um einen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden handelt, steht eine Auslegung, wonach der Begriff des „Gemeindeverbandes“ im Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auch den Kläger als Zweckverband mitumfasst, zunächst im Einklang mit dem Wortsinn. Diese Deutung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Zwar ist eine Begründung, warum die in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten öffentlich-rechtlich organisierten Darlehensnehmer vertraglich frei über die Kündigungsmodalitäten bezüglich der von ihnen aufgenommenen Darlehen disponieren können, durch den Gesetzgeber weder bei Einführung der Vorgängernorm des § 609a BGB a.F. (BT-Drs. 10/4741, S. 23) noch bei der im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 erfolgten Einführung des § 489 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 253) erfolgt. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Kündigungstatbestände des § 489 Abs. 1 und 2 BGB vornehmlich dem Schuldnerschutz dienen, indem der Darlehensnehmer vor überlangen und wirtschaftlich nachteiligen Vertragsbindungen geschützt und in die Lage versetzt wird, mit dem Darlehensgeber unter dem Druck des Kündigungsrechtes marktgerechte Zinsvereinbarungen zu treffen (BeckOGK/C. Weber, 1.6.2021, BGB § 489 Rn. 7; MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, BGB § 489 Rn. 2 f.) und dass vor diesem Hintergrund der Grundgedanke des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB darin zu sehen ist, dass die in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB aufgeführten, öffentlich-rechtlichen Darlehensnehmer dieses Schutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BeckRS 2017, 103448 Rn. 41, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 15. Januar 2020, 3 U 65/19, unter II.2.d)ff), vorgelegt als Anlage B2, Anlagenband Beklagte; BeckOK BGB/Rohe, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 489 Rn. 19). Dieser Regelungszweck des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB trifft auch auf kommunale Zweckverbände und somit auch auf den Kläger zu. Dass ein Zweckverband des wirtschaftlichen Schutzes der § 489 Abs. 1 und 2 BGB nicht bedarf, ergibt sich bereits daraus, dass er über die Verbandsumlage (vgl. vorliegend § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung des Klägers) mittelbar Zugriff auf die Finanzmittel seiner Mitglieder hat, bei denen es sich im Regelfall mehrheitlich - und vorliegend sogar ausschließlich - um Gemeinden oder Gemeindeverbände handelt. Unterscheidet sich die finanzielle Absicherung eines Zweckverbandes somit letztendlich nicht von derjenigen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, besteht keine Veranlassung einen Zweckverband als schutzbedürftiger anzusehen, als die beiden vorgenannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Da dem Kläger gemäß § 2 seiner Verbandssatzung ausschließlich Gemeinden angehören, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn einem Zweckverband privatrechtlich organisierte Mitglieder zugehörig sind, die ihren Finanzbedarf nicht über Steuern oder Beiträge regulieren können. Allerdings bliebe auch in diesem Fall, der Zugang eines solchen Zweckverbandes zu Steuermitteln über die gemeindlichen Mitglieder gewährleistet (OLG Celle, a.a.O., unter II.2.d)dd); Helm, BKR 2020, 398, beck-online), weshalb sich eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Zweckverbandes auch bei einer Mitgliedschaft Privater nicht geradezu aufdrängt. So stellt etwa auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der Anwendung des § 21 Abs. 2 KWG Zweckverbände aufgrund der vergleichbaren Bonität den Gemeindeverbänden gleich, wenn an diesen mindestens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband beteiligt ist (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/C. Bock, 5. Aufl. 2016, KWG § 21 Rn. 101; Schwennicke/Auerbach/Auerbach, 4. Aufl. 2021, KWG § 21 Rn. 77). Da die für den in Rede stehenden Kündigungsausschluss im Rahmen einer zivilrechtlichen Regelung relevanten gemeinsamen Merkmale der in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Darlehensnehmer allesamt auch auf den Kläger zutreffen, fehlt ein einleuchtender Sachgrund dafür, den Kläger von der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auszunehmen, zumal er ausschließlich und zwingend aus Gemeinden besteht, auf welche § 489 Abs. 4 S. 2 BGB unzweifelhaft Anwendung findet. So handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine juristische Person des Privatrechts, sondern nach § 2 Abs. 3 S.1 ThürKGG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vorliegend gemäß § 2 der Verbandssatzung des Klägers ausschließlich aus Städten und Gemeinden besteht. Dass der Kläger als Zweckverband nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht insolvenzfähig ist, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 ThürKGG i.V.m. § 69 Abs. 3 ThürKO (zur Insolvenzunfähigkeit von Zweckverbänden allgemein: Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019 Rn. 8, InsO § 12 Rn. 8; K. Schmidt InsO/Gundlach, 19. Aufl. 2016, InsO § 12 Rn. 5) und aus der Möglichkeit des Klägers, nach § 13 Abs. 2 seiner Verbandssatzung eine Umlage von seinen ihrerseits insolvenzunfähigen Mitgliedern zu erheben. Darüber hinaus nimmt der Kläger die ihm von seinen Mitgliedern übertragene hoheitliche Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vgl. § 2 Abs. 2 ThürKO) wahr und verfügt zumindest über seine