Beschluss
1 Ws 553/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die übliche einstündige Mittagspause während Gerichtsverhandlungen ist grundsätzlich nicht nach JVEG zu vergüten.
• Zur erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 2 JVEG) gehören Reis e- und Wartezeiten, nicht jedoch Pausen zur Befriedigung allgemein menschlicher Bedürfnisse.
• Eine Kürzung um einen Stundensatz ist vorzunehmen, wenn Beteiligte während der Mittagsunterbrechung zur freien Verfügung standen und nicht bereit gehalten werden mussten.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung üblicher einstündiger Mittagspausen bei Dolmetscherleistungen nach JVEG • Die übliche einstündige Mittagspause während Gerichtsverhandlungen ist grundsätzlich nicht nach JVEG zu vergüten. • Zur erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 2 JVEG) gehören Reis e- und Wartezeiten, nicht jedoch Pausen zur Befriedigung allgemein menschlicher Bedürfnisse. • Eine Kürzung um einen Stundensatz ist vorzunehmen, wenn Beteiligte während der Mittagsunterbrechung zur freien Verfügung standen und nicht bereit gehalten werden mussten. Das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro wurde vom Landgericht Koblenz mit Dolmetscherleistungen für sieben Hauptverhandlungstage beauftragt. Es reichte für jeden Termin eine Rechnung ein; der Anweisungsbeamte kürzte jeweils um einen Stundensatz von 55 EUR zzgl. 16 % MwSt. wegen einer angenommenen nicht vergütungsfähigen Mittagspause. Das Dolmetscherbüro beantragte gerichtliche Festsetzung der vollen Vergütung; die Strafkammer setzte die Vergütung für sechs Termine vollständig fest und kürzte den siebten um den Abzug. Die Staatskasse beschwerte sich gegen die Festsetzungen für fünf Termine; der Senat prüfte Protokollentwürfe und holte Auskunft der Vorsitzenden ein. Die Vorsitzende gab an, bei längeren Mittagsunterbrechungen regelmäßig anzukündigen, dass danach keine weitere Pause stattfinde, sodass die Beteiligten die Zeit zur freien Verfügung nutzen konnten. • Anwendbare Normen: § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 JVEG; vergleichende Erwägungen zu § 4 ZSEG-Rechtsprechung. • Grundsatz: JVEG gewährt Honorar für erforderliche Zeit einschließlich Reise- und Wartezeiten; die gewöhnliche einstündige Mittagspause dient allgemeinen Lebensbedürfnissen und ist daher keine vergütungsfähige Wartezeit. • Nur ausnahmsweise ist die Pause vergütungsfähig, etwa wenn der Dolmetscher die Zeit zur Auftragserfüllung nutzt oder während der Pause zu gerichtlichen Leistungen herangezogen wird; bloße Behauptungen, der Dolmetscher mache sonst keine Pause, genügen nicht. • Unterschied zu Längenzuschlägen: Pauschalregelungen des RVG sind nicht mit stundenbasierten JVEG-Honoraren zu vergleichen; großzügige Auslegung ist nicht geboten. • Anwendung auf den Streitfall: Für die Hauptverhandlungstage 1, 2, 4 und 6 steht fest, dass die Beteiligten zur freien Verfügung gestellt wurden; daher ist jeweils ein Stundensatz abzuziehen. Für den 5. Termin ergab die Prüfung, dass die Unterbrechungen überwiegend durch Verfahrensvorgänge bedingt waren und nicht als freie Mittagspause nutzbar waren, sodass hier keine Kürzung vorzunehmen ist. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde der Staatskasse statthaft und teilweise begründet; der angefochtene Beschluss wurde in den Tenor korrigiert, um die Gesamtbeträge vollständig auszuweisen. Die Beschwerde der Staatskasse wird teilweise stattgegeben: Die in Rechnung gestellten Dolmetscherhonorare für die Hauptverhandlungstage 1, 2, 4 und 6 sind jeweils um einen Stundensatz (55 EUR zzgl. 16 % MwSt.) zu kürzen, weil die üblichen einstündigen Mittagspausen nicht vergütungsfähig sind. Für den 5. Hauptverhandlungstag bleibt die Festsetzung in voller Höhe bestehen, da aus den Verhandlungsunterbrechungen ersichtlich ist, dass der Dolmetscher zur fortwährenden Bereitschaft gehalten war und die Zeit nicht zur freien Verfügung nutzbar war. Der Beschluss der Strafkammer wird insoweit abgeändert und insgesamt neu gefasst; die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Die Verfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.