Beschluss
1 Ws 266/18 Vollz
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2019:0417.1WS266.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen müssen eine nachvollziehbare, durch Tatsachen belegte Darstellung der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen enthalten, um einerseits ihrem Zweck gerecht zu werden, dem Gefangenen einen Orientierungsrahmen für sein Vollzugsverhalten zur Verfügung zu stellen, und andererseits eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die Justizvollzugsanstalt das ihr zustehende inhaltliche Gestaltungsermessen rechtfehlerfrei ausgeübt hat. Soweit Verhaltensweisen des Gefangenen beanstandet werden, sind die konkreten Anknüpfungstatsachen mitzuteilen, wobei auf die in den Gefangenenakten enthaltenen Aufzeichnungen zurückgegriffen werden kann.(Rn.13)
(Rn.23)
2. Das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 45 Abs. 2 LJVollzG ist positiv und bezogen auf die Art der jeweiligen Lockerungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG festzustellen. Wird Missbrauchsgefahr angenommen, ist ferner darzulegen, welche konkreten Straftaten von dem Gefangenen erwartet werden.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. September 2018 aufgehoben.
2. Die Fortschreibungen des Vollzugsplans vom 15. November 2017 und 30. November 2017 werden betreffend die Gewährung von Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Vollzugsplan im Umfang der Aufhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuschreiben.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
4. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen müssen eine nachvollziehbare, durch Tatsachen belegte Darstellung der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen enthalten, um einerseits ihrem Zweck gerecht zu werden, dem Gefangenen einen Orientierungsrahmen für sein Vollzugsverhalten zur Verfügung zu stellen, und andererseits eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die Justizvollzugsanstalt das ihr zustehende inhaltliche Gestaltungsermessen rechtfehlerfrei ausgeübt hat. Soweit Verhaltensweisen des Gefangenen beanstandet werden, sind die konkreten Anknüpfungstatsachen mitzuteilen, wobei auf die in den Gefangenenakten enthaltenen Aufzeichnungen zurückgegriffen werden kann.(Rn.13) (Rn.23) 2. Das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 45 Abs. 2 LJVollzG ist positiv und bezogen auf die Art der jeweiligen Lockerungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG festzustellen. Wird Missbrauchsgefahr angenommen, ist ferner darzulegen, welche konkreten Straftaten von dem Gefangenen erwartet werden.(Rn.17) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. September 2018 aufgehoben. 2. Die Fortschreibungen des Vollzugsplans vom 15. November 2017 und 30. November 2017 werden betreffend die Gewährung von Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Vollzugsplan im Umfang der Aufhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuschreiben. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. 4. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Februar 2012 von 5 Monaten und 2 Wochen, eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. August 2013 von 3 Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 von 5 Jahren und 11 Monaten. Der gemeinsame 2/3 – Zeitpunkt war am 30. Juli 2018 erreicht. Das Strafende ist auf den 16. Oktober 2020 notiert. Auf der Grundlage einer Vollzugsplankonferenz vom 28. April 2017 hat die Justizvollzugsanstalt am 15. November 2017 eine Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erstellt, die dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 eröffnet wurde. Darin wurde ihm die Eignung für Vollzugslockerungen und den offenen Vollzug nicht zuerkannt. In der weiteren, inhaltlich nahezu identischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 30. November 2017, der eine Vollzugsplankonferenz vom 16. November 2017 vorausgegangen war, hat die Justizvollzugsanstalt diese Bewertung aufrechterhalten und zudem die Frist zur nächsten Fortschreibung auf Oktober 2018 festgesetzt. Die Justizvollzugsanstalt geht davon aus, dass Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb bereits keine Eignung für jegliche Art von vollzugsöffnenden Maßnahmen bestünde. Die Verlängerung der Überprüfungsfrist wird damit begründet, dass sich derzeit keine Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, insbesondere keine Persönlichkeitsentwicklung bei dem Beschwerdeführer abzeichne. Mit Anträgen vom 28. November 2017 und 15. