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Beschluss

2 VAs 3/17

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0330.2VAS3.17.00
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Leitsätze
1. Bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG steht der Vollstreckungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Der Senat hat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.(Rn.12) 2. Grundlage der Prüfung ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat.(Rn.12) 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG, die durch Erkenntnisse aus späteren Strafverfahren und laufendem Strafvollzug beeinflusst werden können, sind bei jeder Antragstellung neu zu beurteilen.(Rn.16) (Rn.26) 4. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kommt nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Die Drogensucht muss dabei Bedingung, nicht nur Begleiterscheinung der Straftat sein.(Rn.14) (Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG steht der Vollstreckungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Der Senat hat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.(Rn.12) 2. Grundlage der Prüfung ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat.(Rn.12) 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG, die durch Erkenntnisse aus späteren Strafverfahren und laufendem Strafvollzug beeinflusst werden können, sind bei jeder Antragstellung neu zu beurteilen.(Rn.16) (Rn.26) 4. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kommt nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Die Drogensucht muss dabei Bedingung, nicht nur Begleiterscheinung der Straftat sein.(Rn.14) (Rn.17) Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Gegen den Antragsteller werden in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt ... [Z] Freiheitsstrafen aus vier Verurteilungen vollstreckt: 1. Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2007 (3130 Js 20874/06 - 3 KLs) wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 7. Juli 2009 wurden die weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der noch nicht durch Anrechnung erledigte Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 2016 wurde die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung widerrufen. Der Strafrest beträgt 482 Tage. 2. Durch Berufungsurteil des Landgerichts Mainz vom 17. Juli 2012 (3330 Js 26751/10 - 2 Ns) wurde er wegen unerlaubten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen und unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter Anrechnung einer Therapiezeit vom 29. Mai bis 14. September 2012 (109 Tage) wurde die Vollstreckung der Strafe durch Gnadenentscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 5. Juni 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Entscheidung vom 8. August 2016 widerrief die Staatsanwaltschaft Mainz die durch Gnadenerweis gewährte Aussetzung zur Bewährung. 3. Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 2013 (3330 Js 29543/13 - 3 KLs) wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau am 7. Mai 2013 begangener Erwerb von 107 g Marihuana und 97 g Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf seinen Antrag wurde die Vollstreckung mit Zustimmung der Strafkammer durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 21. Februar 2014 gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer Drogentherapie in der Einrichtung „... [A]“ ab dem 10. März 2014 und - nachdem der Antragsteller sich am 11. März 2014 aus der ihm nicht geeignet erscheinenden Einrichtung entfernt hatte - erneut durch Entscheidung vom 8. Mai 2014 zur Durchführung einer Drogentherapie in der Einrichtung „...[B]“ zurückgestellt. Unter Anrechnung der Behandlungszeit wurde die Restfreiheitsstrafe gemäß § 36 BtMG mit Beschluss des Landgerichts Mainz vom 19. Januar 2015 zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung der Vollstreckung durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom 23. September 2016 widerrufen. Der Strafrest beträgt 659 Tage. 4. Durch Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. Juni 2016 (5327 Js 40477/15 - 2 KLs) wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (1 kg noch nasses Amphetamin) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die unter Anrechnung von Untersuchungshaft seit dem 23. Dezember 2015 derzeit in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt ...[Z] vollstreckt wird. Seit dem 22. Dezember 2016 beträgt der Strafrest nicht mehr als zwei Jahre. Zweidritteltermin ist auf den 21. Dezember 2017 notiert. Im Anschluss daran soll zunächst die Freiheitsstrafe aus der zu Ziffer 2 genannten Verurteilung bis zum Zweidritteltermin am 2. Januar 2019, sodann der Strafrest von 659 Tagen aus der zu Ziffer 3 genannten Verurteilung bis zum Zweidritteltermin am 10. November 2019 und sodann der Strafrest von 482 Tagen aus der zu Ziffer 1 genannten Verurteilung vollstreckt werden. Das gemeinsame Strafende ist für den 18. Oktober 2023 vorgemerkt. Seinen an die für die Vollstreckung der zu Ziffern 1 bis 3 zuständige Staatsanwaltschaft Mainz gerichteten Antrag vom 14. November 2016 auf Zurückstellung der genannten drei Strafvollstreckungen zugunsten einer Drogenentwöhnungsbehandlung lehnte die Staatsanwaltschaft Mainz mit Bescheid vom 28. November 2016 ab, weil nicht sämtliche Strafen zurückstellungsfähig seien. Jedenfalls für die zu Ziffer 3 genannte Verurteilung (Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 2013, 3330 Js 29543/13) ergebe sich die erforderliche Kausalität der Betäubungsmittelanhängigkeit des Antragstellers für die Tat vom 7. Mai 2013 weder aus den Urteilsgründen noch stehe sie sonst fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 8. Dezember 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Bescheid vom 3. Januar 2017, dem Verfahrensbevollmächtigten per Telefax zugegangen am 4. Januar 2017 (vgl. Anlage zur Antragsschrift vom 31.01.2017, Bl. 269 d.A.), als unbegründet zurückgewiesen. Auch sie ist der Auffassung, für das zu Ziffer 3 genannte Verfahren fehle es an der erforderlichen Kausalität. Außerdem sei eine aktuell noch fortbestehende behandlungsbedürftige Betäubungsmittelabhängigkeit nicht anzunehmen. Hiergegen richtet sich der per Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten am 31. Januar 2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung. Der Verurteilte selbst hat mit am Montag, dem 6. Februar 2017, mithin am letzten Tag der Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG, bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben ergänzend die aktuelle Vollstreckungsübersicht vorgelegt (VH Bl. 286 ff.). II. Der gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat teilt die von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags nicht. Der aktuelle Vollstreckungsstand wurde, was der Generalstaatsanwaltschaft bei Abfassung ihres Votums vom 13. März 2017 nicht bekannt war, innerhalb der Antragsfrist nachgereicht. 2. Der die Zurückstellung der Strafvollstreckungen ablehnende Bescheid der Staatsanwaltschaft Mainz vom 28. November 2016 in der Form des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 3. Januar 2017 hält der Überprüfung stand. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. dazu Senat, Beschl. 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; 2 VAs 15/14 v. 21.08.2014; OLG Saarbrücken, Beschl. VAs 29/16 v. 08.12.2016, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 17). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft sind zutreffend davon ausgegangen, dass eine Zurückstellung für keine der zu vollstreckenden Strafen in Betracht kommt, wenn auch nur für eine der Strafen die Voraussetzungen des § 35 BtMG nicht vorliegen (vgl. nur BGHSt 33, 94, 95 f.). Den derzeitigen Fortbestand einer behandlungsbedürftigen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 87/14 v. 19.01.2015, juris Rn. 6 mwN) Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers unterstellt, fehlt es jedenfalls an dem von der Staatsanwaltschaft und der Generalsstaatsanwaltschaft ebenfalls verneinten Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Drogenabhängigkeit und der Straftat, die dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 2013 zugrunde liegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Grenzen des ihr hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG bestehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten. Sie hat in ihrem Bescheid vom 3. Januar 2017 folgendes ausgeführt (VH Bl. 230, 233 ff.): „Für das Verfahren 3330 Js 29453/13 fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft Mainz in der Vergangenheit bereits eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG vornahm. Die Voraussetzungen des § 35 BtMG sind bei jedem Antrag gesondert zu prüfen und eine Zurückstellung nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Einen Vertrauensschutz im Hinblick auf vorangegangene Entscheidungen sehen Strafprozessordnung und Betäubungsmittelgesetz nicht vor. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kommt nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Die Drogensucht muss dabei Bedingung, nicht nur Begleiterscheinung der Straftat sein (OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 VAs 25/10). Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, § 35, Rn.196 m. w. N.). Eine Ursächlichkeit kann dabei nicht stets dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestanden hat oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Die erforderliche Kausalität im Sinne des § 35 BtMG besteht vielmehr nur bei Taten, die der Beschaffung von Drogen zur Befriedigung der Sucht dienen sollen oder die der Täter ohne die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht begangen hätte (OLG München, Beschluss vom 30.05.2008 - 4 VAs 14/08 - 4 VAs 014/08). Zur Annahme eines solchen Kausalzusammenhangs genügt eine starke Vermutung nicht, vielmehr muss die Gewissheit des Kausalzusammenhangs bestehen (KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2007 - 1 VAs 44/07). Der Vollstreckungsbehörde steht bei der Beurteilung der Kausalität ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausmaß sich an der Präzision des Urteilsinhalts orientiert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 VAs 37/04). Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 35 BtMG nicht zu führen. Während noch im Urteil des Landgerichts Mainz vom 21.02.2007 festgestellt wurde, dass der Verurteilte zu den Tatzeiten an einer Suchterkrankung nach ICD 10 gelitten habe, bei ihm ein Hang i. S. d. § 64 StGB vorliege und die Taten im Hinblick auf das Verlangen weiteren Drogenkonsums und dem Erfordernis, sich dafür die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, auf den Hang zurück zu führen seien, ergibt sich eine derartige Kausalität aus den Feststellungen des Landgerichts Mainz im Urteil vom 29.10.2013 nicht (mehr). Bereits im Urteil des Landgerichts Mainz vom 21.02.2007 wird die Einschätzung des Sachverständigen ...[C] ausgeführt, bei dem Verurteilten fehle es an schwersten Persönlichkeitsveränderungen in Form einer Depravation; er habe sich mit seiner Abhängigkeit gut arrangiert und im Diskothekenmilieu einen Raum geschaffen, in dem er unauffällig konsumieren könne. Verwahrlosungstendenzen fehlten völlig (UA S. 15). Schon 2007 zeichnete sich daher ab, dass das Verhalten des Verurteilten nicht allein durch die Sucht bestimmt wird, sondern er durchaus in der Lage ist, unabhängig von dieser Abhängigkeit Entscheidungen zu treffen und sein Leben zu gestalten. Ausweislich der Feststellungen des Landgericht Mainz im Urteil vom 29.10.2013 (Bl. 12 UA) fasste der Verurteilte spätestens im März 2013 zusammen mit seiner Ehefrau ...[D] den Entschluss, sich durch gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln - vorwiegend Cannabis und Amphetamin - eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sie mit dem erzielten Gewinn ihren Lebensunterhalt dauerhaft aufbessern und ihren eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollten. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich der Verurteilte - der mit seiner Ehefrau von Sozialleistungen lebte und daneben auf 400-Euro-Basis als Bodenverleger tätig war - als dessen Ehefrau den zuvor gefassten Tatplan am 07.05.2013 in die Tat umsetzte, auf Montage in Berlin, von wo aus er in enger telefonischer Abstimmung mit seiner Ehefrau den weiteren Tatverlauf lenkte. ...[D] begab sich am 07.05.2013 in die ...[X]straße .. in ...[Y] und erwarb dort von ...[D] 107,54 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,85 Gramm THC zum Preis von 7 Euro/Gramm und 97,11 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 6,75 Gramm THC zum Preis von 2,70 Euro/Gramm zum Weiterverkauf, um das Marihuana für 7,50 bis 9,- Euro/Gramm und das Haschisch für 3 Euro/Gramm an ...[E] weiterzuverkaufen (UA Bl. 13 und Bl. 15). Das Landgericht Mainz hat im Urteil vom 29.10.2013 weiterhin festgestellt: „Der Angeklagte hat sich inzwischen im kriminellen Milieu eingerichtet und identifiziert sich mit diesem in besonderem Maße. Er zieht die Möglichkeit des aus seiner Sicht leicht und schnell verdienten Geldes mit Betäubungsmittelgeschäften vor und sucht den Reiz des Verbotenen, anstatt einer geregelten legalen Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Gegen die Annahme eines möglichen Behandlungserfolgs durch den Maßregelvollzug spricht insbesondere auch, dass sich der Angeklagte nur wenige Wochen nach der bedingten Entlassung sofort erneut dem Drogenmilieu zugewandt hat und in den Substanzkonsum zurückgefallen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zurückliegende erfolglose Therapieversuche der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht entgegenstehen müssen. Indes ist die Hinwendung des Angeklagten zum Drogen konsumierenden Milieu kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug nach Überzeugung der Kammer und in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen nicht Ausdruck einer allgemeinen Hoffnungslosigkeit des Angeklagten, sein Leben ohne Betäubungsmittel führen zu können, sondern vielmehr eine bewusste, auf der dissozialen Persönlichkeitsstörung beruhenden Entscheidung des Angeklagten für das Drogenmilieu.