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Beschluss

11 UF 153/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Vormundschaft nach § 1773 BGB ist nur möglich, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern zur Vertretung nicht berechtigt sind. • Eine bloße physische Abwesenheit der Eltern begründet kein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB, wenn die Eltern die Ausübung der Sorge weiterhin beeinflussen können. • Das bloße Erschwertsein der Kontaktaufnahme zu im Ausland lebenden Eltern rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Ausübungshindernisses, wenn Kontakte mittels Dritter möglich sind und Vollmachten/Erlaubnisse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung der Vormundschaft bei erreichbarer elterlicher Sorge • Die Übertragung der Vormundschaft nach § 1773 BGB ist nur möglich, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern zur Vertretung nicht berechtigt sind. • Eine bloße physische Abwesenheit der Eltern begründet kein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB, wenn die Eltern die Ausübung der Sorge weiterhin beeinflussen können. • Das bloße Erschwertsein der Kontaktaufnahme zu im Ausland lebenden Eltern rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Ausübungshindernisses, wenn Kontakte mittels Dritter möglich sind und Vollmachten/Erlaubnisse vorliegen. Die Antragstellerin beantragte die Übertragung der Vormundschaft für ein 2001 in Afghanistan geborenes Kind, das seit Oktober 2008 bei ihr lebt und wegen eines dreifachen Herzfehlers medizinisch in Deutschland behandelt wird. Die Eltern leben in einem Dorf in Afghanistan und hatten zugestimmt, dass das Kind bei der Antragstellerin lebt. Die Antragstellerin gab an, die Eltern seien nur schwer erreichbar, sprächen nur die Landessprache und könnten deshalb ihre Sorgepflichten nicht wahrnehmen; es bestehe Unsicherheit über den Rechtsstatus des Kindes in Deutschland. Das Amtsgericht lehnte den Antrag nach § 1773 BGB ab, da das Kind weiterhin unter elterlicher Sorge stehe und die Eltern vertretungsberechtigt seien. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und verwies auf praktische Erreichbarkeitsprobleme der Eltern sowie auf die behauptete Unklarheit des Aufenthalts- und Rechtsstatus des Kindes. • Anwendungsbereich § 1773 BGB: Vormund wird nur bestellt, wenn elterliche Sorge nicht besteht oder Eltern nicht vertretungsberechtigt sind; hier bestehen diese Voraussetzungen nicht. • Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1674, 1675 BGB): Ruhen liegt nur vor, wenn Eltern auf längere Zeit tatsächlich an der Ausübung gehindert sind; bloße Entfernung oder physische Abwesenheit genügt nicht, wenn Einflussnahme aus der Ferne möglich ist. • Übertragbare Ausübung der Sorge auf Dritte ist nicht gleichbedeutend mit einem Ausübungshindernis, weil solche Übertragungen jederzeit widerruflich sind und die elterliche Verantwortung bestehen bleibt. • Prüfung des Einzelfalls: Entscheidend ist, ob die Eltern praktisch nicht mehr in die Ausübung der Sorge eingreifen können; hier sprechen die Umstände dagegen. • Tatsächliche Feststellungen: Nach den Darstellungen der Antragstellerin sind die Eltern telefonisch und postalisch über Dorfvorsteher bzw. Moscheavorsteher erreichbar, haben in der Vergangenheit Kontakt aufgenommen, eine Vollmacht erteilt und die Antragstellerin um Aufnahme des Kindes gebeten. • Rechtlicher Schluss: Mangels eines tatsächlichen Ausübungshindernisses ruhen die elterlichen Sorge nicht, die Eltern sind vertretungsberechtigt, daher sind die Voraussetzungen des § 1773 BGB nicht erfüllt. • Rechtliche Nebenfeststellungen: Der Aufenthalts- und Rechtsstatus des Kindes in Deutschland ist nicht ungeklärt, da Pflegeerlaubnis des Jugendamtes und Vollmacht der Eltern vorliegen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts, die Übertragung der Vormundschaft abzulehnen, bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die elterliche Sorge nicht ruht und die Eltern zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, weil sie trotz räumlicher Entfernung weiterhin Einfluss auf die Ausübung der Sorge nehmen können und Kontaktmöglichkeiten bestehen. Die bloße Erschwernis der Kontaktaufnahme sowie der Aufenthalt des Kindes in Deutschland rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausübungshindernisses im Sinne des § 1674 BGB. Da somit die Voraussetzungen des § 1773 BGB nicht gegeben sind, fehlt es an der Grundlage für die Bestellung einer Vormundschaft zugunsten der Antragstellerin. Der Beschwerdewert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.