Mitglieder auch über ein hoheitsrechtliches Gepräge, wodurch ihm eine im Vergleich zu privaten Darlehensnehmern gesteigerte Verhandlungsstärke zukommt. Einer Anwendung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf den Kläger steht die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2009 (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 -, Rn. 102) nicht entgegen, da aus dem Umstand, dass im Regelungszusammenhang von Art. 91 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf ein Zweckverband nicht als Gemeindeverband gilt, nicht geschlossen werden kann, dass gleiches auch für § 489 Abs. 4 S. 2 BGB anzunehmen ist. Nachdem die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung den Gemeinden und Gemeindeverbänden grundsätzlich die Wahrnehmung aller in den Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand fallenden örtlichen Aufgaben gewährleistet (Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG Art. 28 Rn. 11, beck-online), mag der begrenzte Umfang der einem Zweckverband obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben für die Frage relevant sein, ob der Zweckverband Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben kann, in seinem - begrenzten - Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein (hierzu Thüringer Verfassungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 102, juris). Dass dem Kläger nur begrenzte Teilaufgaben aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zukommen, ist jedoch für die im Rahmen des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB in Vordergrund stehende Fragen der Schutzbedürftigkeit des Klägers ohne Belang. Entgegen der Auffassung des Klägers kann Art. 28 Abs. 2 GG auch kein manifestierter gesetzgeberischer Wille entnommen werden, der einer Anwendbarkeit des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf Zweckverbände entgegensteht. Die Rechtsinstitutsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG gilt „im Rahmen der Gesetze“, weshalb Aufgabenkreis und Organisationsbefugnisse, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehen, der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1-27, Rn. 44). Hinsichtlich der den Gemeinden zukommenden Pflichtaufgabe der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung soll nach § 2 Abs. 3 ThürKO - für den Fall, dass die Erfüllung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden übersteigt - die Wahrnehmung in „kommunaler Zusammenarbeit“ erfolgen, mithin etwa durch Bildung eines kommunalen Zweckverbandes nach §§ 16 ff. ThürKGG, auf den sodann nach § 20 Abs. 1 ThürKGG die Rechte und Pflichten der ihm zugehörigen Gemeinden hinsichtlich der übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe übergehen. Werden somit nach der von Art. 28 Abs. 2 GG vorgesehenen und vom thüringischen Landesrecht vorgenommenen Ausgestaltung der kommunalen Aufgabenwahrnehmung für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Selbstverwaltungsaufgaben von den Gemeinden auf einen Zweckverband übertragen, steht eine Anwendung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf den Zweckverband mit den Vorgaben des Gesetzgebers gerade im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG in Einklang. Auch die Wertungen des in der Bundesrepublik geltenden Kommunalrechts, an das sich § 489 Abs. 4 S. 2 BGB immerhin anlehnt, wenn es die Begriffe "Gemeinden“ und „Gemeindeverbände" verwendet (zum FernmeldeanlagenG: BGH, Urteil vom 22. November 1984 - III ZR 128/83 -, Rn. 8, juris), stehen einer Subsumtion des Zweckverbandes unter § 489 Abs. 4 S. 2 BGB nicht entgegen. Während § 5 Abs. 2 Hs. 1 GKG NRW ausdrücklich klarstellt, dass „der Zweckverband […] ein Gemeindeverband [ist]“, bestimmen die von der Klägerseite herangezogenen § 10 Abs. 2 S. 1 GKGBbg und § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKGG, dass „der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts [ist]“, der in Brandenburg gemäß § 12 Abs. 3 GKGBbg „soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, […] als Gemeindeverband [gilt]“ und auf den in Thüringen gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG „[…] die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden [sind]“. Ist hiernach für kommunalrechtliche Zweckverbände charakteristisch, dass sie entweder unmittelbar als Gemeindeverband angesehen werden oder die für Gemeindeverbände/Gemeinden geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden sind, ist eine Auslegung, dass sich ein Zweckverband als Gemeindeverband im Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB darstellt, mit dem kommunalrechtlichen Verständnis des Begriffs „Gemeindeverband“ vereinbar. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kündigungsausschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben dazu, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355-377, Rn. 23; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, Rn. 30, juris). Maßstab für die Transparenz einer Regelung sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertreters der angesprochenen Kundenkreise. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09 -, Rn. 10, juris). