Beschluss
2 Ws 274/05
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0504.2WS274.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juli 1998 wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt. 2 Die Unterbringung wird – nach der am 28. Juli 1998 eingetretenen Rechtskraft des Urteils – seit dem 29. Juli 1998 in der Klinik ... für Forensische Psychiatrie in W. vollstreckt. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz hat seitdem die Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung in jährlichem Abstand gemäß § 67 e StGB geprüft und – gestützt auf jeweils erstellte forensisch-psychiatrische Prognosegutachten der Klinik in W. – die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Am 11. August 2003 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Untergebrachten bei der Strafvollstreckungskammer, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Erstellung des anstehenden Prognosegutachtens gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zu beauftragen. Als geeigneten Sachverständigen benannte sie – neben anderen – den Direktor der R. Kliniken L. Dr. M. L. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 beauftragte die Strafvollstreckungskammer – dem Vorschlag der Verfahrensbevollmächtigten entsprechend – den vorgenannten Sachverständigen mit der Erstellung des beantragten fachpsychiatrischen Prognosegutachtens. Für das von ihm am 3. März 2004 fertig gestellte schriftliche psychiatrische Gutachten sowie für seine Teilnahme an einem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 13. August 2004 liquidierte der Sachverständige einen Betrag von 4.396,25 €, der inzwischen an ihn ausgezahlt worden ist. 3 Mit Kostenrechnung vom 18. Januar 2005 forderte die Staatsanwaltschaft von dem Verurteilten die Erstattung der vorgenannten Gutachterkosten. Die gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung des Verurteilten hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz - nach vorausgegangener Nichtabhilfe durch den Kostenbeamten und nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors – mit Beschluss vom 18. März 2005 als unbegründet verworfen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, der Verurteilte habe im Rahmen der ihm auferlegten Verfahrenskosten auch die Kosten eines psychiatrischen Gutachtens über eine Gefährlichkeitsprognose zu erstatten. Diese Auffassung hat sie auf zwei Entscheidungen des OLG Koblenz (StraFo 1997, 61 und NStZ-RR 1997, 224), eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 2. Februar 2000 (1 AR 50/00 – 3 Ws 36/00) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (StraFo 2003, 290) sowie des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 357) gestützt. 4 Gegen die Entscheidung der Strafkammer richtet sich die mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 2005 eingelegte Beschwerde des Verurteilten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine Freistellung von den in Rede stehenden Gutachterkosten erstrebt. Zu der von der Strafkammer für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1993 (BGH NStZ 1993, 357) wird vorgetragen, diese Entscheidung des BGH enthalte kein Wort zur Kostenfrage. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1993 (StraFo 1997, 61) wird ausgeführt, an dieser Entscheidung halte der 2. Strafsenat nicht mehr fest, was er in seiner Entscheidung vom 8. Januar 1997 (NStZ 1997, 256) ausdrücklich dargelegt habe. Die von der Strafkammer herangezogene Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Koblenz vom 10. März 1997 (NStZ-RR 1997, 224) verkenne, dass für die Einholung von Gutachten im Rahmen der Strafvollstreckung das GKG nicht anwendbar sei. Demselben Rechtsirrtum unterliege auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17. April 2003, wobei diese Entscheidung im Übrigen durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes obsolet geworden sei. Die Vorschriften des GKG seien, so wird von der Verfahrensbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung weiter ausgeführt, auf die Kosten und Auslagen der Strafvollstreckung nicht anwendbar, weil die Vollstreckung Justizverwaltungsangelegenheit sei. Insoweit verweist sie auf die Kommentierung von Löwe-Rosenberg-Hilger zu § 464 a StPO. 5 Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. April 2005 nicht abgeholfen. Dazu hat sie ausgeführt, sie folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seiner in NJW 2000, 1128 abgedruckten Entscheidung vom 10. November 1999 folgendes ausgeführt habe: 6 „Die Kosten des von der Strafvollstreckungskammer Detmold eingeholten Sachverständigengutachtens sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO. In einem solchen Verfahren werden nach § 1 Abs. 1 a GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Ein Ansatz der Kosten für das Sachverständigengutachten als Justizverwaltungskosten nach der Justizverwaltungskostenordnung kommt danach ebensowenig in Betracht (anderer Ansicht OLG Koblenz – 2. Strafsenat – NStZ 1997, 256) wie eine Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung.“ 7 Zu der Nichtabhilfeentscheidung hat die Verfahrenbevollmächtigte mit Telefaxschreiben vom 25. April 2005 angemerkt, die vorbezeichnete Entscheidung des BGH beziehe sich nicht auf die derzeitige Fassung des GKG und befasse sich zudem ausschließlich mit der Zuständigkeit. 8 Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG n. F.), aber in der Sache nicht begründet. 