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Beschluss

Ss 10/2016 (9/16), Ss 10/16 (9/16)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0404.SS10.2016.9.16.0A
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Leitsätze
1. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses gehört seine schriftliche Abfassung. Aus der Entscheidung muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Das fragliche Schriftstück muss aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.(Rn.19) 2. Bei der Verwendung eines Formularvordrucks ist ein Eröffnungsbeschluss noch nicht notwendig deshalb unwirksam, weil der zuständige Richter das Beschlussformular lediglich mit dem Nachnamen des Angeschuldigten, dem Datum der Anklage und seiner Unterschrift versehen hat und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, durch Ankreuzen der entsprechenden, auf dem Formular befindlichen Rubrik gekennzeichnet hat.(Rn.22)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 7. Oktober 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses gehört seine schriftliche Abfassung. Aus der Entscheidung muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Das fragliche Schriftstück muss aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.(Rn.19) 2. Bei der Verwendung eines Formularvordrucks ist ein Eröffnungsbeschluss noch nicht notwendig deshalb unwirksam, weil der zuständige Richter das Beschlussformular lediglich mit dem Nachnamen des Angeschuldigten, dem Datum der Anklage und seiner Unterschrift versehen hat und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, durch Ankreuzen der entsprechenden, auf dem Formular befindlichen Rubrik gekennzeichnet hat.(Rn.22) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 7. Oktober 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. Von Rechts wegen I. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten am 1. Oktober 2014 wegen - im Zeitraum vom 23. Juli 2013 bis zum 29. Oktober 2013 begangener - Leistungserschleichung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei es Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten festgesetzt hatte. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die 12. Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken mit Urteil vom 7. Oktober 2015 das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass sie den Angeklagten unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 verhängten Freiheitsstrafe - mit diesem Urteil hatte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt hat. Die Einzelstrafen für die Taten der Leistungserschleichung hat die Kammer jeweils auf eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Durch Wiedergabe der entsprechenden Eintragungen in das Bundeszentralregister hat die Kammer zunächst festgestellt, dass der Angeklagte - abgesehen von mehreren Sanktionierungen nach dem JGG und der Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 - mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. März 2008 wegen Diebstahls in 21 Fällen, von denen es in 3 Fällen beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der vorgenannten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, deren Vollstreckung nach Zurückstellung und Widerruf der Zurückstellung am 2. Dezember 2009 erledigt war, mit Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. April 2011 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in 30 Fällen, wobei es in 9 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, deren Vollstreckung ebenfalls nach Zurückstellung und Widerruf der Zurückstellung am 12. Februar 2015 erledigt war, und mit Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 5. Februar 2013, rechtskräftig seit dem 13. Februar 2013, wegen Erschleichens von Leistungen in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und die Strafaussetzung sodann widerrufen wurde. Des Weiteren hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte diese sechsmonatige Freiheitsstrafe im Anschluss an die Verbüßung der - nach Widerruf der Zurückstellung noch verbleibenden - Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. April 2011 in der Zeit vom 12.02.2014 bis zum 12.02.2015 bis zu seiner Entlassung am 12. August 2015 vollständig verbüßt hatte, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 wegen Diebstahls zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, dass er seit mehr als zehn Jahren drogenabhängig ist, sich in der Zeit von Juli 2012 bis März 2013 in einer stationären Entzugstherapie befand, die abgebrochen wurde, und er seit Sommer 2015 erneut vier Termine im Rahmen einer ambulanten Entzugstherapie wahrgenommen habe. Die Versagung der Strafaussetzung hat die Kammer im Wesentlichen wie folgt begründet: „Bei ihrer dahingehenden Beurteilung hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte