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Beschluss

4 SmA 14/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO ist zurückzuweisen, wenn es willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. • Die Übertragung der Beweisaufnahme auf ein ersuchtes Gericht verstößt gegen § 158 Abs.1 GVG, wenn der ersuchende Richter sich nicht mit tragenden Voraussetzungen und Ausschlussgründen auseinandersetzt. • Eine kommissarische Vernehmung nach § 375 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entbehrlich ist und die Glaubwürdigkeit der Zeugen unerheblich ist. • Bei streitentscheidenden Zeugen, insbesondere bei der Ehefrau einer Partei, ist regelmäßig auf die direkte Vernehmung vor dem Hauptsachegericht zu bestehen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Rechtshilfeersuchens wegen willkürlicher Übertragung von Zeugeneinvernahmen • Ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO ist zurückzuweisen, wenn es willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. • Die Übertragung der Beweisaufnahme auf ein ersuchtes Gericht verstößt gegen § 158 Abs.1 GVG, wenn der ersuchende Richter sich nicht mit tragenden Voraussetzungen und Ausschlussgründen auseinandersetzt. • Eine kommissarische Vernehmung nach § 375 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entbehrlich ist und die Glaubwürdigkeit der Zeugen unerheblich ist. • Bei streitentscheidenden Zeugen, insbesondere bei der Ehefrau einer Partei, ist regelmäßig auf die direkte Vernehmung vor dem Hauptsachegericht zu bestehen. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.01.2005 gegen mehrere Beklagte. Das Amtsgericht Frankfurt beschloss die Beweisaufnahme durch Gutachten und Vernehmung von fünf Zeugen; zwei Zeuginnen sollten vom Amtsgericht Alzey als Wohnsitzgericht vernommen werden. Frankfurt ersuchte Alzey um Durchführung der Vernehmungen; Alzey wies zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 375 ZPO lägen nicht vor und das Ersuchen sei willkürlich. Frankfurt hielt an seinem Ersuchen fest und legte die Sache dem Oberlandesgericht Koblenz gemäß § 159 GVG vor. Die Vorlage enthielt keine nähere Auseinandersetzung mit den von Alzey vorgebrachten Bedenken und keine Ausführungen zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. • Grundsatz: Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich zu erfüllen; Ablehnung nach § 158 GVG nur in engen gesetzlich bestimmten Fällen. • Rechtsprechung und Grundsatzentwicklung: Ein Ersuchen kann trotz Bindungswirkung des § 158 Abs.1 GVG zurückgewiesen werden, wenn es willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. • Willkürprüfung: Eine willkürliche Übertragung liegt vor, wenn der ersuchende Richter sich nicht mit den tragenden Voraussetzungen und mit Ausschlussgründen auseinandersetzt oder Bedenken des ersuchten Gerichts unbeachtet lässt. • Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verlangt, dass Zeugeneinvernahmen grundsätzlich vom Hauptsachegericht vorgenommen werden; Ausnahme nur, wenn der unmittelbare Eindruck unerheblich ist und Glaubwürdigkeit keine Rolle spielt. • Anwendung auf den Streitfall: Die ersuchten Zeuginnen sind streitentscheidend, eine der Zeuginnen ist die Ehefrau des Klägers, sodass die Glaubwürdigkeit maßgeblich ist und die Voraussetzungen des § 375 Abs.1 ZPO fehlen. • Verfahrensfehler: Das ersuchende Gericht hat sich nicht mit der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung oder den von Alzey geäußerten Bedenken auseinandergesetzt, weshalb das Ersuchen als willkürlich und rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. • Schlussfolgerung: Mangels der erforderlichen Darlegung und bei Vorliegen streitentscheidender Zeugenaussagen durfte das ersuchte Gericht das Ersuchen zurückweisen. Der Senat weist das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Frankfurt an das Amtsgericht Alzey zurück. Die Zurückweisung beruht darauf, dass das Ersuchen willkürlich und rechtsmissbräuchlich ist; der ersuchende Richter hat die Voraussetzungen für eine kommissarische Vernehmung nach § 375 ZPO nicht substantiiert dargelegt und sich nicht mit den vom ersuchten Gericht vorgebrachten Bedenken zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Insbesondere handelt es sich um streitentscheidende Zeugen, von denen eine die Ehefrau des Klägers ist, sodass die Glaubwürdigkeit entscheidend ist und eine Vernehmung vor dem Hauptsachegericht geboten bleibt. Daher war die Ablehnung durch das Amtsgericht Alzey rechtmäßig und das Ersuchen durfte zurückgewiesen werden.