Beschluss
2 Ws 660/15
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1216.2WS660.15.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Es hängt vom Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB iVm § 68c Abs. 1 S. 2 StGB) in Betracht kommt. Aus denselben Gründen bedarf es keiner Befristung der erteilten Weisungen. Sie gelten grundsätzlich für die Dauer der Führungsaufsicht.(Rn.16)
2. Nicht erforderlich ist die Bezeichnung der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle. Aus § 1 des Landesgesetzes über den Sozialdienst in der Justiz vom 26.9.2000 (VGBl. 2000, 397) ergibt sich unmittelbar, dass beide Stellen bei dem LG eingerichtet sind. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten:(Rn.17)
3. Eine Therapieweisung ist zulässig, wenn Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, bestimmt wird. Auch die Weisung, die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung zu beenden, mithin ordnungsgemäß abzuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.22)
4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Abstinenzweisung auch dann zulässig ist, wenn sie sich an einen bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten richtet.(Rn.24)
5. Die weitere Weisung, die Drogenabstinenz nachzuweisen, muss die Höchstzahl der in einem Jahr durchzuführenden und die Art der Kontrollen bestimmen, die durchführende Stelle festlegen und Kostentragung regeln. Zu bestimmen ist auch, auf welche Betäubungsmittel die Urin-/Haarproben analysiert werden sollen.(Rn.30)
6. Ohne Einwilligung des Probanden sind lediglich Kontrollen erlaubt, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Die Entnahme einer Haarprobe stellt einen körperlichen Eingriff dar.(Rn.27)
7. Die Weisung, an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen, muss die Beratungsstelle benennen, die Gesamtdauer der Maßnahme festlegen, die Frequenz oder die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu absolvierende Anzahl der Gespräche in der Suchtberatungsstelle bestimmen und die Kostentragung regeln.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde der früheren Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 zu Ziffern 1. und 5. der Entscheidungsformel vollständig und zu Ziffer 3. insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin angewiesen worden ist, ihre Drogenfreiheit auf Weisung des Gerichts oder der Führungsaufsichtsstelle durch die Abgabe einer Urin- oder Haarprobe pro Quartal, demnach viermal im Jahr, für die Dauer der Führungsaufsichtszeit nachzuweisen.
Die weitergehende Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Weisungen zur Durchführung von Drogenscreenings und zur Teilnahme an Suchtberatungsgesprächen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Es hängt vom Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB iVm § 68c Abs. 1 S. 2 StGB) in Betracht kommt. Aus denselben Gründen bedarf es keiner Befristung der erteilten Weisungen. Sie gelten grundsätzlich für die Dauer der Führungsaufsicht.(Rn.16) 2. Nicht erforderlich ist die Bezeichnung der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle. Aus § 1 des Landesgesetzes über den Sozialdienst in der Justiz vom 26.9.2000 (VGBl. 2000, 397) ergibt sich unmittelbar, dass beide Stellen bei dem LG eingerichtet sind. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten:(Rn.17) 3. Eine Therapieweisung ist zulässig, wenn Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, bestimmt wird. Auch die Weisung, die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung zu beenden, mithin ordnungsgemäß abzuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.22) 4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Abstinenzweisung auch dann zulässig ist, wenn sie sich an einen bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten richtet.(Rn.24) 5. Die weitere Weisung, die Drogenabstinenz nachzuweisen, muss die Höchstzahl der in einem Jahr durchzuführenden und die Art der Kontrollen bestimmen, die durchführende Stelle festlegen und Kostentragung regeln. Zu bestimmen ist auch, auf welche Betäubungsmittel die Urin-/Haarproben analysiert werden sollen.(Rn.30) 6. Ohne Einwilligung des Probanden sind lediglich Kontrollen erlaubt, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Die Entnahme einer Haarprobe stellt einen körperlichen Eingriff dar.(Rn.27) 7. Die Weisung, an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen, muss die Beratungsstelle benennen, die Gesamtdauer der Maßnahme festlegen, die Frequenz oder die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu absolvierende Anzahl der Gespräche in der Suchtberatungsstelle bestimmen und die Kostentragung regeln.