seit seiner Haftentlassung zusammen mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen zwei Jahre alten Kind und den weiteren vier Kindern seiner Lebensgefährtin in einem neuen privaten und familiären Umfeld lebt und zudem anstrebt, beruflich wieder Fuß zu fassen, obgleich er - auch wegen des anhängigen Strafverfahrens - dahingehend noch nichts weiter unternommen hat. Berücksichtigung fand ebenso, dass der Angeklagte zuverlässig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer hält und mit der Aufnahme einer ambulanten Drogenentzugstherapie den neuerlichen Versuch unternommen hat, gegen seine Drogensucht anzugehen. Die Kammer hat zudem bedacht, dass der Angeklagte nach der Begehung der hier in Rede stehenden Taten den Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe als Erwachsener erfahren hat. Bei ihrer Prognose hat die Kammer überdies berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Taten eingestanden und aufrichtige Reue gezeigt hat, wie auch, dass er seit rund zwei Jahren keine neuen Straftaten mehr verübt hat, wobei er davon jedoch 18 Monate in Strafhaft verbracht hat. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums hat die Kammer aber auch gesehen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung bereits einschlägig massiv vorbestraft war, schon eine mehrjährige Jugendstrafe aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.3.2008 verbüßt hat und zudem aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert vom 5.2.2013 unter laufender, einschlägiger Bewährung stand. Er hat damit nicht nur die Warnungen missachtet, die durch die früheren Verurteilungen ausgesprochen worden sind, sondern auch das Vertrauen in ein zukünftig straffreies Leben, das in ihn durch die mit Urteil vom 5.2.2013 erkannte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzt worden ist, enttäuscht. Die Kammer ist sich des Umstands bewusst, dass allein die zuletzt genannte Tatsache des Bewährungsbruchs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegensteht. Vorliegend treten jedoch die wiederholte Straffälligkeit wie auch der Umstand hinzu, dass der Angeklagte bereits vor den Taten erhebliche Hafterfahrung, wenngleich in Jugendhaft, gewonnen hat. Demzufolge verliert auch der nach den Taten erlebte weitere Strafvollzug von 18 Monaten erheblich an Gewicht, auch wenn er erstmals im Erwachsenenstrafvollzug verbüßt wurde. Die vom Angeklagten begonnene Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse erachtet die Kammer zudem als nicht hinreichend gefestigt. Der Angeklagte ist derzeit ohne Arbeit und aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung hat er nur begrenzte Berufsaussichten. Der Erfolg der von ihm begonnenen ambulanten Drogenentzugstherapie ist ungewiss, nachdem der Angeklagte bereits die frühere stationäre Therapie nicht erfolgreich zu Ende bringen konnte. Die Gefahr der Begehung von Vermögensstraftaten - gerade auch wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit - ist mithin nicht gebannt. Soweit der Angeklagte seit August 2015 in einem neuen familiären Umfeld mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen zwei Jahre alten Kind lebt, ist dies erst von derart kurzer Dauer, dass sich hieraus noch keine hinreichende Festigung des privaten und familiären Umfelds entwickeln konnte. Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer derzeit die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Lebens des Angeklagten jedenfalls für nicht größer als die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher Straftaten, so dass dem Angeklagten lediglich eine neutrale Sozialprognose gestellt werden kann. Die Kammer hat hierbei auch bedacht, dass das Amtsgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 28.8.2015 die Vollstreckung der dort erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Angeklagte durch die zwischenzeitlich verbüßte Strafhaft geläutert sei und nicht zuletzt auch aufgrund nachhaltiger Therapiebemühungen die Gefahr weiterer Straftaten gebannt sei, vermag die Kammer aus den zuvor genannten Gründen jedoch nicht beizutreten.“ Gegen das Urteil des Landgerichts haben der Angeklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2015, beim Landgericht eingegangen am 13. Oktober 2015, und der Verteidiger mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Telefaxschreiben vom 14. Oktober 2015 Revision eingelegt. Nach am 23. Oktober 2015 erfolgter Zustellung des Urteils an ihn hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, beim Landgericht eingegangen am 12. November 2015, die Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie ist der Auffassung, die Eröffnungsbeschlüsse im führenden sowie im verbundenen Verfahren seien unwirksam, weshalb ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis bestehe. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken erhob in dem (nunmehr) führenden Verfahren (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 10 Js 599/14) gegen den Angeklagten unter dem Datum des 07.04.2014 zunächst Anklage wegen des Verdachts eines am 09.10.2013 begangenen Erschleichens von Leistungen. Nachdem der Strafrichter die Anklage wegen eines inhaltlich unzutreffenden Vermerks über die Festnahme des Angeklagten zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben hatte, hat die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklageschrift unter dem Datum des 07.04.2014 gefertigt, in der sie dem Angeklagten neben der vorgenannten Tat vom 09.10.2013 einen weiteren Fall des Erschleichens von Leistungen, begangen am 29.10.2013, vorgeworfen hat. Diese weitere Anklage hat sie mit Verfügung vom 29. April 2014 unter gleichzeitiger Rücknahme der „Anklage vom 7.4.14“ vor dem Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichter - erhoben. Nach Zustellung der Anklage hat der Richter des Amtsgerichts am 22. Mai 2014 folgenden Beschluss unter Verwendung eines Formularvordrucks „Eröffnungsbeschluss“, den er handschriftlich mit dem Datum der Beschlussfassung, dem Nachnamen des Angeschuldigten, dem Datum der Anklage und einer Kennzeichnung der Worte „dem Strafrichter“ ergänzt und unterschrieben hat, gefasst: „In der Strafsache gegen W. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 7.4.14 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung soll vor dem Strafrichter hier stattfinden.“ In dem (nunmehr) verbundenen Verfahren (vormaliges Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 25 Js 27/14) hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit der unter dem Datum des 27.03.2014 - ebenfalls vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Saarbrücken - erhobenen Anklage sechs weitere Taten des Erschleichens von Leistungen zur Last gelegt. Diese Anklage hat der Strafrichter mit Beschluss vom 21. Mai 2014 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Saarbrücken eröffnet, wobei er ein identisches Beschlussformular in nämlicher Weise ausfüllte und unterschrieb. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist abgesehen von dem Datum der Beschlussfassung und demjenigen der Anklageschrift inhaltsgleich mit demjenigen des Eröffnungsbeschlusses vom 22. Mai 2014. II. Der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, mithin zulässigen Revision bleibt der Erfolg in der Sache versagt, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - sowie Senatsbeschluss vom 7. September 2015 - Ss 61/2015 (46/15) - ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) - die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war. Rechtlich möglich ist eine solche Beschränkung nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Rechtsfolgenausspruch nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und unabhängig vom nicht angefochtenen Teil beurteilt werden kann, so dass gewährleistet ist, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 39, 208; 41, 57; BGH NStZ-RR 2003, 18; vorgenannte Senatsentscheidungen). Das ist hier der Fall. Die Beschränkung ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 16 m. w. N.), in dem amtsgerichtlichen Urteil so lückenhaft wären, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung abgeben. Die Feststellungen sind vielmehr ausreichend, der Schuldumfang ist erkennbar. 2. Das Verfahren ist - was der Senat ebenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 150; § 352 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3, jew. m.w.N.) - auch nicht wegen eines in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen, da es entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an wirksamen Eröffnungsbeschlüssen fehlt. a) Allerdings gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, dass er schriftlich abgefasst ist (vgl. BGH StV 2013, 132, 133), und führt das Fehlen seiner schriftlichen Abfassung, sofern der Mangel nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist (vgl. hierzu KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 21, 31, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 12, jew. m.w.N.), wegen des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (vgl. nur BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74 f.; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8). Insoweit stünde einer derartigen Einstellung vorliegend auch nicht die (horizontale) Teilrechtskraft des Schuldspruchs entgegen, die durch die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch eingetreten ist (vgl. BGHSt 31, 51; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2011 - 3 RVs 138/11 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 151 c m.w.N.). Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8). Aus dieser Entscheidung, die nicht notwendig dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO entsprechen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 442, 443; BayObLG NStZ-RR 1998, 109 f.; OLG Hamm, a.a.O.; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 54; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8, jew. m.w.N.), muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ 2000, 442, 443; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, StV 2001). Das fragliche Schriftstück muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 224/12 (281/12) -, juris). Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Dazu gehört in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten (vgl. KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung insoweit nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 15 b). Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). b) Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die - schriftlich gefassten - Eröffnungsbeschlüsse vom 21. und 22. Mai 2014 wirksam. Aufgrund des Umstands, dass der zuständige Amtsrichter das jeweilige, in der Akte befindliche Beschlussformular „Eröffnungsbeschluss“ mit dem Nachnamen des Angeklagten und dem Datum der Anklageschrift eigenhändig ausgefüllt, er das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden sollte, durch Ankreuzen der auf den Formularen befindlichen Rubrik „Strafrichter“ bezeichnet und die in dieser Weise ausgefüllten Formulare unterzeichnet hat, besteht kein vernünftiger Zweifel an seinem Willen, die gegen den Angeklagten im führenden und im verbundenen Verfahren erhobenen Anklagen, nämlich die unter dem Datum des 27.03.2014 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29.04.2014 erhobene Anklage, uneingeschränkt zuzulassen und jeweils das Hauptverfahren zu eröffnen. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass die ausgefüllten Formulare außer dem Nachnamen des Angeklagten keine weiteren Personaldaten ausweisen und auch das Aktenzeichen der jeweiligen Anklageschrift nicht angeführt ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl im führenden als auch im verbundenen Verfahren gegen den Angeklagten jeweils Anklagen erhoben worden sind, die das in den Eröffnungsbeschlüssen angeführte Datum aufweisen und dass nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass unter diesen Daten weitere Anklagen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Angeklagten erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund lassen die Angaben in den Urschriften der Eröffnungsbeschlüsse vorliegend noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Amtsrichter das Hauptverfahren wegen der in den vorbezeichneten Anklagen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten tatsächlich eröffnet hat. In Bezug auf die im führenden Verfahren erhobene Anklage gilt dies umso mehr, als in der die Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin anordnenden Verfügung des Strafrichters vom 22. Mai 2014 - dem Tag, an dem der Richter auch den Eröffnungsbeschluss erlassen hat - auf die vollständigen Personalien des Angeklagten insoweit Bezug genommen wird, als dort auf Blatt 37 der Akte und damit auf eine diese Personaldaten enthaltende, vom Gericht eingeholte schriftliche Auskunft aus dem Melderegister verwiesen wird. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die im führenden Verfahren zunächst erhobene Anklage zurückgenommen wurde und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 erhobene neue Anklage dasselbe Datum aufweist wie die frühere (zurückgenommene) Anklage. Dass der Strafrichter versehentlich die erste, lediglich einen Tatvorwurf enthaltende Anklage zulassen wollte, ist im Hinblick darauf, dass er selbst diese Anklage, ohne sie zuvor dem Angeklagten zuzustellen, der Staatsanwaltschaft zur Berichtigung zurückgegeben hat, nach Auffassung des Senats fernliegend. Hinzu kommt, dass auch bei dem Angeklagten, dem nicht die erste, zurückgenommene, sondern lediglich die zweite Anklage im führenden Verfahren zugestellt wurde, insoweit keine Fehlvorstellung in Bezug auf den Umfang der Eröffnung des Hauptverfahrens entstehen konnte. Der Annahme der Wirksamkeit der Eröffnungsbeschlüsse stehen auch nicht die Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 - sowie diejenigen des OLG Koblenz vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 - und 6. April 2010 (StV 2011, 467) entgegen, in denen die Gerichte von der Unwirksamkeit der jeweiligen Eröffnungsbeschlüsse ausgegangen sind. Denn die dort entschiedenen Fallkonstellationen waren sämtlich insoweit anders gelagert, als in den Eröffnungsbeschlüssen die jeweiligen Anklageschriften nicht durch das Datum der Anklage und den Namen des Angeschuldigten konkretisiert wurden. Im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation fehlte es in dem vom OLG Zweibrücken am 2. Mai 2008 entschiedenen Fall vielmehr an jeglichen Hinzufügungen des Richters auf dem Formular in Bezug auf Aktenzeichen, Name des Angeklagten und näherer Bezeichnung der Anklage, beschränkten sich in dem vom OLG Zweibrücken am 16. Januar 2012 und dem vom OLG Koblenz am 4. März 2009 entschiedenen Fall die Konkretisierungen der Anklagen allein auf die Angabe des Datums der Anklage und fehlten in dem vom OLG Koblenz am 6. April 2010 entschiedenen Fall nähere Konkretisierungen der Anklage mittels Benennung des Aktenzeichens oder des Datums der Anklage. 