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung gegen diese Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt beantragt. Zur Begründung hat er u.a. angeführt, dass die den Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt zugrundeliegenden Bewertungen nicht nachvollziehbar seien, weil nicht dargelegt worden sei, auf welcher Tatsachengrundlage sie basieren. Es seien den Beschwerdeführer abwertende und beleidigende Formulierungen wie bspw. „verschlagen“, „undurchsichtig“ und dass er sich „nicht in die Karten schauen lasse“ verwendet worden. Aus den beiden Fortschreibungen ergebe sich ferner nicht, welches konkrete Verhalten von dem Beschwerdeführer erwartet werde, um Vollzugslockerungen zu erhalten. Fluchtgefahr könne bei ihm als italienischen Staatsangehörigen nicht damit begründet werden, dass er Kontakte zu seiner Familie nach Italien pflege. Eine dauerhafte Flucht nach Italien sei aufgrund der Möglichkeiten des europäischen Haftbefehls nicht denkbar. Ebenso unzulässig sei es, ihm zum Vorwurf zu machen, Besuch von einem auf Bewährung entlassenen Mithäftling zu erhalten. Die auf ein Jahr festgesetzte Frist bis zur nächsten Fortschreibung entziehe ihm für eine unangemessen lange Zeit die Möglichkeit, die Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Landgericht hat nach Verbindung der beiden Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2018 beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt innerhalb des ihr für die Entscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums bewege und keine Ermessenfehler aufweise. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Flucht- und Missbrauchsgefahr seien richtig ausgelegt worden. Aus der beigezogenen Gefangenenakte sei nachvollziehbar gewesen, dass die Justizvollzugsanstalt von einem richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Der Versagung der Lockerungseignung liege eine umfassende Prüfung anhand der einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Lockerungsstufen zugrunde. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist zu der Rechtsbeschwerde gehört worden. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde ist – soweit sie sich gegen die Versagung von Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug richtet – zulässig und begründet (2.). Im Übrigen ist sie unzulässig (1.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Frist zur nächsten Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans wendet. Insoweit ist die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Gem. § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht in Bezug auf die Frage geboten, innerhalb welcher Fristen der Vollzugs- und Eingliederungsplan fortzuschreiben ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 LJVollzG sieht eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplans und der darin vorgesehenen Maßnahmen nach sechs Monaten, spätestens jedoch nach 12 Monaten vor. Damit der Vollzugs- und Eingliederungsplan seine Aufgabe erfüllen kann, muss er fortlaufend aktualisiert werden. Deshalb soll die Möglichkeit, die Höchstfrist auszuschöpfen, auf Ausnahmefälle beschränkt sein (RhPfLT-Drs. 16/1910, S. 120; Hettenbach in BeckOK Strafvollzugsrecht Rheinland-Pfalz, 11. Ed., § 14 Rn. 20). Die Entscheidung, ob vorliegend sachliche Gründe für die Überschreitung der Regelfrist und die Anwendung der Höchstfrist vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist (zur Vorschrift des § 8 Abs. 3 S. 1 LSVVollzG: OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 Ws 559/16 Vollz – juris Rn. 7). 2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm die Justizvollzugsanstalt in den beiden angefochtenen Fortschreibungen die Eignung für Vollzugslockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug abspricht, liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG vor. Die angefochtene Entscheidung lässt die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung außer Acht, welche maßgeblichen Inhalte ein Vollzugs- und Eingliederungsplan aufzuweisen hat und welche Anforderungen an die Ablehnung von Vollzugslockerungen zu stellen sind. Die Überprüfung durch den Senat dient insoweit der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler. b) Die erhobene Sachrüge dringt durch, weil der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans stellen keine geeignete Grundlage für Lockerungsentscheidungen dar (aa.). Ferner fehlt es den Vollzugsplanfortschreibungen an einer hinreichenden und nachprüfbaren Darstellung und Erörterung der eine Flucht- und Missbrauchsgefahr begründenden, prognoserelevanten Umstände (bb.). aa) Die angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen erfüllen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 15 Abs. 1 LJVollzG. Sie verfehlen damit ihren Zweck, dem Antragsteller einen Orientierungsrahmen für sein Vollzugsverhalten zur Verfügung zu stellen. Eine auf diese Grundlage