Beschluss
14 W 816/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist zurückzuweisen, wenn ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegt, der die Festsetzung der Gebühren hindert.
• Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand bedarf keiner umfassenden Substantiierung; es genügt, dass er nachvollziehbar ist und zumindest die Möglichkeit eröffnet, dass der materielle Anspruch unbegründet sein könnte.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellern zu tragen.
Entscheidungsgründe
Nicht gebührenrechtlicher Einwand hindert Kostenfestsetzung; Beschwerde zurückgewiesen • Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist zurückzuweisen, wenn ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegt, der die Festsetzung der Gebühren hindert. • Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand bedarf keiner umfassenden Substantiierung; es genügt, dass er nachvollziehbar ist und zumindest die Möglichkeit eröffnet, dass der materielle Anspruch unbegründet sein könnte. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellern zu tragen. Die Antragsteller begehrten die Festsetzung von Anwaltsgebühren. Die Antragsgegnerin legte gegen die Festsetzung Einwendungen vor und rügte insbesondere, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anwaltskosten anfallen und von ihr zu tragen seien. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz wies die Festsetzung nicht zurück, woraufhin die Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben. Die Antragsgegnerin behauptete ferner, die Antragsteller hätten sich schadensersatzpflichtig verhalten und hätte eine Schlechtleistung erbracht; sie berief sich auf Hinweise ihres früheren Bevollmächtigten. Das OLG prüfte im vereinfachten Festsetzungsverfahren, ob die vorgebrachten Einwendungen gebührenrechtlicher Natur sind oder die Festsetzung verhindern. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand nicht gebührenrechtlicher Art ist und daher die Festsetzung der Gebühren hindert. • Nach ständiger Rechtsprechung bedarf ein nicht gebührenrechtlicher Einwand keiner weitreichenden Substantiierung; er muss jedoch sachlich nachvollziehbar sein und zumindest die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch materiell-rechtlich unbegründet sein könnte. • Im vereinfachten Festsetzungsverfahren ist nur eine überschlägige Prüfung möglich; offensichtliche Unrichtigkeit oder Ausgeflipptheit der Einwendung würden eine Festsetzung gegen die eigene Partei rechtfertigen, dies ist hier nicht der Fall. • Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei durch ihren früheren Bevollmächtigten über Gebührenpflichten aufgeklärt worden, ist nicht substantiiert; die Bezugnahme auf eine nicht existente Norm (§49b Abs.5 BRAO) schwächt die Darstellung. • Auch die Rüge einer Schlechtleistung ist im Festsetzungsverfahren beachtlich; selbst unschlüssige oder widerlegte Vorwürfe müssen nicht umfassend geprüft werden. • Das Verfahren ist auf gebührenrechtliche Prüfungen beschränkt; weitergehende tatsächliche oder rechtliche Klärungen sind nicht vorgesehen und würden den Rechtspfleger überfordern. • Mangels durchschlagender Unrichtigkeit der Einwendungen bleibt die Beschwerde erfolglos und die Kostenentscheidung besteht. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Koblenz vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat erfolgreich vorgebracht, dass nicht gebührenrechtliche Einwendungen bestehen, die die Festsetzung der Gebühren hindern; diese Einwendungen müssen im vereinfachten Festsetzungsverfahren nicht umfassend substantiiert werden, sondern nur nachvollziehbar sein. Eine behauptete Belehrung durch einen früheren Bevollmächtigten war nicht ausreichend dargelegt und daher unbeachtlich. Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insgesamt bleibt die Gebührenfestsetzung deshalb ungewährt, weil das vereinfachte Verfahren keine weitergehende materielle Prüfung erlaubt und die vorgebrachten Einwendungen nicht als offensichtlich haltlos zurückgewiesen werden konnten.