(Rn.31) Auf die Beschwerde der früheren Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 zu Ziffern 1. und 5. der Entscheidungsformel vollständig und zu Ziffer 3. insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin angewiesen worden ist, ihre Drogenfreiheit auf Weisung des Gerichts oder der Führungsaufsichtsstelle durch die Abgabe einer Urin- oder Haarprobe pro Quartal, demnach viermal im Jahr, für die Dauer der Führungsaufsichtszeit nachzuweisen. Die weitergehende Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Weisungen zur Durchführung von Drogenscreenings und zur Teilnahme an Suchtberatungsgesprächen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat. I. Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 2002, rechtskräftig seit dem 25. April 2002, wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Beschwerdeführerin hatte nach zahlreichen Vorstrafen wegen Diebstählen, Erschleichens von Leistungen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer im Jahr 1998 erfolgten Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls (unter Einsatz eines Klappmessers als Drohmittel) und Diebstahls weitere Straftaten im Zustand zumindest erheblich verminderter, nicht ausschließbar völlig aufgehobener Steuerungsfähigkeit begangen. Anschließend hatte die an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und Politoxikomanie leidende Beschwerdeführerin neben Bedrohungen, Diebstählen und Urkundenfälschungen im Jahr 2001 einen räuberischen und erneut unter Einsatz eines Klappmessers als Drohmittel einen schweren räuberischen Diebstahl begangen, bei dem sie von dem Kaufhausdetektiv überwältigt werden konnte, ohne dass es zu einem weitergehenden Einsatz des Messers kam. Nach Überweisung in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 25. Juli 2014 wieder im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in der Klinik ...[A] für forensische Psychiatrie in ...[Z]. Mit Beschluss vom 24. April 2015 hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2015 (Az. 2 Ws 339/15) unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 1) die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt (Ziffer 2), ihre Entlassung aus dem Maßregelvollzug angeordnet (Ziffer 2), die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfallen lassen (Ziffer 4), die Beschwerdeführerin der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (Ziffer 5) und die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer vorbehalten (Ziffer 6). Seither lebt die Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Wohnheim der …[B]-Fachklinik …[Y]. Nach Einholung einer sachverständigen Stellungnahme der Klinik ...[A] hat die Staatsanwaltschaft Mainz bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz beantragt, die Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzusetzen, die Unterstellung unter Bewährungsaufsicht anzuordnen und der früheren Untergebrachten verschiedene Weisungen in der Führungsaufsicht zu erteilen. Nachdem die stellvertretende Vorsitzende der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz der früheren Untergebrachten unter Beteiligung ihres Verteidigers rechtliches Gehör zu den von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisungen gewährt hatte, hat die große Strafvollstreckungskammer am 7. Oktober 2015 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die gemäß § 67d Absatz 6 Satz 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht dauert 5 Jahre. 2. Die Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für ihren Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle unterstellt. 3. Die Verurteilte wird angewiesen, für die Dauer der gesamten Führungsaufsichtszeit keine vom BtMG erfassten Substanzen ohne schriftliche Erlaubnis zu konsumieren und ihre Drogenfreiheit auf Weisung des Gerichts oder der Führungsaufsichtsstelle durch die Abgabe einer Urin- oder Haarprobe pro Quartal, demnach viermal im Jahr, für die Dauer der Führungsaufsichtszeit nachzuweisen, § 68b Absatz 1 Nr. 10 StGB. 4. Die Verurteilte wird angewiesen, unverzüglich nach der Entlassung ihren Wohnsitz in …[X] zu begründen, sich dort unverzüglich polizeilich anzumelden, ihre Anschrift unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen und ihre Wohnung in der Einrichtung nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufzugeben bzw. zu wechseln, § 68b Absatz 2 StGB. 5. Die Verurteilte wird angewiesen, regelmäßig an Gesprächen bei der Suchtberatungsstelle („Narcotic Anonymus“) teilzunehmen und die Teilnahme durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der durchführenden Stelle gegenüber dem Bewährungshelfer nachzuweisen, § 68b Absatz 2 StGB. 6. Die Verurteilte wird angewiesen, sich unmittelbar nach der Entlassung - spätestens binnen einer Frist von einem Monat - bei der Institutsambulanz der ...