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Beschluss

13 WF 435/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist für die Streitwertfestsetzung der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich (§ 44 GKG); ist dies der Zahlungsanspruch, ist dieser zu berücksichtigen, auch wenn das Verfahren nach der Auskunftsstufe nicht weiter betrieben wurde. • Der Zahlungsanspruch ist nach § 3 ZPO zu schätzen, wenn er nicht beziffert ist; bei Kindesunterhalt ist regelmäßig der Regelunterhaltsbetrag zugrunde zu legen. • Ein vom Gericht vorgenommener pauschaler Abschlag wegen Verfahrenslage in der Auskunftsstufe darf nicht erfolgen, wenn die Klage mit Zustellung die Rechtsanhängigkeit des Zahlungsanspruchs begründet und dessen Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Stufenklage: Zahlungsanspruch trotz Auskunftsstufe maßgeblich • Bei einer Stufenklage ist für die Streitwertfestsetzung der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich (§ 44 GKG); ist dies der Zahlungsanspruch, ist dieser zu berücksichtigen, auch wenn das Verfahren nach der Auskunftsstufe nicht weiter betrieben wurde. • Der Zahlungsanspruch ist nach § 3 ZPO zu schätzen, wenn er nicht beziffert ist; bei Kindesunterhalt ist regelmäßig der Regelunterhaltsbetrag zugrunde zu legen. • Ein vom Gericht vorgenommener pauschaler Abschlag wegen Verfahrenslage in der Auskunftsstufe darf nicht erfolgen, wenn die Klage mit Zustellung die Rechtsanhängigkeit des Zahlungsanspruchs begründet und dessen Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich ist. Die Klägerin erhob gegen ihren Vater Stufenklage auf Kindesunterhalt. Nach Zustellung der Klage und Eingang der Klageerwiderung, in der der Beklagte seine Nichtleistungsfähigkeit geltend machte, wurde das Verfahren nicht weiter betrieben. Das Amtsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 852,00 € fest, berechnet aus einem Monatsbetrag von 284,00 € mit Abschlag. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein und beantragte eine Festsetzung auf 3.408,00 €. • Nach § 44 GKG ist bei verbundenen Ansprüchen für den Wert der Stufenklage der höhere Anspruch maßgeblich; regelmäßig ist dies der Zahlungsanspruch. • Ist der Zahlungsanspruch nicht beziffert, ist nach § 3 ZPO eine Schätzung vorzunehmen; bei Kindesunterhalt kommt als Schätzwert der jeweilige Regelunterhaltsbetrag in Betracht. • Mit Zustellung der Klage wird der Zahlungsanspruch insgesamt rechtshängig, auch wenn dessen Höhe noch unbestimmt ist; daher kann der Zahlungsanspruch bei der Streitwertbemessung nicht außer Betracht bleiben. • Der vom Amtsgericht vorgenommene Abschlag, weil das Verfahren in der Auskunftsstufe verharrt, ist nicht gerechtfertigt, da die Rechtsanhängigkeit des Zahlungsanspruchs dessen gesamten Wert begründet. • Nach der konkreten Sach- und Prozesslage ist von einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 284,00 € auszugehen, sodass der Streitwert mit 12 x 284,00 € festzusetzen ist. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatte Erfolg; die ursprüngliche vorläufige Festsetzung des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Streitwert auf 3.408,00 € (12 x 284,00 €) festgesetzt. Entscheidend war, dass bei einer Stufenklage mit rechtshängigem Zahlungsanspruch dessen voller Wert für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen ist, auch wenn das Verfahren nach der Auskunftsstufe nicht weiter betrieben wurde. Ein pauschaler Abschlag wegen der Verfahrenslage durfte nicht erfolgen. Eine höhere oder rückständige Forderung der Klägerin war aus dem bisherigen Prozessstand nicht ersichtlich, daher blieb es bei der auf Jahresbasis berechneten Bemessung.