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Beschluss

5-2 StE 7/11 2-4/11

OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1104.5.2STE7.11.2.4.11.0A
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Leitsätze
Eine vom Gericht angeordnete Mittagspause ist jedenfalls dann, wenn der Sachverständige glaubhaft vorbringt, dass er üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern arbeitet, als Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten.
Tenor
Die dem Sachverständigen Prof. Dr. ... für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 31.08.2011 zu zahlende Vergütung wird auf € 2.097,48 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vom Gericht angeordnete Mittagspause ist jedenfalls dann, wenn der Sachverständige glaubhaft vorbringt, dass er üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern arbeitet, als Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten. Die dem Sachverständigen Prof. Dr. ... für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 31.08.2011 zu zahlende Vergütung wird auf € 2.097,48 festgesetzt. Der Sachverständige hat neben der unstreitigen Vergütung von € 1.996,33 auch Anspruch auf Erstattung weiterer € 85,- zuzüglich der auf diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von € 16,15. 1. Der Sachverständige, der gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1 zum JVEG ein Honorar von € 85,- je Stunde erhält, ist auch für die Zeit der Unterbrechung der Sitzung vom 31.08.2011 in der Zeit von 13.07 Uhr bis 14.07 Uhr zu vergüten. Dies folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Nach dieser Regelung zählen auch Wartezeiten zu der zu vergütenden erforderlichen Zeit. Wartezeiten sind Zeiten, in denen der Sachverständige seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen wäre, wenn er nicht aufgrund des Gutachtenauftrags am Gerichtstermin teilgenommen hätte. Es ist deshalb anerkannt, dass auch längere Verhandlungspausen zu entschädigen sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2006, Az.: 1 Ws 553/06, JurBüro 2007, 491, 492, und KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 1 Ws 2/11, JurBüro 2011, 491, 492 - zitiert nach ). Anders verhält es sich mit üblichen Mittagspausen von einer Stunde. Insoweit wird davon ausgegangen, der Sachverständige sei während einer einstündigen Mittagspause nicht infolge des Gutachtenauftrags an seiner regelmäßigen Beschäftigung gehindert, sondern wegen der Erfüllung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse wie Ernährung und Erholung (OLG Koblenz a. a. O., KG Berlin a. a. O.). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Es kann nicht unterstellt werden, dass jeder Berufstätige regelmäßig Mittagspausen einlegt, um Nahrung zu sich zu nehmen oder sich zu erholen. Es ist durchaus nicht unüblich, dass insbesondere beruflich sehr engagierte Personen - wie vorliegend der Sachverständige - auf eine Mittagspause verzichten, um ihren vielfältigen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Deshalb ist jedenfalls dann, wenn der Sachverständige glaubhaft vorbringt, dass er üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern arbeitet, die vom Gericht angeordnete Mittagspause eine Zeit, in der der Sachverständige lediglich aufgrund seines Gutachtenauftrags seiner regelmäßigen Beschäftigung nicht nachgehen kann, so dass sie als Wartezeit zu vergüten ist. So liegt der Fall hier. Der Sachverständige hat glaubhaft dargetan, dass er generell kein Mittagessen zu sich nimmt und ihm deshalb durch die gerichtliche Mittagspause ein Zeitverlust "oktroyiert" worden sei, was dahin zu verstehen ist, dass der Sachverständige üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern auch in der Mittagszeit arbeitet. 2. Darüber hinaus hat der Sachverständige gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG Anspruch auf Ersatz des Betrags der auf die Vergütung für die Mittagspause anfallenden Umsatzsteuer von € 16,15.