[B]-Fachklinik vorzustellen und sich dort im Hinblick auf die in dem Urteil festgestellten Taten und die dadurch zu Tage getretene Problematik betreuen und behandeln zu lassen. Die Verurteilte darf die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung beenden, § 68b Absatz 2 Nr. 11 StGB. Die unter Ziffern 3. - 6. erteilten Weisungen entsprechen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die allerdings zusätzlich hinsichtlich der Weisung zu Ziffer 3. beantragt hatte, dass die Drogenscreenings „auf eigene Kosten“ durchgeführt werden sollen. Gegen die der früheren Untergebrachten am 20. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung hat sie durch Schriftsatz ihres bestellten Verteidigers am 22. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 4. Dezember 2015 hat sie klargestellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet. Sie wendet sich sowohl gegen die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht als auch gegen die fehlende Konkretisierung des Bewährungshelfers und die erteilten Weisungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels die zu Ziffern 3. und 5. erteilten Weisungen aufzuheben. II. 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei dem Rechtsmittel nicht zusätzlich zur einfachen, nicht fristgebundenen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2015 um eine sofortige Beschwerde. Von einer nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften, gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB gerichteten sofortigen Beschwerde ist nicht auszugehen. Denn der Beschluss enthält keine insoweit inzident getroffene Entscheidung. Eine solche war von der Strafvollstreckungskammer auch nicht zu treffen, weil bereits durch den gemäß § 310 StPO unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 17. Juli 2015 das Nichtentfallen der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht angeordnet worden war (§ 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB). Gegeben ist mithin nur eine gegen die Dauer der Führungsaufsicht, die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle sowie die erteilten Weisungen gerichtete, gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte einfache Beschwerde. Sie ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO), erweist sich aber mangels Beschwer als unzulässig, soweit sie sich gegen die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des für den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zuständigen Bewährungshelfers richtet. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist insoweit nur deklaratorischer Natur. Denn er wiederholt lediglich die Unterstellung der früheren Untergebrachten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, die der Senat bereits in seiner unanfechtbaren Entscheidung vom 17. Juli 2015 unter Ziffer 5. des Entscheidungstenors angeordnet hatte. 2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht wendet (Ziffer 1.), und einen zumindest vorläufigen Erfolg, soweit sie sich gegen die gesamte unter Ziffer 5. erteilte Weisung und die unter Ziffer 3. erteilte Weisung zur Durchführung von Drogenscreenings richtet; im Übrigen ist sie unbegründet. a) Die Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre (Ziffer 1.) hat keinen Bestand. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, ausnahmsweise eine von Anfang an als unangemessen erscheinende Höchstdauer abzukürzen. Macht das Gericht davon - wie vorliegend - keinen Gebrauch, so bleibt es bei dem gesetzlichen Regelfall (ständige Rechtsprechung des OLG Koblenz, vgl. z.B. Beschlüsse 2 Ws 568/15 vom 26.11.2015, 2 Ws 416/15 vom 01.09.2015, 2 Ws 488/12 vom 01.08.2012 und 1 Ws 391/02 vom 27.05.2002). Es hängt dann vom weiteren Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB i.V.m. § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) in Betracht kommt. Aus denselben Gründen bedarf es keiner Befristung der erteilten Weisungen. Sie gelten grundsätzlich für die Dauer der Führungsaufsicht. b) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses, soweit sie über den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2015 hinausgeht und die Beschwerde deshalb nicht bereits mangels Beschwer unzulässig ist. Dass die unter Führungsaufsicht stehende Person der Führungsaufsichtsstelle untersteht, folgt unmittelbar aus § 68a Abs. 1 Halbs. 1 StGB. Der entsprechende Ausspruch der Strafvollstreckungskammer ist mithin nur deklaratorisch. