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Beschluss

2 VAs 16/15

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1214.2VAS16.15.0A
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Leitsätze
1. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten, so ist dem betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.(Rn.5) 2. Macht ein Strafgefangener Ansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 2015 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). 4. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren wird abgesehen. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten, so ist dem betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.(Rn.5) 2. Macht ein Strafgefangener Ansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen.(Rn.6) 1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 2015 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). 4. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren wird abgesehen. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt W. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Oktober 2009. Das Strafende ist auf den 29. Januar 2017 notiert; anschließend ist die Vollstreckung der im gleichen Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Antragsteller begehrt, zur weiteren Vollstreckung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. (Rheinland-Pfalz) verlegt zu werden. Zur Begründung gibt er an, es sei seinen im Saarland (H.) und in Rheinland-Pfalz (Z.) lebenden Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Entfernung nicht möglich, ihn in der Justizvollzugsanstalt W. zu besuchen; darüber hinaus werde ihm in Werl keine angemessene Behandlung angeboten. Nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz werden Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vollstreckt. Die für eine Verlegung erforderliche Zustimmung hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 25. März 2015 (Bl. 223 Vh) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der JVA D. vom 13. März 2015 (Bl. 224 ff. VH) gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen versagt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Strafgefangenen am 13. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt W. ausgehändigt (Bl. 29 Rücks. Bd. IV Gefangenen-Personalakte). Hiergegen stellte der Antragsteller am 20. Mai 2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, den die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 8. Juli 2015 mit der Begründung als unzulässig verwarf, es handele sich bei der Versagung nicht um eine Maßnahme nach dem Strafvollzugsgesetz, sondern um einen Justizverwaltungsakt, der nur im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG in dem betreffenden Bundesland (Rheinland-Pfalz) angefochten werden könne (Bl. 33 ff. des Vollzugsheftes IV-2 StVK 90/15). Die Rechtsbeschwerde hiergegen verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 5. August 2015, beim Oberlandesgericht eingegangen am 6. August 2015, hat der Antragsteller sodann um gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachgesucht. Er beantragt zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu gewähren und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. II. Der Antrag ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß § 8 Abs. 3 VollstrPlV RP bedarf die Verlegung in den Straf- oder Maßregelvollzug des Landes Rheinland-Pfalz der Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen. Die Regelung entspricht § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten, so ist dem betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008 - juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.). Die Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, so dass über den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht zu entscheiden ist. Der vom Antragsteller beanstandete Justizverwaltungsakt wurde ihm am 13. Mai 2015 schriftlich - allerdings ohne Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG) - bekannt gegeben. Gleichwohl hat er am 20. Mai 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist um Rechtsschutz nachgesucht, wenn auch im unzutreffenden Rechtsweg bei der hierfür unzuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Diese hat den Antrag rechtsfehlerhaft als solchen auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG behandelt und beschieden; die Sache wäre vielmehr analog § 17a Abs. 2 GVG an das Oberlandesgericht Koblenz als zuständiges Gericht zu verweisen gewesen (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015). Macht ein Strafgefangener Ansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen (vgl. OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 533/14 v. 13.11.2014 - Rn. 6 n. juris; OLG Saarbrücken, Vollz [Ws] 20/93 v. 07.02.1994 - NJW 1994, 1423). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Ermessen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegende Versagung der Zustimmung zur Verlegung des Untergebrachten in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug ist nicht rechtswidrig ist und verletzt den Untergebrachten nicht in seinen Rechten. Das Ministerium hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Ein Strafgefangener bzw. Untergebrachter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt; ihm steht nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Bei der Ermessenausübung ist allerdings den berechtigten Belangen des Strafgefangenen und namentlich dem Ziel seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, aaO.; OLG Schleswig aaO.). Die Verlegung kommt dabei rechtlich bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (vgl. Senat, 2 Ws 660/13 v. 26.02.2014). § 8 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG bestimmt zudem, dass der Bezug des Strafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben zu wahren und zu fördern ist, wobei Strafgefangene mit - wie hier - angeordneter Sicherungsverwahrung individuell und intensiv zu betreuen sind, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (vgl. § 66c Abs. 2 StGB; § 8 Abs. 3 S. 1 LJVollzG). Eine heimatnahe Unterbringung und die Ermöglichung von Kontakten zur Familie stellen somit einen wesentlichen Faktor zur Resozialisierung dar. Die ablehnende Entscheidung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich auf die ausführliche Stellungnahme der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vom 13. März 2015 stützt, berücksichtigt allerdings diese Gesichtspunkte und gelangt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass eine Verlegung des Untergebrachten in die JVA D. seiner Resozialisierung nicht förderlich wäre. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und verständlich dargestellt. Danach sprechen weder behandlerische noch sonstige Gründe für eine Verlegung des Antragstellers in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfügt die JVA D. nicht über eine spezielle Abteilung für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Eine solche ist auch von Gesetzes wegen nicht gefordert. Über auf Strafgefangene wie den Antragsteller besser zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten als die JVA W. verfügt die JVA D. nicht. Im Gegenteil: Soweit im aktuellen Vollzugsplan für den Antragsteller zur Behandlung seiner Sexualdelinquenz die Teilnahme an einer Skylls-Gruppe für erforderlich erachtet wird, besteht ein entsprechendes Angebot in der JVA D. nicht. Auch eine Verbesserung seiner sozialen Kontakte ließe sich durch eine Verlegung in die JVA D. nicht erreichen, da in diesem Fall der Antragsteller zur Ermöglichung von Angehörigenbesuchen ebenfalls in die JVA Z. oder JVA S. überstellt werden müsste; eine solche Überstellung zu Besuchszwecken wird bereits durch die JVA W. durchgeführt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, ihm werde in der JVA W. keine angemessene Behandlung angeboten, ist das nicht zutreffend. Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Bl. 213 Bd. III Gefangenen-Personalakte) festgestellt, dass dem Antragsteller im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten wurde, die § 66c Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht. Hieran ist der Senat gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gebunden. III. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG abgesehen, da der Antragsteller bereits im Verfahren vor der unzuständigen Strafvollstreckungskammer mit Kosten belastet wurde, die nicht entstanden wären, wenn die Sache analog § 17a Abs. 2 EGGVG an das Oberlandesgericht Koblenz verwiesen worden wäre. Insoweit wäre es auch angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unbillig, den Antragsteller mit doppelten Verfahrenskosten zu belasten, zumal er in dem angegriffenen Bescheid nicht über den zutreffenden Rechtsweg belehrt wurde. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG; danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- Euro anzusetzen.