Beschluss
2 Ws 894/05
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0123.2WS894.05.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz werden die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2005 und des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 27. September 2005 aufgehoben. 2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 29. April 2005 sowie der Anspruch des Verteidigers auf Rückerstattung von verauslagten Portokosten in Höhe von 1,51.- Euro werden zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 In dem Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage und versuchter Strafvereitelung wird diese durch den Beschwerdegegner verteidigt. 2 Mit Schreiben vom 20. April 2005 hat der Verteidiger in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte die Übersendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme in seine Kanzlei beantragt. Die Akten sind dem Verteidiger am 29. April 2005 übersandt worden. Gleichzeitig wurde gem. § 17 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 KV GKG die Auslagenpauschale in Höhe von 12,-- € angefordert. 3 Der Verteidiger hat die Strafakte am 3. Mai 2005 zurückgesandt und die Auslagenpauschale in Höhe von 12,-- € überwiesen. 4 Gleichzeitig hat er jedoch gegen den Kostenansatz Erinnerung gem. § 66 GKG erhoben, soweit Kosten von mehr als 10,49 € geltend gemacht wurden und zugleich Rückerstattung der für die Rücksendung der Akten verauslagten Portokosten in Höhe von 1,51 € begehrt. 5 Zur Begründung trägt der Verteidiger vor, dass der Rückerstattungsanspruch deshalb gegeben sei, da sämtliche für die Hin- und Rücksendung der Akte entstehenden Kosten durch die Erhebung der Kostenpauschale in Höhe von 12,-- € abgedeckt sein müssen und die Aktenversendungsstelle insoweit Vorkehrungen dafür zu treffen habe, dass keine zusätzlichen Kosten für die Rücksendung entstehen. 6 Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch Beschluss vom 27. September 2005 den Kostenansatz der Erinnerungsgegnerin vom 29. April 2005 aufgehoben, soweit Auslagen von mehr als 10,49 € erhoben worden sind. Ferner hat es die Erinnerungsgegnerin verpflichtet, dem Verteidiger 1,51 € zu erstatten. Gleichzeitig hat es die Beschwerde hiergegen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 66 Abs. 2 GKG zugelassen. 7 Gegen diesen Beschluss hat sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz mit der Beschwerde vom 20. Juni 2005 gewandt. 8 Zur Begründung trägt er vor, dass durch die, in der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG gewählte Formulierung: „die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung“ nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass eine kostenfreie, durch die Pauschale bereits abgegoltene Rücksendung der Sachakte erfasst sein sollte. Es handele sich hierbei lediglich um eine Klarstellung dahingehend, dass die Pauschale sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung insgesamt nur einmal erhoben wird. 9 Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch Beschluss vom 20. Oktober 2005 nicht abgeholfen. 10 Nachdem der bei der 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz zuständige Einzelrichter mit Verfügung vom 9. November 2005 das Verfahren gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen hat, hat diese am 22. November 2005 die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassen. 11 Am 13. Dezember 2005 hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz gegen den o.g. Beschluss weitere Beschwerde eingelegt, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat. 12 Die weitere Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, wobei der Senat gem. § 66 Abs. 6 GKG zur Entscheidung berufen ist. 13 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 14 Der Kostenansatz in Höhe von 12,-- € ist gem. § 17 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 KV GKG für die Aktenversendung in voller Höhe gerechtfertigt. 15 Daher kann der Verteidiger als Kostenschuldner gem. § 17 Abs. 1 GKG keinen Rückerstattungsanspruch aus der gezahlten Auslagenpauschale in Höhe der von ihm verauslagten Portokosten für die Rücksendung der Akten geltend machen. 16 Entgegen der Auffassung der Strafkammer und des Amtsgerichts kann aus der o. zitierten, durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 eingefügten Neufassung der Nr. 9003 KV GKG nicht der Anspruch auf kostenfreie Rücksendung der Akte hergeleitet werden. 