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die für den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zuständige Bewährungshilfe und Führungssaufsichtstelle in der angefochtenen Entscheidung nicht näher bezeichnet worden sind. Denn aus § 1 des Landesgesetzes über den Sozialdienst in der Justiz vom 26. September 2000 (GVBl. 2000, 397) ergibt sich unmittelbar, dass beide Stellen bei dem Landgericht eingerichtet sind. Wo sich das für den Wohnsitz zuständige Landgericht befindet, geht unmittelbar aus §§ 5 und 6 des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte vom 5. Oktober 1977 (GVBl. 1977, 333) hervor. Ob eine namentliche Benennung des Bewährungshelfers erforderlich ist (so BGH NStZ 2008, 472; OLG Köln NStZ 1991, 453; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56d Rn. 3; a.A. Trüg in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl., § 56d Rn. 6 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers oder Bewährungshelferin bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten (vgl. OLG Celle, Beschluss 2 Ws 34/15 vom 15.04.2015, juris vor Rn. 1). c) Soweit sich das Rechtsmittel gegen die erteilten Weisungen richtet, ist die Prüfung des Beschwerdegericht gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO darauf beschränkt, ob die getroffenen Anordnungen gesetzwidrig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie keine ausreichende Rechtsgrundlage haben, nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sind oder sonst ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 416/15 vom 01.09.2015, 2 Ws 16/11 vom 12.01.2011, 1 Ws 595/11 vom 16.11.2011; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 453 Rn. 12). Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolgt durch das Beschwerdegericht hingegen nicht. aa) Daran gemessen sind die zu Ziffer 3. Halbs. 1 erteilte Weisung, für die Dauer der gesamten Führungsaufsichtszeit keine vom BtMG erfassten Substanzen ohne schriftliche Erlaubnis zu konsumieren, und die unter Ziffern 4. und 6. erteilten Weisungen zur Wohnsitznahme in einem psychiatrischen Wohnheim der ...[B]-Fachklinik und zur Erstvorstellung und Behandlung in einer näher bezeichneten forensischen Ambulanz nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer dem Verteidiger zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 12. November 2015 folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Weisung, keine vom BtMG erfassten Substanzen ohne schriftliche Erlaubnis zu konsumieren, ist § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die verurteilte Person anweisen, keine anderen berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Konsumkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Die Weisungsmöglichkeit setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Rauschmittelkonsum zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Verurteilte gegeben. Dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 30.01.2002 (Bl. 7 ff d. VH) und den vorliegenden Akten ist hinreichend zu entnehmen, dass die psychische Erkrankung durch den Konsum von Betäubungsmitteln gefördert wird und sich somit die Gefahr der Begehung von Straftaten durch die Verurteilte durch die Einnahme der entsprechenden Rauschmittel erhöht. Die auf § 68b Abs. 2 S. 1 StGB gestützte Weisung, unverzüglich nach der Entlassung ihren Wohnsitz in …[X] zu begründen, sich dort unverzüglich polizeilich anzumelden, ihre Anschrift unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen und ihre Wohnung in der Einrichtung nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufzugeben bzw. zu wechseln, erweist sich als zulässig. Bei dem Wohnsitz handelt es sich um die Entlassungsanschrift der Verurteilten (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.2012 - III-2 Ws 190, 191/12; Anm. des Senats: so dass dem Einwilligungserfordernis nach § 68b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB Genüge getan ist). Die Anmeldepflicht und die Pflicht zur Mitteilung der Anschrift sind ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 17.09.2012 - 2 Ws 711/12). Das Gebot der Rücksprache mit dem Bewährungshelfer enthält nicht ein Zustimmungsbedürfnis desselben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 27.06.2012 - 2 Ws 320/12; Anm. des Senats: s.a. OLG Hamm a.a.O., juris Rn. 46). Die Weisung dient dem mit dem Eintritt der Führungsaufsicht verbundenen Überwachungszweck der Verurteilten und ist weder im Hinblick auf das zu beachtende Bestimmtheitsgebot noch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten betreffend die Lebensführung der Verurteilten (§ 68b Abs. 3 StGB) zu beanstanden. Die Weisung, sich unmittelbar nach der Entlassung, spätestens binnen einer Frist von einem Monat bei der Institutsambulanz der ...[B]-Fachklinik vorzustellen und sich dort im Hinblick auf die im Urteil festgestellten Taten und die dadurch zu Tage getretene Problematik betreuen und behandeln zu lassen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 02.04.2012 - 1 Ws 153/12). Die gesetzliche Grundlage für die Therapieanweisung findet sich indes in § 68b Abs. 2 S. 2, 3 StGB und nicht in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB, da nicht die Kontrolle der Verurteilten im Vordergrund steht. Die inhaltliche Ausgestaltung der Weisung ist noch hinreichend bestimmt, da die Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, festgelegt wird (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Soweit teilweise vertreten wird, das Bestimmtheitsgebot erfordere eine noch weitergehende Ausgestaltung der Therapieweisung dahingehend, dass auch die Art und Häufigkeit der Therapiesitzungen festzulegen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.08.2008 - 3 Ws 765/08; Schönke/Schröder, a.a.O., 68b, Rn. 22 m.w.N.), vermag dies nicht zu überzeugen. Bei einer zu detaillierten Regelung besteht die Gefahr eines sachwidrigen Eingriffs in die für notwendig erachtete Therapie. Namentlich der Ablauf und die Häufigkeit der Therapiesitzungen sind abhängig vom Behandlungsverlauf, der Mitwirkung der Verurteilten und der aufzuarbeitenden Problematik. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist vorliegend ebenfalls nicht feststellbar; insbesondere enthält die Weisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Lebensführung der Verurteilten. Auch die Weisung, die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung zu beenden, mithin ordnungsgemäß abzuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.03.2009 - 1 Ws 94/09; Anm. des Senats: s. a. OLG Hamm NStZ 2000, 373; OLG Naumburg NStZ-RR 2010, 324).“ Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an und bemerkt ergänzend: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Abstinenzweisung auch dann zulässig ist, wenn sie sich an einen bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten richtet (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 416/15 vom 01.09.2015, 2 Ws 389/11 vom 19.08.2011 und 2 Ws 174-175/14 vom 10.04.2014), was hier zumindest nicht auszuschließen ist. bb) Keinen Bestand haben können hingegen die zu Ziffer 3. Halbs. 2 und Ziffer 5. erteilten Weisungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen: „Die weitere Weisung, wie die Drogenfreiheit nachzuweisen ist, begegnet indes rechtlichen Bedenken. Zwar wird die Höchstzahl der in einem Jahr durchzuführenden und die Art der Kontrollen hinreichend bestimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 23.03.2011 - 1 Ws 161/11). Es fehlt indes an der Festlegung der durchführenden Stelle und der Regelung der Kostentragungspflicht (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG München, Beschluss v. 09.06.2010 - 3 Ws 457/10). Es handelt sich erkennbar um regelmäßige Kontrollen. Zudem sind lediglich Kontrollen erlaubt, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Da jedoch auch die menschlichen Haare zur Körpersubstanz gehören, stellt eine Haarprobe, also das Abschneiden von Haaren, einen - wenn auch nur geringfügigen - körperlichen Eingriff dar (vgl. OLG München a.a.O.; Schönke/Schröder, a.a.O., § 68b, Rn. 14a m.w.N.). Dass Kontrollmaßnahmen, die mit körperlichen Eingriffen - und sei es auch nur geringfügiger Art - verbunden sind, nur mit der Einwilligung des Verurteilten möglich sind, hat der Gesetzgeber in § 68b Abs. 2 S. 4 StGB ausdrücklich klargestellt. Die Weisung kann daher im Lichte der in § 145a StGB enthaltenen Strafandrohung und dem daraus folgenden Bestimmtheitserfordernis in der gegebenen Form keinen Bestand haben. Die auf § 68b Abs. 2 StGB gestützte Weisung, regelmäßig an Gesprächen bei einer Suchtberatungsstelle („Narcotics Anonymous“) teilzunehmen und die Teilnahme gegenüber dem Bewährungshelfer nachzuweisen, begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar ist grundsätzlich die Weisung, an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen, zulässig (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.07.2010 - 2 Ws 195/10). Vorliegend fehlt es jedoch an der näheren Ausgestaltung der Weisung hinsichtlich der konkreten Beratungsstelle, zu der der Kontakt hergestellt werden soll, sowie hinsichtlich der Gesamtdauer der Maßnahme (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die Weisung kann daher in der gegebenen Form keinen Bestand haben.“ Dem schließt sich der Senat mit folgenden Ergänzungen an: Die Weisung zur Durchführung von Drogenscreenings genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit auch deshalb nicht, weil unklar bleibt, auf welche Betäubungsmittel die Urin-/Haarproben analysiert werden sollen (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 243/11 vom 09.05.2011). Eine Kontrolle auf sämtliche dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen dürfte nicht gewollt sein und wäre auch ermessensfehlerhaft. Bei der Weisung zu Ziffer 5. fehlt außerdem die Bestimmung der Frequenz oder der innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu absolvierenden Anzahl der Gespräche in der Suchtberatungsstelle und der Kostentragung. 3. Da es dem Senat als Folge seiner nur eingeschränkten Prüfungskompetenz (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StGB) verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war die Sache hinsichtlich der aufgehobenen Weisungen zu Ziffer 3. Halbs. 2 und Ziffer 5. zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 280, 281/14 vom 12.06.2014; 2 Ws 389/11 vom 19.08.2011).