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Beschluss

9 WF 465/08

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2008:0701.9WF465.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Prüm vom 15. Februar 2008 abgeändert. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 75 € bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat, erstmals am 5. Oktober 2008. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der diese sich dagegen wendet, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, und eine Ratenzahlung in Höhe von 200 € monatlich für geboten erachtet, hat teilweise Erfolg. 2 Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsgegner ab Oktober 2008 Raten in Höhe von 75 € auf die Prozesskosten zu zahlen. 3 Der Ansatz eines monatlichen Durchschnittseinkommens in Höhe von 4.620,10 € brutto und der Abzug monatlicher Steuern in Höhe von 740,40 € sowie der Sozialversicherung in Höhe von 498,97 € monatlich ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Gesamtgehaltsabrechnung für das Jahr 2007. Das Grundgehalt nebst Zuschlägen variiert zwar je Monat, jedoch ist aufgrund der Auszahlung eines 13. Monatsgehalts letztlich von der Berechnung der Beschwerdeführerin zu dem Erwerbseinkommen auszugehen. 4 Werbungskosten sind in Abzug zu bringen in Höhe des Mindestbetrages (5,20 €) für Arbeitsmittel sowie in Höhe von 208 € für die Fahrtkosten von der Wohnung zu der 52 km entfernten Arbeitsstätte des Antragsgegners. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nämlich nicht auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz abzustellen, sondern gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind für die Benutzung eines Pkws monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar begrenzt auf max. 40 km (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 799). Somit ist vorliegend lediglich der Höchstbetrag in Höhe von 208 € anzusetzen (40 x 5,20 €). An seiner früheren Auffassung (OLG Koblenz, MDR 2002, 965) hält der Senat nicht mehr fest. 5 Dem bereinigten Erwerbseinkommen in Höhe von 3.167,53 € ist die anteilige Eigenheimzulage in Höhe von 202,38 € monatlich hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 3.369,91 € ergibt. 6 Davon in Abzug zu bringen sind zunächst die Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 1.779,89 € sowie (entsprechend der Berechnung der Beschwerdeführerin) die Positionen Haus-Versicherung (26,08 €), Unfall (15,53 € monatlich), Haftpflicht (11,09 €), Abgaben (54,08 €), Schornsteinfeger (2,87 €), Wasser (31,22 €) sowie Gewerkschaft (15 €). 7 Des weiteren sind aber die Kosten für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht in Höhe von 12,39 € monatlich sowie die Kfz-Steuer in Höhe von monatlich 19,25 € zu berücksichtigen, da diese zusätzlich zu der Fahrtkostenpauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer von dem Einkommen abzuziehen sind, sofern für die Fahrt zur Arbeitsstätte ein Fahrzeug benötigt wird. 8 Der an die getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder monatlich zu zahlende Unterhalt hat sich aufgrund des am 20.04.2007 abgeschlossenen Vergleichs von 376 € monatlich auf 600 € monatlich erhöht. 9 Schließlich sind die Raten in Höhe von 247 € monatlich zur Finanzierung des Fahrzeugs, welches die von dem Antragsgegner getrennt lebenden Ehefrau nutzt, in Abzug zu bringen. Zur Finanzierung dieses Fahrzeugs haben die Eheleute im Jahr 2003 gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Da sowohl die Ehefrau des Antragsgegners als auch der Antragsgegner Darlehensnehmer sind, ist der Antragsgegner im Außenverhältnis verpflichtet, diesen Kredit zurückzuführen. Er hat auch belegt, dass die Raten derzeit von ihm gezahlt werden. 10 Ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Darlehensvertrages laufen die Raten jedoch im September 2008 aus. Die letzte Rate ist zum 30.09.2008 zu zahlen. Für die Zeit ab 01.10.2008 ist daher der Betrag von 247 € nicht mehr zu berücksichtigen. 11 Nach Abzug des ab dem 01.07.2008 geltenden Einkommensfreibetrages in Höhe von 386 € sowie des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 176 € ergibt sich, dass der Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich September 2008 keine Raten zu zahlen hat. Ab dem 01.10.2008 beträgt das maßgebliche Einkommen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen 200 € und 250 €, weshalb ab diesem Zeitpunkt Raten in Höhe von 75 € monatlich zu zahlen sind (§ 120 Abs. 1 S. 2 ZPO).