Beschluss
14 W 823/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der pauschale Kostenansatz für Aktenversand nach Nr. 9003 GKG-KV ist ein Festbetrag und bleibt unabhängig vom tatsächlichen Versandaufwand.
• Die Regelung erfasst sowohl Hin- als auch Rücksendung der Akten als einheitliches Geschehen; ein geringerer eigener Portoaufwand der Partei führt nicht zu Ermäßigung.
• Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse aus Nr. 7001 RVG-VV besteht nicht in diesem Zusammenhang.
Entscheidungsgründe
Pauschale Gebühr für Aktenversand nach Nr. 9003 GKG-KV ist Festbetrag • Der pauschale Kostenansatz für Aktenversand nach Nr. 9003 GKG-KV ist ein Festbetrag und bleibt unabhängig vom tatsächlichen Versandaufwand. • Die Regelung erfasst sowohl Hin- als auch Rücksendung der Akten als einheitliches Geschehen; ein geringerer eigener Portoaufwand der Partei führt nicht zu Ermäßigung. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse aus Nr. 7001 RVG-VV besteht nicht in diesem Zusammenhang. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhielten in einem Zivilverfahren Ermittlungsakten vom Amtsgericht, wofür das Gericht 12 Euro nach Nr. 9003 GKG-KV in Rechnung stellte. Die Klägerin rügte mit Erinnerung 1,44 Euro hiervon und machte geltend, ihre Vertreter hätten die Akten auf eigene Kosten an das Gericht zurückgesandt. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Erinnerung bzw. Beschwerde ab. Die Klägerin legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob der pauschale Kostenansatz zu reduzieren ist, weil die Partei eigenen Portoaufwand hatte. • Nr. 9003 GKG-KV begründet einen Festbetrag für die gesamten Aufwendungen der Justiz bei Aktenversendung, getragen durch §§ 9, 28 GKG. • Seit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 umfasst die Regelung sowohl Hin- als auch Rücksendung als einheitliches Ereignis; deshalb beträgt der Ansatz 12 Euro und ist nicht an den Einzelfallaufwand gebunden. • Das Wesen der Pauschalregel schließt Modifikationen wegen geringem tatsächlichem Aufwand oder fehlender Rücksendung durch die Justiz aus. • Ein besonderes Verschulden oder die Tatsache, dass kein Freiumschlag gestellt wurde, rechtfertigt keine Reduktion des Festbetrags. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz der Prozessvertreter gegen die Staatskasse lässt sich nicht aus Nr. 7001 RVG-VV ableiten; diese Vorschrift regelt nur die interne Abrechnung eines Anwalts mit seiner Partei, nicht Ersatz durch die Staatskasse. • Der Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG hinsichtlich des Kostenausspruchs. Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz von 12 Euro nach Nr. 9003 GKG-KV ist verfassungsgemäß und als Festbetrag nicht wegen des von der Partei tatsächlich getragenen Portos zu reduzieren. Ein gesonderter Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse besteht nicht aus Nr. 7001 RVG-VV. Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.