Beschluss
1 Ss 13/09
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst und vom zuständigen Richter unterzeichnet sein; unvollständig ausgefüllte Vordrucke genügen nur, wenn die fehlenden Angaben sich aus den ausgefüllten Teilen unzweideutig ergänzen lassen.
• Ausfertigungen der Geschäftsstelle, die Aktenzeichen und Rubrum ergänzen, heilen einen mangelhaften Eröffnungsbeschluss nicht; eine Geschäftsstelle darf nicht eigenständig ein Schriftstück schaffen, das den Anschein eines richterlichen Beschlusses erweckt.
• Fehlt ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss oder wird er nicht nachgeholt, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens führt (§ 467 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Mangelhafter Eröffnungsbeschluss führt zur Einstellung des Verfahrens • Ein Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst und vom zuständigen Richter unterzeichnet sein; unvollständig ausgefüllte Vordrucke genügen nur, wenn die fehlenden Angaben sich aus den ausgefüllten Teilen unzweideutig ergänzen lassen. • Ausfertigungen der Geschäftsstelle, die Aktenzeichen und Rubrum ergänzen, heilen einen mangelhaften Eröffnungsbeschluss nicht; eine Geschäftsstelle darf nicht eigenständig ein Schriftstück schaffen, das den Anschein eines richterlichen Beschlusses erweckt. • Fehlt ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss oder wird er nicht nachgeholt, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens führt (§ 467 Abs. 1 StPO). Die Angeklagte wurde vom Jugendrichter des Amtsgerichts Betzdorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. In den Verfahrensakten fand sich ein teilweise ausgefüllter Formularvordruck, dem weder vollständiges Rubrum noch Aktenzeichen oder die Personalien der Angeklagten entnommen werden konnten. Die Geschäftsstelle ergänzte danach Rubrum, Aktenzeichen und Verfahrensgegenstand und versandte diese sogenannten Ausfertigungen. Die Angeklagte rügte mit der Revision das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob der Vordruck und die ergänzten Ausfertigungen die formellen Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss erfüllten. • Ein Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst und vom zuständigen Richter unterschrieben sein; dies gehört zu den wesentlichen Formvorschriften. Die bloße Verwendung von Formularvordrucken ist zulässig, diese müssen aber eindeutig und vollständig ausgefüllt sein. Bei teilweiser Ausfüllung ist der Beschluss nur dann ordnungsgemäß, wenn die fehlenden Teile sich aus den ausgefüllten Angaben, auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Im vorliegenden Fall fehlt Aktenzeichen sowie die Personaldaten, sodass Bl. 24 d.A. nicht aus sich heraus verständlich ist. Die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift ersetzt diese Anforderungen nicht; die Anforderungen dürfen nicht abhängig von der Größe des Gerichts sein. Die von der Geschäftsstelle gefertigten „Ausfertigungen“, die Rubrum und Aktenzeichen ergänzten, können den Mangel nicht heilen, weil eine Ausfertigung die Urschrift wiedergeben muss und die Geschäftsstelle nicht befugt ist, ein neues schriftliches Dokument zu schaffen, das den Anschein eines richterlichen Beschlusses erweckt. Da kein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss vorlag und dieser auch nicht nachgeholt wurde, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens nach § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigt. Eine Einstellung schließt eine erneute Anklageerhebung nicht aus. • Wesentliche Normen: § 467 Abs. 1 StPO. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 04.11.2008 wurde mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte, weil kein ordnungsgemäß schriftlich abgefasster und richterlich unterzeichneter Eröffnungsbeschluss vorlag und dieser Mangel nicht durch nachträglich von der Geschäftsstelle gefertigte Ausfertigungen behoben werden konnte. Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Die Entscheidung schließt eine neue Anklageerhebung nicht aus.