OffeneUrteileSuche
Urteil

8 U 1467/02

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Derjenige, der eine andere Person des Mordes überführt hat und rechtskräftig verurteilt wurde, kann wegen seiner Tat erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt werden. • Die Jahresfrist zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beginnt erst, wenn dem Anfechtungsberechtigten die Kenntnis vom Anfechtungsgrund so weit zugänglich ist, dass ihm die Klageerhebung zumutbar ist; die Verkündung eines rechtskräftigen Strafurteils kann diesen Kenntnisstand begründen. • Die Verwertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn diese Zeugen im Berufungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und das Erstgericht sie als unglaubwürdig bewertet hat.
Entscheidungsgründe
Erklärung der Erbunwürdigkeit nach Mordverurteilung des Ehegatten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB) • Derjenige, der eine andere Person des Mordes überführt hat und rechtskräftig verurteilt wurde, kann wegen seiner Tat erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt werden. • Die Jahresfrist zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beginnt erst, wenn dem Anfechtungsberechtigten die Kenntnis vom Anfechtungsgrund so weit zugänglich ist, dass ihm die Klageerhebung zumutbar ist; die Verkündung eines rechtskräftigen Strafurteils kann diesen Kenntnisstand begründen. • Die Verwertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn diese Zeugen im Berufungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und das Erstgericht sie als unglaubwürdig bewertet hat. Die Klägerin, einzige Tochter des Erblasserspaares, begehrt die Feststellung, dass ihr Vater wegen Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Beklagte ist wegen Mordes an seiner Ehefrau am 22.12.1998 rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vom 1.9.1998 hatten die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin macht Erbunwürdigkeit sowohl wegen des Mordes (§ 2339 Abs.1 Nr.1 BGB) als auch wegen Testamentserschleichung (§ 2339 Abs.1 Nr.3 BGB) geltend. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmungen den Beklagten für erbunwürdig erklärt; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat führte weitere Beweisaufnahme durch und prüfte die Fristbarkeit der Klage sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen. • Zulässigkeit und Frist: Die Klage wegen des Mordes als Anfechtungsgrund war nicht verfristet. Die Jahresfrist begann erst mit der Verkündung des Strafurteils, weil erst dann die zumutbare Kenntnislage zur Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage gegeben war (§§ 2340 Abs.1 und 3, 2082, 2342 Abs.1 BGB). • Abgrenzung zur Testamentserschleichung: Hinsichtlich der behaupteten Testamentserschleichung (§ 2339 Abs.1 Nr.3 BGB) ist die Klage verfristet, weil hier die Kenntnis schon frühzeitig möglich war. • Vorliegen der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB: Der Senat folgte der glaubhaften, übereinstimmenden Aussage der Zeugen W. und S., wonach der Beklagte den Tatplan für den Mord initiiert hat; ihre Aussagen wurden als glaubwürdig bewertet. • Beweiswürdigung und Verwertungsverbote: Erstinstanzliche Aussagen von Zeugen, die im Berufungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und zuvor als unglaubwürdig beurteilt worden sind, können nicht kraft Sitzungsniederschrift in der Berufungsinstanz verwertet werden; eine nachträgliche Aussetzung des Verfahrens zur erneuten Vernehmung solcher Zeugen war nicht geboten (§ 384 Nr.2 ZPO, § 149 ZPO). • Keine durchgreifenden Widersprüche: Die vom Beklagten geltend gemachten Widersprüche in den Zeugenaussagen konnten die Glaubhaftigkeit der zentralen Aussagen nicht erschüttern; zeitliche und örtliche Anhaltspunkte stehen der Annahme der Beteiligung des Beklagten nicht entgegen. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen (§ 91 Abs.1 ZPO; §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; § 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist gemäß § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB wegen des Mordes an seiner Ehefrau erbunwürdig und damit vom Erbe ausgeschlossen. Die Klage war insoweit fristgerecht erhoben, während die Rüge der Testamentserschleichung verfristet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.