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Beschluss

10 U 1319/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Der Kläger hat keinen Anspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung für den Zeitraum 10.12.2002–10.12.2007, weil kein nach den VGB 2001 relevanter Erdfall dargetan wurde. • Ein Erdfall im Sinne der VGB 2001 liegt nur vor, wenn ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen nachgewiesen ist; bloße Schrumpfungs- und Setzungserscheinungen begründen dies nicht. • Selbst bei Unterstellung eines Erdfalls wäre nicht festgestellt, dass dieser im versicherten Zeitraum (bis 10.12.2007) eingetreten ist. • Der Kläger hat zudem grob fahrlässig seine Anzeigeobliegenheit nach § 26 Nr. 1 lit. a VGB 2001 verletzt.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht der Gebäudeversicherung mangels nachgewiesenem Erdfall • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Der Kläger hat keinen Anspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung für den Zeitraum 10.12.2002–10.12.2007, weil kein nach den VGB 2001 relevanter Erdfall dargetan wurde. • Ein Erdfall im Sinne der VGB 2001 liegt nur vor, wenn ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen nachgewiesen ist; bloße Schrumpfungs- und Setzungserscheinungen begründen dies nicht. • Selbst bei Unterstellung eines Erdfalls wäre nicht festgestellt, dass dieser im versicherten Zeitraum (bis 10.12.2007) eingetreten ist. • Der Kläger hat zudem grob fahrlässig seine Anzeigeobliegenheit nach § 26 Nr. 1 lit. a VGB 2001 verletzt. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend, die vom 10.12.2002 bis 10.12.2007 bestand. Er behauptete, Risse an seinem Wohnhaus seien durch einen Erdfall verursacht worden und verlangte Versicherungsschutz. Der Kläger legte ein geotechnisches Gutachten vor, wonach der Untergrund aus schrumpfempfindlichen schluffigen Tonen bestehe und Austrocknung zu Setzungen geführt habe. Er behauptete weiter, durch den Schrumpfungsprozess hätten sich Hohlräume gebildet, die zum Einsturz und damit zum Erdfall geführt hätten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht prüfte die Berufung und erwog deren Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. • Anwendbare Bedingungen sind die VGB 2001, insbesondere § 4 Nr. 4 lit. d VGB 2001 (Entschädigung bei Erdfall) und die Definition in § 9 Nr. 4 lit. d VGB 2001 (Erdfall = naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen). • Die vom Kläger vorgelegten Befunde des geotechnischen Gutachtens sprechen für Austrocknung und Schrumpfung schluffiger Tone mit Setzungen, nicht jedoch für das Vorhandensein natürlicher Hohlräume, deren Einsturz einen Erdfall begründen würde. • Poren und lockere Hohlräume im Erdreich sind aus Sicht des Laien keine natürlichen Hohlräume im versicherungsrechtlichen Sinn; der Vortrag des Klägers enthält keine hinreichenden Tatsachen zur Feststellung eines Erdfalls. • Selbst wenn man einen schrittweisen Erdfall annähme, ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass ein derartiges Ereignis im Versicherungszeitraum (bis 10.12.2007) stattgefunden hat; der Kläger bezeichnet das Schadensereignis als Mitte 2008 festgestellt, damit außerhalb des Versicherungszeitraums. • Unabhängig davon hat der Kläger grob fahrlässig seine Pflicht verletzt, die Beklagte unverzüglich von einem Schadensfall zu unterrichten (§ 26 Nr. 1 lit. a VGB 2001), was einen weiteren Ablehnungsgrund darstellt. Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen nach den VGB 2001 relevanten Erdfall dargelegt hat und somit kein Versicherungsfall vorliegt. Das vorgelegte geotechnische Gutachten belegt lediglich Austrocknung und Schrumpfung des Untergrundes, nicht jedoch das Vorhandensein und den Einsturz natürlicher Hohlräume. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Erdfall während des Versicherungszeitraums eingetreten wäre; das beklagte Schadensereignis wurde erst Mitte 2008 festgestellt und lag damit außerhalb des Versicherungsvertrags. Schließlich begründet die grob fahrlässige Nichtanzeige des Schadensfalls nach § 26 Nr. 1 lit. a VGB 2001 ein weiteres Abweisungsmerkmal; damit bleibt der Anspruch des Klägers insgesamt erfolglos.