Beschluss
2 Ws 247/10 (Vollz)
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen müssen gemäß § 7 Abs. 2, 3 StVollzG die Entwicklung des Gefangenen, den bisherigen Behandlungsverlauf und konkrete Behandlungsansätze in nachvollziehbarer Form darlegen.
• Eine Fortschreibung genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, wenn sie nur einen Ist-Zustand beschreibt, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich der Gefangene seit Inhaftierung entwickelt hat oder welcher Behandlungsstand erreicht wurde.
• Gerichte müssen die Einhaltung der Mindestanforderungen richterlich überprüfen; bei Mängeln kann das Vollstreckungsgericht die Anstalt verpflichten, den Vollzugsplan entsprechend § 7 Abs. 2, 3 StVollzG neu fortzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Vollzugsplan: Anforderungen an Inhalt und Nachvollziehbarkeit bei Fortschreibungen • Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen müssen gemäß § 7 Abs. 2, 3 StVollzG die Entwicklung des Gefangenen, den bisherigen Behandlungsverlauf und konkrete Behandlungsansätze in nachvollziehbarer Form darlegen. • Eine Fortschreibung genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, wenn sie nur einen Ist-Zustand beschreibt, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich der Gefangene seit Inhaftierung entwickelt hat oder welcher Behandlungsstand erreicht wurde. • Gerichte müssen die Einhaltung der Mindestanforderungen richterlich überprüfen; bei Mängeln kann das Vollstreckungsgericht die Anstalt verpflichten, den Vollzugsplan entsprechend § 7 Abs. 2, 3 StVollzG neu fortzuschreiben. Der Strafgefangene verbüßt seit 1995 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes; die Strafvollstreckungskammer hatte 2009 eine Mindestverbüßungsdauer von 18 Jahren festgelegt. Die JVA schrieb den Vollzugsplan am 21.10.2009 fort; dieser enthält Angaben zu Unterbringung, Besuchsregelungen, einem Fernstudium, beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten sowie auf Grundlage eines psychologischen Gutachtens Hinweise auf psychopathische Züge und notwendige therapeutische Schritte. Der Gefangene beantragte, die Fortschreibung aufzuheben oder neu zu erstellen, weil sie die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfülle. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein; das Ministerium der Justiz rügte Unzulässigkeit nach § 116 Abs. 1 StVollzG. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht; Vollzugspläne können angefochten werden, wenn behauptet wird, dass sie verfahrensfehlerhaft aufgestellt wurden oder Mindestanforderungen nicht erfüllen. • Rechtliche Vorgaben: § 7 Abs. 2 StVollzG verlangt konkrete Angaben in Vollzugsplänen; § 7 Abs. 3 StVollzG verlangt Abgleich mit der Entwicklung des Gefangenen und Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung. Vollzugspläne sind zentrales Instrument der Resozialisierung und müssen nachvollziehbar sein, damit gerichtliche Kontrolle möglich ist (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG). • Prüfung der Fortschreibung: Die Fortschreibung vom 21.10.2009 benennt erforderliche Entwicklungsschritte und bezieht sich auf das Gutachten, nennt therapeutische Maßnahmen und begründet deshalb zum Teil die Entscheidung, Lockerungen derzeit nicht zu gewähren. • Mängel: Die Fortschreibung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, weil sie nur den Ist-Zustand wiedergibt und nicht darlegt, inwiefern sich der Gefangene seit Beginn der Inhaftierung entwickelt hat. Wichtige Elemente wie eine vollständige Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs und eine gesamtbeurteilende Einschätzung des erreichten Behandlungs- und Entwicklungsstands fehlen oder werden nicht mit Verweis auf frühere Fortschreibungen dokumentiert. • Rechtsfolge: Wegen dieser inhaltlichen Mängel verletzt die Fortschreibung die Rechte des Strafgefangenen; die gerichtliche Nachprüfung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat ersetzt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und verpflichtet die JVA gemäß § 119 Abs. 4 StVollzG zur Neufortschreibung des Vollzugsplans, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG genügt. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen stattgegeben und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt wird verpflichtet, den Vollzugsplan so fortzuschreiben, dass er den Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG entspricht, insbesondere durch nachvollziehbare Darstellung der Entwicklungsfortschritte, des bisherigen Behandlungsverlaufs und der konkreten Behandlungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse; der Geschäftswert wird auf 250,00 € festgesetzt. Die Entscheidung stellt klar, dass Vollzugspläne für die gerichtliche Kontrolle hinreichend dokumentiert und inhaltlich erklärend zu gestalten sind, andernfalls die Anstalt zur Nachbesserung verpflichtet werden kann.