3. Die danach gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit lassen zunächst die Strafzumessung, die Bemessung der Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen und wird ein solcher mit der Revision auch nicht geltend gemacht. Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht den insoweit maßgeblichen Anforderungen der ständigen, vom Senat geteilten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 4 ff. m. w. N. sowie zuletzt Senatsurteil vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - und Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). a) Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB, dass dem Verurteilten eine günstige - nicht lediglich neutrale - Sozialprognose gestellt werden kann, d.h. zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es wird also keine sichere Gewähr, aber eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung verlangt (vgl. BGHSt 7, 6, 10; BGH NStZ 1988, 451, 452; BGH bei Detter NStZ 1992, 172). Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH NStZ 1997, 594; NStZ-RR 2005, 38). Dies muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, der Zweifelssatz gilt insoweit nicht (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2007, 197 m.w.N.). Ein vager Hinweis, das Gericht habe einen „günstigen Eindruck“ gehabt (OLG Düsseldorf JR 2001, 202), oder eine „bloße Hoffnung“ (BayObLG JZ 2000, 330) reichen daher nicht aus (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 4. Mai 2010 - Ss 32/2010 (60/10) -; Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - sowie Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). Ob tatsächlich erwartet werden kann, dass dem Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dient und dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ist Tatfrage und deshalb allein vom Tatrichter zu entscheiden. Grundlage der vom Tatrichter zu erstellenden Prognose muss jedoch eine umfassende Prüfung aller Umstände sein, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen die einzelnen Umstände der nunmehr zu beurteilenden Tat und deren Motiv, sein Verhalten nach der Tat, sein Vorleben, seine früheren Taten sowie deren Motive und Begleiterscheinungen zu berücksichtigen. Sind einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vorhanden, so bedarf es besonderer Umstände, um dennoch zu einer positiven Prognose zu kommen (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2003 - Ss 31/2003 -, 2. November 2004 - Ss 39/2004 (58/04) -, 8. Dezember 2008 - Ss 92/2008 (84/08) -, 2. Februar 2009 - Ss 99/2008 (100/08) -, 23. März 2009 - Ss 5/2009 -, 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 (117/09), 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) -, 14. März 2011 - Ss 5/2011 (16/11) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2010 - Ss 32/2010 (60/10) - und 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). Diese Gesamtschau aller für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände hat das Tatgericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Allerdings ist eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen weder vorgeschrieben noch möglich; der Tatrichter darf Umstände beiseitelassen, die dem Gesamtgeschehen nicht das Gepräge geben (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14); Fischer, a. a. O., § 56 Rn. 23 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht gerecht. Die Strafkammer ist aufgrund einer umfassenden Prüfung und Darlegung aller für die Beantwortung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass „derzeit die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Lebens des Angeklagten jedenfalls … nicht größer als die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher Taten“ sei, dem Angeklagten also lediglich eine neutrale Sozialprognose gestellt werden kann. Dass die Strafkammer in der gebotenen Zusammenschau dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis als der Revisionsführer gelangt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem Tatrichter bei der Beurteilung der Sozialprognose ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200, 201; StV 2008, 307f.; Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschluss vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Schönke/ Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 17); das Revisionsgericht kann nur in Ausnahmefällen eingreifen, wenn der Tatrichter erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet hat (vgl. Senatsentscheidungen wie vor; Fischer, a. a. O., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Die von umfangreichen objektiven Feststellungen getragene Entscheidung des Tatrichters ist vielmehr vertretbar, eine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums nicht feststellbar. Gegenteiliges vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Die Strafkammer hat im Rahmen der von ihr getroffenen Prognoseentscheidung den gewichtigen, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen, dem Umstand, dass der Angeklagte bereits eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verbüßt hat, und er die Taten zudem während laufender Bewährungszeit aufgrund einer nur wenige Monate vor Tatbegehung erfolgten Verurteilung wegen einschlägiger Delikte zu einer - erneuten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten begangen hat, maßgebliches Gewicht beigemessen. Dass sie sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte nach Begehung der Taten einen erneuten Freiheitsentzug von 18 Monaten erlitten hat, er seit der Entlassung aus dieser Strafhaft knapp zwei Monate vor der Berufungshauptverhandlung Kontakt zu seinem Bewährungshelfer hält, er seitdem durch die Aufnahme einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie den erneuten Versuch einer Bewältigung seiner Drogenproblematik unternimmt und seit diesem Zeitpunkt auch Änderungen im sozialen Umfeld des Angeklagten eingetreten sind, nicht davon überzeugen konnte, dass eine künftige straffreie Lebensführung des Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Strafkammer weisen entgegen der Auffassung des Revisionsführers auch keine Lücken auf, die Anlass zu der Besorgnis geben könnten, dass wesentliche, prognostisch relevante Gesichtspunkte übergangen oder fehlerhaft gewertet worden sind. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass der Angeklagte nach Begehung der Taten eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Zwar ist es zutreffend, dass der erstmalige Freiheitsentzug einen Täter so beeindrucken kann, dass ihm selbst im Falle eines Bewährungsbruchs gleichwohl eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 201; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139) und dass der Tatrichter aus diesem Grund jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, bei seiner Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB darauf eingehen muss, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200; OLG Köln NStZ-RR 2007, 266 f., StV 2008, 24, jew. m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6 b). Ob dies auch dann gilt, wenn der Angeklagte, der zuvor lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt hatte, zwischen Tatbegehung und Aburteilung erstmals eine Freiheitsstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt hat (vgl. hierzu OLG Köln StV 2008, 24), bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Strafkammer hat diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen und in ihre Erwägungen ausdrücklich die zwischen der Begehung der Taten und der Aburteilung erlittene 18-monatige Strafhaft einbezogen, wobei sie sich auch der Tatsache bewusst war, dass der Angeklagte diesen Freiheitsentzug erstmals als Erwachsener erlitten hat. Dass die Kammer diesem neuerlichen Strafvollzug angesichts der erheblichen Hafterfahrung durch den vorangegangenen Vollzug der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. März 2008 verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten kein ausschlaggebendes Gewicht für eine günstige Sozialprognose zugemessen hat, vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen. Soweit die Revision moniert, das Landgericht habe bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte zuletzt lediglich Bagatelldelikte begangen habe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 wegen eines Einbruchsdiebstahls zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Schließlich bedurfte es vorliegend auch nicht einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräventiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56 b, 56 c StGB), da Anhaltspunkte dafür, dass in Anbetracht der erheblichen Hafterfahrung des Angeklagten bereits Auflagen und Weisungen ihn von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.Mai 2013, 4 StR 70/13, juris). Danach war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.