17 Der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG ermöglicht die pauschale Abgeltung von Aufwendungen, die entstehen, weil Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht und deshalb eine Aktenversendung notwendig wird. Hierbei sollte die Regelung der Aktenversendungspauschale als pauschaler Auslagentatbestand den Aufwand und die Kosten, die bei Gericht durch die Übersendung der Akten entstehen in pauschalierter Form abdecken (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 Ws 300/05- ). 18 Dieser besondere Aufwand der Justiz ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2005 - 22 U 185/05- ). 19 Die im Laufe der Zeit eingetretene Erhöhung der dadurch im Bereich der Justiz entstehenden Kosten war der Grund für die Neufassung der Nr. 9003 KV GKG. Zudem sollte durch die Neufassung klargestellt werden, dass für Hin – und Rücksendung lediglich einmal die Pauschale in Höhe von 12,-- € zu zahlen ist (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung BT-DRs 15/1971, S. 177). 20 Die durch die Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Nr. 9003 KV GKG ist zudem systemwidrig, da, wie der Name des Gerichtskostengesetzes schon sagt hierin nur die Ansprüche des Staates gegen den Rechtssuchenden geregelt werden, nicht jedoch die Kosten von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der gewährten Akteneinsicht (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2005 a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Grdz. GKG Rdnr. 9 und 10). 21 Diesbezüglich hat der Verteidiger ggfls. die Möglichkeit, die für die Rücksendung der Akten entstehenden Kosten als Auslagen nach Nr. 7001 bzw. 7002 VV RVG beim Auftraggeber geltend zu machen ( vgl. Volpert VRR 2005, 296 ). Im Falle eines Freispruchs haftet hierfür die Staatskasse. 22 Zudem ist festzustellen, dass es im Wesen einer Pauschalregelung liegt, dass der tatsächliche Aufwand, der im Einzelfall entsteht, keine Rolle spielt (OLG Koblenz Beschluss vom 5. Januar 2006 – 14 W 823/05). 23 Dass diese Auslegung der Nr. 9003 KV GKG auch der Intention des Gesetzgebers bei deren Neufassung entspricht, ergibt sich auch aus einem Schreiben des Präsidenten des OLG Dresden vom 6. August 2004, abgedruckt in: Büttner, NJW 2005, 3109, das u.a. wie folgt lautet : 24 „Die Nachfrage beim Bundesministerium der Justiz hat ergeben, dass mit der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 9003 KV GKG keinesfalls bezweckt gewesen sei, dem Kostenschuldner einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akte bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung zuzubilligen.“ 25 Insoweit geht auch aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 19. Dezember 2005 (a.a.O.) hervor, dass aufgrund einer Auskunft des BMJ vom 21. November 2005 (RB 6 - 5605 - R 3636/2005) nunmehr beabsichtigt ist, eine Klarstellung dahingehend herbeizuführen, als in Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 9003 KV GKG nach dem Wort „Akten“ die Wörter „durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften“ eingefügt werden sollen. 26 Weiterhin spricht für die Richtigkeit der vertretenen Auffassung folgende praktische Überlegung: 27 Wären von der Auslagenpauschale der Nr. 9003 KV GKG auch die Portokosten des Verteidigers erfasst, wäre hierdurch ein nicht übersehbares Kostenrisiko, das nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann, enthalten. Da dem Rechtsanwalt/Verteidiger die Art der Rücksendung der Akten nach erfolgter Akteneinsicht zweifelsohne nicht vorgeschrieben werden kann, müsste die Staatskasse ggfls. auch die Kosten übernehmen, die z. B. durch eine besonders aufwendige/teure Beförderung entstehen würden. Diese würden ggfls. die Aktenversendungspauschale um ein Mehrfaches übersteigen können (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 19. Dezember 2005, a. a. O.). 28 Daher ist durch die antragsgemäße Gewährung der Aktenübersendung in die Kanzlei des Kostenschuldners die zu zahlende Auslagenpauschale gem. Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12,-- € in vollem Umfang entstanden. 29 Daher war die Erinnerung gegen den diesbezüglichen Kostenansatz sowie der von dem Kostenschuldner geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der verauslagten Portokosten in Höhe von 1,51 € als unbegründet zurückzuweisen. 30 Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.