“ (Bl. 22 UA) Diese Annahme des Landgerichts Mainz, dass der verwirklichten Tat nicht als condicio sine qua non die Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern die bewusste Entscheidung, durch Betäubungsmittelgeschäfte sein Geld verdienen zu wollen, zu Grunde liegt, findet ihre Bestätigung in während der Vollstreckung gewonnenen weiteren Erkenntnissen. Zwischenzeitlich wurde der Verurteilte durch Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29.06.2016 im Verfahren 2 KLs 5327 Js 40477/15 wegen einer im Dezember 2015 vollendeten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt: nach den Feststellungen des Gerichts übergab der Verurteilte am 21.12.2015 dem gesondert Verfolgten ...[F] nach vorheriger Absprache vor dem Anwesen ...[W]straße .. in ...[Z] rund 1 Kilogramm frisches Amphetamin mit einem Trockengewicht von 624,12 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 70,5 Gramm Amphetaminbase gegen Zahlung von 2.500 Euro, wobei er sich als Bezahlung etwa 5 Gramm zum Eigenkonsum herausgenommen hatte (UA S.9). Wie schon bei der dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 29.10.2013 zugrundeliegenden Tat hatte der Verurteilte zuvor Drogentherapien durchlaufen. Seit seiner Verurteilung vom 21.02.2007 bis zum 27.07.2009 hatte er eine Unterbringung nach § 64 StGB durchlaufen, sich von Mai bis September 2012 in einer Drogenentwöhnung befunden, in 2014 eine Therapie bei „...[B]“ und schließlich gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Paartherapie absolviert. Beiden Fällen aus den Urteilen vom 29.10.2013 und vom 29.06.2016 ist auch gemein, dass der Verurteilte zur Tatzeit einer geregelten Tätigkeit oder Teilzeittätigkeit nachging. Bis zu seiner Festnahme im Dezember 2015 arbeitete der Verurteilte nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal an 6 Tagen in der Woche bis zu 12 Stunden pro Arbeitstag (UA S. 14). Eine derart körperlich fordernde Tätigkeit ist ebenfalls nicht mit einem hochgradig durch eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestimmten Handeln in Einklang zu bringen. Auffällig sind in beiden Fällen, die den Verurteilungen vom 29.10.2013 und 29.06.2016 zu Grunde liegen, auch die großen Mengen von Betäubungsmitteln, mit denen Handel getrieben wurde, die einen Wunsch nach „schnellen Geld“ statt der Befriedigung einer Betäubungsmittelabhängigkeit belegen. Gemessen an den zuvor ausgeführten Voraussetzungen liegt bzgl. des Urteils vom 29.10.2013 die erforderliche Kausalität zwischen der Tat des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einer zur Tatzeit (noch) bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit nicht vor. Es ist vielmehr aus den vorgenannten Gründen davon auszugehen, dass die Möglichkeit, mit dem Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel eigenen Konsum zu finanzieren, bei der abgeurteilten Tat nur eine untergeordnete Rolle spielte, während die Möglichkeit des schnellen Geldverdienens durch Betäubungsmittelgeschäfte im Vordergrund stand und auch ohne das Vorliegen einer Abhängigkeit die der Verurteilung zugrundeliegende Tat begangen worden wäre.“ Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Ihre Ausführungen hierzu entsprechen in jeder Hinsicht der Senatsrechtsprechung (vgl. dazu Senat, Beschl. 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017, S. 4). Die Anwendung des rechtlichen Maßstabs auf den zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt wahren die Grenzen des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehalten, den Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tat im Jahr 2016 noch genauso zu beurteilen wie bei der im Jahr 2014 erfolgten Zurückstellung. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG, die durch Erkenntnisse aus späteren Strafverfahren und laufendem Strafvollzug beeinflusst werden können, sind bei jeder Antragstellung neu zu beurteilen. Weder einfachgesetzliche Regelungen noch Art. 19 Abs. 4 GG bieten insoweit Vertrauensschutz. Im Übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass nicht die Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers der „Motor“ für die der Verurteilung vom 29. Oktober 2013 zugrundeliegende Tat war, sondern seine durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung bedingte Verhaftung im Drogenmilieu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG iVm Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3 Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.