gestützte Entscheidung über die Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft (OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2016 – 2 Ws 869/13 (Vollz) – beck-online Rn. 32). Gem. § 15 Abs. 1 LJVollzG muss der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen die dort aufgeführten Angaben enthalten. Dabei sind die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 LJVollzG). Wegen ihrer zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels müssen der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 – 1 Ws 165/03, juris Rn. 14; OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 19). Der Vollzugsplan muss neben der Entwicklung des Gefangenen insbesondere auf seine Einbindung in die anstaltsseitig angebotenen Beschäftigungen eingehen, den bisherigen Behandlungsverlauf beurteilen und die vorhandenen Behandlungsansätze erörtern bzw. sich mit den zukünftig für die Resozialisierung des Gefangenen erforderlichen Maßnahmen auseinandersetzen. Ferner muss er Aufschluss geben über die zur Verwirklichung des Resozialisierungsziels für erforderlich gehaltenen Entwicklungsschritte und es muss die Erarbeitung eines Behandlungskonzepts deutlich werden (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 Ws 247/10 (Vollz) – juris Rn. 24; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2016 – 2 Ws 869/13 (Vollz) – beck-online Rn. 21). Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen müssen dabei durch eine nachvollziehbare Darlegung der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen so ausgestaltet sein, dass eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich ist, ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (BVerfG Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05. juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2016 – 2 Ws 869/13 (Vollz) – beck-online Rn. 20 und Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 Ws 247/10 (Vollz) – juris Rn. 23). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Vollzugsplanfortschreibungen nicht gerecht: Aus keiner der beiden Fortschreibungen ergibt sich eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, welche Behandlungsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer während seines aktuellen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt angeboten wurden und mit welcher Begründung er sie abgelehnt hat. Die Justizvollzugsanstalt führt hierzu ohne nähere Begründung aus, dass der Antragsteller keinen Sinn darin sehe, sich gegenüber dem Vollzug zu öffnen, obwohl ihm aufgrund seiner Hafterfahrung und seiner Intelligenz die nachteiligen Folgen dieser Haltung bewusst seien und dass eine Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen vor dem Hintergrund einer fehlenden Änderungsbereitschaft nicht vorgesehen sei. Den Fortschreibungen ist nicht zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer seit seiner Aufnahme zum Strafantritt am 15. April 2014 (mit Ausnahme des im Juni 2017 absolvierten sozialen Trainings zum Thema „Gesundheit“) konkrete Behandlungsangebote gemacht wurden und wie er auf diese Angebote reagiert hat. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsplans zu wecken und zu fördern. Im Hinblick darauf ist weder der Hinweis auf eine ablehnende Haltung des Beschwerdeführers in einem – nicht näher dargelegten – Gespräch, das während des zu Beginn der Haftzeit durchgeführten Diagnoseverfahrens im Jahr 2014 geführt wurde, noch auf die früheren Hafterfahrungen des Beschwerdeführers, die die Justizvollzugsanstalt aufgrund des Zeitablaufs seit 2003 selbst nicht mehr verifizieren kann, ausreichend, um den Anforderungen an die Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs gerecht zu werden. Die Vollzugsplanfortschreibungen gehen zudem nicht auf die zukünftig in Betracht kommenden Behandlungsansätze ein. Dem Beschwerdeführer wird nicht aufgezeigt, welche Behandlungsansätze vorhanden sind und welche konkreten Verhaltensweisen in diesem Zusammenhang von ihm erwartet werden. Soweit das Kontaktverhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Vollzugsbediensteten bemängelt wird, wird dieses weder konkret beschrieben noch ergibt sich aus den Vollzugsplanfortschreibungen, welche Verhaltensweisen insoweit von ihm erwartet werden. bb) Die angefochtenen Vollzugsplanfortschreibungen leiden ferner an Darstellungsmängeln, aufgrund derer gerichtlich nicht überprüfbar ist, ob die den Vollzugsplanfortschreibungen zugrundeliegenden Entscheidungen über die Eignung des Beschwerdeführers zu Vollzugslockerungen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Aufgrund der in den Fortschreibungen gewählten Formulierung, dass „weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr“ ausgeschlossen werden