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn eine Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren oder den Vertragspartner davon abhalten könnte, berechtigte Ansprüche oder Gegenrechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 19, juris). Gemessen hieran ist der streitgegenständliche Kündigungsausschluss nicht zu beanstanden. Der Regelung unter Ziffer 3. des Schuldscheins lässt sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen, dass weder dem Kläger noch der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages zusteht. Dies wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger beanstandet, die Klausel suggeriere, dass ohne sie zugunsten der Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht bestanden hätte, auf welches die Beklagte mit besagter Vertragsklausel verzichte, weshalb eine im Rahmen des Transparenzgebots zu prüfende Verletzung des Täuschungsverbots in Betracht käme, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt schon daraus, dass streitgegenständliche Klausel eine Aussage zu den sich aus dem Gesetz grundsätzlich ergebenen ordentlichen Kündigungsrechten der Vertragsparteien nicht enthält, sondern lediglich festhält, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien nicht besteht. Allein daraus, dass die Beklagte als Verwenderin ihren Vertragspartner über die Gesetzeslage nicht informierte - wozu sie nicht verpflichtet war (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12 -, Rn. 19, juris, m.w.N.) - ergibt sich noch nicht eine Irreführung des Vertragspartners. Schon aus diesem Grund fehlt der streitgegenständlichen Klausel die Eignung, den Kläger in die Irre zu führen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob einem durchschnittlichen Vertragspartner im Rahmen einer Kommunalkreditvergabe bekannt ist, dass das Gesetz ein ordentliches Kündigungsrecht auf Seiten des Kreditgebers nicht vorsieht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger durch die Klausel beim Kläger hervorgerufener Irrtum über den Umstand, dass der Beklagten ein gesetzlich normiertes, ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht, der Beklagten die Möglichkeit eröffnen könnte, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren oder den Kläger davon abhalten könnte, berechtigte Ansprüche oder Gegenrechte der Beklagten gegenüber geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 19, juris), da die der Klausel zu entnehmende Aussage zutreffend ist. Auch aus diesem Grund ist eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Klägers mittels einer intransparenten Klausel nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers benachteiligt die Kündigungsausschlussklausel den Kläger auch nicht deshalb unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, weil durch sie ein dem Kläger durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht und somit die Möglichkeit zur Reaktion auf Zinsänderungen für die Vertragslaufzeit ausgeschlossen wird. Der streitgegenständliche Kündigungsausschluss weicht nicht vom wesentlichen Grundgedanken des § 489 BGB ab, sondern entspricht diesem. In Abwägung zwischen dem Schuldnerschutz und der Kalkulierbarkeit des Zinsänderungsrisikos für gewerbliche Kreditgeber (OLG Celle, a.a.O., unter II.2.d)ff); MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, BGB § 489) hat der Gesetzgeber die in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB aufgezählten Darlehensnehmer vom Schutz der § 489 Abs. 1, 2 BGB ausgenommen und ihnen hierdurch die Möglichkeit eröffnet, vertraglich frei über die Kündigungsmodalitäten wegen der von ihnen aufgenommenen Darlehen zu disponieren und in den „Genuss“ (so BeckOGK/C. Weber, 1.6.2021, BGB § 489 Rn. 78.1) der Teilhabe am vorteilhaften langfristigen Kapitalmarkbereich zu kommen (Hopt/Mülbert, WM 1990, Sonderbeilage Nr. 3, S. 4, 19). Der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrecht steht somit im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers und kann daher nicht als eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB angesehen werden. Aus diesem Grund ist auch nicht nachvollziehbar, warum es der Beklagten als Kommunal- und Staatsbank verwehrt sein sollte, mit den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB aufgeführten Darlehensnehmern einen vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Kommunal- und Staatsbank handelt, ändert nichts an dem berechtigten Interesse der Beklagten, von ihr ausgegebene langfristige Kredite möglichst fristenkongruent zu refinanzieren. Warum der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge und aufgrund seiner Verpflichtung nach § 53 ThürKO zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als besonders schutzbedürftig anzusehen sein sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Es ist fernliegend, dass der Gesetzgeber im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung übersehen hat, dass die in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften im großen Umfang im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind, nicht über unbegrenzte finanzielle Mittel verfügen und etwa nach § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 BHO oder § 53 ThürKO bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Dass diese Grundsätze etwa auf den Kläger im Besonderen zutreffen, ist nicht zu unterstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar war im Rahmen der Auslegung, ob sich der Kläger als ein Gemeindeverband im Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB darstellt, maßgeblich auch auf die konkrete satzungsgemäße Ausgestaltung des Klägers abzustellen. Diese stellt sich vorliegend jedoch als für einen kommunalen Zweckverband typisch dar, weshalb der Sache eine allgemeine, über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.