Leitsatz: Ableitung der Familienflüchtlingseigenschaft vom volljährig gewordenen Stammberechtigten und Innehaben der Personensorge Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2019 verpflichtet, den Klägern zu 1. und zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger begehren die Zuerkennung der von ihrem Sohn abgeleiteten (Familien)Flüchtlingseigenschaft. Der am 00.00.0000 in L. geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 00.00.0000 in A. geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind ausgewiesen durch syrische Reisepässe. Die Kläger haben fünf gemeinsame, sämtlich in B. geborene Kinder, von denen drei Söhne bereits im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtet waren. Für den als unbegleiteter Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereisten Sohn C. ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 Vormundschaft an und bestellte den Bruder E. als Vormund; gleichzeitig stellte es das Ruhen der elterlichen Sorge der Kläger als Kindeseltern fest. Das Familiengericht führte u.a. aus, dass die in Syrien lebenden Eltern für Sorgerechtsentscheidung in Deutschland nicht erreichbar seien, insbesondere könnten auch erforderliche schriftliche Zustimmungserklärungen nicht von den Kindeseltern eingeholt werden und es bestehe auch keine Einreisemöglichkeit, um hier anstehende Sorgerechtsentscheidungen treffen zu können. In der Folgezeit erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) allen drei Söhnen Flüchtlingsschutz zu, und zwar dem am 00.00.0000 geborenen Sohn F. mit Bescheid vom 16. Dezember 2015, dem am 1. September 1993 geborenen Sohn E. mit Bescheid vom 21. März 2016 und dem am 2. Mai 2001 geborenen Sohn C. mit Bescheid vom 22. November 2016. Am 2. Oktober 2018 reisten die Kläger im Wege des Familiennachzugs zu ihrem - damals noch minderjährigen - Sohn C. mit einem bis 6. November 2018 gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldeten sich mit dem Einzugsdatum 8. Oktober 2018 bei der Stadt Köln an. Unter dem 15. Oktober 2018 stellte die zuständige Ausländerbehörde den Klägern Fiktionsbescheinigungen aus. Am 24. Oktober 2018 registrierte die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum die Kläger als Asylsuchende. Förmliche Asylanträge stellten die Kläger am 5. November 2018. Im Rahmen der Anhörungen zu ihren Asylgründen beim Bundesamt am 7. November 2018 gaben die Kläger u.a. an: Sie seien wegen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Den Asylantrag hätten sie gestellt, um ihren in Syrien verbliebenen minderjährigen Sohn, dem kein Visum erteilt worden sei, nach Deutschland zu holen. Ihr Ziel sei es hier vereint als Familie zu leben. Der bereits in Deutschland lebende, ebenfalls noch minderjährige Sohn C. sei in einem sehr jungen Alter nach Deutschland gekommen. Er habe die Fürsorge seiner Eltern sehr vermisst und sie wollten nun bei ihm leben. Mit Bescheid vom 25. Januar 2019, zugestellt am 18. Februar 2019 , erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger seien wegen der allgemeinen Situation und der kriegsbedingten Gefahren ausgereist, individuelle Verfolgungsgründe lägen nicht vor. Die Kläger haben am 26. Februar 2019 - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. März 2019 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Kläger tragen vor: Sie seien zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem hier lebenden minderjährigen Sohn C. in das Bundesgebiet eingereist. Zunächst seien sie davon ausgegangen, dass die Frage des Flüchtlingsschutzes von der Ausländerbehörde geklärt werde. Nachdem sie erfahren hätten, dass hierfür ein Antrag beim Bundesamt gestellt werden müsse, hätten sie sich unverzüglich - nach ihrer Erinnerung am 22. Oktober 2018 - zur Erstaufnahmeeinrichtung in Bonn begeben. Der Antrag sei damit (noch) unverzüglich gestellt worden. Der Aufenthaltstitel des Sohnes C. sei bei der Bundesamtsanhörung vorgelegt worden, so dass für das Bundesamt Anlass zur Prüfung des Familienflüchtlingsschutzes bestanden habe. Es sei nicht bekannt, ob ein familiengerichtlicher Beschluss betreffend die Aufhebung der Vormundschaft für ihren Sohn C. ergangen sei. Nach der Einreise seien sie zunächst zu ihrem damals noch minderjährigen Sohn gezogen, hätten aber kurze Zeit später Asyl beantragt und sich hierzu in die Aufnahmeeinrichtung begeben. Über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hätten sie in der Aufnahmeeinrichtung G. - ca. eine Autostunde vom Wohnort des stammberechtigten Sohnes entfernt - gelebt. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus hätten sie ihren Sohn regelmäßig mindestens viermal pro Woche besucht. Die Personensorge sei also tatsächlich - im Rahmen des Möglichen unter Berücksichtigung des Alters des Kindes - ausgeübt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Grundsätzlich komme im vorliegenden Fall die Ableitung eines Schutzstatus nach den Grundsätzen des Familienasyls in Betracht. Hierfür sei jedoch u.a. erforderlich, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs - hier am 5. November 2018 - das Sorgerecht für das stammberechtigte Kind innegehabt und wahrgenommen hätten. