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Beschluss

4 W 784/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr setzt konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt, Inhalt und Form der beanstandeten Äußerungen voraus. • Protokollierung nach § 182 GVG muss wesentliche Punkte möglichst konkret wiedergeben; beleidigende Äußerungen und Zurufe sind in der Regel wörtlich aufzunehmen. • Fehlt eine ausreichende Protokollierung oder Begründung, kann das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht überprüfen und hat den Beschluss aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen unzureichender Protokollierung • Ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr setzt konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt, Inhalt und Form der beanstandeten Äußerungen voraus. • Protokollierung nach § 182 GVG muss wesentliche Punkte möglichst konkret wiedergeben; beleidigende Äußerungen und Zurufe sind in der Regel wörtlich aufzunehmen. • Fehlt eine ausreichende Protokollierung oder Begründung, kann das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht überprüfen und hat den Beschluss aufzuheben. Der Kläger verlangte von den Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. In der mündlichen Verhandlung setzte das Amtsgericht gegen die nicht anwaltlich vertretene Beklagte zu 2. ein Ordnungsgeld von 200 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, fest, nachdem sie schimpfend den Sitzungssaal verlassen und nach Wiedereintritt Zwischenrufe getan haben soll. Die Beklagte legte fristgerecht Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, woraufhin das Oberlandesgericht Koblenz über die Beschwerde zu entscheiden hatte. Das Sitzungsprotokoll enthielt nur knappe Angaben zu den Zwischenrufen und keine konkrete Begründung des Beschlusses. • Zulässigkeit der Beschwerde: fristgerecht nach § 181 Abs. 1 GVG eingelegt. • Rechtliche Voraussetzungen für Ordnungsmittel: Nach § 178 Abs. 1 GVG kann ein Ordnungsgeld bei ungebührlichem Verhalten festgesetzt werden; Ungebühr ist Verhalten, das die Rechtspflege verletzt oder die Ordnung der Verhandlung stört. • Einschränkung durch Grundrechte: Sanktionierung von Äußerungen berührt Meinungsfreiheit und Rechtsstaatsprinzip; Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. • Anforderungen an Begründung und Protokoll: § 182 GVG verlangt, dass Beschluss und Veranlassung ins Protokoll aufgenommen werden; das Protokoll muss das Geschehen in seinen wesentlichen Punkten möglichst konkret beschreiben, beleidigende Äußerungen und Zurufe in der Regel wörtlich wiedergeben. • Prüfung des Einzelfalls: Aus dem vorliegenden Protokoll gehen Zeitpunkt, Inhalt, Lautstärke und Dauer der Zwischenrufe nicht hinreichend hervor, sodass nicht festgestellt werden kann, dass die Zwischenrufe in Form oder Intensität ein zur Sanktionierung ausreichendes Ausmaß hatten. • Folgerung: Aufgrund der unzureichenden Protokollierung und fehlenden Begründung war dem Beschwerdegericht eine Überprüfung nicht möglich; damit fehlt die Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Die Beschwerde der Beklagten zu 2. hatte Erfolg; der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 12.11.2009 wurde aufgehoben. Es liegen keine hinreichenden Feststellungen zu Zeitpunkt, Inhalt, Form, Lautstärke oder Dauer der beanstandeten Zwischenrufe vor, wie sie zur rechtmäßigen Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderlich wären. Ohne konkrete Protokollierung der Äußerungen und ohne nachvollziehbare Begründung kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in ungebührlicher Weise die Verhandlung gestört oder das Maß für eine Sanktion erreicht hat. Insbesondere kommt eine Sanktion nicht in Betracht, wenn die Beklagte lediglich versucht hat, ihr Recht auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben; eine erneute Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts müsste die gesetzlich geforderten Feststellungen und eine hinreichende Protokollierung nachholen.