Beschluss
1 Ws 201/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0411.1WS201.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf Beschwerde der Rechtsanwältin St. wird der Beschluß der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Februar 2006 aufgehoben. Die Gebühren und Auslagen der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Beistand des Zeugen K. werden auf 691,36 € inkl. MwSt festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 I. Im Juni 2003 begann vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen 11 Personen, darunter die Angeklagten S. und K. Das Verfahren gegen den von der Beschwerdeführerin verteidigten K. wurde nach Abtrennung durch Urteil vom 23. März 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Am 22. Dezember 2005 wurde K., der sich mittlerweile in Strafhaft befand, in der gegen S. fortgeführten Hauptverhandlung in Anwesenheit der ihm als Beistand (§ 68b StPO) beigeordneten Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen. 2 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen als Beistand des Zeugen K. wie folgt: 3 1. Grundgebühr gemäß Nrn. 4101, 4100 VV RVG = 162,00 € 4 2. Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4113, 4112 VV RVG = 151,00 € 5 3. Terminsgebühr gemäß Nrn. 4115, 4114 VV RVG = 263,00 € 6 4. Post- und Telekommunikationsauslagen gemäß 7 Nr. 7002 VV RVG = 20,00 € 8 Zwischensumme = 596,00 € 9 zzgl. 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 95,36 € 10 Gesamtsumme: 691,36 € 11 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz die Vergütung auf 328,28 € fest, wobei sie die Grund- und Verfahrensgebühr mit der Begründung absetzte, diese die Einarbeitung in das Verfahren abgeltenden Gebühren habe die Antragstellerin bereits als Verteidigerin erhalten. 12 Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Einzelrichter der Strafkammer mit Beschluß vom 20. Februar 2006 als unbegründet verworfen: Zwar sei Rechtsanwältin St. als Zeugenbeistand nicht in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG tätig geworden wie zuvor als Verteidigerin. Allerdings seien die Absetzungen zu Recht erfolgt, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Verteidigerin mit dem Verfahrensstoff vertraut gewesen sei, somit die von Nrn. 4100, 4101 VV RVG erfaßte „erstmalige“ Einarbeitung nicht noch einmal angefallen sein könne, und sie nicht vorgetragen habe, welche den Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nrn. 4112, 4113 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit sie entfaltet habe. 13 II. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsanwältin, der die Kammer nicht abgeholfen hat, hat nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat zu entscheiden (§§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 RVG). Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Vergütung ist wie beantragt festzusetzen. 14 1. Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallel laufende) Verteidigertätigkeit, so daß eine gesonderte Vergütung anfällt. 15 2. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anzuwenden. Den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt im Strafverfahren „als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll“ (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Es verbietet sich deshalb, die Tätigkeit des Zeugenbeistands generell unter Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG zu subsumieren (a.A. OLG Oldenburg v. 20.12.2005 - 1 Ws 600/05 in www.burhoff.de <RVGForum>). Dieser Gebührentatbestand gilt für einen Rechtsanwalt, der aufgrund eines eng begrenzten Auftrags als Beistand des Beschuldigten in einer bestimmten Verfahrenssituation und gerade nicht als Verteidiger tätig wird. Soweit das OLG Oldenburg argumentiert, die gebührenrechtliche Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand führe „häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung“, übersieht es die gegenteilige Auffassung des Gesetzgebers: „Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen“ (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Zu einem Mißverhältnis kann es allenfalls bei der Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands kommen, für den keine Rahmengebühren gelten. Wenn sich der Gesetzgeber aber dafür entscheidet, bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten aufwandsunabhängige Festbeträge zuzubilligen, ist ein in Einzelfällen möglicherweise auftretendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als systembedingt hinzunehmen. 16 Es kann hier offenbleiben, ob ein Ansatz lediglich der Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt „vom Gerichtsflur weg“ einem Zeugen beigeordnet wird und sich seine gesamte Tätigkeit auf die Beistandsleistung im Gerichtssaal beschränkt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 17 3. Wenn aber die Vergütung des Zeugenbeistands grundsätzlich entsprechend den für den Verteidiger geltenden Regelungen festzusetzen ist, dann kann die Beschwerdeführerin sowohl die Grundgebühr als auch die Verfahrensgebühr beanspruchen. 18 a) Für die Absetzung der Grundgebühr nach Nrn. 4100, 4101 VV RVG fehlt eine Rechtsgrundlage. Weil die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallele) Verteidigertätigkeit, tritt gerade keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG ein. Diese gesetzgeberische Vorgabe darf nicht indirekt durch ungeschriebene Billigkeitserwägungen umgangen werden. Ohne ausdrückliche Anrechnungsklausel (siehe z.B. Vorbem. 3 Abs. 4 zum 3. Teil der VV RVG) ist der Rechtsanwalt in der „anderen Angelegenheit“ so zu honorieren als wäre er erstmals für den Mandanten tätig geworden. 19 Genauso wie dem Verteidiger, der beispielsweise den des Prozeßbetrugs Beschuldigten schon im Zivilverfahren vertreten hatte (und deshalb auch mit der nahezu identischen Materie des Strafverfahrens vertraut ist), die Grundgebühr zusteht, steht sie auch dem Zeugenbeistand zu, der in demselben Verfahrenskomplex Verteidiger des Zeugen war oder ist. Daß die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ unter diesen Umständen weniger aufwendig ist – völlig entfallen wird sie nicht, weil eine neue Verfahrenssituation regelmäßig auch neue Anforderungen stellt –, kann beim Wahlverteidiger oder -beistand gemäß § 14 RVG Berücksichtigung finden. Da die Festbeträge, die der Gesetzgeber dem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zubilligt , aber gerade aufwandsunabhängig sind, können sie nicht mit dem Argument abgesetzt werden, die Übernahme der Beistandschaft habe „keine - gebührenrechtlich zu vergütende - nennenswerte Mühe“ bereitet (so aber OLG Koblenz <2. Strafsenat> v. 05.01 2005 - 2 Ws 842/04). Es liegt im Wesen pauschaler Festbeträge, daß sie gemessen an der konkret entfalteten Tätigkeit in dem einen Fall eine vorteilhafte, in dem anderen Fall dagegen eine ungünstige, eventuell noch nicht einmal kostendeckende Vergütung darstellen können. 20 b) Ob der Zeugenbeistand – anders als der Verteidiger – eine die Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG) auslösende Tätigkeit darlegen muß (so KG v. 04.11.2005 – 4 Ws 61/05; a. A. wohl OLG Köln v. 06.01.2006 – 2 Ws 9/06; beide in www.burhoff.de <RVGForum >), ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Schriftsatz vom 8. März 2006 schlüssig vorgetragen, daß ihre beratende Tätigkeit für den Zeugen K. (zu Umfang und Grenzen des § 55 StPO nach rechtskräftiger Verurteilung) über das hinausging, was mit Grund- und Terminsgebühr abgegolten wird. 21 Kosten: keine (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)