können, steht zu besorgen, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Gem. § 45 Abs. 2 LJVollzG sind Lockerungen zu gewähren, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass sich der Strafgefangene dem Vollzug nicht entziehen und Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen wird. Lockerungen dürfen daher nicht bereits deshalb versagt werden, weil eine unspezifische Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, sondern nur dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich eine Fluchtabsicht ergibt oder konkrete Anhaltspunkte für mögliche Straftaten vorliegen (Beck in BeckOK Strafvollzugsrecht Rheinland-Pfalz, 11. Ed., § 45 Rn. 17). Flucht- und Missbrauchsgefahr müssen daher positiv festgestellt werden; es reicht nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vollzugsplanfortschreibungen enthalten zudem keine Ausführungen dazu, welche konkreten Straftaten vom Beschwerdeführer erwartet werden. Der Senat kann darüber hinaus nicht prüfen, ob die Verweigerung jeglicher Vollzugslockerungen ermessenfehlerfrei auf die begangenen Straftaten gestützt werden kann. Diese werden in den Vollzugsplanfortschreibungen – abgesehen von der Benennung der ausgeurteilten Delikte – nicht dargestellt. So kann nicht nachvollzogen werden, woraus die Justizvollzugsanstalt den Schluss zieht, dass die „zuletzt begangenen Straftaten ein erhebliches Maß an krimineller Energie [aufwiesen] und [...] von einem hohen Organisations- und Planungsgrad“ zeugten. Ebenso wenig begründet die Justizvollzugsanstalt, aufgrund welcher festgestellten Tatsachen der Beschwerdeführer „insgesamt undurchsichtig, verschlagen“ wirke und sich „nicht die in die Karten schauen“ lasse. Unabhängig davon, dass die gewählten Formulierungen unsachlich wirken und deshalb grundsätzlich in Vollzugsplanfortschreibungen keine Verwendung finden sollten, sind sie ohne nähere Darlegung der Hintergründe substanzlos und einer effektiven gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Vollzugsplanfortschreibungen beschränken sich insoweit darauf, die subjektiven Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt zu dem Verhalten des Beschwerdeführers wiederzugeben. Sie sind für den Beschwerdeführer weder überprüfbar noch bieten sie einen Anhaltspunkt dafür, was konkret von ihm erwartet wird bzw. welche Verhaltensweisen zu der negativen Beurteilung geführt haben. Ferner sind die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt mangels Tatsachenfeststellungen einer gerichtlichen Überprüfung vollständig entzogen. Eine eigenständige Überprüfung des Gerichts anhand der Gefangenenakte, ob darin ggf. Vorfälle notiert sind, die beispielsweise die in den Fortschreibungen enthaltene Bewertung, dass sich bei dem Beschwerdeführer „unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Vorbelastungen Denk- und Handlungsstrukturen entwickelt haben, die nicht nur allgemein kritisch, sondern in zunehmenden Maß kriminell geprägt sind“, tragen können, verbietet sich bereits aufgrund des gerichtlichen Prüfungsmaßstab, der auf die Einhaltung der Grenzen des der Justizvollzugsanstalt zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums begrenzt ist. Um diese Überprüfung vornehmen zu können, muss sich deshalb bereits anhand des Vollzugsplans bzw. seiner Fortschreibungen ergeben, aufgrund welcher Tatsachengrundlage die Justizvollzugsanstalt zu ihrer Einschätzung gelangt. Dies gilt auch, soweit die Justizvollzugsanstalt darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu einem ehemaligen Mitgefangen hält. Allein dieser Umstand ist ohne nähere Darlegung der Hintergründe nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von seinem Vorleben distanziert habe. In den Vollzugsplanfortschreibungen fehlt ferner jegliche Begründung, weshalb negative Umstände in der Persönlichkeit und der Entwicklung des Beschwerdeführers selbst bis zu 24 Stunden andauernde Ausgänge in der Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Gründe für die Versagung von Lockerungen sind nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn sie bezogen auf die Art der jeweiligen Lockerung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG abgefasst sind (Senat, Beschluss 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 –; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 1 Ws 235/16 (Vollz) –; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14, juris, Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11, juris, Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz), juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2016 – III-1 Vollz (Ws) 150/16, juris, Rn. 20). Die bei der Lockerungsform der Begleitausgänge vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (Senat, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 und 12. Mai 2017, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 17 für Ausführungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 MVollzG NRW; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34). Die in den Vollzugsplanfortschreibungen enthaltenen Gründe für eine generelle Versagung von Vollzugslockerungen lassen eine Auseinandersetzung mit diesen, auf die konkreten Lockerungen bezogenen Aspekte nicht erkennen. Die Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne der – nicht näher beschriebenen – Anlasstaten liegt nicht auf der Hand. Es erscheint eher fernliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen, von einer zugelassenen Person begleiteten Ausgangs Straftaten nach dem Waffengesetz bzw. Kriegswaffenkontrollgesetz begehen wird. 3. a) Nach alldem war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass sie anhand der Gefangenenakte nachgeprüft habe, dass die Justizvollzugsanstalt von einem richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei und die Erwägungen und Bewertungen der Justizvollzugsanstalt dadurch nachvollziehen konnte, ist zu besorgen, dass sie der Entscheidung ihre eigene Ermessenserwägung zugrunde gelegt hat, da sich aus den Fortschreibungen der von der Justizvollzugsanstalt zugrunde gelegte Sachverhalt gerade nicht ergibt. Die Sache ist spruchreif, sodass der Senat gem. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet. Die Vollzugsplanfortschreibungen vom 15. November 2017 und 30. November 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten, sodass sie im Umfang ihrer Anfechtung gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aufzuheben waren. Zugleich war die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt auszusprechen, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut fortzuschreiben. b) Für die erneute Entscheidung der Justizvollzugsanstalt weist der Senat auf Folgendes hin: Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss dem Beschwerdeführer einen Orientierungsrahmen bieten, aus dem er ersehen kann, was von ihm erwartet wird und in welcher Form er daran mitwirken kann, um sich dem Resozialisierungsziel zu nähern. In der Vollzugsplanfortschreibung ist daher durch die Mitteilung von konkreten Sachverhalten darzustellen, welche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers beanstandet werden. Dabei kann auf die in den Gefangenenakten enthaltenen Aufzeichnungen hierzu zurückgegriffen werden, die zum Gegenstand der Fortschreibung gemacht werden können. Ferner ist darzustellen, was von dem Beschwerdeführer erwartet wird, um Vollzugslockerungen zu erhalten und welche Behandlungsangebote hierfür seitens der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung stehen. Soweit dem Beschwerdeführer seit seinem Haftantritt Behandlungsangebote gemacht wurden, sind diese ebenso wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe ihrer Ablehnung konkret zu benennen. Auch die maßgebenden Erwägungen, die der Beurteilung der Eignung für Vollzugslockerungen zugrunde liegen, sind genau mitzuteilen. Soweit hierfür (auch) Gründe in den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten liegen, sind diese Straftaten konkret zu beschreiben. Werden dabei Schlüsse auf Denk- und Handlungsstrukturen oder Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers gezogen, sind die diesen Schlussfolgerungen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. Bei der Entscheidung, ob eine Eignung für Lockerungen vorliegt, ist die Flucht- und Missbrauchsgefahr anhand der einzelnen Lockerungsstufen und deren besonderen Ausgestaltungen zu bewerten. Es ist dabei nicht darauf abzustellen, ob eine generelle Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch den Beschwerdeführer besteht, sondern ob eine solche Gefahr während der konkreten Lockerung vorhanden ist oder ihr z.B. durch Begleitpersonen ausreichend entgegengewirkt werden kann. Dabei ist es im Hinblick auf die Annahme einer Missbrauchsgefahr erforderlich, sich damit auseinanderzusetzen, die Begehung welcher Straftaten von dem Beschwerdeführer während der Lockerungen erwartet wird. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Antragstellers nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller festzusetzen. Im Hinblick auf die Bedeutung der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung wäre zwar grundsätzlich die Festsetzung des Regelwertes in Höhe von 5.000 € gem. § 52 Abs. 2 GKG angezeigt. Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert gleichwohl prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2018 – 2 Ws 112/18, juris Rn. 17 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.000 € angemessen.