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts D. vom 01. Dezember 2015 ruhe jedoch die elterliche Sorge der Kläger für den Stammberechtigten. Eine Feststellung des Familiengerichts, dass der Grund des Ruhens nicht mehr bestehe, liege nicht vor, so dass vom Fehlen des Sorgerechts im maßgeblichen Zeitpunkt des Asylgesuchs auszugehen sei. Die in den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten geschilderte Präsenz der Kläger im Leben des Stammberechtigten umfasse nicht die erforderlichen Teilbereiche elterlicher Sorge im Sinne des Gesetzes. Die Personensorge umfasse insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. Mai 2019 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen; diese hat mit Beschluss vom 19. Juli 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (E1 bis E7) sowie der beigezogenen Ausländerakten (P1 bis P3). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑), ist begründet. Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 25. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger haben gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der (Familien-)Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet von ihrem erst während des Klageverfahrens volljährig gewordenen stammberechtigten Sohn C.. § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG steht im Einklang mit Unionsrecht (I.). Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen liegen im Falle der Kläger vor (II.). I. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Diese Regelung ist gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden; nach Satz 2 tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. § 26 AsylG dient der asylrechtlichen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU), insbesondere der aus Art. 23 Abs. 1 folgenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang gibt Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU den Mitgliedstaaten zwar allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/ EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen. Das Unionsrecht gebietet also nicht die in § 26 AsylG vorgesehene Statusangleichung der Mitglieder der Kernfamilie, sondern lässt es ausreichen, dass die nach Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu gewährleistende Familieneinheit aufenthaltsrechtlich gesichert wird. Art. 3 RL 2011/95/EU lässt aber günstigere nationale Regelungen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt (oder als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat), zu, wenn dies die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet und diese Personen sich insbesondere in einer Situation befinden, die einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. Vgl. zur weiten Auslegung der nationalen "Besserstellungsbefugis" gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU: EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris. Ein Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes liegt vor, wenn die Flüchtlingseigenschaft einer Person automatisch auf einen Angehörigen ihrer Kernfamilie mit dem Ziel erstreckt wird, es dem Schutzberechtigten zu ermöglichen, die Einheit der Kernfamilie aufrechtzuerhalten. Die Erstreckung des Schutzes ist zudem nicht auf solche Familienangehörige beschränkt, die von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU erfasst sind, sondern kann auch weitere Mitglieder der Kernfamilie, so im Aufnahmemitgliedstaat geborene Kinder umfassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris Rn 44. Den erforderlichen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes garantieren § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der für die Schutzerstreckung das Bestehen der Familie schon im Herkunftsland voraussetzt sowie § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG, der entweder eine Einreise des Familienangehörigen vor der Anerkennung des Stammberechtigten oder eine Asylantragstellung unverzüglich nach der Einreise verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn 20. Eine Gefährdung der allgemeinen Systematik oder der Ziele der Richtlinie 2011/95/EU ist auch nicht anzunehmen, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung Angehörige der Kernfamilie des Flüchtlings begünstigt, denen - wie vorliegend den Klägern mit Ziffer 1. des Bundesamtsbescheides vom 25. Januar 2019 - der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Der Familienverband wäre dadurch zwar im Sinne der Richtlinie ausreichend geschützt. Der nationale Gesetzgeber war aber nicht gehindert, die Einheit der Kernfamilie des Flüchtlings weitergehend durch einen Anspruch auf einen einheitlichen Schutzstatus zu realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn 18. Der abgeleitete Schutzstatus kann sich zwar im Einzelfall als mit der Richtlinie unvereinbar erweisen. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine Person begünstigt würde, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt. Dem trägt aber im nationalen Recht die Ausschlussregelung des § 26 Abs. 4 AsylG Rechnung. Zum anderen soll gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Erstreckung der in Bezug genommenen Leistungen auf ein Mitglied der Kernfamilie ausgeschlossen sein, wenn sie mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre. Dies ist der Fall, wenn der enge Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat, etwa weil er dessen Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, Anspruch auf eine bessere Behandlung als die sich aus der Erstreckung des internationalen Schutzes ergebende Behandlung hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris Rn 50ff. Insoweit kann die Frage offen bleiben, ob die Zuerkennung eines anderweitigen Schutzstatus grundsätzlich einen Anspruch auf bessere Behandlung zur Folge hat, denn nach nationalem Recht vermittelt der abgeleitete Flüchtlingsschutz - abgesehen von der durch § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ausgeschlossenen Bildung von Ableitungsketten (BT-Drs. 17/13063 S. 21) - einen gleichwertigen Flüchtlingsstatus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn 18. Nach allem setzt § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG die unionsrechtlichen Vorgaben für die aufenthalts- und sozialrechtliche Stellung der Familienangehörigen unionsrechtskonform „überschießend“ um. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35/21 - und vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -; Berlit, jurisPR-BVerwG 7/2022 Anm. 1; EuGH, Urteile vom 9. November 2021 - C-91/20 - und vom 9. September 2021 - C-768/19 -, sämtlich juris. II. Die Kläger zu 1. und zu 2. erfüllen jeweils die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG; insbesondere hatten die Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Asylgesuchs die Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG für den damals noch minderjährigen Stammberechtigten inne. Im Einzelnen: 1. Dem am 2. Mai 2001 geborenen Sohn der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. November 2016, bestandskräftig seit 10. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkannt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 AsylG). Der Stammberechtigte war im maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig (und ledig). Die in der Rechtsprechung und in der Literatur bislang umstrittene Frage, auf welchen Zeitpunkt es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Minderjährigkeit (und Ledigkeit) des stammberechtigten Asylberechtigten ankommt, ist höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass der Zeitpunkt der Asylantragstellung sowohl des Stammberechtigten als auch des antragstellenden Elternteils maßgeblich ist und der Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits dann gestellt ist, wenn ein Schutzersuchen bei einer für dessen Registrierung zuständigen Behörde oder einer Behörde, bei der ein solches wahrscheinlich gestellt wird, formlos angebracht wird (sog. Asylgesuch); es bedarf hierfür nicht eines förmlichen Asylantrages im Sinnes des § 14 AsylG. Dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs steht § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist, nicht entgegen. Denn für das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen kann gleichwohl auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein, wenn dieser – wie hier – nach dem materiellen Recht maßgeblich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -; Berlit, jurisPR-BVerwG 7/2022 Anm. 1; EuGH, Urteile vom 9. November 2021 - C-91/20 - und vom 9. September 2021 - C-768/19 -, sämtlich juris. Der am 2. Mai 2001 geborene Stammberechtigte war nicht nur bei der Äußerung seines Asylgesuchs am 28. September 2015, sondern auch noch bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2016 minderjährig (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 2 BGB, wonach die Volljährigkeit mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eintritt). Für die am 2. Oktober 2018 eingereisten Kläger ist am Tag der Registrierung als Asylsuchende in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum am 24. Oktober 2018 von der Äußerung eines Asylgesuchs auszugehen. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Stammberechtigte noch minderjährig; er war damals siebzehn Jahre und fünf Monate alt. 2. Die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU - eine Eltern-Kind-Beziehung - bestand bereits im Herkunftsland Syrien (§ 26 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 AsylG). Aus dem Familienbuch der Kläger ergibt sich, dass es sich beim Stammberechtigten um ihren leiblichen Sohn handelt; sie sind dessen Eltern im Sinne des Art. 2 Buchstabe j Gedankenstrich 3 Var. 1 der Richtlinie 2011/95/EU. 3. Die Kläger sind zwar nicht vor der Anerkennung des Stammberechtigen eingereist; sie haben aber den Schutzantrag (noch) unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG nach der Einreise gestellt. Sie halten sich damit auch "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz" im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU in der Bundesrepublik Deutschland auf; ihre Einreise und ihr unverzüglicher Schutzantrag waren - jedenfalls auch - darauf gerichtet, die Verantwortlichkeit für das schutzberechtigte, (noch) minderjährige ledige Kind zu übernehmen. Unverzüglich heißt nach der auch im öffentlichen Recht geltenden zivilrechtlichen Legaldefinition "ohne schuldhaftes Verzögern" (§ 121 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Schutzsuchenden - alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ab. Insoweit muss u.a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen im Rahmen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG a.F., wonach die Antragstellung von Kindern eines Asylberechtigten, die in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor der Anerkennung geboren worden sind, unverzüglich erfolgen musste, grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach der Geburt in der Regel für angemessen und ausreichend erachtet. Ein späterer Antrag sei regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergebe, dass der Antrag nicht früher habe gestellt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 - , juris Rn 10, anders für die Verwendung des Begriffs im Gemeinschaftsrecht, wo die Auslegung ausschließlich im Kontext der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen hat: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 48/91 -, Rn 30; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2000 - A 12 S 367/99 -, juris Rn 17 f; vgl. auch Rspr. der Kammer: VG Aachen, Urteil vom 5. März 2020 - 5 K 2046/18.A -, juris Rn 40ff. Vorliegend reisten die Kläger nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, so dass die zweiwöchige Frist - gerechnet ab Einreisedatum - am 16. Oktober 2018 ablief. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines bis zum 6. November 2018 gültigen Visums. Sie meldeten sich mit dem Einzugsdatum 8. Oktober 2018 bei der Stadt Köln an und wandten sich offensichtlich am 15. Oktober 2018, also einen Tag vor Ablauf der Frist, an die zuständige Ausländerbehörde, denn diese stellte den Klägern unter dem 15. Oktober 2018 Fiktionsbescheinigungen aus. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte haben die Kläger jedenfalls am 24. Oktober 2018 - nicht wie im Ausländerzentralregister hinterlegt am 25. Oktober 2018 - ein Asylgesuch geäußert, denn unter diesem Datum wurden sie von der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum als Erstantragsteller registriert. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, sie seien zunächst davon ausgegangen, dass die Frage des Flüchtlingsschutzes von der Ausländerbehörde geklärt werde; nachdem sie erfahren hätten, dass hierfür ein Antrag beim Bundesamt gestellt werden müsse, hätten sie sich unverzüglich zur Erstaufnahmeeinrichtung begeben. Das Gericht geht davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Stammberechtigte bei Stellung des Asylantrages des Familienangehörigen bereits unanfechtbar anerkannt war und der Angehörige mit Zustimmung der Ausländerbehörde und einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist, eine zweiwöchige Frist ab Einreisedatum regelmäßig zu kurz bemessen sein dürfte; jedenfalls liegen hier besondere Umstände vor, aus denen folgt, dass der Antrag noch unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG gestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frist u.a. deshalb so kurz bemessen, damit über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden werden sollte und um eine verzögerte Stellung des Asylantrages zum Zwecke der Verzögerung der Ausreise zu verhindern. Diese Gründe greifen in den Fällen der Familienzusammenführung nicht. Es spricht deshalb einiges dafür, dass eine Antragstellung - wie vorliegend - innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Blick auf eine zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist noch als unverzüglich anzusehen ist. Vgl. zur Überlegungsfrist: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 - , juris Rn 10; vgl. auch: VG Göttingen, Urteil vom 8. Oktober 2019 - 2 A 463/18 -, juris Rn 23; vgl. weiter Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 10 UE 843/03.A -, juris, wonach darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann; unverzüglich bedeute nicht nur "möglichst schnell", sondern auch sachgemäß. Die geringfügige und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums liegende Fristüberschreitung von acht Tagen ist jedenfalls entschuldigt. Die Kläger haben erklärt, dass sie erst im Nachgang zu ihrer Vorstellung bei der Ausländerbehörde, die einen Tag vor Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgte, erfahren haben, dass ein Asylantrag nicht von der Ausländerbehörde geprüft werde. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Angabe zu zweifeln. Die Kläger haben sodann neun Tage später ein Asylgesuch geäußert. Das Bundesamt geht in seiner - das Gericht nicht bindenden - Dienstanweisung vom 4. Februar 2022 abrufbar unter asly.net, Dienstanweisungen des BAMF, hier: Dienstanweisung vom 4. Februar, S. 224 für Fallkonstellationen der vorliegenden Art sogar erst dann von einem schuldhaften Zögern (d.h. keiner Unverzüglichkeit) und damit einer verspäteten Antragstellung aus, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt wird. Die Kläger halten sich hier auch im Zusammenhang mit dem Antrag des damals minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auf (vgl. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU), so dass dahinstehen kann, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz auch bei Nichtvorliegen dieses Erfordernisses mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Vgl. ausdrücklich offen lassend: BVerwG, BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn 24 Der erforderliche Zusammenhang wird in der RL 2011/95/EU nicht näher konkretisiert. Die Erwägungsgründe weisen einerseits lediglich auf das allgemeine Verfolgungsrisiko aufgrund der alleinigen Tatsache der Verwandtschaft mit einem Flüchtling hin (Nr. 36) und führen andererseits aus, dass der Begriff "Familienangehörige" ausgeweitet werden müsse, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen sei (Nr. 19). Mit Blick auf das Kindeswohl ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der zeitliche Zusammenhang mit der Flucht und Asylberechtigung des Kindes zwar unterbrochen ist - der Stammberechtigte beantragte am 9. Dezember 2015 die Gewährung von internationalem Schutz, die Kläger reisten erst nahezu drei Jahre später am 2. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten am 24. Oktober 2018 ein Asylgesuch - , der erforderliche Zusammenhang aber dadurch sichergestellt, dass die Kläger das Schutzbegehren unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG nach der Einreise gestellt haben. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG dient dazu, den Zusammenhang zum Asylverfahren des Stammberechtigten klarzustellen und durch das Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung eine Verknüpfung zu Verfolgung, Flucht und Schutzbegehren des Stammberechtigten sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn 15 m.w.N.; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn 81, Stand Juni 2022 und Rn 101, Stand Dezember 2022; dem dürfte nicht entgegenstehen, dass im 16. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU ausgeführt wird, der Unionsgesetzgeber müsse die uneingeschränkte Wahrung der Rechte der „Asylsuchende[n] und d[er] sie begleitenden Familienangehörigen“ sicherstellen, vgl. hierzu: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30.09.2021, C-483/20, Celex-Nr. 62020CC0483, juris Rn 39 und EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 12.05.2021, C-91/20, Celex-Nr. 62020CC0091, juris Rn 55. 4. Die Regelüberprüfung des Schutzstatus des Stammberechtigten hat ausweislich der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde vom 6. Mai 2020 ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Begünstigung nicht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragten Bediensteter gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 AsylG). Das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ist im Familienasylverfahren nicht inzident zu prüfen, denn es obliegt allein dem Bundesamt, über die Einleitung eines solchen Verfahrens zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 -, jurs Rn 15ff. 5. Die Kläger hatten bei Äußerung des Asylgesuchs auch die Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 AsylG für den damals noch minderjährigen Stammberechtigten inne. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Innehaben der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 AsylG ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung sowohl des Schutzberechtigten als auch des antragstellenden Elternteils. Entfällt die Personensorge für den Stammberechtigten allein deshalb, weil dieser während des laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens volljährig wird, wird der Anspruch aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG hiervon nicht berührt. Dies gebietet die Parallele zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn 27; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, § 26 Rn 66, Stand 1.12.2019. Der Begriff der Personensorge ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht der rechtliche, sondern der tatsächliche Begriff der Personensorge im Sinne der Verantwortung für das Kind maßgebend ist. § 26 Abs. 3 AsylG dient der Umsetzung des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich RL 2011/95/EU ist ausreichend, dass der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener "nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist". Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass diese Vorschrift (ebenso wie Art. 23 RL 2011/95/EU) keine Anforderungen an die Intensität der familiären Beziehung stelle und insbesondere nicht die tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats voraussetze. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -, juris Rn 54ff. Ausreichend ist deshalb, dass der schutzsuchende Familienangehörige gefestigt die tatsächliche Verantwortung für den Stammberechtigten übernimmt, ohne dass es auf die familienrechtliche Situation ankommt. Vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage 2019, § 26 Rn 37. Vorliegend haben die Kläger unmittelbar nach der Einreise faktisch die Personensorge für den minderjährigen Stammberechtigten übernommen. Ihre Einreise erfolgte - jedenfalls auch - zu diesem Zweck. Bereits im Rahmen der Anhörung des minderjährigen Stammberechtigten am 28. Oktober 2016 führte der damals als Vormund bestellte Bruder E. aus, dass sein Bruder seine Eltern brauche; er werde auf ihn aufpassen, aber er benötige seine Eltern und daher benötigten sie Flüchtlingsschutz für den minderjährigen Bruder, um die Eltern herholen zu können. Die Kläger selbst haben in den Anhörungen zu ihren Asylgründen am 7. November 2018 u.a. ausgeführt, sie seien wegen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Ihr Ziel sei es, hier vereint als Familie zu leben. Der noch minderjährige Sohn C. sei in einem sehr jungen Alter nach Deutschland gekommen; er habe die Fürsorge seiner Eltern sehr vermisst und sie wollten nun bei ihm leben. Dass die Kläger dann tatsächlich nur kurze Zeit bei ihrem minderjährigen Sohn gewohnt und nach Stellung des Asylantrags in der Aufnahmeeinrichtung G. - ca. eine Autostunde vom Wohnort des Stammberechtigten entfernt - gelebt haben, ändert nichts daran, dass sie die Verantwortung für ihn übernommen und wahrgenommen haben. Wie bereits ausgeführt (s.o.) setzt Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich RL 2011/95/EU nicht die tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats voraus. Die Kläger haben angegeben, dass sie ihren Sohn "bis zum Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus" regelmäßig mindestens viermal pro Woche besucht hätten. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln; sie werden auch von der Beklagten nicht bestritten. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger sich im Rahmen der Besuchskontakte um ihren Sohn gekümmert und damit die Personensorge wahrgenommen haben. Soweit die Beklagte ausführt, die geschilderte Präsenz der Kläger im Leben des Stammberechtigten umfasse nicht die erforderlichen Teilbereiche elterlicher Sorge im Sinne des Gesetzes, insbesondere die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, tragen diese Ausführungen schon mit Blick auf das Alter des Stammberechtigten nicht. Denn dieser war bei der Einreise der Kläger bereits siebzehn Jahre und fünf Monate alt. Er bedurfte deshalb weder der Pflege noch einer Aufsicht im engeren Sinne. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zahlreiche Jugendliche in diesem Alter - teilweise bereits ausbildungsbedingt - nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben und die Eltern ihre Personensorge im Wege sonstiger Kontakte, insbesondere im Besuchswege pflegen. Auch familienrechtlich ist anerkannt, dass die elterliche Sorge im Falle der Abwesenheit des Kindes von der Familie auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten ausgeübt werden kann. Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 11 UF 153/11 -, juris Rn 8. Überdies hatten die Kläger vorliegend auch im rechtlichen Sinne - bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes - ihre elterliche Sorge nicht verloren. Denn mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 1. Dezember 2015 wurde lediglich das Ruhen der elterlichen Sorge der Kläger als Kindeseltern nach § 1674 Abs. 2 BGB festgestellt, weil diese in Syrien für die zu treffenden Sorgerechtsentscheidungen nicht erreichbar waren. Die gerichtliche Feststellung des Ruhens hat - anders als etwa die Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB - nicht den Verlust der elterlichen Sorge zur Folge, sondern trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein tatsächliches Ausübungshindernis die elterliche Sorge betreffend besteht (§§ 1674 Abs. 1, 1675 BGB). Zumindest dann, wenn - wie hier - die elterliche Sorge tatsächlich unmittelbar nach der Einreise von den Eltern wieder ausgeübt wird und das Kind wenige Monate später volljährig wird, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass kein Antrag auf Aufhebung des familiengerichtlichen Ruhensbeschlusses gestellt wurde. Vgl. zum Begriff der Personensorge: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2021 - 29 K 9053/19.A -, juris Rn 37ff; VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 8 K 43.19 A -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2019 - A 5 K 2488/18 -, juris, Rn 21; VG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2019 - 8 A 1814/18 -, juris Rn 67. Der Anspruch auf Zuerkennung der (Familien-)Flüchtlingseigenschaft ist somit begründet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG vermittelt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG. Aus der Identität der durch § 26 AsylG vermittelten Rechtsstellung mit dem originären Status folgt, dass der abgeleitet Berechtigte keine Prüfung seiner geltend gemachten individuellen Verfolgungsgefahr beanspruchen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21/08 -, juris Rn 29; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 21 ZB 17.30451 -, juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.