9 Der Senat hält an seiner – nachfolgend noch näher auszuführenden - Rechtsprechung fest, dass es sich bei den Kosten eines in der Strafvollstreckung zur Prüfung der Aussetzbarkeit der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder des weiteren Vollzugs einer Maßregel nach § 63 StGB eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens um gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO handelt, die der Verurteilte im Rahmen der ihm auferlegten Verfahrenskosten nach § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO zu erstatten hat. 10 Die Frage, ob die im Strafvollstreckungsverfahren entstandenen Gutachterkosten zu den vom Verurteilten zu tragenden „Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat“ im Sinne des § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO oder zu den von der Staatskasse nach der Justizverwaltungskostenordnung zu tragenden Vollstreckungskosten gehören, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem umstritten (vgl. zu den insoweit gegenteiligen Auffassungen die Übersicht bei Peglau in NJW 2003, 870). Meinungsunterschiede bestanden insoweit nicht nur zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten, sondern auch zwischen den beiden Strafsenaten des hiesigen Oberlandesgerichts. 11 Der 2. Strafsenat hatte in einem Beschluss vom 3. Dezember 1993 (2 Ws 731/93) die Auffassung vertreten, die Kosten eines gemäß § 454 Abs. 1 S. 5 StPO a. F. (nunmehr § 454 Abs. 2 StPO) eingeholten Gutachtens könnten gemäß § 1 Abs. 1, lit. a GKG (nunmehr § 1 Abs. 1, lit. g GKG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis zum GKG sowie den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gegen den Verurteilten festgesetzt werden. Für diese Rechtsauffassung hatte sich der Senat auf eine in NStZ 1993, 357 abgedruckte Entscheidung des BGH vom 7. April 1993 berufen, die sich jedoch – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist – zu der Frage der Erstattung von Gutachterkosten im Vollstreckungsverfahren nicht verhält. Mit einer Entscheidung vom 8. Januar 1997 (abgedruckt in NStZ 1997, 256) hatte der 2. Strafsenat in anderer Besetzung an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten und in dem von ihm zu entscheidenden Fall, bei dem die Gutachterkosten für die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Überprüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten entstanden waren, die Rechtsauffassung vertreten, bei diesen Kosten handele es sich nicht um vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten, sondern um Kosten, die gemäß § 9 JVKostO von der Staatskasse zu tragen seien. Dazu wird näher ausgeführt, für das Verfahren zur Festsetzung von Vollstreckungskosten seien nicht die Vorschriften des GKG maßgebend, da dieses grundsätzlich nur die Kosten gerichtlicher Verfahren regele. Die Vollstreckung einer Freiheitstrafe sei dagegen Aufgabe der Justizverwaltung, so dass die damit verbundenen Kosten nur nach der Justizverwaltungskostenordnung festgesetzt werden könnten. 12 In einer Entscheidung vom 10. März 1997 (abgedruckt in NStZ-RR 1997, 224) hat der 1. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts – in Übereinstimmung mit der früheren, durch die letztgenannte Entscheidung aber aufgegebenen Rechtsprechung des 2. Strafsenats – die Auffassung vertreten, dass Gutachterkosten zur Prüfung der Frage, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden könne, in einem gerichtlichen Verfahren nach § 454 StPO entstünden und vom Verurteilten zu tragen seien. Dazu wird ausgeführt, nach § 464 a Abs. 1 S. 1 StPO erfasse die Kostenentscheidung des Urteils auch die nach Urteilsrechtskraft angefallenen Vollstreckungskosten. Diese Grundentscheidung lege allerdings nicht fest, mit welchen einzelnen Kosten der Verurteilte im konkreten Fall belastet werden darf. Dies richte sich vielmehr nach den jeweils anzuwendenden Kostenvorschriften, vorliegend nach § 1 Abs. 1 lit. a GKG (a. F.), der bestimme, dass für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem GKG erhoben werden. Die Prüfung der Frage, ob ein Verurteilter nach § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen werden kann, erfolge in einem gerichtlichen Verfahren nach § 454 StPO. Demzufolge sei § 1 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis anzuwenden. 13 Dieser Rechtsauffassung des 1. Strafsenats hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 10. November 1999 (NJW 2000, 1128) angeschlossen. Der von dem 2. Strafsenat in der letztgenannten Entscheidung (NStZ 1997, 256) vertretenen Auffassung, die Kosten für das Sachverständigengutachten könnten als Justizverwaltungskosten nur nach der Justizverwaltungskostenordnung angesetzt werden, hat er dagegen eine Absage erteilt. 14 Mit einem – offenbar versehentlich nicht veröffentlichten - Beschluss vom 16. Juli 2001 (2 Ws 576/01) hat der 2. Strafsenat sich der vorstehend dargelegten Auffassung des 1. Strafsenats und des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Zu seiner im Beschluss vom 8. Januar 1997 (NStZ 1997, 256) vertretenen gegenteiligen Auffassung hat er ausgeführt, der Senat habe bei der in Rede stehenden Entscheidung übersehen, dass die nach § 454 Abs. 2 StPO bzw. 454 Abs. 1 S. 5 StPO a. F. entstehenden Kosten zwar durchaus im Rahmen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe anfallen, es sich bei dem Verfahren nach § 454 StPO jedoch ohne Zweifel um ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a GKG (a. F.) handelt. Damit ist der 2. Strafsenat hinsichtlich der im Aussetzungsverfahren entstandenen Gutachterkosten zu seiner früheren Rechtsprechung (im Beschluss vom 3. Dezember 1993) zurückgekehrt, so dass er in dieser Frage eine mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats und des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Rechtsauffassung vertritt. Nur für den – hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen – Fall, dass die Gutachterkosten durch die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Überprüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten entstanden sind, hält er an seiner Auffassung fest, wonach diese Auslagen gemäß § 9 JVKostO von der Staatskasse zu tragen sind. 15 Der hiernach hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage übereinstimmenden Auffassung des Bundesgerichtshofs und beider Strafsenate des OLG Koblenz hat sich zuletzt auch das OLG Karlsruhe angeschlossen. Mit einem Beschluss vom 17. April 2003 (StraFo 2003, 290) hat der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe ausgeführt, die dem Verurteilten in dem Urteil eines Strafgerichts auferlegte Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten erstrecke sich auch auf die Kosten eines von der Strafvollstreckungskammer nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 2001, 167) – auf die sich die Verfahrensbevollmächtigte im Erinnerungsverfahren berufen hat – hat das OLG Karlsruhe mit überzeugenden Erwägungen abgelehnt. Die von dem Oberlandesgericht Hamm gegebene Begründung für dessen Rechtsansicht, bei den in Rede stehenden Gutachterkosten handele es sich nicht mehr um eine unmittelbare Folge des Urteils des erkennenden Gerichts, verkenne, dass gerade die Entscheidung nach § 57 StGB mit der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge der Tat in direktem Zusammenhang stehe, da von der dort zu treffenden Prognoseentscheidung die Dauer der zu verbüßenden Haftzeit maßgeblich abhänge. Der von dem OLG Hamm angeführte Gesichtspunkt, dass darüber ein anderer Spruchkörper (die Strafvollstreckungskammer) zu entscheiden habe, sei demgegenüber ohne Belang, zumal die Vorgaben des Urteils auch im Strafvollstreckungsverfahren zu beachten seien. Auch der Hinweis des OLG Hamm auf die in § 121 StVollzG enthaltene eigenständige Kostenregelung für den Strafvollzug überzeuge nicht. Die Vorschrift des § 121 StVollzG stehe mit dem Regelungsgehalt der Bestimmungen der §§ 465, 464 a Abs. 1 S. 2 StPO in Einklang. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen (wird näher ausgeführt), dass die Vollstreckung einer Strafe neben den bis zum Urteil angefallenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen zu einer weiteren finanziellen Belastung eines Verurteilten führen kann. Aus diesem Grunde habe er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges untergeordnet, indem er deren Erhebung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht habe. So werde bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhalte, ohne sein Verschulden nicht arbeiten könne oder nicht arbeite, weil er hierzu nicht verpflichtet sei. Zudem sei die Möglichkeit vorgesehen, einem Strafgefangenen angefallene Gerichtskosten zu stunden oder zu erlassen, wenn deren Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die im Übrigen auf Billigkeitserwägungen gestützte Entscheidung des OLG Hamm verkenne, dass mit den Regelungen der §§ 465, 464 a Abs. 1 S. 2 StPO dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werde. Diese Erwägungen des OLG Karlsruhe hält der erkennende Senat für überzeugend, so dass er die dargelegte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm ebenfalls nicht zu teilen vermag. 16 Für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Gutachten von der Strafvollstreckungskammer nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 2 StPO eingeholt worden ist, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH, dem OLG Karlsruhe und dem 1. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts der Auffassung, dass die Kosten des von dem Sachverständigen Dr. L. erstellten Prognosegutachtens ebenso wie die ihm durch seine Teilnahme an der mündlichen Anhörung vom 13. August 2004 entstandenen Auslagen von dem Verurteilten zu erstatten sind (so auch OLG Köln in StV 2005, 279). Damit hält der Senat an seiner im Beschluss vom 16. Juli 2001 (2 Ws 576/01) klargestellten Rechtsprechung fest. 17 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine andere Entscheidung. Die von der Verfahrensbevollmächtigten angeführten Erwägungen sind nicht überzeugend. Dies gilt auch für den im Telefaxschreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 25. April 2005 erhobenen Einwand, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, 1128 beziehe sich nicht auf die derzeitige Fassung des GKG und befasse sich zudem ausschließlich mit der Zuständigkeit. Dass Letzteres unrichtig ist, ergibt sich schon aus den im angefochtenen Beschluss auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der in Rede stehenden Entscheidung des BGH. Der geltend gemachte Umstand, dass sich die BGH-Entscheidung – wie auch die vorgenannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – nicht auf die derzeitige Fassung des GKG bezieht, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 lit. a GKG durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes in der Sache nicht geändert worden ist; es ist lediglich eine redaktionelle Änderung in der Weise erfolgt, dass die in lit. a enthaltene Regelung der ausschließlichen Geltung des GKG für Kostenentscheidungen in den Verfahren nach der Strafprozessordnung nunmehr in lit. g des § 1 Abs. 1 GKG n. F. geregelt ist. 18 Danach war die Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. 19 Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG n. F..