Beschluss
10 WF 218/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Anordnung monatlicher Raten in Höhe von 250 Euro in dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 13.08.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hagenow der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungs-Verbundverfahren bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250 Euro angeordnet. Bei der Berechnung des von der Antragstellerin einzusetzenden Einkommens hat das Amtsgericht für berufsbedingte Aufwendungen monatliche Fahrtkosten in Höhe von 208,00 Euro einkommensmindernd abgesetzt. Ein höherer Abzug komme wegen der "Deckelung" in § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie erstrebt den Wegfall der Ratenzahlungsanordnung und trägt vor, schon der einfache Weg zu ihrer Arbeit betrage 82 km. Arbeitstäglich habe sie also 164 km zurückzulegen. Dies werde mit 208 Euro nicht ausreichend berücksichtigt. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 127, 567 ff. ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. 3 Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zur Berechnung des von der Antragstellerin einzusetzenden Einkommens und zur Höhe der von ihr zu zahlenden monatlichen Raten sind nicht zu beanstanden. 4 Denn zutreffend hat das Amtsgericht lediglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 208 Euro (40 x 5,20 EUR) als notwendige Aufwendung für arbeitstägliche Fahrten zur Arbeitsstelle in Abzug gebracht. 5 Zwar ist richtig, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen im Bereich der Verfahrenskostenhilfe auch so zu behandeln und zu berücksichtigen seien, wie dies die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte für die Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners vorsehen (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 69, FamRZ 2008, 2288; OLG Rostock, MDR 2011, 983; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 437; OLG Nürnberg, FamRB 2009, 11; Kalthoener/Büttner/Wroebel-Sachs, Prozesskostenhilfe, 4. Aufl. Rz. 258). Das führt jedoch dazu, dass insbesondere bei sehr weiten Fahrtstrecken - wie vorliegend - einkommensmindernde Beträge entstehen, die völlig außer Verhältnis zum eigentlichen Einkommen stehen. Unterhaltsrechtlich wird dies dadurch gelöst, dass in solchen Fällen eine Umzugspflicht eingreift und die Fahrtkosten insgesamt nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. 6 Im Bereich der Verfahrenskostenhilfe ist solches aber nicht möglich. 7 Demgemäß hält die wohl überwiegende Auffassung im Bereich der Verfahrenskostenhilfe die Beschränkung auf eine berücksichtigungsfähige Fahrtstrecke von maximal 40 Kilometer für geboten und hält deshalb nur einen höchst möglichen Abzugbetrag von 208 Euro monatlich für zulässig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2a der VO zur Durchführung (DVO) des § 82 SGB XII an (so OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2008, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008, 9 WF 465/08; OLG Bamberg FamRZ 2007, 1339, OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16.05.2011, 4 WF 71/11; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010, 8 WF 247/10, II-8 WF 247/10; MünchKomm/ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 115 Rn. 28, 40; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 115 ZPO, Rn. 35; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115, Rn. 25). 8 Dem schließt sich der Senat - unter Aufgabe seiner bisherigen, teilweise abweichenden Auffassung - nunmehr ausdrücklich an. 9 Die Verfahrenskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, in deren Rahmen sich der Begriff des auf der Grundlage des SGB XII zu ermittelnden Einkommens erheblich von dem unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen unterscheidet. Soll im ersteren Fall eine Mindestsicherung derjenigen Personen, die selbst zur Erwirtschaftung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind, durch die Allgemeinheit gewährleistet werden, so dienen die unterhaltsrechtlichen Grundsätze einer ausgewogenen Verteilung vorhandener Mittel zur Gewährung des Lebensunterhaltes zwischen Eheleuten oder Verwandten. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist die Antragstellerin mithin nicht von den individuell anfallenden Kosten der Fahrt zur Arbeit freizuhalten. Vielmehr ist zu prüfen, in welchem Maße sich die Allgemeinheit an den tatsächlich anfallenden Kosten beteiligt, damit der notwendige Lebensunterhalt im Mindestmaß gesichert ist. Diese Prüfung folgt nach Maßgabe des § 3 DVO. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass es der Antragstellerin grundsätzlich freisteht, die Anschaffungskosten für das benutzte Fahrzeug als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO geltend zu machen. Da die Antragstellerin die Fahrtkosten zudem als Werbungskosten steuerlich mindernd geltend machen kann, führte die Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze an dieser Stelle regelmäßig zu einer faktischen Subventionierung der Fahrtkosten, die über die Mindestsicherung des notwendigen Lebensunterhalts hinausginge. 10 Im Übrigen verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2009, 1165 ff.).