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Urteil

10 U 1848/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss des Versicherungsschutzes für Bandscheibenvorfälle (AUB 88 §2 Abs.3 Nr.2 Satz1) wird nur durchbrochen, wenn der Unfall die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls ist. • Der Versicherungsnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unfall die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls war. • Unfallanalytische Gutachten können die Eignung eines Unfallgeschehens zur Verursachung einer Bandscheibenverletzung klären; maßgeblich sind dabei Energie, Stoßdauer und daraus resultierende Insassenbelastungen. • Röntgen- und CT-Aufnahmen können frühe Weichteilverletzungen nicht mit Sicherheit nachweisen; eine fehlende MRT unmittelbar nach dem Unfall schließt Unfallkausalität nicht aus, wenn operative Befunde und Klinik im zeitlichen Zusammenhang stehen. • Bei verbleibenden neurologischen Ausfällen kann eine bedingungsgemäße Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Unfall als überwiegende Ursache eines operativ verifizierten zervikalen Bandscheibenvorfalls • Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss des Versicherungsschutzes für Bandscheibenvorfälle (AUB 88 §2 Abs.3 Nr.2 Satz1) wird nur durchbrochen, wenn der Unfall die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls ist. • Der Versicherungsnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unfall die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls war. • Unfallanalytische Gutachten können die Eignung eines Unfallgeschehens zur Verursachung einer Bandscheibenverletzung klären; maßgeblich sind dabei Energie, Stoßdauer und daraus resultierende Insassenbelastungen. • Röntgen- und CT-Aufnahmen können frühe Weichteilverletzungen nicht mit Sicherheit nachweisen; eine fehlende MRT unmittelbar nach dem Unfall schließt Unfallkausalität nicht aus, wenn operative Befunde und Klinik im zeitlichen Zusammenhang stehen. • Bei verbleibenden neurologischen Ausfällen kann eine bedingungsgemäße Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden. Der Kläger war im Juli 2001 Insasse eines parkenden Pkw, der von einer seitlich ausfahrenden Kranstütze eines vorbeifahrenden Lkw am Heck getroffen und mehrere Meter mitgezogen wurde. Noch am Unfalltag zeigten Röntgen- und CT-Aufnahmen der Halswirbelsäule keine eindeutigen Traumafolgen. Neun Wochen später wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall C5/C6 operativ verifiziert und behandelt. Der Kläger machte aus seiner Unfallversicherung Leistungen wegen Erwerbsminderung geltend; die Beklagte versagte dies mit der Begründung, der Unfall sei nicht die überwiegende Ursache, es lägen degenerative Vorschäden vor und die Krafteinwirkung sei zu gering. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat ließ ein unfallanalytisches Gutachten und orthopädische Begutachtung erstellen und führte Beweisaufnahme durch. • Vertragliche Rechtslage: Nach §2 Abs.3 Nr.2 AUB 88 ist Versicherungsschutz für Bandscheibenvorfälle nur gegeben, wenn der Unfall überwiegende Ursache ist; hierfür trägt der Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweislast. • Ergebnis der Beweisaufnahme: Das unfallanalytische Sachverständigengutachten stellte fest, dass der PKW durch eine punktuelle, harte Krafteinwirkung am Heck mit einer nachkollisionären Auslaufstrecke von etwa 7,10 m und einer effektiven Auslaufgeschwindigkeit von 23–27 km/h belastet wurde. • Physikalische Bewertung: Aus Geschwindigkeit, Stoßdauer und Fahrzeugverformung ergab sich eine Insassenbelastung von etwa 6,3–7,2 g, Werte, die nach einschlägiger Literatur Bandscheibenverletzungen hervorrufen können. • Biomechanische Würdigung: Die exzentrische Heckkrafteinleitung führte zu Beschleunigung und Rotation des Fahrzeugs, was zu einem in seinen Wirkungen mit klassischem Heckaufprall vergleichbaren Belastungsmuster des Insassen führte; eine für eine Bandscheibenverletzung ausreichend starke Belastung wirkte bereits in der ersten Kollisionsphase. • Medizinische Beurteilung: Klinik und Verlauf (Schmerzbeginn kurz nach Unfall, rasch auftretende Teillähmung C6-Versorgung, operative Verifizierung des Vorfalls und postoperativer Funktionsgewinn) sprechen mit hinreichender Sicherheit für Unfallkausalität; fehlende MRT oder nicht nachgewiesene Weichteilverletzungen zum Zeitpunkt der Operation schließen Unfallursächlichkeit nicht aus, da solche Läsionen in der Zwischenzeit abgeheilt sein können. • Degenerative Veränderungen: Die Sachverständigen stellten lediglich altersentsprechende Verschleißbefunde fest; ein mitverursachender degenerativer Befund über das altersentsprechende Maß hinaus wurde nicht festgestellt. • Erwerbsminderung: Aufgrund der verbleibenden Teillähmung der rechten Hand sind 25% Minderung der Erwerbsfähigkeit als bedingungsgemäß anzunehmen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat bewiesen, dass der Verkehrsunfall vom 25.07.2001 die überwiegende Ursache seines operativ verifizierten Bandscheibenvorfalls C5/C6 war, sodass die bedingungsgemäßen Versicherungsleistungen zu gewähren sind. Mangels über das altersübliche Maß hinausgehender degenerativer Schäden kann eine Mitverursachung durch Vorschäden nicht festgestellt werden. Die festegestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %, sodass die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistung verurteilt wurde; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.